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Sonntag, 21. November 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel AG: Gericht regt vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 124,51 an - Beweisbeschluss des LG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, zugunsten der Hauptaktionärin Nidda Healthcare GmbH hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem nur eine halbe Stunde dauernden Termin am 21. Oktober 2021 eine vergleichsweise Lösung angeregt. Bei einer Kapitalisierung der BuG-Ausgleichszahlungen ergebe sich ein Betrag von EUR 124,51. Die Beteiligten sollten sich auf diesen Betrag einigen. 

Nidda hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie zzgl. eines in einem Vergleich vereinbarten Zusatzbetrags von EUR 0,10 gezahlt, so dass dieser gerichtliche Vorschlag einer Anhebung um mehr als 25 % entspricht.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 erklärt, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag für sie nicht in Betracht komme. Mit Beweisbeschluss vom 15. November 2021 hat das Landgericht daher eine Unternehmensbewertung in Auftrag gegeben. Das Sachverständigengutachten soll durch Frau Dipl.-Kffr. Miriam Roll, c/o HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, 33602 Bielefeld, erstellt werden. Die Sachverständige soll die Plausibilität der Planungsrechnung, die geplante Thesaurierung, insbesondere soweit sie den Minderheitsaktionären für die Bemesserung der Barabfindung nicht zugerechnet wurde, und den Beta-Faktor, dort insbesondere die Zusammensetzung der Peer Group, überprüfen. Auch soll die Sachverständige berechnen, ob im Hinblick auf die Wella-Entscheidung des BGH eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlung aus dem BuG von EUR 3,53 ggf. zu einer höheren Abfindung als dem Ertragswert führt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 92/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtige der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Dirk Wasmann)

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