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Freitag, 7. Juni 2013

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft: Vergleich in der Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft, Bremen

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und Abs. 3 AktG


Die von diversen Aktionären beim Landgericht Bremen anhängig gemachten Anfechtungsklagen gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28.Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf die Zech Group GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung sind durch Prozessvergleich im Beschlussverfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO und die damit verbundene Rücknahme der Klagen beendet worden.

Wir geben den Inhalt des Prozessvergleichs nachfolgend bekannt:

Der Vorstand


Geschäfts-Nr.: 13- 0- 77/12 Landgericht Bremen

BESCHLUSS

in Sachen
1. - 7.  (…)
Kläger

gegen

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft,
Lahusenstraße 25, 27749 Delmenhorst
Beklagter

Nebenintervenienten:
1.- 7. (…)
 

I.

Die Firma Zech Group GmbH, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten -- Beitretende zu 1)

II.

Es wird gemäß § 278 VI ZPO festgestellt, dass sich die Parteien wie folgt verglichen haben:

Präambel

Die Kläger haben als Aktionäre der Beklagten gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die Beitretende gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 1,72 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“) Anfechtungsklagen erhoben, die bei dem Landgericht Bremen unter dem führenden Aktenzeichen 13-0-77/12 anhängig sind („Anfechtungsverfahren“). Die Nebenintervenienten sind diesem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten.

Wesentliche Anfechtungsklagen wurden dahingehend geltend gemacht, dass der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer die angebotene Barabfindung als nicht angemessen beurteilte, die Beitretende keine Gewährleistungserklärung eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe einer angemessenen Barabfindung vorlegte und die Stimmrechte des Hauptaktionärs in der außerordentlichen Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß vertreten waren.

Die Beklagte hat mit Antrag vom 16. Mai 2012 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen einen Antrag gem. § 246a AktG gestellt, mit dem Ziel festzustellen, dass die beim Landgericht Bremen unter dem führenden Aktenzeichen 13-0-77/12 rechtsanhängigen Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28.02.2012 der Eintragung in das Handelsregister der Beklagten nicht entgegenstehen. Diesen Antrag hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen mit Beschluss vom 16.08.2012 kostenfällig abgewiesen.

Die Parteien haben sich im Interesse aller Minderheitsaktionäre verbindlich auf die Eckpunkte eines Prozessvergleichs verständigt und schließen daher auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden

Prozessvergleich:


A. Im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung der Anfechtungsverfahren verpflichtet sich die Beitretende zu 1) zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung unter dem Übertragungsbeschluss:

1. Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von EUR 1,72 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten wird um EUR 1,03 (entspricht 60%) auf EUR 2,75 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten erhöht.

2. Eine Verzinsung des erhöhten Barabfindungsbetrages gemäß vorstehender Ziffer 1 erfolgt in Höhe von 5% über dem Basiszins ab dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung.

3. Anspruchsberechtigt sind sämtliche Minderheitsaktionäre der Beklagten, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten auf die Beitretende übergehen. Soweit anspruchsberechtigte Minderheitsaktionäre der Beklagten nicht verfahrensbeteiligt sind, stehen ihnen die Ansprüche gemäß vorstehender Ziffern 1 und 2 auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu (§ 328 BGB).

4. Die Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 1 ist von der Beitretenden zu 1) unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zu erfüllen.

5. Alle aus dem vorgenannten Vergleich resultierenden Abfindungs- und Ausgleichszahlungen und Abwicklungskosten, wie etwa Bankprovisionen, trägt die Beitretende zu 1).

6. Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen Barabfindung eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festsetzen oder sollte in einem solchen Verfahren eine Erhöhung der Barabfindung zur Verfahrensbeendigung zwischen den Parteien eines solchen Verfahrens vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren“), dann ist der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1 auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1 gilt insoweit als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.

B. Die Beklagte wird das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs nach Rücknahme der Klage gemäß Abschnitt D in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses herbeizuführen.

C. Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten (auch im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) der Kläger und der Nebenintervenienten und die Kosten dieses Vergleichs sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beitretende zu 1). § 91 Abs. 2 S.2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger und jeder Nebenintervenient maximal die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann.

1. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 und der Wert des Vergleichs („Gesamtwert“) auf EUR 1.737.666 (Vergleichsmehrwert damit EUR 1.237.666) festgesetzt. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Multiplikation der 1.201.617 Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 1,03 je Aktie.

2. Die Parteien beziehen dabei einvernehmlich abschließend folgende Gebühren für die Berechnung ein:
(a)
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
(b)
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
(c)
1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV RVG nach Gesamtwert
(d)
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert
(e)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach dem Vergleichsmehrwert
(f)
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zzgl. 19% MWST

Im Hinblick auf Ziffer d) und e) findet § 15 Abs. 3 RVG Anwendung.

Hinsichtlich der Vertretung der Kläger zu 2.) und 3.) gelten die Regeln bezüglich der Mehrfachvertretung gemäß Nr. 1008 W RVG (0,3 Erhöhungsgebühr).

Die von den Klägern gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von der Beitretenden zu 1) auf Nachweis an den jeweiligen Kläger erstattet. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beitretende zu 1) weiter, sofern die Kläger insoweit bereits eine Erstattung von der Beitretenden zu 1) erhalten haben.

3. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer 1 und 2 als verbindlich an.

4. Auf vorstehende Kosten entfaltende Mehrwertsteuer übernimmt die Beitretende, sofern ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus). Jedenfalls die vorstehend bezeichneten Kläger 1.), 2.), 3.), 4.), 5.),6.) und 7.) sowie die Nebenintervenienten 1.), 2.) 3.), 4.), 5.), 6.) und 7.) sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Auf die Einleitung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einleitung eines Kostenfestsetzungsverfahrens steht unter dem Vorbehalt, dass die Beitretende zu 1) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.

5. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten fällig und ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung des jeweiligen Klägers, Nebenintervenienten oder seines Prozessbevollmächtigen bei der Beklagten oder ihrem Prozessbevollmächtigten. Die Zahlungsaufforderung kann auch per Telefax übermittelt werden.

D. Die Kläger nehmen in Ansehung und im Zuge des Vergleichs hiermit ihre unter dem Aktenzeichen 13-0-77/12 verbundenen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss zurück. Die. Beklagte stimmt den Klagerücknahmen zu. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass der Übertragungsbeschluss wirksam werden soll. Die Kläger und die am Vergleich beteiligten Nebenintervenienten verzichten auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder altgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss und werden die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.

E. Vorstehende Vereinbarungen lassen die Kostenentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Freigabeverfahren (Az. 2 U 51/12 (AktG)) unberührt.

F. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung dieses Vergleichs sind alte Ansprüche der Kläger und der Nebenintervenienten einerseits und der Beklagten sowie der Beitretenden andererseits, die im Zusammenhang mit dem Squeeze-out stehen, vorbehaltlich der Zahlungsverpflichtungen aus dem Freigabeverfahren erledigt. Hiervon ausgenommen ist die Einleitung und das Betreiben eines Spruchverfahrens sowie die Partizipation an dessen Ergebnis.

G. Dieser Vergleich wird auf Kosten der Beklagten unverzüglich nach Wirksamwerden im vollen Wortlaut, jedoch ohne Privatanschriften der Kläger und der Nebenintervenienten und ohne Benennung von deren Prozessbevollmächtigten, in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers und in einem werktäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, veröffentlicht. Sofern die Beklagte den Vergleichsabschluss nicht binnen 10 Bankarbeitstagen nach Wirksamwerden veröffentlicht, ist jeder Kläger und jeder Nebenintervenient berechtigt, die Veröffentlichung des Vergleichsabschlusses namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.

H. Jedwede Leistung der Beklagten und der Beitretenden zu 1) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister.

I. Es bestehen zwischen den Parteien keine Nebenabreden, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Die Beklagte und die Beitretende versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich keinem Kläger oder Nebenintervenienten Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären im Hinblick auf § 814 BGB übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut gemäß Abschnitt G bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß§§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beklagten und/oder der Beitretenden zu1) nahe stehen. Die Beklagte und die Beitretende stehen dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern vollständig i.S.d. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig bekannt gemacht wird.

J. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.

K. Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit gesetzlich zulässig - Bremen.

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Juni 2013

Squeeze-out bei der Mondi Consumer Packaging International AG

Mondi Holding Deutschland GmbH, Raubling

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG, Greven
– ISIN DE000A1C6ZC1 / WKN A1C 6ZC -

Die ordentliche Hauptversammlung der Mondi Consumer Packaging International AG vom 12.04.2013 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Mondi Holding Deutschland GmbH mit Sitz in Raubling, die unmittelbar 99,93% der Aktien der Mondi Consumer Packaging International AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 8. Mai 2013 in das Handelsregister der Mondi Consumer Packaging International AG beim Amtsgericht Steinfurt (HRB 8959) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG auf die Mondi Holding Deutschland GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Mondi Holding Deutschland GmbH zu zahlende Barabfindung i.H. von € 11,68 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mondi Consumer Packaging International AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Dortmund ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stüttgen & Haeb AG geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Mondi Consumer Packaging International AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG in Verbindung mit §§ 1 ff. SpruchG eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Mondi Consumer Packaging International AG gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der Deutsche Bank AG zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktie und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG provisions- und spesenfrei.

Raubling, im Mai 2013
Mondi Holding Deutschland GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Mai 2013

Beendigung des Spruchverfahrens Squeeze-out Otto Stumpf Aktiengesellschaft

OS Otto Holding GmbH, Ulm

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 20. Dezember 2007 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Otto Stumpf Aktiengesellschaft (heute: Otto Stumpf GmbH), Fürth, auf die OS Otto Holding GmbH gibt diese hiermit den aufgrund des Beschlusses des OLG München vom 2. Mai 2013 (Az.: 31 Wx 389/12) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2012 (Az. 1HK O 4390/09) bekannt:

„Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 1HK O 4390/09

In dem Verfahren

(...)

g e g e n

OS Otto Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Ludwig Merckle,
Nicolaus-Otto-Straße 25, 89079 Ulm
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 1. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dycke und die Handelsrichterinnen Dr. Hüttinger und Geyer am 26.07.2012 folgenden

Beschluss

I.
Die von der Antragsgegnerin wegen des in der Hauptversammlung der Otto Stumpf AG vom 20.12.2007 gefassten Übertragungsbeschlusses an die Minderheitsaktionäre zu bezahlende angemessene Barabfindung wird auf € 168,46 / Aktie festgesetzt.
II.
Der Antrag des Antragstellers zu 9 wird zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
IV.
Die Antragsgegnerin trägt weiter die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 9, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Der Antragsteller zu 9 trägt die ihm zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen Kosten selbst.
V.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf € 13.845,65 incl. gesetzliche Mehrwertsteuer festgesetzt.
VI.
Der Geschäftswert wird auf € 1.044.646 festgesetzt.
VII.
Die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin haben die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.“


Hinweis zur Abwicklung der Nachzahlung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachzahlung ist bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

zentralisiert. Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Diejenigen abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachzahlung bekanntzugeben. Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung werden den Depotbanken separat mitgeteilt.

Ulm, im Mai 2013

OS Otto Holding GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Mai 2013

Gameforge Berlin AG meldet Rücknahme des Gegenantrags zur Squeeze-out-Hauptversammlung

Gameforge Berlin AG
Berlin

eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg
unter HRB 102897 B

WKN A0F 47J/ISIN DE000A0F47J1

Rücknahme des Gegenantrags zur außerordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2013 und Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft


I. Rücknahme des Gegenantrags des Aktionärs Michael Krause

Der Gesellschaft ist am 27. April 2013 ein Gegenantrag ihres Aktionärs Michael Krause, Engeldamm 62 B, 10179 Berlin, zum einzigen Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gameforge AG ("Hauptaktionärin") mit Sitz in Karlsruhe gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)" der am 5. Juni 2013 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG zugegangen, der gemäß § 126 AktG am 3. Mai 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

Der Aktionär Michael Krause hat den Gegenantrag mit Schreiben vom 27. Mai 2013 zurückgenommen. 

Dieses Schreiben wird hiermit veröffentlicht:

"Gegenantrag ao Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG am 5. Juni 2013

Sehr geehrter Herr Wiedmann,

meinen mit Schreiben vom 27.4.2013 übersendeten Gegenantrag ziehe ich hiermit zurück.

Begründung:
Die Gesellschaft hat mir zwischenzeitlich den Jahresabschluss 2012 zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Krause
– Rechtsanwalt –"

II. Stellungnahme der Verwaltung zum Gegenantrag des Aktionärs Michael Krause vom 27. April 2013 und zur Erklärung der Rücknahme dieses Antrags vom 27. Mai 2013

Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung am 25. April 2013 zur außerordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2013 noch nicht vom Aufsichtsrat gebilligt und damit noch nicht festgestellt.

Nach der bilanzfeststellenden Sitzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, in welcher der Aufsichtsrat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 gebilligt hat, wurde der damit festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme für die Aktionäre ausgelegt. Er wurde ferner sämtlichen Aktionären, die bereits die Unterlagen im Sinne des § 327c Abs. 4 AktG angefordert hatten, ohne weitere Aufforderung übersandt.

Die Verwaltung legt besonderen Wert darauf, die Aktionäre umfassend zu informieren. Aus diesem Grund sind ferner ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung auch die nicht auslegungspflichtigen Konzernabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 ausgelegt und den Aktionären auf Verlangen übersandt worden. Für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 bestand keine Pflicht der Gesellschaft zur Aufstellung von Konzernabschlüssen.

Berlin, im Mai 2013
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Juni 2103

Kaufangebot an die Aktionäre der Etienne Aigner AG

Öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Etienne Aigner AG
WKN 501100 ISIN DE0005011001

zum Erwerb ihrer Aktien
gegen Zahlung eines Erwerbspreises
in Höhe von Euro 200,00 je Aktie

Die Aktien wurden ab dem 15.12.2012 vom Freiverkehr (Open Market) genommen. Mit einer Handelsaufnahme ist nicht mehr zu rechnen.

Hiermit wird den Aktionären der Etienne Aigner AG angeboten, ihre Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 200,00 je Aktie zu erwerben. Das Angebot gilt bis zum 30.06.2013.

Fragen zur Abwicklung und Annahme des Angebots per Mail an ebrandl@gmx.de, unter Nennung Ihrer Stückzahl und Ihrer Kontaktdaten.

Mai 2013
Evi Brandl, München

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2013

COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft: Konkretisierung des Squeeze-out-Verlangens und Festlegung der Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 6. Juni 2013

Die Marquard Media International AG mit Sitz in Zug, Schweiz, hat heute der COMPUTEC MEDIA AG (ISIN DE0005441000, WKN 544100) mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der COMPUTEC MEDIA AG auf die Marquard Media International AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 8,91 je Stückaktie festgelegt hat. Die Marquard Media International AG hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 19. März 2013 bestätigt und konkretisiert. Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der COMPUTEC MEDIA AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 25. Juli 2013 in Erlangen stattfinden.

Hauptversammlung der MAN SE stimmt Beherrschung durch VW-Konzern zu

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einer mehr als zehn Stunden dauernden Hauptversammlung haben die Aktionäre der MAN SE, München, am Donnerstag, den 6. Juni 2013, mit 98,47 % dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zugestimmt. Damit unterstellt sich die MAN SE der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft. Wann der Vertrag eíngetragen wird, ist allerdings offen. So könnte eine umgehende Eintragung im Handelsregister durch Anfechtungsklagen verzögert werden. Auf jeden Fall wird es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Rahmen eines Spruchverfahrens kommen, da der aktuelle Börsenkurs deutlich über dem von VW angebotenen Barabfindungsbetrag liegt. Längerfristig ist ein Squeeze-out bei der MAN SE denkbar.

Mittwoch, 5. Juni 2013

Update zur Aktienrechtsnovelle 2012

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hört am Mittwoch, den 5. Juni 2013, 11:00 Uhr, mehrere Sachverständige zu der sog. Aktienrechtsnovelle 2012 an.

Die Stellungnahmen der Sachverständigen können auf der Webseite des Deutschen Bundestags heruntergeladen werden:
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/51_Aktienrechtsnovelle_2012/04_Stellungnahmen/index.html

Die von interessierter Seite lancierte erhebliche Einschränkung des Spruchverfahrens durch Beschränkung auf lediglich eine einzige Instanz ist erfreulicherweise vom Tisch (zumindest für die laufende Legislaturperiode).

Unter "Desiderata" findet sich in der Stellungnahme von Professor Dr. Mathias Habersack sogar eine Anregung, Spruchverfahren in Verschmelzungsfällen auch für die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft einzuführen:

"Zu empfehlen ist schließlich, das Spruchverfahren auch auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers einzuführen. Die Praxis behilft sich derzeit bisweilen damit, eine sog. NewCo zu gründen, die die Rolle des übernehmenden Rechtsträgers übernimmt, so dass das Spruchverfahren bei den beiden Ausgangsrechtsträgern (die jeweils die Rolle des übertragenden Rechtsträgers übernehmen) zur Anwendung gelangt. Wird hingegen, wie in der Praxis gleichfalls zu beobachten ist, auf die Gründung einer NewCo verzichtet, steht den Gesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zwar die Beschlussmängelklage auch insoweit zur Verfügung, als es um Bewertungsrügen geht. Nach den unter I.2. getroffenen Feststellungen können die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers allerdings die Eintragung der Verschmelzung vielfach nicht verhindern. Sie sind dann nach § 16 Abs. 3 S. 10 UmwG auf die Geltendmachung ihres individuellen Schadens im Wege der Schadensersatzklage verwiesen. Es ist schon fraglich, ob dieser Zustand den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG genügt. Jedenfalls würde sich der Rechtsschutz der Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers verbessern, würde man auch insoweit das Spruchverfahren einführen."

Montag, 3. Juni 2013

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart führt die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag zwischen der Engine Holding GmbH und der Tognum AG, 88045 Friedrichshafen, als beherrschtem Unternehmen unter dem führenden Aktenzeichen 31 O 1/13 KfH SpruchG. Mehrere erst nach der Wirksamwerden des übernahmerechtlichen Squeeze-out (8. März 2013)  gestellten Anträge sind allerdings nicht verbunden worden. Ein gemeinsamer Vertreter für die nicht antragstellenden Aktionäre soll demnächst vom Gericht bestellt werden.

33 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Engine Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Sonntag, 2. Juni 2013

Douglas besiegelt mit Linklaters Squeeze-out

Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Linklaters
 
Düsseldorf, 31.05.2013
 
Linklaters hat die Douglas Holding AG bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre durch Übertragung an die Beauty Holding Two GmbH beraten. Die Beauty Holding Two GmbH gehört mehrheitlich dem Finanzinvestor Advent International. Linklaters begleitete Douglas zudem bei der Durchführung ihrer ordentlichen Hauptversammlung, bei der der erforderliche Übertragungsbeschluss gefasst wurde. Die Hauptversammlung hat dem Squeeze-out am 28. Mai 2013 mit einer Mehrheit von 99,9375 Prozent zugestimmt. Nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister wird die Börsennotierung der Douglas Holding AG nach fast 50 Jahren eingestellt werden.
 
Linklaters hatte die Douglas Holding AG zuvor bereits seit vielen Jahren laufend beraten, zuletzt unter anderem im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot einer zur Advent-Gruppe gehörenden Gesellschaft.
 
Linklaters beriet unter Federführung von Dr. Hans-Ulrich Wilsing. Weitere Teammitglieder waren Sebastian Goslar sowie Dr. Daniel Meyer (alle Corporate, Düsseldorf).

Freitag, 31. Mai 2013

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out eingetragen

Ad hoc Meldung nach § 15 WpHG

Delmenhorst, den 29. Mai 2013

Der Beschluss der Hauptversammlung der Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft vom 28. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft auf die Zech Group GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung wurde am heutigen Tag nach zunächst nicht vorhersehbaren Verzögerungen eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind gemäß § 327 e AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Zech Group GmbH übergegangen.

Die Notierung der Deutsche Immobilien Holding AG wird in den nächsten Tagen eingestellt.

Der Eintragung standen bis zum Abschluss des mit ad hoc-Meldung vom 26. April 2013 angekündigten gerichtlichen Vergleichs Anfechtungsklagen entgegen. Der vollständige Inhalt des Prozeßvergleichs wird auf der Homepage der Deutsche Immobilien Holding AG unter der Rubrik 'Investor Relations' eingestellt und wird demnächst im Bundesanzeiger und einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht.

Der Vorstand

Kontakt: Rainer Eichholz, Vorstand
Tel:  04221 / 91 25 0
Fax: 04221 / 91 25 35
Deutsche Immobilien Holding AG
Nordenhamer Straße 180
27751 Delmenhorst
ISIN: DE 0007473043

____

Hinsichtlich der erwähnten vergleichsweisen Anhebung des Barabfindungsbetrags siehe:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/deutsche-immobilien-holding.html

Donnerstag, 30. Mai 2013

Hauptversammlung der Douglas Holding AG stimmt Squeeze-out zu

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung des Handelskonzerns Douglas Holding AG, Hagen, hat am Dienstag, den 28. Mai 2013, wie erwartet der Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre auf die Beauty Holding Two GmbH (früher: Beauty Holding Two AG) zugestimmt. Der Squeeze-out sei auf der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 99,9375 Prozent der anwesenden Stimmrechte beschlossen worden, teilte die Gesellschaft mit. Die verbliebenen Kleinaktionäre erhalten einen (kurz zuvor wegen einer Verringerung des Basiszinssatzes um 36 Cent erhöhten http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/douglas-holding-ag-erhohung-der-squeeze.html) Barabfindungsbetrag in Höhe von 38 Euro je Aktie und damit (zufällig) genauso viel, wie beim Übernahmeangebot gezahlt wurde. Die Angemessenheit dieses Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.
  
Das (inzwischen verschmolzene) Übernahmevehikel Beauty Holding Three AG (der Douglas-Gründerfamilie Kreke und des US-Finanzinvestors Advent) hatte im Rahmen seines Übernahmeangebots für den Handelskonzern ohne größere Probleme mehr als 95 Prozent der Douglas-Aktien eingesammelt. Damit konnte es die verbliebenen Aktionäre mittels eines aktienrechtlichen Squeeze-out aus dem Unternehmen drängen. http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/01/squeeze-out-fur-douglas-holding-ag.html
 
Im Schulterschluss mit der Gründerfamilie Kreke will Advent den Konzern weiterentwickeln. Vorstandschef Henning Kreke betonte laut dem Nachrichtendienst dpa-AFX, abseits der Börse sei das Unternehmen schneller und flexibler. 

Der Squeeze-out wird nach Angaben der Gesellschaft frühestens Anfang Juli 2013 umgesetzt (sofern es keine Anfechtungsklagen gibt). Danach soll der Börsenhandel mit der Douglas-Aktie (nach ca. 50 Jahren) umgehend eingestellt werden.
 

Mittwoch, 29. Mai 2013

Squeeze-out bei Real Garant Versicherung AG: Landgericht Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem alleine in der I. Instanz fast zehn Jahre dauernden, 2003 eingeleiteten Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Real Garant Versicherung AG durch den ADAC-Konzern hat das Landgericht (LG) Stuttgart eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 12,- abgelehnt (Beschluss vom 27. Mai 2013, Az. 31 O 191/08 KfH AktG).

Bemerkeswert war bei diesem Verfahren die extrem lange Dauer für die Erstellung des Sachverständigengutachtens und die Verschleppung durch das Gericht, das diesen lediglich um eine Plausibilitätsbeurteilung gebeten hatte. Der mit Beschweisbeschluss vom 28. Juli 2004 bestellte Sachverständige WP/StB Ulrich Fritzlen legte sein Gutachten trotz zahlreicher Nachfragen durch die Antragsteller erst mit Datum 13. Februar 2013 vor (also nach fast neun Jahren). Eine Einvernahme des Sachverständigen hielt das LG Stuttgart nicht für erforderlich.

Gegen den Beschluss des LG Stuttgart kann noch sofortige Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt werden.

LG Stuttgart, Az. 31 O 191/08 KfH AktG (früher: 32 AktE 77/03 KfH)
16 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Bongen, c/o HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70174 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ADAC-Schutzbrief Versicherung AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft, Stuttgart

Dienstag, 28. Mai 2013

Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag P&I Personal & Informatik AG : Gerichtliche Bestimmung des Stundensatzes der Sachverständigen auf EUR 290,-

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH als "anderem Vertragsteil" hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. Mai 2013 die Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem von der Sachverständigen geforderten Stundensatz von EUR 290,- (sowie für Hilfskräfte EUR 220,- bis EUR 130,-) ersetzt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, für das Gutachten einen Vorschuss in Höhe von EUR 100.000,- binnen eines Monats zu zahlen.

Zwar "soll" die Zustimung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetznur) erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zulässigen Stundensatzes von EUR 95,- nicht überstiegen werde. Diese "Soll-Regelung" eröffne jedoch - so das LG Frankfurt am Main - einen Ermessensspielraum in besonders gelagerten Fällen, zu denen das vorliegende Spruchverfahren sicher gehöre. Sachverständige für Unternehmensbewertungen seien nach Erfahrung der Kammer nicht zu den Regel- und Höchstsätzen der JVEG zu gewinnen. Ein Sachverständiger, der bereit sein sollte, einen derart umfangreichen Gutachtenauftrag zu Stundensätzen zu übenehmen, die um die Hälfte bis zu zwei Dritteln unter dem Marktniveau liegen, könne schwerlich die Qualifikation aufweisen, die notwendig sei, um die mit dem Spruchverfahren verfolgte Zielsetzung zu verwirklichen. Der geforderte Stundensatz entspreche den Sätzen, die in vergleichbaren Verfahren vor der Kammer gewährt würden.

LG Frankfurt am Main, Az.: 3-05 O 64/11

Montag, 27. Mai 2013

Heiler Software Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out Beschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgarts

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart hat heute den Beschluss der Hauptversammlung der Heiler Software AG vom 10. April 2013 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Heiler Software AG (Minderheitsaktionäre) auf die Informatica Deutschland AG, Frankfurt am Main, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,80 je Aktie in das Handelsregister der Heiler Software AG eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Heiler Software AG auf die Informatica Deutschland AG übergegangen.

Die Notierung der Aktie der Heiler Software AG wird in Kürze eingestellt.

Stuttgart, den 27. Mai 2013

Heiler Software AG
Der Vorstand

Hinweis im Spruchverfahen Squeeze-out Hypo Real Estate Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Hypo Real Estate Holding AG, München, hat das Landgericht (LG) München I mit Verfügung vom 22. Mai 2013 auf einen Umstand hingewiesen, den es möglicherweise seiner Entscheidung zugrunde legen wird. So seien zu der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Deutsche Bank AG aus § 117 Abs.1 AktG gegeben sein könnte, die Erkenntnisse aus dem Untersuchungsausschuss (Abschlussbericht, BT-Drucks. 16/14000) von Bedeutung. Dabei verweist das LG auf die dort zitierten Aussagen des damaligen Bundesbankpräsidenten Prof. Dr. Weber.

LG München I, Az. 5HK O 19183/09
______

§ 117 Abs. 1 AktG lautet: "Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind."

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft

Das Landgericht Hannover hat die Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft, Cloppenburg, zu einem Sammelverfahren unter dem führenden Aktenzeichen 23 AktE 7/12 verbunden (Beschluss vom 3. Mai 2013). Das Gericht beabsichtigt, Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Krafczyk, Hannover, zum gemeinsamen Vertreter zu benennen.

79 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Clifford Chance, 60325 Frankfurt am Main

Sonntag, 26. Mai 2013

Douglas Holding AG: Erhöhung der Squeeze-Out-Barabfindung auf EUR 38,00 je Aktie

Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 Abs. 1 WpHG
 
Hagen, den 24. Mai 2013 - Wie von der Douglas Holding AG (ISIN DE0006099005) durch Ad-hoc-Mitteilung am 15. März 2013 bekannt gemacht, hatte die Beauty Holding Two AG (heute: Beauty Holding Two GmbH) sie am gleichen Tag darüber informiert, dass die Beauty Holding Two AG (heute: Beauty Holding Two GmbH) die Barabfindung für den geplanten Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 37,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Douglas Holding AG festgelegt hatte.
 
Die Beauty Holding Two GmbH hat der Douglas Holding AG nunmehr heute mitgeteilt, dass sie sich aufgrund einer nach Abschluss der Bewertungsarbeiten eingetretenen Verringerung des Basiszinssatzes entschlossen hat, die Barabfindung auf EUR 38,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Douglas Holding AG zu erhöhen und in der am 28. Mai 2013 stattfindenden Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen.
 
Douglas Holding AG
Kabeler Str. 4
58099 Hagen

Freitag, 24. Mai 2013

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Utimaco Safeware AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits gemeldet, hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Sophos Holdings GmbH mit der Utimaco Safeware AG, Oberursel, als beherrschter Gesellschaft den Ausgleich von dem angebotenen Betrag in Höhe von 0,87 auf netto EUR 0,91 (bzw. brutto EUR 1,08) angehoben (Beschluss vom 19. März 2013, Az. 3-05 O 114/09). Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin, die Sophos Holdings GmbH, wie auch ein Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist nunmehr in II. Instanz beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 21 W 26/13 anhängig.

Kürzlich sind die Utimaco-Minderheitsaktionäre mit Eintragung im Handelsregister am 8. August 2012 zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 16,- je Utimaco-Aktie ausgeschlossen worden (Squeeze-out). Diesbezüglich läuft beim LG Frankfurt am Main ein weiteres Spruchverfahren (Az. 3-05 O 150/12), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html

Donnerstag, 23. Mai 2013

Spruchverfahren Squeeze-out ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG: Gerichtliche Bestimmung des Stundensatzes der Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Aussschluss der Minderheitsaktionäre der ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Mai 2013 die Zustimmung der Antragsgegnerin, der LEI Anterra Germany Holding GmbH, zu dem von der Sachverständigen geforderten Stundensatz von EUR 230,- netto zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) ersetzt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, für das Gutachten einen Vorschuss in Höhe von EUR 273.000,- binnen eines Monats zu zahlen.

Zwar "soll" die Zustimung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zulässigen Stundensatzes von EUR 95,- nicht überstiegen werde. Diese "Soll-Regelung" eröffne jedoch - so das LG Frankfurt am Main - einen Ermessensspielraum in besonders gelagerten Fällen, zu denen das vorliegende Spruchverfahren sicher gehöre. Sachverständige für Unternehmensbewertungen seien nach Erfahrung der Kammer nicht zu den Regel- und Höchstsätzen der JVEG zu gewinnen. Der Sachversständige könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gezwungen werden, sich mit einen Studensatz zu begnügen, der ihm ein übermäßiges Vermögenopfer abverlange. Der geforderte Stundensatz liege eher an der unteren Grenze der Sätze, die in vergleichbaren Verfahren vor der Kammer gewährt würden.

LG Frankfurt am Main, Az.: 3-05 O 87/11


Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Comarch Software und Beratung AG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft, München, hat das Landgericht München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Oktober 2013, 10:30 Uhr, anberaumt. An diesem Termin soll u.a. der gerichtlich bestellte Abschlussprüfer, WP Dr. Matthias Popp, c/o Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, einvernommen werden.

LG München I, Az. 5 HK O 21386/12 (Helfrich, M. ./. Comarch AG).
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Comarch AG:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

hotel.de AG: Squeeze-Out: Verlangen der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH

Quasi-Ad-hoc-Mitteilung

Squeeze-Out: Verlangen der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH nach Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung


Nürnberg, 23. Mai 2013 - Die Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH (nachfolgend 'HRS') hat uns mitgeteilt, dass ihr 95% des Grundkapitals unserer Gesellschaft gehört, und auf dieser Basis das Verlangen an uns gerichtet, dass die Hauptversammlung der hotel.de AG die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der hotel.de AG auf die HRS als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Im Hinblick auf dieses Squeeze Out-Verlangen wird die ordentliche Hauptversammlung zur Vermeidung der Kosten einer außerordentlichen Hauptversammlung auf den 30. August 2013 verschoben. Die ordentliche Hauptversammlung soll auch über das Squeeze-Out-Verlangen entscheiden.

Über die hotel.de AG
Die hotel.de AG betreibt unter den Adressen www.hotel.de und www.hotel.info einen weltweiten Hotel- Reservierungsservice für Unternehmen und Privatkunden. Die Websites bieten in 38 Sprachen über 250.000 Hotels aller Kategorien zur unkomplizierten, schnellen und preisoptimierten Buchung an. Mehr als 5 Millionen Privat- und Geschäftskunden aus allen Ländern der Erde vertrauen dem Service zur Buchung ihres Hotels. Sie können dabei auf über 2 Mio. persönliche Hotelbewertungen zurückgreifen. Namhafte Unternehmen wie BASF, SAP AG, Texas Instruments, Ernst & Young AG und viele mehr nutzen die Firmenanwendung von hotel.de zur Buchung ihrer Geschäftsreisehotels.

Die hotel.de AG hat ihren Stammsitz in Nürnberg, eine Niederlassung in Hamm (Westfalen) sowie Vertriebsbüros in Großbritannien (London), Frankreich (Paris), Spanien (Barcelona), Italien (Rom), China (Shanghai), Singapur und Brasilien (São Paulo). Das Unternehmen wurde 2001 gegründet und ging im Oktober 2006 an die Börse.

Pressekontakt:
hotel.de AG
Sebastian Meyer
Hugo-Junkers-Str. 15-17, 90411 Nürnberg
Tel: 0911-59832-0, Fax: 0911-59832-11
E-Mail: presse@hotel.de
www.hotel.de

STOCKHEIM MEDIA GmbH
communication & consulting
Michael Knecht
Tel: 089-200 315 73, Fax: 089-813 030 23
E-Mail: mk@stockheim-media.com
www.stockheim-media.com

itelligence AG: Hauptversammlung stimmt Squeeze-out zu

Barabfindung in Höhe von 10,80 Euro Hauptversammlung beschließt Dividende in Höhe von 0,06 Euro für das Geschäftsjahr 2012

Bielefeld, 23. Mai 2013 - Die Hauptversammlung der itelligence AG hat heute in Bielefeld der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die NTT DATA Europe GmbH & Co KG und damit dem Squeeze-out zugestimmt.

Den Minderheitsaktionären des Unternehmens wird eine Barabfindung in Höhe von 10,80 Euro pro Aktie gezahlt. Nach Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die NTT DATA Europe GmbH & Co. KG über und die Minderheitsaktionäre erhalten die festgesetzte Barabfindung.

Außerdem beschloss die Hauptversammlung die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2012. Darüber hinaus folgte die Versammlung dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat und beschloss für das Geschäftsjahr 2012 die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,06 Euro je Aktie.

Herbert Vogel, Gründer und Vorstandsvorsitzender der itelligence AG: 'Die vergangenen fünf Jahre gemeinsam mit NTT DATA haben gezeigt wie wertvoll diese Partnerschaft für unser Unternehmen ist. itelligence ist Jahr für Jahr gewachsen und hervorragend für die Zukunft aufgestellt. Auch weiterhin werden wir als itelligence AG unseren nationalen und internationalen Kunden unsere Produkte und Dienstleistungen in exzellenter Qualität zur Verfügung stellen.'

Norbert Rotter, Finanzvorstand der itelligence AG: 'Der strategische Rückzug von der Börse ist ein konsequenter Schritt der vollständigen Übernahme der Aktien durch NTT DATA. itelligence bleibt ein eigenständiges Unternehmen im NTT DATA- Verbund mit einer klaren Positionierung als internationaler SAP-Dienstleister. Entsprechend werden wir auch an einer transparenten Berichterstattung über unsere finanziellen Eckdaten festhalten und die Öffentlichkeit und unsere Kunden informieren.'

itelligence ist als einer der international führenden IT-Komplettdienstleister im SAP-Umfeld mit mehr als 2.850 hochqualifizierten Mitarbeitern in 21 Ländern in 5 Regionen (Asien, USA, Westeuropa, Deutschland/Österreich/Schweiz und Osteuropa) vertreten. Als SAP Business-Alliance-, SAP Global Hosting Partner, von SAP zertifizierter Anbieter von Cloud Services und Application Management Services sowie Global Value-Added Reseller und Gold-Level Channel-Partner für SAP Business ByDesign in Österreich, Deutschland und die Schweiz realisiert itelligence für über 5.000 Kunden weltweit komplexe Projekte im SAP-Umfeld. Mit seinem umfassenden Leistungsspektrum - von SAP-Strategie-Beratung, SAP-Lizenzvertrieb über selbstentwickelte SAP-Branchenlösungen bis hin zu Application Management und Outsourcing & Services - erzielte das Unternehmen in 2012 einen Gesamtumsatz von 407,1 Mio. Euro. itelligence ist 'TOP Consultant' 2012.

Investor Relations: Katrin Schlegel
Tel: +49 (0) 521-91 448 106 Fax: +49 (0) 521-91 445 201
Katrin.Schlegel@itelligence.de

Sachverständigenbestellung im Spruchverfahren Squeeze-out eteleon e-solutions AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der eteleon e-solutions AG hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (Az. 5 HK O 18888/11) Herrn Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, zum Sachvesrtändigen bestellt. Der Sachverständige soll insbesondere die Planungen der eteleon e-solutions AG übeprüfen und bei notwendigen Anpassungen einen Ertragswert ermitteln (wobei er eine Marktrisikoprämie von 4,34 % bei im Übrigen unveränderten Parametern heranziehen soll). Der Antragsgegnerin, der Drillisch AG, wurde aufgegeben, eine Vorschuss in Höhe von EUR 41.650,- brutto einzuzahlen.

Freitag, 17. Mai 2013

Literaturübersicht: "OLG-Studie" der SdK beklagt "Nullnummer für Minderheitsaktionäre"

Nullnummer für Minderheitsaktionäre, AnlegerLand 2013, S. 104 – 106 (Sonderheft von AnlegerPlus)

Die Aktionärsvereinigung SdK (Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.)  kommt in ihrer im Sonderteil „Schwarzbuch Börse“ dargestellten „OLG-Studie“ zu einem „schwarzen“, sehr pessimistischen Fazit: „Spruchverfahren vor den OLG Stuttgart und Frankfurt stellen sich zunehmend als reine Farce dar.“ Von einer unparteilichen Rechtsprechung könne nicht mehr die Rede sein. Ermessensentscheidungen bei Schätzungen von Abfindungen würden tendenziös ausgeübt.

Bereits der Prüfungsbericht sei aufgrund der Parallelprüfung aussageleer (wobei als positives Gegenbeispiel der aufgrund detaillierter Vorgaben enthaltende Bestellungsbeschluss im Spruchverfahren Deutsche Immobilien Holding AG entstandene Prüfungsbericht zitiert wird). Kritisiert wird, dass im Bereich der OLG Stuttgart und Frankfurt im Rahmen von Spruchverfahren in letzter Zeit keine gerichtlichen Gutachter mehr bestellt würden. Durch das „Vertretbarkeitspostulat“ werde nicht mehr konsequent anhand von Tatsachen geprüft, wozu die Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen erforderlich sei. Dies ergebe einerseits interessenbezogene Unternehmensbewertungen mit niedrigen Unternehmenswerten bei Abfindungsfällen und andererseits einen unrealistisch hohen Unternehmenswert in Verschmelzungsfällen (wobei als abschreckendes Beispiel die Entscheidung des OLG Stuttgart zur Verschmelzung IWKA/Ex-Cell-O genannt wird).

Die niedrigen Unternehmenswerte ließen sich vor allem auf die verwendete Marktrisikoprämie und den angesetzten Wachstumsabschlag zurückführen. Die von den OLG auf 5,5 % geschätzte Marktrisikoprämie beruhe auf einer Studie von Stehle für einen einzigen Zeitraum (1955 – 2003). Alle Annahmen der Studie von Stehle seien jedoch falsifiziert, was von den Antragstellern auch vorgetragen worden sei. Beim Wachstumsabschlag sei das OLG Stuttgart von höchsten 1 % ausgegangen, das OLG Frankfurt von 0,5 % bis 1,5 %, wobei jeweils davon ausgegangen worden sei, dass die Wachstumsrate unter der geschätzten Inflationsrate liege. Diese Annahme der unvollständigen Überwälzung von Preissteigerungen stützte sich ebenfalls nur auf eine interessenbezogene Untersuchung, die von aktuellen empirischen Untersuchungen als für kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht zutreffend widerlegt werde. Auch sei das Gewinnwachstum branchenbezogen völlig unterschiedlich. Der Umstand, dass die OLG die Richtigkeit im Sinne einer Vertretbarkeit nicht aus den empirischen Ergebnissen der Wirtschaftswissenschaft ableiteten, sondern aus ihren früheren Urteile, sei eine „Fehlerfortpflanzung“.

Die Ergebnisse einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren könnten nur dann akzeptiert werden, wenn diese konsistent zu anderen Methoden der Unternehmensbewertung seien  (vgl. „Best-Practice-Empfehlungen Unternehmensbewertung“). In keiner der untersuchten OLG-Entscheidungen habe sich das Gericht mit alternativen Verfahren, wie etwa mulitiplikatorbasierte Verfahren (Kaufpreise vergleichbarer Transaktionen) auseinandergesetzt, obwohl von Antragstellern darauf hingewiesen.

In die Plausibilitätsbeurteilung sei auch die Verfassung des Kapitalmarktes nicht eingeflossen (8 der 16 untersuchten Spruchverfahren betrafen den Zeitraum 2002 bis 2004 mit besonders niedrigen Kursen). Im Verfahren Carl Schenck AG habe das OLG eine Erhöhung des Wachstumsabschlags auf 1,75 % als nicht plausibel abgelehnt, weil dann der Ertragwert um 50% über dem Börsenkurs gelegen hätte. Andererseits würden geringfügige Abweichungen (laut OLG Stuttgart bis zu 10 %) keine Unangemessenheit begründen, so dass es unter dem Vertretbarkeitspostulat so gut wie nie eine Erhöhung geben könne: Entweder sei die Abweichung zu gering oder würde bei größeren Abweichungen als nicht plausibel angesehen.

Gutachten im Spruchverfahren Delisting VOGT electronic AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

in dem Spruchverfahren zum Delisting der Aktien der VOGT electronic AG (nunmehr: SUMIDA AG), Obernzell, haben die gerichtlich bestellten Gutachter WP/StB Wolfgan Alfter und WP/StB Wolfram Wagner, c/o Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nunmehr ihr Gutachten vorgelegt. Das Landgericht (LG) München I hatte die Gutachter sowohl in diesem wie auch im Parallelverfahren zum Beherrschungvertrag mit Beschlüssen vom 25. November 2010 bestellt.

In dem am 30.. April 2013 unterzeichneten Gutachten kommen die Sachverständigen zu einem Wert einer Stammaktie in Höhe von EUR 7,99 und einer Vorzugsaktie in Höhe von EUR 8,26. Die Antragsgegnerin, die Suminda Europe GmbH (früher: Sumida VOGT GmbH) hatte EUR 7,50 je Stammaktie und EUR 7,77 je Vorzugsaktie angeboten.

Delisting: LG München I, Az. 5HK O 8993/09
Beherrschungsvertrag: LG München I, Az. 5HKO 7819/09

Donnerstag, 16. Mai 2013

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Utimaco Safeware AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre bei der Utimaco Safeware AG, Oberursel, unter dem Aktenzeichen 3-05 O 102/12 verbunden. Mit Beschluss vom 28. März 2013 wurde Rechtsanwalt Dr. Schanz, 60325 Frankfurt am Main, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
 
Hinsichtlich des mit der Sophos Holdings GmBH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. Februar 2009 läuft bereits seit einigen Jahren ein Spuchverfahren zu dem Aktenzeichen 3-05 O 114/09.

63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sophos Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60332 Frankfurt am Main

Mittwoch, 15. Mai 2013

primion Technology AG

Es wurde veröffentlicht, dass die

Azkoyen S.A., Spanien

entschieden hat, ein Wertpapiererwerbsangebot  an die Aktionäre der

primion Technology AG, ISIN DE0005117006

zu unterbreiten.

Die Zielgesellschaft sitzt in Stetten am kalten Markt und ist damit im Zuständigkeitsbereich des LG/OLG Stuttgart.

Dienstag, 14. Mai 2013

Verschmelzung der Prime Office REIT-AG und der OCM German Real Estate Holding AG?

Die Prime Office REIT-AG meldet in ihrer Pressemitteilung vom 8. Mai 2013 (Auszug):

"Die Vorstände der Prime Office und der OCM German Real Estate Holding AG, Köln, (German Acorn) haben Gespräche über eine Verschmelzung der Gesellschaften mit dem Ziel eines börsennotierten gemeinsamen Unternehmens aufgenommen. Beide Unternehmen beabsichtigen, bei positivem Verlauf der Gespräche weitere für eine Verschmelzung erforderliche Schritte vorzunehmen. Diese Maßnahmen umfassen auch die Ermittlung einer Verschmelzungswertrelation sowie die anschließende Bestellung eines Verschmelzungsprüfers.

„Wir haben attraktive Optionen geprüft, um die Prime Office im Sinne unserer Stakeholder weiter zu entwickeln. Wir sehen in einer möglichen Verschmelzung der Gesellschaften das Potenzial zur Schaffung eines führenden, adäquat kapitalisierten Gewerbeimmobilienunternehmens am Standort Deutschland mit einem Fokus auf deutsche Metropolregionen und einer attraktiven und sehr diversifizierten Mieterstruktur. Sollte die Verschmelzung erfolgreich durchgeführt werden, hätte das zukünftige Unternehmen nach unserer Einschätzung zum Stichtag 31. Dezember 2012 einen Gross Asset Value von voraussichtlich rund 2,3 Mrd. Euro und das Potenzial, auf Basis von mehr als 800 Mietverträgen in insgesamt 64 Gebäuden an 29 Standorten jährlich rund 147 Mio. Euro Nettokaltmiete zu erwirtschaften“, sagt Claus Hermuth, Vorstandsvorsitzender der Prime Office.

Gemeinsam mit German Acorn sowie deren Eigentümer Oaktree, der inzwischen auch größter Aktionär der Prime Office ist, hat die Gesellschaft damit begonnen, die Möglichkeiten einer Verschmelzung mit der German Acorn zu sondieren.

Die Überlegungen zu einer solchen Verschmelzung basieren auf einer intern durchgeführten Markt- und Wettbewerbsanalyse, um die strategische Ausrichtung und die Handlungsoptionen vor dem Hintergrund des weiterhin herausfordernden Umfeldes im deutschen Gewerbemietmarkt zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Prime Office die zum Portfolio von Oaktree gehörende OCM German Real Estate Holding AG (German Acorn) als geeigneten Partner für einen möglichen Zusammenschluss identifiziert.

Der Vorstand der Prime Office betont, dass es sich bei den Gesprächen über eine mögliche Verschmelzung der Gesellschaften um einen offenen Prozess handelt. Somit können zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussagen zu Detailaspekten einer möglichen Verschmelzung getroffen werden.

Eine Verschmelzung würde Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlungen beider Gesellschaften erfordern. Im Zusammenhang mit den Bestrebungen der Vorstände der Prime Office REIT-AG, die Verschmelzung effektiv und zügig voranzutreiben und dennoch nur eine Hauptversammlung der Prime Office REIT-AG im Jahr 2013 abzuhalten, haben die Vorstände der Prime Office REIT-AG deshalb entschieden, die ordentliche Hauptversammlung der Prime Office REIT-AG auf den 21. August 2013 zu legen.

Bei positivem Verlauf der Gespräche sowie einer effektiven Umsetzung der weiteren für eine Verschmelzung erforderlichen Schritte gehen die Beteiligten zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass die Verschmelzung bis zum Ende des Jahres 2013 durchgeführt ist.

Berenberg begleitet die Verschmelzung als Finanzberater."


SCA Hygiene Products SE: Erhöhung der Squeeze-out Barabfindung auf 487,81 EUR je Aktie

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die SCA Hygiene Products SE hat am 26. März 2013 bekanntgemacht, dass die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt hat.

Die SCA Group Holding B.V. hat den Vorstand heute darüber informiert, dass sie sich mit Blick auf die Absenkung des Basiszinssatzes nach Abschluss der Bewertungsarbeiten dazu entschlossen hat, die festgelegte Barabfindung auf 487,81 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu erhöhen. Sie werde in der für den 17. Mai 2013 einberufenen Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE den Beschlussantrag unterbreiten, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 487,81 EUR je auf denInhaber lautende Stückaktie zu beschließen.

München, 14. Mai 2013

SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand

Kontakt: Tobias Engelhard, Financial Controller
SCA Hygiene Products SE, Adalperostraße 31, D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com

Sonntag, 12. Mai 2013

Barabfindungangebot im Rahmen der Sitzverlegung der Tipp24 SE nach Großbritannien

Auszug aus der Pressemitteilung der Tipp24 SE vom 19. April 2013:

(Hamburg, 19. April 2013) Die Tipp24 SE hat die Umsetzung der Verlegung ihres Gesellschaftssitzes nach Großbritannien eingeleitet. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen heute, den Aktionären der Tipp24 SE die Entscheidung über die Sitzverlegung im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung 2013 vorzulegen. Die Hauptversammlung soll im Mai für den 28. Juni 2013 einberufen werden. Die erstmals am 20. März 2013 angekündigte Sitzverlegung ist eine naheliegende Konsequenz aus der veränderten strategischen Ausrichtung der Tipp24 SE, die sich auf ihre internationalen Geschäftsaktivitäten mit Fokus auf Großbritannien und Nordamerika konzentriert und diese aus Großbritannien heraus weiterentwickeln will.
 
Grundlage des vorgeschlagenen Sitzverlegungsbeschlusses ist der vom Vorstand aufgestellte Verlegungsplan gemäß Art. 8 Absatz 2 SE-Verordnung einschließlich der künftigen Satzung der Gesellschaft ('Statutes'), der zum Zwecke der Offenlegung zum Handelsregister eingereicht wurde. Der Verlegungsplan sieht London als neuen Sitz der Gesellschaft vor. Die Tipp24 SE soll nach der Sitzverlegung die Rechtsform einer SE beibehalten. Ebenso soll die Börsennotierung im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse beibehalten werden.  (...)
 
Die Tipp24 SE ist verpflichtet, Aktionären, die auf der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Verlegungsbeschluss erheben, den Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Diese Barabfindung beläuft sich auf 43,34 Euro je Aktie. Anspruch auf Auszahlung der Barabfindung hätten berechtigte Aktionäre nach Vollzug der Sitzverlegung, voraussichtlich im Herbst 2013.
 
Der Verlegungsplan samt Statutes sowie eine deutsche Übersetzung der Statutes werden auf der Website der Tipp24 SE (www.tipp24-se.de) sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit der Einladung zur Hauptversammlung wird die Gesellschaft ferner einen Verlegungsbericht veröffentlichen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der Verlegung für die Aktionäre, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden.
 

Samstag, 11. Mai 2013

Delisting der Aktien der CCR Logistics Systems AG ohne gesondertem Abfindungsangebot

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der am 20. Juni 2013, 13.30 Uhr, im Innside Hotel München Neue Messe, Humboldtstraße 12,
D-85609 Aschheim (Dornach), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der CCR Logistics Systems AG soll u.a. ein Delisting der Aktien beschlossen werden. Die Hauptaktionärin, die Reverse Logistics GmbH, gibt entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung kein Abfindungsangebot ab, sondern verweist auf das Abfindungsangebot im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aus dem Jahr 2007. Ob dies ausreicht, wird gerichtlich zu überprüfen sein. So lagen die Börsenkurse in den letzten Jahren deutlich über dem damals angebotenen Abfindungsbetrag, zuletzt bei ca. EUR 8,37.

TOP 5 der Tagesordung lautet:

Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)  Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („Delisting“) zu stellen.


b) Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, weitere Einzelheiten des Delistings und dessen Durchführung festzusetzen. Der Vorstand wird dabei insbesondere ermächtigt zu entscheiden, ob und wann das Delisting durchgeführt werden soll und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit den Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierböse vollständig zu beenden.

Die Großaktionärin Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165390, hat den übrigen Aktionären der Gesellschaft im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Reverse Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG vom 7. November 2007 („Gewinnabführungsvertrag“) ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreitet („Abfindungsangebot“). Nach dem Abfindungsangebot bietet die Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München den übrigen Aktionären der CCR Logistics Systems AG an, deren Aktien zum Preis von EUR 7,41 je Stückaktie zu erwerben. Die Höhe der Barabfindung des Abfindungsangebots wird derzeit in einem unter Aktenzeichen 5 HK O 20306/08 beim Landgericht München I anhängigen Spruchverfahren überprüft. Trotz der ursprünglichen Befristung des Abfindungsangebots gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag können die Aktionäre der CCR Logistics Systems AG aufgrund des anhängigen Spruchverfahrens das Abfindungsangebot noch annehmen. Das Abfindungsangebot endet gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG frühestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://irpages.equitystory.com/ccr/download/hv2007ao/BuG.pdf abrufbar. Während der Hauptversammlung am 20.06.2013 wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Einsicht für die Aktionäre ausliegen. Aufgrund des noch gültigen Abfindungsangebots wird die Großaktionärin den Aktionären der CCR Logistics Systems AG im Zusammenhang mit dem Delisting kein gesondertes Angebot über den Kauf der Aktien der CCR Logistics Systems AG unterbreiten.


Freitag, 10. Mai 2013

Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out durch Buzzi Unicem SpA

Wiesbaden, 10. Mai 2013

Die Buzzi Unicem SpA als Hauptaktionärin der Dyckerhoff Aktiengesellschaft,Wiesbaden, hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass die Buzzi Unicem SpA die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft auf die Buzzi Unicem SpA entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG(Squeeze-out) auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Stammaktie und auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Vorzugsaktie der Dyckerhoff Aktiengesellschaft festgelegt hat. Der Beschluss über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gefasst werden, die für den 12. Juli 2013 geplant ist.

Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Kontakt: Birgit Eggersmeier, Dyckerhoff AG,
Biebricher Str. 69, 65203 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 - 676 1444
Fax: +49 (0)611 - 676 1447
Email: investor.relations@dyckerhoff.com

Mittwoch, 8. Mai 2013

Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG

Gentherm Europe GmbH
Augsburg
 
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre
der  W.E.T. Automotive Systems AG
ISIN DE0005081608 / WKN 508160
                            
auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
mit erhöhter Barabfindung aufgrund Vergleichs
 
Die W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen als abhängige Gesellschaft und die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg als herrschendes Unternehmen haben mit Datum vom 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der "Vertrag") geschlossen.
 
Diesem Vertrag haben die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG am 16. August 2011 und die Gesellschafterversammlung der Gentherm Europe GmbH am 16. Juni 2011 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 22. Februar 2013 in das für die W.E.T. Automotive Systems AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und ist damit wirksam geworden.

Nach den Bestimmungen des Vertrags hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der W.E.T. Automotive Systems AG dessen Stückaktien an der W.E.T. Automotive Systems AG (je eine "W.E.T.-Aktie") gegen eine Barabfindung in Höhe von

EUR 44,95 je W.E.T.-Aktie

zu erwerben (die „Barabfindung“ bzw. das „Barabfindungsangebot“).
 
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
 
Für diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, die von diesem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, beträgt der Ausgleich gemäß den Bestimmungen des Vertrags für jedes volle Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG für jede W.E.T.-Aktie brutto EUR 3,71 abzüglich eines Betrags für von der W.E.T. AG hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 je W.E.T.-Aktie, der nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen errechnet ist. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich ein Ausgleich in Höhe von insgesamt netto EUR 3,17 je W.E.T.-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG.
 
Der Ausgleich ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2014, die über das Geschäftsjahr 2013 der W.E.T. Automotive Systems AG Beschluss fasst, zur Zahlung fällig.
 
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.E.T. Automotive Systems AG endet oder die W.E.T. Automotive Systems AG während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
Die Angemessenheit der Barabfindung und der Ausgleichszahlung wurde von der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich ausgewählter und bestellter Vertragsprüferin in ihrem Prüfungsbericht bestätigt.

* * *

In einem am 15. Februar 2013 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (der „Vergleich“) zur Beilegung unter anderem einer Anfechtungsklage, die von einem Aktionär gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG zum Vertrag erhoben worden war, hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, an jeden außenstehenden Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG, der von dem Barabfindungsangebot Gebrauch macht, zusätzlich zu der im Vertrag festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 je W.E.T.-Aktie einen Betrag in Höhe von 

 EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie,

für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde, zu zahlen (die „Zusätzliche Barabfindung“). Der Gesamtbetrag der Barabfindung nach dem Vertrag und der Zusätzlichen Barabfindung beträgt demnach
                            

EUR 85,00 je W.E.T.-Aktie.

 
Der Vergleich wurde von der W.E.T. Automotive Systems AG mit Datum vom 21. Februar 2013 gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 Aktiengesetz im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
 
Nach den Bestimmungen des Vergleichs erfolgt die Auszahlung der Zusätzlichen Barabfindung zusammen mit der Barabfindung nach dem Vertrag und unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung nach dem Vertrag zahlbar ist. Die Zusätzliche Barabfindung wird jedoch nicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz verzinst. Zinsen, die gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung zu zahlen sind, werden auf die Zusätzliche Barabfindung angerechnet. Gleiches gilt für künftige Dividendenzahlungen oder Ausgleichszahlungen nach dem Vertrag, die vor Annahme des Barabfindungsangebots auf W.E.T.-Aktien gezahlt werden, sowie einen etwaigen Erhöhungsbetrag, der in einem Spruchverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung rechtskräftig festgesetzt oder in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines solchen Verfahrens vereinbart wird.
 
Insbesondere vermindern somit aufgelaufene Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung sowie etwaige Dividenden- oder Ausgleichszahlungen, die bei einer späteren Annahme des Barabfindungsangebots im Zeitraum bis zur Annahme auf W.E.T.-Aktien gezahlt werden, den Betrag der Zusätzlichen Barabfindung und können demgemäß nicht zusätzlich zum Ausgangsbetrag der Zusätzlichen Barabfindung vereinnahmt werden.

* * *

Die wertpapiertechnische Abwicklung des Barabfindungsangebots sowie die Auszahlung der Barabfindung und der Zusätzlichen Barabfindung sind bei der

BNP Paribas Securities Services S.C.A., Niederlassung Frankfurt am Main

zentralisiert.
 
Diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, bitten wir, ihre W.E.T.-Aktien (ISIN DE0005081608) zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung und der Zusätzlichen Barabfindung
                            

ab sofort

 
mittels Weisung bei ihrer depotführenden Bank zur Weiterleitung an die BNP Paribas Securities Services S.C.A., Niederlassung Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
 
Den Aktionären, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, wird der Gesamtbetrag aus Barabfindung und Zusätzlicher Barabfindung in Höhe von EUR 85,00 je W.E.T.-Aktie Zug um Zug gegen Einreichung ihrer W.E.T.-Aktien zeitnah gutgeschrieben. Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung werden mit der Zusätzlichen Barabfindung verrechnet (siehe oben) und erhöhen den vorstehenden Gesamtbetrag daher nicht.
 
Die Veräußerung der W.E.T.-Aktien im Rahmen dieses Barabfindungsangebots an die Gentherm Europe GmbH erfolgt für die Aktionäre provisions- und spesenfrei.
 
Die Verpflichtung der Gentherm Europe GmbH zum Erwerb der W.E.T.-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Barabfindungsangebot (die „Annahmefrist“) endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags in das Handelsregister der W.E.T. Automotive Systems AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.
 
Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Annahmefrist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
 
Für die Wahrung der Annahmefrist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Annahmefrist der jeweiligen Depotbank zugeht.
 
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Gentherm Europe GmbH gegenüber einem außenstehenden Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer höheren Barabfindung verpflichtet. Ein etwaiger Erhöhungsbetrag würde jedoch auf die Zusätzliche Barabfindung angerechnet (siehe oben); eine zusätzliche Zahlung könnte daher von außenstehenden Aktionären, die bereits vorher abgefunden wurden, in diesem Fall nur verlangt werden, soweit der Erhöhungsbetrag den durch Anrechung bereits getilgten Betrag übersteigt.
                            
Die Depotbanken werden gebeten, sich wegen der Erstattung der Kundenprovision mit der oben genannten Abwicklungsstelle in Verbindung zu setzen.
Augsburg, im Februar 2013
Gentherm Europe GmbH
Die Geschäftsführung
 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Februar 2013

Montag, 6. Mai 2013

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Schering AG: Landgericht Berlin erhöht Abfindung und Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31. Juli 2006 mit der Firma Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen hat das Landgericht (LG) Berlin den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG). Das LG Berlin hat die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie festgesetzt und den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 89,-, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von EUR 4,60.

Anschließend zu dem im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte der Bayer-Konzern den Squeeze-out betrieben (zu dem ein separtes Spruchverfahren läuft, dortiges Az. des LG Berlin: 102 O 250/08). Die Hauptversammlung vom 17. Januar 2007 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma AG, Berlin, auf die Bayer Schering GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 98,98 je Aktie beschlossen. Dieser Beschluss war am 25. September 2008 im Handelsregister eingetragen worden.

Gegen den Beschluss des LG Berlin zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann Beschwerde zum Kammergericht eingelegt werden.

127 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer Schering AG (vormals Bayer Schering GmbH und Dritte BV GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Sonntag, 5. Mai 2013

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AG

Das Spruchverfahrem zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AG (Verschmelzung auf die ANWR GARANT International AG) wird vom Landgericht Düsseldorf unter dem führenden Aktenzeichen 31 O 5/13 bearbeitet.

59 Antragsteller
Antragsgegnerin: ANWR Garant International AG, 63533 Mainhausen

Samstag, 4. Mai 2013

Absicht einer Konzernverschmelzung der Rücker Aktiengesellschaft auf die ATON Engineering AG und Verlangen der ATON auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)

Ad hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG

Mitteilung der Absicht einer Konzernverschmelzung der Rücker Aktiengesellschaft (Rücker) auf die ATON Engineering AG (ATON) und Verlangen der ATON auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)

Die ATON hat der Rücker heute mitgeteilt, dass sie zum Zwecke der Konzernvereinfachung eine Verschmelzung der Rücker als übertragende Gesellschaft auf die ATON als übernehmende Gesellschaft anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Rücker nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out) erfolgen soll. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll einen entsprechenden Hinweis enthalten.

ATON ist nach eigenen Angaben mit ca. 90,04% am Grundkapital der Rücker beteiligt und damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Der Vorstand der Rücker beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der ATON einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der ATON erfolgen soll.

Wiesbaden, 3. Mai 2013

Der Vorstand

Montag, 29. April 2013

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der Derby Cycle Aktiengesellschaft, 49661 Cloppenburg, haben beim Landgericht Hannover die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der angeboten Barabfindung beantragt (Az. 23 AktE 7/13, 23 AktE 8/13, 23 AktE 9/13, 23 AktE 61/13 u.a.). Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Pon Holding Germany GmbH, Karl-Ferdinand-Braun-Str. 18, 50170 Kerpen, wurde Ende 2012 im Handelsregister eingetragen. Von Antragstellerseite wurde u.a. auf die Marktchancen der wirtschaftlich interessanten und innovativen Elektroräder („Pedelecs“) hingewiesen. Die Antragsgegnerin wird von der Kanzlei Clifford Chance vertreten.

Fusion IDS Scheer AG: Spruchverfahren geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie kürzlich berichtet, hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in dem Spruchverfahren zu der  Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin, die Software Aktiengesellschaft, mit Schriftsatz vom 18. April 2013 Beschwerde eingelegt. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. In diesem weiteren Spruchverfahren hat das LG Saarbrücken nunmehr einen Beweiserhebungstermin auf den 19. Juni 2013, 9:30 Uhr, anberaumt (Az. 7KfH O 34/10).

Samstag, 27. April 2013

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft: Anhebung des Barabfindungsbetrags durch Prozessvergleich von EUR 1,72 auf EUR 2,75

Ad hoc Meldung nach § 15 WpHG

Delmenhorst, den 26. April 2013
 
Die Deutsche Immobilien Holding AG wird sich unter Beteiligung der zum Zweck eines Vergleichabschlusses beitretenden Zech Group GmbH, Bremen, mit den Klägern vor dem Landgericht Bremen gemäss dem in § 278 Ziffer 6 ZPO vorgesehenen Verfahren auf einen Vergleich einigen. Wesentliche Anfechtungsklagen waren dahingehend geltend gemacht worden, dass der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer die angebotene Barabfindung als nicht angemessen beurteilte, die Beitretende keine Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts in Höhe einer angemessenen Barabfindung vorlegte und die Stimmrechte des Hauptaktionärs in der Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß vertreten waren.
 
In diesem Vergleich verpflichtet sich die Zech Group GmbH gegenüber den übrigen Aktionären der Deutsche Immobilien Holding AG zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung von EUR 1,72 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1,03 pro übertragener Stückaktie zu bezahlen. Die Barabfindung beträgt damit EUR 2,75 je Stückaktie und ist ab dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung mit 5% über dem Basiszins zu verzinsen. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch den Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Zech Group GmbH auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.
 
Im Hinblick auf die erarbeiteten Regelungen nehmen mit Abschluss des Vergleichs durch Beschluss des Landgerichts Bremen die an dem Verfahren beteiligten Kläger ihre unter dem Aktenzeichen 13-O-77/12 rechtsanhängigen Klagen zurück. Mit diesem Beschluss wird in den kommenden Tagen gerechnet.
 
Nach dem Beschluss wird der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs im Bundesanzeiger und in einem werktäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt bekannt gemacht.
 
Der Vorstand
 
Kontakt:
Rainer Eichholz Vorstand
Tel: 04221 / 91 25 0 Fax: 04221 / 91 25 35
Deutsche Immobilien Holding AG, Nordenhamer Straße 180, 27751 Delmenhorst
ISIN: DE 0007473043

Freitag, 26. April 2013

Hauptversammlung der HYMER Aktiengesellschaft beschließt Squeeze-out

Die gestrige Hauptversammlung der HYMER Aktiengesellschaft hat dem von der Hauptaktionärin, der Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG (EHVV), verlangten Ausschluss der Minderheitsaktionäre zugestimmt. Ein Unternehmenssprecher erklärte:  "Am 27. Mai wird dann - sofern kein Einspruch gekommen ist - der Übertragungsbeschluss im Handelsregister eingetragen."

Die EHVV hält derzeit bereits rund 98,2 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der in Bad Waldsee ansässigen HYMER Aktiengesellschaft. HYMER ist einer der führenden und traditionsreichsten Freizeitfahrzeug-Hersteller Europas. Zum Konzern gehören die Marken Hymer, Bürstner, der italienische Reisemobilhersteller Laika S.p.A sowie Carado und Niesmann+Bischoff.

Aufsichtsräte stimmen Beherrschungsvertrag von VW und MAN zu

Wie berichtet, will VW die MAN SE zunächst über einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag enger an sich binden (was längerfristig zu einem Squeeze-out führen dürfte). Dabei soll die 100-ige VW-Tochtergesellschaft Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, als herrschendes Unternehmen agieren. Die Aufsichtsräte der Volkswagen Aktiengesellschaft und der MAN SE haben nunmehr dem angekündigten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zugestimmt, wie VW-Finanzvorstand Hans-Dieter Pötsch gestern auf der Hauptversammlung von Volkswagen mitteilte. Anfang Juni 2013 muss noch die Hauptversammlung der MAN SE über den Vertrag beschließen.