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Donnerstag, 23. Mai 2013

Spruchverfahren Squeeze-out ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG: Gerichtliche Bestimmung des Stundensatzes der Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Aussschluss der Minderheitsaktionäre der ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Mai 2013 die Zustimmung der Antragsgegnerin, der LEI Anterra Germany Holding GmbH, zu dem von der Sachverständigen geforderten Stundensatz von EUR 230,- netto zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) ersetzt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, für das Gutachten einen Vorschuss in Höhe von EUR 273.000,- binnen eines Monats zu zahlen.

Zwar "soll" die Zustimung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zulässigen Stundensatzes von EUR 95,- nicht überstiegen werde. Diese "Soll-Regelung" eröffne jedoch - so das LG Frankfurt am Main - einen Ermessensspielraum in besonders gelagerten Fällen, zu denen das vorliegende Spruchverfahren sicher gehöre. Sachverständige für Unternehmensbewertungen seien nach Erfahrung der Kammer nicht zu den Regel- und Höchstsätzen der JVEG zu gewinnen. Der Sachversständige könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gezwungen werden, sich mit einen Studensatz zu begnügen, der ihm ein übermäßiges Vermögenopfer abverlange. Der geforderte Stundensatz liege eher an der unteren Grenze der Sätze, die in vergleichbaren Verfahren vor der Kammer gewährt würden.

LG Frankfurt am Main, Az.: 3-05 O 87/11


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