von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie kürzlich berichtet, hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin, die Software Aktiengesellschaft, mit Schriftsatz vom 18. April 2013 Beschwerde eingelegt. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. In diesem weiteren Spruchverfahren hat das LG Saarbrücken nunmehr einen Beweiserhebungstermin auf den 19. Juni 2013, 9:30 Uhr, anberaumt (Az. 7KfH O 34/10).
Wie kürzlich berichtet, hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin, die Software Aktiengesellschaft, mit Schriftsatz vom 18. April 2013 Beschwerde eingelegt. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. In diesem weiteren Spruchverfahren hat das LG Saarbrücken nunmehr einen Beweiserhebungstermin auf den 19. Juni 2013, 9:30 Uhr, anberaumt (Az. 7KfH O 34/10).
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