von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31. Juli 2006 mit der Firma Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen hat das Landgericht (LG) Berlin den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG). Das LG Berlin hat die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie festgesetzt und den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 89,-, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von EUR 4,60.
Anschließend zu dem im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte der Bayer-Konzern den Squeeze-out betrieben (zu dem ein separtes Spruchverfahren läuft, dortiges Az. des LG Berlin: 102 O 250/08). Die Hauptversammlung vom 17. Januar 2007 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma AG, Berlin, auf die Bayer Schering GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 98,98 je Aktie beschlossen. Dieser Beschluss war am 25. September 2008 im Handelsregister eingetragen worden.
Gegen den Beschluss des LG Berlin zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann Beschwerde zum Kammergericht eingelegt werden.
127 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer Schering AG (vormals Bayer Schering GmbH und Dritte BV GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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