Die ordentliche Hauptversammlung der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft, München, („TIVOLI“) vom 18. Juli 2019 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TIVOLI auf die Hauptaktionärin, die Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG, München („Portia“), die mehr als 95 % des Grundkapitals der TIVOLI hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung von EURO 4.921,37 je auf den Namen lautender Stückaktie der TIVOLI („Ursprüngliche Barabfindung“) gemäß § 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 28. August 2019 in das Handelsregister der TIVOLI beim Amtsgericht München (HRB 41049) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TIVOLI in das Eigentum der Portia übergegangen.
Einige ehemalige Aktionäre beantragten die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Ursprünglichen Barabfindung im Rahmen eines sog. Spruchverfahrens. Das Spruchverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 19. November 2020 beendet. Der Wortlaut des Vergleichs wurde im Bundesanzeiger vom 02. Dezember 2020 bekanntgemacht. Die bereits gezahlte Ursprüngliche Barabfindung von EUR 4.921,37 je TIVOLI-Aktie wurde im Vergleich um einen Betrag von EUR 578,63 auf EUR 5.500,00 je TIVOLI-Aktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist gemäß den Regelungen des Vergleichs unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 18. Juli 2019 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB zu verzinsen. Der Vergleich gilt zugunsten aller ehemaligen Aktionäre der TIVOLI, deren Aktien im Rahmen des Squeeze-out auf die Portia übergingen, unabhängig davon, ob sie Partei des Spruchverfahrens waren oder nicht.
Sämtliche ehemaligen Aktionäre der TIVOLI, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses (Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der TIVOLI) im Aktienregister eingetragen waren, werden von der Portia hinsichtlich der Einzelheiten der Zahlung der erhöhten Barabfindung samt Zinsen (unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen) (nachfolgend auch „Erhöhte Barabfindung“) angeschrieben.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktien bei einer Depotbank in einem Streifbanddepot verwahren ließen und nach wie vor ein Konto bei der Bank unterhalten, über welche die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift der Erhöhten Barabfindung nichts zu veranlassen. Denn die Zahlung der Erhöhten Barabfindung auf das Konto des ehemaligen Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktien bei einer Depotbank in einem Streifbanddepot verwahren ließen, aber zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, sollten sich möglichst umgehend mit ihrer ehemaligen Bank, über die seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, in Verbindung setzen, um dort ihre Ansprüche hinsichtlich der Erhöhten Barabfindung geltend zu machen.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahrten und die Ursprüngliche Barabfindung von der Portia überwiesen erhielten, werden gebeten, der Portia bis zum Ablauf des 15. Januar 2021 ihre Bankverbindung zur Überweisung der Erhöhten Barabfindung mitzuteilen. Die Einzelheiten sind dem vorgenannten Anschreiben der Portia an die ehemaligen Aktionäre zu entnehmen.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahrten und für die die Ursprüngliche Barabfindung beim Amtsgericht München hinterlegt wurde, werden gebeten, der Portia bis zum Ablauf des 15. Januar 2021 ihre Bankverbindung zur Überweisung der Erhöhten Barabfindung mitzuteilen. Die Einzelheiten sind dem vorgenannten Anschreiben der Portia an die ehemaligen Aktionäre zu entnehmen.
Barabfindungsbeträge, die mangels Mitwirkung der ausgeschiedenen Aktionäre nicht bis zum Ablauf des 31. März 2021 ausgezahlt werden können, werden anschließend zugunsten der Berechtigten bei folgender Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt: Amtsgericht München, Hinterlegungsstelle, Pacellistraße 5, 80315 München.
Die Abwicklung mit Ausnahme der Hinterlegung erfolgt für die ehemaligen Aktionäre der TIVOLI provisions- und spesenfrei.
München, im Dezember 2020