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Freitag, 27. Oktober 2017

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der CCR Logistics Systems AG

CCR Logistics Systems AG
Aschheim, Ortsteil Dornach

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG mit ergänzenden Hinweisen
zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

I.

In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2007 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems AG, Dornach, und der Reverse Logistics GmbH, Dornach, hat das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 395/16) mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Juli 2016 (Az. 5 HK 20306/08) zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts abgeändert. Der nunmehr rechtskräftig gewordene und verfahrensbeendende Beschluss des Oberlandesgerichts München sowie der erstinstanzliche Beschluss des Landgerichts München I wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung und des angemessenen Ausgleichs für den mit der Reverse Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG am 7. November 2007 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, an dem beteiligt sind:

1. - 67. 
- Antragsteller -

gegen

Reverse Logistics GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Dornach
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M,

Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, München
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre -

hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München am 5. Oktober 2017 beschlossen:

"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 66 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Juli 2016 (5 HK 20306/08) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 777.225,40 festgesetzt.

Die von der Antragsgegnerin zu tragende Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird für das Beschwerdeverfahren auf € 7.854,95 festgesetzt
."

Damit ist die Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. Juli 2016 (5 HK 20306/08) rechtskräftig geworden:

"Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

Der Ausgleich gemäß § 4 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der CCR Logistics Systems AG vom 7. November 2007 wird auf € 0,50 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 971.534,25 festgesetzt.
"

II.

Als Abwicklungsstelle für die Auszahlung des Ausgleichs auf die Ausgleichszahlung in Höhe von € 0,09 (Ausgleichsergänzungsanspruch) fungiert das Bankhaus Neelmeyer AG, Am Markt 14-16, 28195 Bremen.

Ausgleichsberechtigte Aktionäre der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200), die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das derzeit die ursprüngliche Ausgleichszahlung im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGAV) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Ausgleichsergänzungsanspruchs nichts zu veranlassen.

Ausgleichsberechtigte ehemalige Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis drei Monate nach Bekanntmachung der vorstehend veröffentlichten Entscheidung keinen Ausgleichsergänzungsanspruch erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem BGAV abgewickelt wurde.

Dornach, im Oktober 2017

CCR Logistics Systems AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Oktober 2017

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