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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 5. Oktober 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG (jetzt: Energiedienst AG)

Energiedienst Holding AG
Laufenburg/CH

Bekanntmachung gem. § 14 SpruchG

Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327 f AktG (§§ 327 I 2, 306 AktG a.F.) betreffend die Angemessenheit der entrichteten Barabfindung für die durch Hauptversammlungsbeschluss der Energiedienst AG (seinerzeit firmierend unter Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG) vom 10.12.2002 beschlossenen und am 16.1.2003 ins Handelsregister eingetragenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Energiedienst AG auf die Energiedienst Holding AG gibt die Energiedienst Holding AG gem. § 14 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.06.2016 (Az.: 12a W 2/15) bekannt:

„Beschluss

In Sachen

1) - 19)   (Antragsteller)

20) Dr. Jörg Meister, 68165 Mannheim
als Vertreter der außenstehenden Aktionäre

gegen

1) Energiedienst AG, vertreten durch d. Vorstand Martin Steiger, Rheinbrückstr. 5/7, 79618 Rheinfelden
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin -

2) Energiedienst Holding AG, vertreten durch d. Vorstand Martin Steiger, Rheinbrückstr. 5/7, 79618 Rheinfelden
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin-

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, An der Welle 10, 60322 Frankfurt

wegen gerichtlicher Bestimmung der angemessenen Barabfindung
hier: Beschwerde nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12a. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer, den Richter am Oberlandesgericht Filthuth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Klein am 21.06.2016 beschlossen:

1. Der Beschluss des Senats vom 06.05.2016 – 12a W 2/15 – wird in der Entscheidungsformel unter Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass es statt

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

nunmehr heißt:

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 auf 12.199,16 EUR festgesetzt.

Laufenburg, im September 2016

Energiedienst Holding AG
Die Geschäftsleitung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. Oktober 2016

SLM Solutions: Einstimmige Empfehlung des Übernahmeangebots der GE Germany Holdings AG

- Fortsetzung des Wachstumskurses durch Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, Technologien und Ressourcen

- Beschleunigung der Entwicklung zum umfassenden Systemanbieter

- Klares Bekenntnis zur Belegschaft, zum Management und zu den Standorten

- Fairer Angebotspreis in Höhe von 38,00 EUR je Aktie mit attraktiver Prämie gegenüber historischen Kursen 


Lübeck, 5. Oktober 2016 - Vorstand und Aufsichtsrat der SLM Solutions Group AG haben heute ihre gemeinsame Stellungnahme zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der GE Germany Holdings AG auf www.slm-solutions.com/investor-relations veröffentlicht. Die Organe empfehlen den SLM-Aktionären darin einstimmig, das Übernahmeangebot anzunehmen.

"Nach eingehender Prüfung und Beratung teilen Vorstand und Aufsichtsrat die Ansicht, dass das Übernahmeangebot den Interessen und Zielen von SLM Solutions, unseren Aktionären, unseren Kunden und unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gerecht wird. Daher begrüßen wir dieses Angebot der GE Germany Holdings und unterstützen es nachdrücklich", so Dr. Markus Rechlin, Vorstandsvorsitzender der SLM Solutions Group AG, im Namen der Organe der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat der SLM Solutions Group AG sind davon überzeugt, dass ein Zusammenschluss mit General Electric (GE) es dem Unternehmen ermöglichen sollte, den eingeschlagenen dynamischen Wachstumskurs fortzusetzen. SLM Solutions sollte dabei in besonderem Maße von den ausgezeichneten Finanzierungsmöglichkeiten der GE-Gruppe profitieren können. Der Zugang zu den Ressourcen und Technologien der GE-Gruppe sollte den technologischen Vorsprung von SLM Solutions nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat längerfristig sichern. Die Übernahme bietet somit das Potenzial, die Weiterentwicklung von SLM Solutions zum umfassenden Systemanbieter deutlich zu beschleunigen.

Wie schon in der Zusammenschlussvereinbarung vom 6. September 2016 haben GE und die Bieterin in der Angebotsunterlage vom 26. September 2016 deutlich gemacht, dass sie die Ansicht von SLM Solutions teilen, dass die engagierte Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SLM-Gruppe das Fundament des gegenwärtigen und zukünftigen Unternehmenserfolgs bildet. Dieser hängt aus Sicht von GE maßgeblich von der Kreativität und Innovationsstärke der Belegschaft der SLM-Gruppe ab, die ihrerseits auf der Kompetenz und Leistungsbereitschaft jedes einzelnen Mitarbeiters der Gesellschaft fußen. GE und die Bieterin erklären in der Angebotsunterlage, dass sämtliche Produktions-, Vertriebs- und Servicestandorte der SLM Solutions Group erhalten bleiben sollen. Der Hauptstandort Lübeck soll innerhalb der GE- Gruppe zum Zentrum für additive Fertigungstechnologie ausgebaut werden.

Der Angebotspreis in Höhe von 38,00 EUR je Aktie enthält einen Aufschlag von rund 37% auf den letzten XETRA-Schlusskurs vor Ankündigung des Übernahmeangebots sowie von mehr als 50% auf den volumengewichteten Drei- bzw. Sechs-Monats-Durchschnittskurs vor Ankündigung des Übernahmeangebots. Er liegt auch deutlich über den Kurszielen, die kurze Zeit vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht von verschiedenen Analysten veröffentlicht wurden.

Uwe Bögershausen, Finanzvorstand der SLM Solutions Group AG, bekräftigt die Unterstützung des Angebots: "In der Stellungnahme bringen wir unter anderem zum Ausdruck, dass die veröffentlichte Angebotsunterlage die in der Zusammenschlussvereinbarung festgehaltenen Leitgedanken zur strategischen Weiterentwicklung unseres Unternehmens wiedergibt. Auch deshalb können wir die Annahme des Angebots empfehlen. Letztendlich liegt es aber in der Eigenverantwortung jedes SLM-Aktionärs, die Vor- und Nachteile einer Annahme des von GE veröffentlichten Angebots gegeneinander abzuwägen. Wir empfehlen allen Aktionären, die heute auf unserer Website veröffentlichte Stellungnahme gründlich zu lesen, da hier die Hintergründe der einstimmigen Empfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat ausführlich dargestellt sind."

Über das Unternehmen:

Die SLM Solutions Group AG aus Lübeck ist ein fuhrender Anbieter metallbasierter additiver Fertigungstechnologie. Die Aktien des Unternehmens werden im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierborse gehandelt. Seit dem 21. März 2016 ist die Aktie im TecDAX gelistet. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Entwicklung, Montage und den Vertrieb von Maschinen und integrierten Systemlosungen im Bereich des Selektiven Laserschmelzens (Selective Laser Melting). SLM Solutions beschaftigt derzeit mehr als 310 Mitarbeiter in Deutschland, den USA, Singapur, Russland und China. Die Produkte werden weltweit von Kunden in der Luft- und Raumfahrtbranche, dem Energiesektor, dem Gesundheitswesen oder dem Automobilsektor eingesetzt.

SLM Solutions Group AG: Mitteilung gemäß § 27a WpHG im Hinblick auf die SLM SOLUTIONS GROUP AG (ISIN DE000A111338)

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte an der SLM Solutions Group AG, Roggenhorster Straße 9c, 23556 Lübeck (ISIN DE000A111338 - 'Gesellschaft') am 7. September 2016 überschritten wurde, teilt die unterzeichnende Elliott International Capital Advisors Inc. der Gesellschaft gemäß § 27a Absatz 1 Sätze 1 und 3 WpHG hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verbundenen Ziele Folgendes mit:

1. Die Investition dient vorrangig der Umsetzung strategischer Ziele, wobei der Verkauf der Aktien nicht ausgeschlossen ist.

2. Elliott International Capital Advisors Inc. beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate durch Erwerb oder auf sonstige Weise weitere Stimmrechte an der Gesellschaft zu erlangen.

3. Elliott International Capital Advisors Inc. strebt eine Einflussnahme auf die Besetzung oder Abberufung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft an.

4. Elliott International Capital Advisors Inc. strebt eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.

Hinsichtlich der Herkunft der für den Erwerb der Stimmrechte verwendeten Mittel gibt Elliott International Capital Advisors Inc. gemäß § 27a Absatz 1 Satz 4 WpHG an, dass der Erwerb der Stimmrechte zu 100 % mit Eigenmitteln finanziert wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Elliott International Capital Advisors Inc. 
(By: Elliot Greenberg, Vice President)

Vorstand und Aufsichtsrat der SLM Solutions Group AG empfehlen Annahme des Angebots von General Electric - Elliott will dagegen "wesentliche Änderungen"

von Rechtsanwalt Martin Arendts

In einer gemeinsamen Stellungnahme haben Vorstand und Aufsichtsrat der SLM Solutions Group AG den Aktionären des Unternehmens die Annahme des Übernahmeangebotes von General Electric empfohlen. Das GE-Konzernunternehmen GE Germany Holdings AG bietet EUR 38 je SLM-Aktie. In der Stellungnahme wird das positive Votum zu dem Übernahmeangebot wie folgt begründet: „Nach eingehender Prüfung und Beratung teilen Vorstand und Aufsichtsrat die Ansicht, dass das Übernahmeangebot den Interessen und Zielen von SLM Solutions, unseren Aktionären, unseren Kunden und unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gerecht wird.“

Herr Paul E. Singer/Elliott hält nach einer Stimmrechtsmitteilung allerdings mehr als 14% der SLM-Aktien, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-slm.html (nach der letzten Meldung sogar mehr als 16%). Elliott hat weitere Zukäufe und "eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik" angekündigt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/10/slm-solutions-group-ag-mitteilung-gema.html. Der Börsenkurs liegt dem entsprechend erheblich über dem GE-Angebotspreis in Höhe von EUR 38,-, zuletzt deutlich über EUR 40,-, in der Spitze sogar über EUR 43,-.

Der GE-Konzern hat sich nach der Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG bereits die Unterstützung wichtiger Großaktionäre - darunter Unternehmensgründer und Aufsichtsratschef Hans-Joachim Ihde - gesichert und zum 4. Oktober 2016 31,61% der SLM-Aktien angeboten bekommen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Termin auf den 31. Januar 2017 verschoben

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation, Frankfurt am Main, den bereits einmal verschobenen Verhandlungstermin nunmehr auf den 31. Januar 2017, 10:30 Uhr, angesetzt. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine umfangreiche Stellungnahme der sachverständigen Prüferin Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG (82 Seiten). Zu dieser können die Beteiligten bis zum 1. November 2016 Stellung nehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Atlas Mara Beteiligungs AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Mennicke)

Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH: Mitteilung zu einem beabsichtigten öffentlichen Erwerbsangebot

Die Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH wird ein öffentliches Erwerbsangebot an die Aktionäre der Sachsenmilch Aktiengesellschaft, An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 3102, auslegen. Die Geschäftsführung wird einen entsprechenden Antrag auf Gestattung des öffentlichen Erwerbsangebots bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen.

Leppersdorf, 4. Oktober 2016

Die Geschäftsführung

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung um 23%

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 1. September 2016 das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Beteiligten festgestellt. Dieser sieht eine Anhebung der Barabfindung um 23% vor:

"Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitenausschluss an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung AG, Heidelberg, gezahlte Barabfindung von ursprünglich EUR 28,26 je Stückaktie um EUR 6,50 auf EUR 34,76. 

Der Erhöhungsbetrag von EUR 6,50 wird ab dem 24. September 2014 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 327b Abs. 2 1. Halbs. AktG gesetzlich verzinst, d.h. mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB."

LG Mannheim, Az. 23 AktE 1/15

Dienstag, 4. Oktober 2016

SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE: BaFin zieht Insolvenzantrag zurück

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Düsseldorf, 04. Oktober 2016 - Die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE konnte heute ehemals offene Wertpapiergeschäfte abwickeln und die daraus fälligen Gelder vereinnahmen. Die Abwicklungsbank hat daraufhin alle Konten wieder frei gegeben, womit für SCHNIGGE keine Zahlungsunfähigkeit gem. § 46b KWG mehr besteht.

Dies wurde der BaFin mitgeteilt, die daraufhin telefonisch informiert hat, den Insolvenzantrag bei Gericht zurückgezogen zu haben.

Squeeze-out bei der Aurea Software GmbH eingetragen - Handlungsbedarf für viele ehemaligen Aktionäre der update Software AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist auf der Generalversammlung am 23. Juni 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen werden. Der Gesellschafterausschluss ist nunmehr im Firmenbuch eingetragen und damit wirksam geworden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft werden (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).

Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Für diese "unbekannten" Gesellschafter besteht Handlungsbedarf, da Abfindungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Wie bereits berichtet, hatte bei vielen update-Aktionären die Depotbank deren Aktien als angeblich "wertlos" ausgebucht und dabei auf eine Mitteilung der Lagerstelle verwiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Ehemalige update-Aktionäre sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung in Anspruch nehmen zu können.

Freitag, 30. September 2016

Deutsche Börse AG: Empfohlener Zusammenschluss von Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc - Stand der Prüfung durch die Europäische Kommission und möglicher Verkauf der LCH SA durch die London Stock Exchange Group

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG, IM GANZEN ODER IN TEILEN, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER SONSTIGER STAATEN, IN DENEN DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG GESETZLICHEN VERBOTEN UNTERLIEGEN WÜRDE

Die Deutsche Börse AG ("Deutsche Börse") nimmt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Kenntnis, in der diese die Einleitung von Phase II des Prüfungsverfahrens im Zusammenhang mit dem empfohlenen und am 16. März 2016 angekündigten Zusammenschluss von Deutsche Börse und London Stock Exchange Group ("LSEG") (der "Zusammenschluss") bekanntgibt.

LSEG hat bestätigt, dass die LSEG und die LCH Group Limited beabsichtigen, einen möglichen Verkauf der LCH SA, der französisch-regulierten operativen Tochtergesellschaft der LCH Group Limited, zu evaluieren, um in der Lage zu sein, proaktiv fusionskontrollrechtliche Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf bestimmte Geschäftsbereiche adressieren zu können.

Ein möglicher Verkauf der LCH SA würde der Prüfung und der Genehmigung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss sowie anderer üblicher Bedingungen unterliegen, einschließlich entsprechender aufsichtsrechtlicher Genehmigungen. Ein Verkauf wäre außerdem abhängig von dem erfolgreichen Vollzug des Zusammenschlusses.

DISCLAIMER

Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Kauf, Tausch oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Tausch oder Verkauf von Aktien dar. Die Bedingungen und weitere das Tauschangebot der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der Deutsche Börse AG betreffende Bestimmungen waren, soweit nicht durch die Änderungen des Tauschangebots modifiziert, in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt.

Die Aktien der HLDCO123 PLC wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der USA registriert. Aus diesem Grund dürfen die Aktien der HLDCO123 PLC, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA sowie anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft werden, wo dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es findet kein öffentliches Angebot in den USA statt. Sofern die Aktien der HLDCO123 PLC nach der Einschätzung der HLDCO123 PLC gemäß den Bestimmungen des U.S. Securities Act von 1933 einem U.S. Aktionär weder angeboten noch an diesen übertragen werden dürfen, erhält dieser U.S. Aktionär, der wirksam das Tauschangebot angenommen hat, anstatt der ihm ansonsten zustehenden Anzahl an Aktien der HLDCO123 PLC den Nettoerlös aus der Veräußerung der entsprechenden Aktien der HLDCO123 PLC.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die HLDCO123 PLC oder für sie tätige Broker außerhalb des Tauschangebots unmittelbar oder mittelbar Aktien der Deutsche Börse AG erwerben bzw. Erwerbsvereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der Deutsche Börse AG gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Diese Veröffentlichung enthält Aussagen, bei denen es sich um "zukunftsgerichtete Aussagen" handelt oder die als solche betrachtet werden könnten. "Zukunftsgerichtete Aussagen" sind naturgemäß vorausblickend und basieren nicht auf historischen Fakten, sondern vielmehr auf aktuellen Erwartungen und Prognosen der Geschäftsleitung von Deutsche Börse und LSEG im Hinblick auf zukünftige Ereignisse und unterliegen damit Risiken und Ungewissheiten, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen, die durch die zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden. Häufig, jedoch nicht immer, können zukunftsgerichtete Aussagen durch die Verwendung von zukunftsgerichteten Wörtern wie "plant", "erwartet" oder "erwartet nicht", "wird erwartet", "unterliegt", "budgetiert", "eingeplant", "einschätzen", "sagt voraus", "beabsichtigt", "antizipiert" oder "antizipiert nicht" oder "glaubt" bzw. an Abwandlungen solcher Wörter und Phrasen oder an Aussagen erkannt werden, wonach bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Ergebnisse eintreten "können", "könnten", "sollten", "würden" oder "werden". Obwohl Deutsche Börse und LSEG glauben, dass die in den zukunftsgerichteten Aussagen reflektierten Erwartungen angemessen sind, können Deutsche Börse und LSEG nicht zusichern, dass die Erwartungen sich als richtig erweisen. Aufgrund ihrer Art beinhalten zukunftsgerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse und Umstände beziehen, die in der Zukunft liegen. Es gibt eine Reihe von Faktoren, auf Grund derer die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen können, die durch die zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden.

Squeeze-out bei der W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren in zweiter Instanz vor dem OLG München

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der W.E.T. Automotive Systems AG, 85235 Odelzhausen, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Barabfindungsbetrag auf EUR 95,53 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-wet-automotive.html. Dies entspricht im Hinblick auf den angebotenen Betrag in Höhe von EUR 90,05 einer Anhebung um ca. 6,09%.

Mehrere Antragsteller haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht. Das Verfahren wird damit vor dem OLG München fortgesetzt.

OLG München, Az. 31 W 136/16
LG München I, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 5 HK 24402/13
Jaeckel, J. u.a. ./. Gentherm Europe GmbH
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o Rechtsanwälte Taylor Wessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP,  80539 München  

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren. 

CHORUS Clean Energy AG: Aktionäre nehmen Übernahmeangebot der Capital Stage AG mit deutlicher Mehrheit an

PRESSEMITTEILUNG

- Annahmequote von 84,23 Prozent in der regulären Annahmefrist 


 - Weitere Annahmefrist läuft bis zum 5. Oktober 2016 

Neubiberg/München, 21. September 2016 - Die auf den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisierte CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") aus Neubiberg bei München teilt mit, dass mehr als 84 Prozent der CHORUS- Aktionäre das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Capital Stage AG ("Capital Stage") angenommen haben. Zum Ende der regulären Annahmefrist am 16. September 2016 lag die Annahmequote bei 84,23 Prozent. Bereits am 14. September wurde die vorher festgelegte Mindestannahmequote von 50 Prozent plus eine (1) Aktie erreicht.

Wie in der Angebotsunterlage beschrieben, schließt sich nun eine weitere zweiwöchige Umtauschmöglichkeit (die sogenannte weitere Annahmefrist) für die Aktionäre der CHORUS an, die bislang ihre Aktien noch nicht angedient haben. Die CHORUS-Aktien können vom 22. September 2016 bis zum 5. Oktober 2016 um 24.00 Uhr (MEZ) zu den gleichen Konditionen zum Umtausch eingereicht werden.

"Wir freuen uns sehr über die außerordentlich hohe Zustimmung unserer Aktionäre zum Zusammenschluss mit Capital Stage und danken für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Gleichzeitig hoffe ich, dass wir auch die übrigen Aktionäre dafür gewinnen können, das Umtauschangebot von Capital Stage während der weiteren Annahmefrist anzunehmen", sagt Holger Götze, Vorstandsvorsitzender der CHORUS Clean Energy AG.

Durch den Zusammenschluss von Capital Stage und CHORUS entsteht einer der führenden unabhängigen Betreiber von Solar- und Windparkanlagen in Europa mit einer Gesamtkapazität von mehr als 1 Gigawatt. Das entspricht der notwendigen Kapazität, um jährlich mehr als eine halbe Million Haushalte mit Strom zu versorgen.

Auf Basis der Annahmequote nach Abschluss der regulären Annahmefrist wären zukünftig nur noch rund 4,4 Millionen Aktien der CHORUS Clean Energy AG im freien Handel. Dies entspricht einem Streubesitz von lediglich rund 16 Prozent des CHORUS-Aktienkapitals. Das dürfte zu einer deutlich geringeren Liquidität in der CHORUS-Aktie führen und könnte deren zukünftige Handelbarkeit verschlechtern.

Über CHORUS 
Die CHORUS-Gruppe wurde im Jahr 1998 gegründet und betreibt 93 Solar- und Windparks mit einer Leistung von mehr als 510 Megawatt in sieben Ländern Europas. Mit dem breit diversifizierten Portfolio erwirtschaftet das Unternehmen stabile, planbare und langfristige Erträge. Für professionelle Anleger bietet CHORUS Investitionsmöglichkeiten in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an. Die CHORUS Clean Energy AG deckt den gesamten Investitionszyklus einer Anlage ab - vom Assetsourcing über die wirtschaftliche und rechtliche Due Diligence, die Betriebsführung bis hin zur Veräußerung.

Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsunterlage, die allein für das Übernahmeangebot maßgebend ist, weitere Informationen zu dem Übernahmeangebot enthält. Aktionären und Anlegern wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle anderen für das Übernahmeangebot maßgeblichen Unterlagen vollständig und aufmerksam zu lesen, sobald diese verfügbar werden, da sie wichtige Informationen enthalten. Das vorliegende Dokument stellt weder ein Angebot zum Tausch noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Tausch von Aktien der CHORUS Clean Energy AG und der Capital Stage AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage enthalten, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 28. Juli 2016 gestattet wurde. Inhaber von CHORUS-Aktien können diese Dokumente auf der Website www.capitalstage.com unter der Rubrik "Investor Relations - Öffentliches Übernahmeangebot CHORUS Clean Energy" einsehen.

Donnerstag, 29. September 2016

Symposium Eigenkapitalkultur 2016 am 29.9. in Berlin - Experten diskutieren über Aktienkultur und Anlegerschutz in Deutschland

Berlin - Am 29. September 2016 findet im Axica in Berlin das zweite Symposium der Aktionärsforum GmbH statt, dieses Jahr mit dem Schwerpunkt Eigenkapitalkultur. Das mit hochkarätigen Experten besetzte Event adressiert unterschiedliche Fragestellungen rund um die Aktienkultur und den Anlegerschutz in Deutschland. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Rechten von Minderheitsaktionären.

Auf der Agenda der eintägigen Veranstaltung stehen folgende Themen:

- "Die reformierte Delisting-Gesetzgebung - Segen oder Fluch für die Aktienkultur?"

Vor rund einem Jahr wurde die Gesetzgebung zum Delisting börsennotierter Unternehmen grundlegend geändert. Experten stellen vor und diskutieren, was sich in der Praxis dadurch für die Aktionäre verändert hat und ob der gebotene Schutz ausreichend ist.

- "Die Bewertung des Eigenkapitals - sind erhöhte Marktrisikoprämien gerechtfertigt?"

Im Zuge der Niedrigzinspolitik der Notenbanken sind Unternehmensbewerter in den letzten Jahren vermehrt dazu übergegangen, gegenüber der Vergangenheit erhöhte Marktrisikoprämien anzunehmen. Die Begründungen hierfür sind vielfältig und zum Teil widersprüchlich. Sind solche Erhöhungen tatsächlich gerechtfertigt?

- "Aktienkultur und Spruchverfahren - eine Analyse"

In Spruchverfahren wird unter anderem die Angemessenheit einer Barabfindung bei einem Squeeze-Out gerichtlich überprüft. Eine umfassende Analyse solcher Spruchverfahren zeigt, dass die Gerichte in der ganz überwiegenden Anzahl die vorher vom Bewertungsgutachter festgelegte Abfindung nachträglich erhöhten. Spruchverfahren stellen damit ein unverzichtbares Rechtsschutzmittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels einer angemessenen Entschädigung für den Verlust von Rechten dar.

- "Stärkung der Eigenkapitalbasis - der Ruf nach einem besseren kollektiven Rechtsschutz"

Schon länger wird in auch in Deutschland darüber diskutiert, ob es eines kollektiven Rechtsschutzes auch in Deutschland bedarf. Brauchen wir die "Class Action" genannten Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild auch in Deutschland? Experten diskutieren das Für und Wider.

Zu den Referenten und Panelteilnehmern zählen bekannte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis, wie:

Prof. Dr. Jörn Schulte (IVC Consulting), Prof. Dr. Leonhard Knoll (Universität Würzburg), Prof. Dr. Martin Jonas (Warth & Klein Grant Thornton), Prof. Dr. Eric Nowak (Swiss Finance Institute), Prof. Dr. Ekkehard Wenger (Universität Würzburg), Markus Neumann (SDK), Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre), Nikolaus Sochurek (Peres & Partner), Dr. Stefan Rützel (Gleiss Lutz), Dr. Albert Adametz (BROICH), Marc Schiefer (Tilp), Dr. Martin Weimann (VzfK)

Karsten Stumm, Geschäftsführer der Aktionärsforum GmbH, sagte anlässlich der Veranstaltung: "Wir freuen uns, dass wir hier ein Forum für alle geschaffen haben, die sich mit unterschiedlichsten Aspekten des Anlegerschutzes und der Aktienkultur in Deutschland beschäftigen. Wir denken, dass die intensive Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen für Anleger am Standort Deutschland gerade in Zeiten niedriger Zinsen und einer wachsenden Bedeutung der persönlichen Altersvorsorge immer wichtiger wird."

Die Teilnahme ist kostenlos. Interessenten können sich per Email unter karsten.stumm@aktionaersforum.de oder alternativ am Morgen der Veranstaltung ab 9:00 Uhr vor Ort im Axica, im Foyer der DZ Bank, anmelden. Die Veranstaltung beginnt um 9.45 Uhr und endet um 16:00 Uhr. Zwischen den Panels und Vorträgen haben die Teilnehmer die Möglichkeit zum persönlichen Networking.

Übernahmeangebot für Synaxon-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der Synaxon AG bis zum 21.10.2016 an, ihre Aktien für EUR 2,65 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der Synaxon AG Aktien liegt derzeit nicht vor, da die Synaxon AG die Börsennotierung eingestellt hat (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 125.000 Aktien. Die Mindestabnahmemenge beträgt 20 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über die Bieterin (Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Tel. 069-710455486, Fax 069-5095281020).

Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 21.10.2016, 18:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.taunus-capital.de oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 26.09.2016 (www.bundesanzeiger.de).

______________

Anmerkung der Redaktion:

Aktien der Synaxon AG werden bei Valora derzeit zu deutlich höheren Preisen gehandelt, aktuell (29. September 2016) EUR 4,37 Geld (1500 Stück) und EUR 5,20 Brief, siehe http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0006873805

Mittwoch, 28. September 2016

SdK e.V.: Ehemalige Aktionäre der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG müssen zum Erhalt einer Nachzahlung selbst aktiv werden

Am 10.12.2002 beschloss die Hauptversammlung der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG (der heutigen Energiedienst AG) auf Antrag der schweizerischen Energiedienst Holding AG den Squeeze-out der Rheinfelden-Aktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 300 Euro je Aktie. Durch in Bezug auf den Squeeze-out eingeleitete Anfechtungsklagen wurde die Barabfindung später vergleichsweise auf 310,50 Euro je Aktie angehoben.

Dagegen wiederum wurden Spruchverfahren von Aktionären eingeleitet, mit dem Ziel die Barabfindung gerichtlich höher festlegen zu lassen. Und in der Tat, 14 Jahre nach dem Squeeze-out Beschluss hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Barabfindung abschließend auf 421,72 Euro je Aktie festgelegt (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9.6.2016). Daraus errechnet sich ein Nachbesserungsanspruch von 111,22 Euro je früherem Anteilsschein an der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG.

Hinzu kommt aber wegen der Länge des Verfahrens auch noch ein ganz erheblicher Zinsanspruch. Das OLG hat diesen ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Bis zum 5.11.2016 müssten nach unseren Berechnungen (ohne Gewähr) damit 53,07 Euro an Zinsen auf den Nachzahlungsanspruch angefallen sein. Der Nachforderungsbetrag erhöht sich damit auf insgesamt 164,29 Euro. Jeden weiteren Tag nach dem 5.11. kommen (ausgehend von den aktuellen Zinskonditionen) 0,0125 Euro je Aktie an Zinsforderungen hinzu. Die Zinsforderung kann über den Basiszinsrechner im Internet www.basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php einfach ermittelt werden.

Wie uns aus dem Mitgliederkreis mitgeteilt wurde, wird die Energiedienst Holding AG nicht – wie üblich – die Ansprüche der früheren Rheinfelden-Aktionäre von sich aus begleichen, sondern die ehemaligen Aktionäre müssen diesen Anspruch aktiv einfordern. Die Adresse hierfür lautet wie folgt:

Energiedienst Holding AG
Baslerstrasse 44
CH-5080 Laufenburg
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Martin Steiger
Kontakt
Tel.: +41 62 869-2222
Fax: +41 62 869 2581
E-Mail: info@energiedienst.ch

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 28. September 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

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Anmerkung der Redaktion:

Zur Bekanntmachung über die Erhöhung der Barabfindung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/squeeze-out-bei-der-kraftubertragungswe_24.html


Dieses Vorgehen, Nachbesserungen aus Spruchverfahren nicht auszuzahlen, macht leider immer mehr Schule. Weitere Beispielsfälle sind die Spruchverfahren zur Regentalbahn AG, zur Rapunzel Naturkost AG und zur Novasoft AG. Besonders ärgerlich ist dieses Vorgehen, wenn die Ergebnisse von Spruchverfahren entgegen der gesetzlichen Regelung nicht einmal im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, wie etwa bis heute bei dem Spruchverfahren Regentalbahn. Ehemalige Aktionäre bzw. deren Erben erfahren dann häufig gar nichts von einer ihnen zustehenden Nachbesserung. Dies sollte durch eine gesetzliche Neuregelung (mit einer entsprechenden Sanktionierung) unterbunden werden.  

Samstag, 24. September 2016

Sachsenmilch AG: Beschluss zum Delisting

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, zu beantragen (sogenanntes Delisting).

Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt würden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein un d gehandelt werden.

Leppersdorf, 23. September 2016

Der Vorstand

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Anmerkung der Redaktion:

Ein Delisting war bereits im letzten Jahr angekündigt worden:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/sachsenmilch-ag-ad-hoc-meldung-nach-15.html

Korrigierte Ad-hoc-Meldung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/sachsenmilch-ag-ad-hoc-berichtigung.html

Abstandnehmen vom Delisting:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/sachsenmilch-ag-abstandnahme-vom.html

Donnerstag, 22. September 2016

Bis auf weiteres kein Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG

Die Cubic Limited, die je zur Hälfte im Eigentum von San Gabriel Privatstiftung und T.R. Privatstiftung steht, hatte am 15. Januar 2016 den aufschiebend bedingten Erwerb von insgesamt 1.095.162 auf Inhaber lautenden Stückaktien der C-QUADRAT Investment AG, entsprechend 25,1% des Grundkapitals (Transaktion I), bekannt gegeben und ein Pflichtangebot angekündigt.

Am 10. März 2016 hatte Cubic darüber hinaus mit den Kernaktionären der C-QUADRAT Kaufverträge über insgesamt 2.856.344 auf Inhaber lautende Stückaktien (weitere 65,46%) abgeschlossen (Transaktion II). Alle Verträge standen unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Mit Wirksamkeit der Verträge hätte Cubic über 90% an der Zielgesellschaft gehalten und im Anschluss die Einleitung eines dem Übernahmeangebot nachfolgenden Gesellschafterausschlussverfahrens beabsichtigt.

Cubic und die Kernaktionäre von C-QUADRAT haben nun mitgeteilt, Transaktion II nicht durchzuführen. Es wird ausschließlich die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bereits genehmigte Transaktion I abgeschlossen. Ein daran anschließendes Gesellschafterausschlussverfahren (Squeeze-out) findet bis auf weiteres nicht statt. Hintergrund hierfür sollen steuerrechtliche Aspekte gewesen sein.

Das Übernahmeangebot kann aber noch bis einschließlich 12. Oktober 2016 angenommen werden. Der Angebotspreis beträgt unverändert EUR 60 je C-QUADRAT-Aktie.

Mittwoch, 21. September 2016

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag zwischen der (damaligen) Engine Holding GmbH und der Tognum AG als beherrschtem Unternehmen mit Beschluss vom 22. August 2016 erstinstanzlich zurückgewiesen.

Das Gericht geht dabei von dem nach Beginn der Antragsfrist im Rahmen eines Vergleichs auf EUR 31,61 erhöhten Barabfindungsbetrag aus (auf den sich in dem WpÜG-Squeeze-out-Verfahren die dortigen Rechtsbeschwerdeführer mit der Antragsgegnerin geeinigt hatten).

Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller Beschwerde einlegen.

LG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2016, Az. 31 O 1/13 KfH 
Equipotential SE u.a. ./. Rolls-Royce Power Systems Holding GmbH (vormals: Engine Holding GmbH)
34 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafcyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG: Verhandlungstermin am 13. März 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat das Landgericht Mannheim Termin zur Verhandlung auf den 13. März 2017 angesetzt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr WP Prof. Dr. Georg Heni, zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens angehört werden.

Herr Prof. Heni war in dem Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2016 zu einer angemessenen Abfindung von rd. EUR 1.223,- je GeneScan-Aktie gekommen. Im Rahmen des von der Hauptversammlung am 29. März 2011 beschlossenen Squeeze-outs hatte die Eurofins Ventures B.V. den von ihr angebotenen Barabfindungsbetrag bei dem Delisting in Höhe von EUR 577,19 nachgebessert und EUR 900,00 je GeneScan-Aktie geboten. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies gegenüber den gebotenen EUR 900,- eine Nachbesserung um ca. 38,9% bedeuten.

LG Mannheim, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hat das Landgericht Leipzig die Sache am 20. September 2016 mit einstündiger Verspätung verhandelt. Dabei erklärte das Gericht laut zweier Terminsberichte, dass es alleine auf den Börsenkurs abzustellen gedenke. Dennoch wurde danach noch der sachverständige Prüfer, Herr WP Dr. Joachim Dannenbaum, kurz angehört (der seinen Flieger nicht verpassen wollte).

Bezeichnend für die ungewöhnliche Verfahrensführung ist der Umstand, dass den Antragstellern vom Gericht bislang weder die Schriftsätze des gemeinsamen Vertreters noch die Antragsschriften und Schriftsätze der anderen Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden.

Eine Entscheidung soll am 21. Oktober 2016 ergehen.

LG Leipzig, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden

Dienstag, 20. September 2016

VBH Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

VBH Holding Aktiengesellschaft (vormals: TLF Holding AG)
Frankfurt am Main 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der VBH Holding Aktiengesellschaft, Korntal-Münchingen
ISIN: DE000A161002, WKN: A16100

Am 15. Juni 2016 haben die TLF Holding AG, Frankfurt am Main (seit 14. September 2016 firmierend als VBH Holding Aktiengesellschaft, nachfolgend auch die "Gesellschaft") und die VBH Holding Aktiengesellschaft, Korntal-Münchingen, einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die VBH Holding Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewähr.

Der Verschmelzungsvertrag enthält u.a. die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der VBH Holding Aktiengesellschaft vom 25. Juli 2016 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der Minderheitsaktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. September 2016 mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft wirksam wird, in das Handelsregister am Sitz der VBH Holding Aktiengesellschaft (Amtsgericht Stuttgart unter HRB 203096) eingetragen. Die Verschmelzung der VBH Holding Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft wurde am 14. September 2016 in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 104597) eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der VBH Holding Aktiengesellschaft in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der VBH Holding Aktiengesellschaft vom 25. Juli 2016 erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre von der Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 2,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der VBH Holding Aktiengesellschaft (ISIN DE000A161002). Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der VBH Holding Aktiengesellschaft an, nicht jedoch vor dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft, ist die Barabfindung mit jährlich 5 (fünf) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Stuttgart bestellten sachverständigen Prüfer, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung (ggf. nebst Zinsen) sind bei der Bankhaus Neelmeyer Aktiengesellschaft, Am Markt 14-16, Bremen zentralisiert.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag der Minderheitsaktionäre durchgeführt. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der VBH Holding Aktiengesellschaft über die jeweilige Depotbank. Von den Aktionären ist insoweit nichts zu veranlassen. Erstattungen von Seiten der Gesellschaft für von Depotbanken etwaig erhobene Gebühren sind nicht vorgesehen.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der VBH Holding Aktiengesellschaft gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung auf die Gesellschaft übergegangen sind.

Der Handel der Aktien der VBH Holding Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) wurde am 15. September 2016 ausgesetzt und am 16. September 2016 wurde die Notierung eingestellt.

VBH Holding Aktiengesellschaft
(vormals: TLF Holding AG)
Der Vorstand

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der net mobile AG

DOCOMO Digital GmbH
Düsseldorf, HRB 61341

Bekanntmachung über die Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der net mobile AG, Düsseldorf

WKN 813785, ISIN DE0008137852

Die ordentliche Hauptversammlung der net mobile AG („net mobile“) vom 30. Juni 2016 hat auf Verlangen der DOCOMO Digital GmbH („DOCOMO Digital“) gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf DOCOMO Digital als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 6,40 je auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie der net mobile beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 12. September 2016 in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 48022 eingetragen worden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der net mobile in das Eigentum von DOCOMO Digital übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären verbuchten Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Die Abfindungsverpflichtung wird von DOCOMO Digital unverzüglich Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Rechte der Minderheitsaktionäre an der Globalurkunde der net mobile im Girosammelverkehr der Clearstream Banking AG, Frankfurt, erfüllt werden. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA 

vorgenommen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien der net mobile ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von sich aus tätig werden.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der net mobile provisions- und kostenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der net mobile gewährt werden.

Düsseldorf, 15. September 2016

DOCOMO Digital GmbH
Die Geschäftsführung


Quelle: Bundesanzeiger vom 15. September 2016

Samstag, 17. September 2016

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

Rechtsformänderung der Vereinigten Volksbank AG in eG

In der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, am 27. Oktober 2016 soll über den Formwechsel  in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) Beschluss gefasst werden. Bei einem Widerspruch eines Aktionärs wird eine Barabfindung angeboten, s. Auszug aus der HV-Einladung:

"Die Vereinigte Volksbank AG bietet Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall an, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklären. Das Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie."