von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist auf der Generalversammlung am 23. Juni 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen werden. Der Gesellschafterausschluss ist nunmehr im Firmenbuch eingetragen und damit wirksam geworden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft werden (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).
Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Für diese "unbekannten" Gesellschafter besteht Handlungsbedarf, da Abfindungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Wie bereits berichtet, hatte bei vielen update-Aktionären die Depotbank deren Aktien als angeblich "wertlos" ausgebucht und dabei auf eine Mitteilung der Lagerstelle verwiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Ehemalige update-Aktionäre sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung in Anspruch nehmen zu können.
Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist auf der Generalversammlung am 23. Juni 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen werden. Der Gesellschafterausschluss ist nunmehr im Firmenbuch eingetragen und damit wirksam geworden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft werden (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).
Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Für diese "unbekannten" Gesellschafter besteht Handlungsbedarf, da Abfindungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Wie bereits berichtet, hatte bei vielen update-Aktionären die Depotbank deren Aktien als angeblich "wertlos" ausgebucht und dabei auf eine Mitteilung der Lagerstelle verwiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Ehemalige update-Aktionäre sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung in Anspruch nehmen zu können.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen