Am 10.12.2002 beschloss die Hauptversammlung der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG (der heutigen Energiedienst AG) auf Antrag der schweizerischen Energiedienst Holding AG den Squeeze-out der Rheinfelden-Aktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 300 Euro je Aktie. Durch in Bezug auf den Squeeze-out eingeleitete Anfechtungsklagen wurde die Barabfindung später vergleichsweise auf 310,50 Euro je Aktie angehoben.
Dagegen wiederum wurden Spruchverfahren von Aktionären eingeleitet, mit dem Ziel die Barabfindung gerichtlich höher festlegen zu lassen. Und in der Tat, 14 Jahre nach dem Squeeze-out Beschluss hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Barabfindung abschließend auf 421,72 Euro je Aktie festgelegt (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9.6.2016). Daraus errechnet sich ein Nachbesserungsanspruch von 111,22 Euro je früherem Anteilsschein an der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG.
Hinzu kommt aber wegen der Länge des Verfahrens auch noch ein ganz erheblicher Zinsanspruch. Das OLG hat diesen ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Bis zum 5.11.2016 müssten nach unseren Berechnungen (ohne Gewähr) damit 53,07 Euro an Zinsen auf den Nachzahlungsanspruch angefallen sein. Der Nachforderungsbetrag erhöht sich damit auf insgesamt 164,29 Euro. Jeden weiteren Tag nach dem 5.11. kommen (ausgehend von den aktuellen Zinskonditionen) 0,0125 Euro je Aktie an Zinsforderungen hinzu. Die Zinsforderung kann über den Basiszinsrechner im Internet www.basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php einfach ermittelt werden.
Wie uns aus dem Mitgliederkreis mitgeteilt wurde, wird die Energiedienst Holding AG nicht – wie üblich – die Ansprüche der früheren Rheinfelden-Aktionäre von sich aus begleichen, sondern die ehemaligen Aktionäre müssen diesen Anspruch aktiv einfordern. Die Adresse hierfür lautet wie folgt:
Energiedienst Holding AG
Baslerstrasse 44
CH-5080 Laufenburg
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Martin Steiger
Kontakt
Tel.: +41 62 869-2222
Fax: +41 62 869 2581
E-Mail: info@energiedienst.ch
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 28. September 2016
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
________________
Anmerkung der Redaktion:
Zur Bekanntmachung über die Erhöhung der Barabfindung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/squeeze-out-bei-der-kraftubertragungswe_24.html
Dieses Vorgehen, Nachbesserungen aus Spruchverfahren nicht auszuzahlen, macht leider immer mehr Schule. Weitere Beispielsfälle sind die Spruchverfahren zur Regentalbahn AG, zur Rapunzel Naturkost AG und zur Novasoft AG. Besonders ärgerlich ist dieses Vorgehen, wenn die Ergebnisse von Spruchverfahren entgegen der gesetzlichen Regelung nicht einmal im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, wie etwa bis heute bei dem Spruchverfahren Regentalbahn. Ehemalige Aktionäre bzw. deren Erben erfahren dann häufig gar nichts von einer ihnen zustehenden Nachbesserung. Dies sollte durch eine gesetzliche Neuregelung (mit einer entsprechenden Sanktionierung) unterbunden werden.
Dagegen wiederum wurden Spruchverfahren von Aktionären eingeleitet, mit dem Ziel die Barabfindung gerichtlich höher festlegen zu lassen. Und in der Tat, 14 Jahre nach dem Squeeze-out Beschluss hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Barabfindung abschließend auf 421,72 Euro je Aktie festgelegt (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9.6.2016). Daraus errechnet sich ein Nachbesserungsanspruch von 111,22 Euro je früherem Anteilsschein an der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG.
Hinzu kommt aber wegen der Länge des Verfahrens auch noch ein ganz erheblicher Zinsanspruch. Das OLG hat diesen ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Bis zum 5.11.2016 müssten nach unseren Berechnungen (ohne Gewähr) damit 53,07 Euro an Zinsen auf den Nachzahlungsanspruch angefallen sein. Der Nachforderungsbetrag erhöht sich damit auf insgesamt 164,29 Euro. Jeden weiteren Tag nach dem 5.11. kommen (ausgehend von den aktuellen Zinskonditionen) 0,0125 Euro je Aktie an Zinsforderungen hinzu. Die Zinsforderung kann über den Basiszinsrechner im Internet www.basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php einfach ermittelt werden.
Wie uns aus dem Mitgliederkreis mitgeteilt wurde, wird die Energiedienst Holding AG nicht – wie üblich – die Ansprüche der früheren Rheinfelden-Aktionäre von sich aus begleichen, sondern die ehemaligen Aktionäre müssen diesen Anspruch aktiv einfordern. Die Adresse hierfür lautet wie folgt:
Energiedienst Holding AG
Baslerstrasse 44
CH-5080 Laufenburg
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Martin Steiger
Kontakt
Tel.: +41 62 869-2222
Fax: +41 62 869 2581
E-Mail: info@energiedienst.ch
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 28. September 2016
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
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Anmerkung der Redaktion:
Zur Bekanntmachung über die Erhöhung der Barabfindung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/squeeze-out-bei-der-kraftubertragungswe_24.html
Dieses Vorgehen, Nachbesserungen aus Spruchverfahren nicht auszuzahlen, macht leider immer mehr Schule. Weitere Beispielsfälle sind die Spruchverfahren zur Regentalbahn AG, zur Rapunzel Naturkost AG und zur Novasoft AG. Besonders ärgerlich ist dieses Vorgehen, wenn die Ergebnisse von Spruchverfahren entgegen der gesetzlichen Regelung nicht einmal im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, wie etwa bis heute bei dem Spruchverfahren Regentalbahn. Ehemalige Aktionäre bzw. deren Erben erfahren dann häufig gar nichts von einer ihnen zustehenden Nachbesserung. Dies sollte durch eine gesetzliche Neuregelung (mit einer entsprechenden Sanktionierung) unterbunden werden.
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