von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag zwischen der (damaligen) Engine Holding GmbH und der Tognum AG als beherrschtem Unternehmen mit Beschluss vom 22. August 2016 erstinstanzlich zurückgewiesen.
Das Gericht geht dabei von dem nach Beginn der Antragsfrist im Rahmen eines Vergleichs auf EUR 31,61 erhöhten Barabfindungsbetrag aus (auf den sich in dem WpÜG-Squeeze-out-Verfahren die dortigen Rechtsbeschwerdeführer mit der Antragsgegnerin geeinigt hatten).
Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller Beschwerde einlegen.
LG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2016, Az. 31 O 1/13 KfH
Equipotential SE u.a. ./. Rolls-Royce Power Systems Holding GmbH (vormals: Engine Holding GmbH)
34 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafcyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag zwischen der (damaligen) Engine Holding GmbH und der Tognum AG als beherrschtem Unternehmen mit Beschluss vom 22. August 2016 erstinstanzlich zurückgewiesen.
Das Gericht geht dabei von dem nach Beginn der Antragsfrist im Rahmen eines Vergleichs auf EUR 31,61 erhöhten Barabfindungsbetrag aus (auf den sich in dem WpÜG-Squeeze-out-Verfahren die dortigen Rechtsbeschwerdeführer mit der Antragsgegnerin geeinigt hatten).
Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller Beschwerde einlegen.
LG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2016, Az. 31 O 1/13 KfH
Equipotential SE u.a. ./. Rolls-Royce Power Systems Holding GmbH (vormals: Engine Holding GmbH)
34 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafcyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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