von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem am 3. Juli 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. November 2015 die Spruchanträge zurückgewiesen. Dagegen haben zwischenzeitlich der gemeinsame Vertreter und mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt.
Die Besonderheit bei diesem Fall ist, dass das Landgericht das in Spruchverfahren üblicherweise verwendete Ertragswertverfahren für ungeeignet erklärt hat. Es hat dabei auf die nach dem Squeeze-out erfolgte Veräußerung aller Röder-Aktien an an die RAG Stiftung (zu einem angeblich unter dem Barabfindungsbetrag liegenden Preis) verwiesen.
Die Besonderheit bei diesem Fall ist, dass das Landgericht das in Spruchverfahren üblicherweise verwendete Ertragswertverfahren für ungeeignet erklärt hat. Es hat dabei auf die nach dem Squeeze-out erfolgte Veräußerung aller Röder-Aktien an an die RAG Stiftung (zu einem angeblich unter dem Barabfindungsbetrag liegenden Preis) verwiesen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. November 2015, Az. 3-05 O 50/14
Scherzer & Co. AG u.a. ./. Zurmont Madison Deutschland GmbH
Scherzer & Co. AG u.a. ./. Zurmont Madison Deutschland GmbH
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zurmont Madison Deutschland GmbH: Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München
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Nachtrag vom 4. März 2016: Das OLG Frankfurt am Main führt das Beschwerdeverfahren unter dem Az. 21 W 20/16.
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zurmont Madison Deutschland GmbH: Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München
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Nachtrag vom 4. März 2016: Das OLG Frankfurt am Main führt das Beschwerdeverfahren unter dem Az. 21 W 20/16.