von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Es scheint zwischenzeitlich zu einer gewissen Modeerscheinung geworden zu sein, dass ausgeurteilte Nachbesserungen in Spruchverfahren nicht automatisch gezahlt werden. Neben den Fällen Novasoft AG und Regentalbahn AG (dort nicht einmal die nach § 14 SpruchG gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger) wurde uns als neuer Fall der Squeeze-out bei der Rapunzel Naturkost AG mitgeteilt. In diesem Spruchverfahren wurde die an ehemaligen Aktionäre der Rapunzel Naturkost AG zu leistende Barabfindung auf 32,95 € je Stückaktie gerichtlich festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 22. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen.
Es scheint zwischenzeitlich zu einer gewissen Modeerscheinung geworden zu sein, dass ausgeurteilte Nachbesserungen in Spruchverfahren nicht automatisch gezahlt werden. Neben den Fällen Novasoft AG und Regentalbahn AG (dort nicht einmal die nach § 14 SpruchG gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger) wurde uns als neuer Fall der Squeeze-out bei der Rapunzel Naturkost AG mitgeteilt. In diesem Spruchverfahren wurde die an ehemaligen Aktionäre der Rapunzel Naturkost AG zu leistende Barabfindung auf 32,95 € je Stückaktie gerichtlich festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 22. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen.
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