von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Die Nachbesserung zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Oktober 2005 beschlossenen und 2006 eingetragenen Squeeze-out bei der Regentalbahn AG, Viechtach, muss eingefordert werden. Obwohl das Spruchverfahren schon seit mehreren Jahren abgeschlossen ist, erfolgte durch die Hauptaktionärin NETINERA Deutschland GmbH (früher: Arriva Deutschland GmbH) keine automatische Zahlung des ausgeurteilten Nachbesserungsbetrags und bislang - soweit ich sehen kann - auch nicht die gesetzlich in § 14 SpruchG vorgesehene Veröffentlichung der rechtskräftigen Beendigung des Spruchverfahrens. Für ausgeschlossene Minderheitsaktionäre besteht daher Handlungsbedarf, da ggf. Verjährung droht.
Die Nachbesserung zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Oktober 2005 beschlossenen und 2006 eingetragenen Squeeze-out bei der Regentalbahn AG, Viechtach, muss eingefordert werden. Obwohl das Spruchverfahren schon seit mehreren Jahren abgeschlossen ist, erfolgte durch die Hauptaktionärin NETINERA Deutschland GmbH (früher: Arriva Deutschland GmbH) keine automatische Zahlung des ausgeurteilten Nachbesserungsbetrags und bislang - soweit ich sehen kann - auch nicht die gesetzlich in § 14 SpruchG vorgesehene Veröffentlichung der rechtskräftigen Beendigung des Spruchverfahrens. Für ausgeschlossene Minderheitsaktionäre besteht daher Handlungsbedarf, da ggf. Verjährung droht.
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