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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 17. Mai 2023

Übernahmeangebot für Aktien der SNP Schneider-Neureither & Partner SE

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB VON ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
Octapharma AG
Seidenstrasse 2
8853 Lachen
Schweiz
eingetragen im Schweizer Handelsregister unter CHE-108.025.582

Zielgesellschaft:

SNP Schneider-Neureither & Partner SE
Speyerer Straße 4
69115 Heidelberg
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 729172
ISIN: DE0007203705 (WKN: 720370)

Die Octapharma AG, Schweiz ("Bieterin"), hat heute beschlossen, den Aktionären der SNP Schneider-Neureither & Partner SE ("SNP") im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ("Übernahmeangebot") anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautenden Stückaktien der SNP mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ("SNP-Aktien") zu erwerben. Die Bieterin beabsichtigt, eine Geldleistung in Höhe von EUR 33,50 in bar je SNP-Aktie anzubieten. Die beabsichtigte Höhe der Gegenleistung steht unter der Annahme, dass die Hauptversammlung der SNP für das Geschäftsjahr 2022 keine Dividendenauszahlung beschließt und reduziert sich um eine etwaige Dividendenauszahlung.

Das Übernahmeangebot wird voraussichtlich außer kartellrechtlichen Angebotsbedingungen keine weiteren Angebotsbedingungen enthalten. Insbesondere wird das Angebot nicht vom Erwerb eines Mindestanteils an Aktien abhängig gemacht werden.

Die Bieterin hat heute mit einem von Petrus Advisers kontrolliertem Fonds eine Vereinbarung über den Erwerb von rund 9,40 % der SNP-Aktien getroffen. Der Vollzug steht unter der Bedingung der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden. Die Bieterin beabsichtigt zudem vor Vollzug des Übernahmeangebots das Aktienpaket von Herrn Wolfgang Marguerre von rund 28,83 % zu erwerben. Beide Erwerbe erfolgen im Zusammenhang mit dem Übernahme­angebot und ermöglichen der Bieterin Zugriff auf rund 38,22 % der SNP-Aktien.

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere Informationen zum Übernahmeangebot werden im Internet unter www.angebot-2023.de veröffentlicht und verfügbar sein.

Wichtige Informationen:

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von SNP-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs­aufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von SNP-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Übernahmeangebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neben weiteren Informationen im Internet unter www.angebot-2023.de veröffentlicht.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika über grenzüberschreitende Übernahmeangebote durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. (...)

Die Bieterin behält sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere SNP-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots direkt oder indirekt über die Börse oder außerbörslich zu erwerben, vorausgesetzt, dass solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen, die anwendbaren deutschen Gesetzesvorschriften, insbesondere diejenigen des WpÜG, eingehalten werden und der Angebotspreis sich nach Maßgabe des WpÜG erhöht, so dass dieser einer außerhalb des Angebots gezahlten Gegenleistung entspricht, sofern diese höher ist als der Angebotspreis. Sollten solche Erwerbe stattfinden, werden Informationen über solche Erwerbe, einschließlich der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden SNP-Aktien und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung, unverzüglich veröffentlicht, wenn und soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des geplanten Übernahmeangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen.

Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen geben die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen wieder.  (...)

Lachen (Schweiz), 17. Mai 2023

Octapharma AG

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG geht vor dem OLG weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren AKASOL AG zugunsten des BorgWarner-Konzerns hatte das LG Frankfurt am Main die Sache am 23. März 2023 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Fünf Antragsteller haben gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Diesen hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Börsenkurse abgestellt. Die Heranziehung von Börsenkursen zur Bewertung in Spruchverfahren sei legitim und könne ausreichend sein, wenn es keine Anhaltspunkte - jedenfalls nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre - für eine "ineffektive Bewertung" der dem Kapitalmarkt zugänglich gemachten Informationen gebe (S. 20), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/04/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 3-05 O 8/22
Hoppe u.a.. ./. BorgWarner Akasol AG (früher: ABBA BidCo AG)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Freshfiels Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

SWOCTEM GmbH sichert sich 41,53 % der Aktien der Klöckner & Co SE nach Ablauf der weiteren Annahmefrist des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots

Corporate News

16. Mai 2023 – Die SWOCTEM GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100 % unmittelbar von Prof. Dr.-Ing. E.h. Friedhelm Loh gehalten werden, hat heute bekannt gegeben, dass sie sich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots am 12. Mai 2023 insgesamt 41.428.687 Klöckner-Aktien gesichert hat. Dies entspricht einem Anteil von ca. 41,53 % des eingetragenen Grundkapitals und der bestehenden Stimmrechte der Klöckner & Co SE. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 23 (1) WpÜG erfolgt am Mittwoch, 17. Mai 2023.

Der Vollzug des Angebots steht weiter unter dem Vorbehalt kartellrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben und wird für das dritte Quartal 2023 erwartet.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Klöckner & Co SE. Das Angebot selbst sowie dessen endgültige Bestimmungen und Bedingungen sowie weitere das Angebot betreffende Regelungen sind in der Angebotsunterlage mitgeteilt, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet wurde. (...)

Dienstag, 16. Mai 2023

MS Industrie AG beantragt Listing im Segment m:access der Börse München

Corporate News

München, 16. Mai 2023

Die MS Industrie AG (WKN 585518; ISIN DE0005855183) beantragt die Aufnahme des Handels ihrer Aktie im Segment m:access der Börse München (https://www.boerse-muenchen.de/maccess). Dieses mittelstandsorientierte Spezialsegment bietet nach Ansicht des Vorstands den geeigneten Rahmen für die weitere Entwicklung der Aktie sowie für die Verbreiterung der Aktionärsbasis am Stammsitz der Industrieholding.

Mit der Antragstellung wurde die GCI Management Consulting GmbH, München, akkreditierte
Emissionsexpertin der Börse München, beauftragt.

Hintergrund:

Die MS Industrie AG (WKN 585518; ISIN DE0005855183) mit Sitz in München ist die börsennotierte
Muttergesellschaft einer fokussierten Technologiegruppe mit den beiden Geschäftsfeldern der Antriebstechnik („MS Powertrain“: Systeme und Komponenten für schwere Verbrennungsmotoren und neue Antriebsformen) und der Ultraschalltechnik („MS Ultrasonic“: Sondermaschinen, Serienmaschinen sowie Ultraschallsysteme und -komponenten). Zu den wesentlichen Kundenbranchen zählen die weltweite Nutzfahrzeug- und die PKWIndustrie, gefolgt von der Verpackungsmaschinenindustrie, der Medizintechnik und weiteren kunststoffverarbeitenden Branchen sowie dem allgemeinen Maschinen- und Anlagenbau. Die Gruppe erwirtschaftet aktuell ein jährliches Umsatzvolumen von ca. 235 Mio. Euro mit über 900 Mitarbeitern an fünf Produktionsstandorten, davon zwei in Deutschland und jeweils einem in den USA, Brasilien und China.

SGT German Private Equity schlägt ihren Aktionären erneut Dividende vor und strebt Aktienrückkaufangebot an

Pressemitteilung

- Nettogewinn 2022 in Höhe von 16 Cent pro Aktie übertrifft die Erwartungen aus dem Lagebericht 2021 

- Dividendenvorschlag von 2 Cent und Aktienrückkaufabsicht im Volumen von 11 Cent pro Aktie

- Buchwert des Eigenkapitals 2,15 EUR pro Aktie

Frankfurt am Main, 16. Mai 2023 – Die SGT German Private Equity GmbH & Co. KGaA (SGF), ein börsennotierter Private Equity-Asset Manager, schlägt ihren Aktionären in der Hauptversammlung am 28. Juni 2023 erneut die Zahlung einer Dividende in unveränderter Höhe von 2 Cent vor.

Daneben beabsichtigt die Geschäftsführung der SGF, ihren Aktionären im zweiten Halbjahr 2023 ein öffentliches Aktienrückkaufangebot zu unterbreiten. Das angestrebte Volumen des Aktienrückkaufs beträgt rund 5 Mio. EUR oder 11 Cent pro Aktie. Insgesamt würde die SGF damit 6 Mio. EUR oder 13 Cent pro Aktie in Geld an ihre Aktionäre auskehren. Das entspricht 7 % ihrer aktuellen Marktkapitalisierung.

Mit einem Nettogewinn von 7 Mio. EUR oder 16 Cent pro Aktie im abgelaufenen Geschäftsjahr übertrifft die SGF ihre eigenen Prognosen leicht (IFRS Konzern). Das Segment „PE-Asset Management“ hat 9,3 Mio. EUR oder 22 Cent Gewinn pro Aktie erzielt, das Segment „Investment“ verzeichnet einen Verlust in Höhe von 2,4 Mio. EUR oder 6 Cent pro Aktie Verlust. Der IFRS-Abschluss stellt auf durchschnittlich 41.735.287 Aktien im Geschäftsjahr ab. Zum 31. Dezember 2022 und aktuell stehen 46.301.800 Aktien aus.

Die SGF hat Umsatzerlöse von rund 13 Mio. EUR (2021: 11 Mio. EUR) erzielt. Diese entfallen mit 13,3 Mio. EUR nahezu ausschließlich auf das Segment „PE-Asset Management“ (2021: 11,1 Mio. EUR). Den Umsätzen stehen Aufwendungen aus bezogenen Leistungen von 3,9 Mio. EUR entgegen (2021: 2,4 Mio. EUR). Daraus leitet sich ein Bruttomarge von 70 % ab (2021: 78 %). Das Segment hat ein EBITDA in Höhe von 5,0 Mio. EUR erzielt (2021: 6,0 Mio. EUR).

Das Eigenkapital hat sich von 42,3 Mio. EUR zum 31. Dezember 2021 um 57,0 Mio. EUR auf 99,4 Mio. EUR oder 2,15 EUR pro Aktie zum 31. Dezember 2022 erhöht.

Der Geschäftsbericht und die Tagesordnung der Hauptversammlung werden am 19.05.2023 veröffentlicht.

Über SGT German Private Equity

SGT German Private Equity ist ein in Deutschland beheimateter, börsennotierter Private Equity-Asset Manager mit Sitz in Frankfurt am Main. Ihre 100%ige Tochtergesellschaft SGT Capital Pte. Ltd. ist ein globaler Alternative Investment- und Private Equity-Asset Manager mit Hauptsitz in Singapur.

SGT Capital Fund II, mit geografischem Fokus auf Europa und Nordamerika (Fondslaufzeit zehn Jahre), investiert in marktführende Unternehmen und nutzt sein eigenes Fachwissen, um die Unternehmen weiter zu globalisieren, insbesondere in asiatische Märkte. SGT strebt ein Fundraising-Zielvolumen von 2 bis 3 Mrd. USD an. Das Management-Team verfügt über langjährige Führungserfahrung bei namhaften Adressen - globalen Private Equity-Häusern, Managementberatungen und Investmentbanken. SGT Capital verwaltet derzeit von ihr aufgelegte Private Equity-Fonds und ein Joint Venture mit einem asiatischen Finanzdienstleister in einem Gesamtvolumen von mehr als 800 Mio. USD.

Aus ihrer Historie als ein führender deutscher Venture Capital-Anbieter unter der Marke German Startups Group hält die SGT German Private Equity desweiteren ein Heritage Portfolio an Minderheitsbeteiligungen an teils aussichtsreichen deutschen Startups.

MS Proactive Verwaltungs GmbH: Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER MASSGEBLICHEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Bieterin:
MS ProActive Verwaltungs GmbH
Karlstraße 8-20
78549 Spaichingen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Stuttgart unter HRB 728743

Zielgesellschaft:
MS Industrie AG
Brienner Str. 7
80333 München Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 133 497
ISIN: DE0005855183 / WKN 585518

Die MS ProActive Verwaltungs GmbH (die "Bieterin") hat am 15. Mai 2023 entschieden, den Aktionären der MS Industrie AG (die "Zielgesellschaft") im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots, das gleichzeitig als Delisting der Aktien der Zielgesellschaft vom Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse genutzt werden soll, (das "Delisting-Übernahmeangebot") anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft (ISIN: DE0005855183) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 1,00 (die "MS Aktien") gegen Zahlung einer Gegenleistung, deren Höhe mindestens dem anhand einer Bewertung der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens gemäß § 39 Abs. 2 und § Börsengesetz ("BörsG") in Verbindung mit § 31Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 WpÜG- Angebotsverordnung je MS Aktie entspricht, in bar zu erwerben.

Die Bieterin hat mit der MS Industrie AG am heutigen Tage unter üblichen Vorbehalten vereinbart, dass die MS Industrie AG noch vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots den Widerruf der Zulassung der MS-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie die Einbeziehung der Aktien in das Marktsegment m:access der Börse München beantragt.

Die Angebotsunterlage, welche die detaillierten Bestimmungen und Bedingungen des Delisting-Übernahmeangebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Bieterin im Internet auf ihrer Internetseite unter https://www.ms-proactive.de veröffentlicht.

Das Delisting-Übernahmeangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen.

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Übernahmeangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Weder die Angebotsunterlage noch die mit dieser zusammenhängenden Dokumente wurden bei der U.S. Securities and Exchange Commission eingereicht, noch wurden solche Dokumente bei einer U.S. Federal oder U.S. State Securities Commission eingereicht oder von dieser geprüft.

Es werden keine Angebote, Aufforderungen oder Käufe in Ländern gemacht, in denen ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Kauf rechtswidrig wäre.

Spaichingen, den 15. Mai 2023

MS Proactive Verwaltungs GmbH

Sonntag, 14. Mai 2023

Bekanntmachung zur Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG

MEDION AG
Essen
- ISIN DE0006605009 / WKN 660500 -

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304, 305 AktG aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG und der Lenovo Germany Holding GmbH, Essen, gibt der Vorstand der MEDION AG gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26.08.2019, 20 O 4/12 [AktE], bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.04.2023, I-26 W 8/20 [AktE], durch den die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurden, bekannt:

„Beschluss

In der Rechtssache

1. … [Antragsteller]
…..,
63. … [Antragsteller]
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte
[….]

gegen

die Lenovo Germany Holding GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Am Zehnthof 77, 45307 Essen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Latham & Watkins, Reuterweg 20, 60323 Frankfurt

Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte, Burggrafenstr. 5, 40545 Düsseldorf, Vertreterin der außenstehenden Aktionäre,

hat die 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund am 26.08.2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Klumpe sowie die Handelsrichter Jung und Luther beschlossen:

Die auf Erhöhung der Barabfindung und Ausgleichszahlung gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden der Antragsgegnerin auferlegt; im Übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.“

Die Frist für die Andienung der Aktien endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 

Essen, im Mai 2023

MEDION AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Mai 2023

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Medion-Aktien können damit noch bis zum 12. Juli 2023 angedient werden.

Freitag, 12. Mai 2023

Bieterstreit um Software AG: Bain will bis zu EUR 36,- je Aktie bieten - Verwaltung unterstützt weiter Angebot von Silver Lake

Silver Lake hattte kürzlich ein Angebot für Aktien der Software AG zu EUR 32,- vorgelegt und dieses dann auf EUR 34,- nachgebessert, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/05/software-ag-unterstutzt-erhohtes.html

Der schon vor der Nachbesserung als Mitwettbewerber kolportierte Finanzinvestor Bain Capital lässt jedoch nicht locker. Man sei unter bestimmten Bedingungen bereit, sogar bis zu EUR 36,- je Aktie zu zahlen, teilte die von Bain kontrollierte Firma Rocket Software in dieser Woche mit. Dazu zähle der Verkauf oder eine anderweitige Übertragung der derzeit vom Technologieinvestor Silver Lake und der Großaktionärin Software-AG-Stiftung gehaltenen Papiere an Rocket. Vorstand, Aufsichtsrat und Software-Stiftung unterstützen aber weiter das Angebot von Silver Lake. Silver Lake lehnte das Angebot von Bain ab, eine Partnerschaft einzugehen oder seine Anteile an den Rivalen zu verkaufen. 

Bain will die Software AG mit seiner eigenen Firma Rocket Software zusammenlegen, was zwar einen größeren, schlagkräftigeren Anbieter formen, aber auch die Zerschlagung der Software AG bedeuten könnte.

STEICO SE: Stellungnahme zu aktuellen Medienberichten

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die STEICO SE bestätigt, dass ihr mittelbarer Mehrheitsaktionär und CEO Udo Schramek strategische Optionen bezüglich seiner ihm zuzurechnenden Anteile an der STEICO SE prüft. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit eines Verkaufs einer Mehrheit der Aktien an der STEICO SE. Es handelt sich um Überlegungen, die Herr Schramek allein in seiner Funktion als mittelbarer Mehrheitsaktionär der STEICO SE führt, in die die STEICO SE im Übrigen nicht eingebunden ist. Weitergehende Auskünfte zu Stand der Überlegungen unseres Mehrheitsaktionärs sind uns daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch ein mehrheitlicher Verkauf der Aktien an der STEICO SE nicht zu der Notwendigkeit eines Übernahmeangebots bezüglich der übrigen Aktien der STEICO SE führt, da die STEICO SE lediglich im Freiverkehr gehandelt wird und daher die Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) keine Anwendung finden.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags schon Ende 2021 angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)

  • CENTROTEC SE: Aktienrückkauf
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits vor mehr als einem Jahr am 22. April 2022)

  • GK Software SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu, Delisting-Erwerbsangebot

  • HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG): Beherrschungsvertrag mit der Burda Digital SE als herrschender Gesellschaft, Hauptversammlung am 24. Mai 2023
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Delisting geplant, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023

  • Muehlhan AG: Aktienrückkauf, Delisting
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Hauptversammlung am 2. Mai 2023
  • SECANDA AG: geplantes Delisting, TOP 5 der Hauptversammlung am 20. Juni 2023

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG

  • Software AG: Übernahmeangebot der  Mosel Bidco SE/Silver Lake

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Delisting zum 9. Mai 2023, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Verhandlung zur Restrukturierung der LEONI AG

Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:

LEONI AG 
Nürnberg

ISIN DE0005408884 WKN 540888
Legal Entity Identifier (LEI): 5299002HNCMIUBHOMK35 

Öffentliche Restrukturierungssache der
LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 202 („Gesellschaft"),
beim Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen RES 397/23

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Mittwoch, dem 31. Mai 2023, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),
in der
NürnbergMesse GmbH, NCC Mitte, Saal Brüssel,
Messezentrum 1, 90471 Nürnberg

Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Nürnberg – Restrukturierungsgericht – („Gericht") am 31. März 2023 ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 8. Mai 2023 bei dem Gericht die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gem. §§ 23, 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 84 ff. StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen beigefügt.

Das Gericht hat daraufhin am 09. Mai 2023 die folgenden verfahrensleitenden Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:
 
Mittwoch, 31.05.2023, 10:00 Uhr
NürnbergMesse GmbH, NCC Mitte, Saal Brüssel, Messezentrum 1, 90471 Nürnberg

Einlass ab 08:00 Uhr

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen.

Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Planbetroffene Finanzgläubiger haben spätestens im Termin Erklärungen zu den im Pan vorgesehenen Wahloptionen abzugeben.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Nürnberg im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de und über den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG.


Hinweise:
 
1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 77 Abs. 2, § 76 Abs. 4 StaRUG liegt ab dem 10.05.2023 im Büro des Bürgerservice im Erdgeschoss des Amtsgerichts Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg, für die Planbetroffenen zur Einsichtnahme aus zu den Sprechzeiten des Bürgerservice:

Montag bis Mittwoch und Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag: 12:30 bis 16:00 Uhr.

Zur Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sind diejenigen planbetroffenen Aktionäre – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag der Einsichtnahme im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen. Das unten festgelegte Technical Record Date gilt auch für Zwecke der Einsichtnahme.

2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist auf der Internetseite der Gesellschaft eingestellt unter
https://www.leoni.com/de/investor-relations/zusammenfassung-restrukturierungsplan/

3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermins wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt.
Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

a) Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit vom 8. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 (jeweils einschließlich) stattfindet, ist für Einsichtnahmen in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sowie für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft zu machen.
oder

b) Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 27. Mai 2023 (einschließlich) eingehen, werden jedoch erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 26. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date).

Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen.

c) Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind schriftlich nachzuweisen.

6. Der Termin und die Abstimmung kann auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

7. Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten, mitzubringen:
  • Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht
  • bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht
  • sowie als Gläubiger ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus Anlagen zum Restrukturierungsplan ersichtlich sind.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Ein Antrag gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
  1. dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat ( 64 Abs. 2 StaRUG) und
  2. gegen den Plan gestimmt hat und
  3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich.

Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über das Webportal
   
mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden oder ob sie sich vertreten lassen.

Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

10. Eine Bewirtung von Teilnehmern ist nicht vorgesehen.
 
Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter
in der Restrukturierungssache LEONI AG

BAUER Aktiengesellschaft: Annahmefrist für das Delisting-Erwerbsangebot der SD Thesaurus GmbH beginnt

Corporate Newss

Schrobenhausen – Die SD Thesaurus GmbH („Bieterin“) hat heute die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot, das zugleich auch als Delisting-Erwerbsangebot ausgestaltet ist, für die Aktien der BAUER AG (ISIN DE0005168108) veröffentlicht. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet.

Den Angebotspreis hat die SD Thesaurus GmbH auf 6,29 EUR festgelegt, was angabegemäß dem gesetzlich geforderten Mindestpreis aus dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Bauer-Aktie in einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht.

Alle relevanten Details zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage dargestellt, die auf der Internetseite der Bieterin unter https://bauer-angebot.de/ abrufbar ist.

Die Aktionäre werden direkt von ihrer depotführenden Bank hinsichtlich des Angebots informiert und haben hierüber auch die Möglichkeit die Aktien anzudienen. Die Annahmefrist endet voraussichtlich am 16. Juni 2023 um 24:00 Uhr.

Vorstand und Aufsichtsrat der BAUER AG werden nach sorgfältiger Prüfung der Angebotsunterlage die gesetzlich erforderliche begründete Stellungnahme zum Pflichtangebot abgeben und veröffentlichen.

Wie bereits kommuniziert hat sich die BAUER AG verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die BAUER AG wird dabei keine Einbeziehung ihrer Aktien in den Freiverkehr einer Börse beantragen.

Über Bauer

Die BAUER Gruppe ist führender Anbieter von Dienstleistungen, Maschinen und Produkten für Boden und Grundwasser. Der Konzern verfügt über ein weltweites Netzwerk auf allen Kontinenten. Die Geschäftstätigkeit ist in drei zukunftsorientierte Segmente mit hohem Synergiepotential aufgeteilt: Bau, Maschinen und Resources. Bauer profitiert in hohem Maße durch das Ineinandergreifen der drei Geschäftsbereiche und positioniert sich als innovativer und hoch spezialisierter Anbieter von Produkten und Serviceleistungen für anspruchsvolle Spezialtiefbauarbeiten und angrenzende Märkte. Damit bietet Bauer passende Lösungen für die großen Herausforderungen in der Welt, wie die Urbanisierung, den wachsenden Infrastrukturbedarf, die Umwelt sowie für Wasser. Die BAUER Gruppe, gegründet 1790, mit Sitz im oberbayerischen Schrobenhausen verzeichnete im Jahr 2022 mit etwa 12.000 Mitarbeitern weltweit eine Gesamtkonzernleistung von 1,7 Milliarden Euro. Die BAUER Aktiengesellschaft ist im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet. Weitere Informationen finden Sie unter www.bauer.de. Folgen Sie uns auf Facebook, LinkedIn und YouTube!.

GK Software SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung
 
Die Erhöhung der Stimmrechte, die dazu führte, dass Morgan Stanley die Meldeschwelle von 10 % der Stimmrechte an der GK Software SE überschritt, diente nicht strategischen Zielen, sondern wurde im Rahmen der Kundenbetreuung vorgenommen. 
 
Morgan Stanley könnte in den nächsten 12 Monaten weitere Stimmrechte an der GK Software SE erwerben, insbesondere im Rahmen der Kundenbetreuung.

Morgan Stanley hat nicht die Absicht, die Zusammensetzung des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines anderen Verwaltungsorgans der GK Software SE zu beeinflussen.

Morgan Stanley beabsichtigt nicht, eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der GK Software SE herbeizuführen, insbesondere nicht des Verhältnisses zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung und der Dividendenpolitik.
 
Die Erhöhung der Stimmrechte, die dazu führte, dass Morgan Stanley die Meldeschwelle von 10 % der Stimmrechte an der GK Software SE überschritt, resultierte aus bzw. erfolgte im Rahmen der Kundenbetreuung. Die Aufstockung wurde durch eine Kombination aus Fremd- und Morgan Stanley-Eigenmitteln finanziert.

Donnerstag, 11. Mai 2023

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: LG Dortmund hebt Ausgleich auf EUR 1,28 brutto an (+ 9,40 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 23. März 2023 den Ausgleich auf EUR 1,28 brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) angehoben.  

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Wolf Achim Tönnes, war in seiner "Ergänzende Stellungnahme" von Anfang 2022 auf einen angemessenen Ausgleich in Höhe von EUR 1,35 brutto (vor KSt/Solz) bzw. EUR 1,17 netto (nach KSt/SolZ) gekommen. In seinem Gutachten vom 1. März 2021 hatte der Sachverständige einen etwas höheren Betrag, nämlich EUR 1,44 brutto (vor KSt/Solz) bzw. EUR 1,25 netto berechnet. Die Antragsgegnerin hatte EUR 1,17 brutto angeboten.

Die Barabfindung wurde vom Gericht nicht angehoben. Bei zulässigen Spruchanträgen gibt es deswegen nur eine Erstattung von 50 % der Kosten der Antragsteller.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde einlegen.

LG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

windeln.de SE: Sämtliche Aktien der windeln.de SE sollen im Rahmen eines Insolvenzplans an Investoren übertragen werden

München, 11. Mai 2023. Im Insolvenzverfahren der windeln.de SE („windeln.de“ oder die „Gesellschaft“; ISIN DE000WNDL300 und DE000WNDL318) erstellt der Insolvenzverwalter Ivo-Meinert Willrodt von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH einen Insolvenzplan.

Ein wesentlicher Teil des Plans sieht vor, die Gesellschaft zu entschulden, die aktuell bestehenden Aktien an verschiedene Investoren, u.a. die MERIDIANA Capital Group GmbH aus Hamburg, zu übertragen und die Börsennotierung der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Die Investoren haben eine entsprechende Verpflichtungs- und Annahmeerklärung unterschrieben. Bestehende Aktionäre erhalten keine Kompensation. Ein Angebot nach dem WpÜG ist nicht vorgesehen. Der Insolvenzplan dient alleine der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft.

Nach der Erstellung und Prüfung wird der Insolvenzplan den Gläubigern im Rahmen eines Erörterungs- und Abstimmungstermin zur Abstimmung vorgelegt. Der Termin soll voraussichtlich im Spätsommer stattfinden.

Kontakt:
Insolvenzverwalter Ivo-Meinert Willrodt von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH
E-Mail: presse@pluta.net 

GK Software SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung

Herr Jonathan Esfandi, Großbritannien hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 10.05.2023 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 17.04.2023 über Folgendes informiert:

- Die Investition dient der Erzielung von Handelsgewinn.

- Der Meldepflichtige beabsichtigt innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.

- Der Meldepflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten an.

- Der Meldepflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.

- Hinsichtlich der Herkunft der Mittel handelt es sich zu 100% um Eigenmittel, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte eingesetzt hat.

ADLER Real Estate AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

Hiermit gibt die ADLER Real Estate AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Quartalsfinanzbericht innerhalb des 1. Halbjahres (Q1)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 26.05.2023
Ort: https://adler-ag.com/investor-relations/publikationen/finanzberichte/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 26.05.2023
Ort: https://adler-ag.com/en/investor-relations/publications/financial-reports-2/

Mittwoch, 10. Mai 2023

Übernahmeangebot für Aareal-Aktien: Eintritt einer Angebotsbedingung

Atlantic BidCo GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung über den Eintritt einer Angebotsbedingung

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Die Atlantic BidCo GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland (die „Bieterin“), hat am 26. April 2022 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Übernahmeangebot“) an die Aktionäre der Aareal Bank AG, Wiesbaden, Deutschland, zum Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die nicht direkt von der Bieterin gehalten werden, an der Aareal Bank AG (ISIN DE0005408116) (die „Aareal-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 33,00 je Aareal-Aktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 24. Mai 2022, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG endete am 13. Juni 2022, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Das Übernahmeangebot und die durch die Annahme des Übernahmeangebots zustande kommenden Verträge mit den Aktionären der Aareal Bank AG werden gemäß Abschnitt 10.1 der Angebotsunterlage nur vollzogen, wenn die in den Abschnitten 10.1.1 bis 10.1.10 der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen (soweit anwendbar) innerhalb der dort genannten Fristen eingetreten sind oder die Bieterin zuvor wirksam auf diese verzichtet hat.

Am 10. Mai 2023 ist die in Abschnitt 10.1.3(b) (Bankaufsichtsrechtliche Freigaben, Einlagensicherungsfonds) der Angebotsunterlage beschriebene Angebotsbedingung eingetreten.

Den Eintritt der in den Abschnitten 10.1.1 (Fusionskontrollrechtliche Freigabe), 10.1.2 (Erteilung der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrollgenehmigung), 10.1.3(c) (Bankaufsichtsrechtliche Freigabe in Singapur), 10.1.4 (Mindestannahmeschwelle), 10.1.5 (Kein wesentlicher Compliance-Verstoß), 10.1.6 (Keine wesentliche nachteilige Veränderung des Marktes), 10.1.7 (Keine Kapitalmaßnahmen), 10.1.8 (Kein Moratorium, keine Insolvenz), 10.1.9 (Keine Dividende, kein Aktienrückkauf, keine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz) und 10.1.10 (Keine Untersagung des Angebots) der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen hat die Bieterin bereits bekanntgemacht.

Der Vollzug des Übernahmeangebots steht damit nur noch unter dem Vorbehalt des Eintritts der in Abschnitt 10.1.3(a) (Bankaufsichtsrechtliche Freigabe durch die EZB) der Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingung.

Wichtige Information:

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Aareal Bank AG dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) im Zusammenhang mit einem öffentlichem Übernahmeangebot. Verbindlich für die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen ist allein die von der Bieterin nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte Angebotsunterlage. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Aareal Bank AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

Frankfurt am Main, 10. Mai 2023

Atlantic BidCo GmbH

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.atlantic-offer.com
im Internet am: 10.05.2023.

Frankfurt am Main, den 10. Mai 2023

Atlantic BidCo GmbH 

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023

Bekanntmachung zum Delisting-Angebot für Vantage-Towers-Aktien

Oak Holdings GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Die Oak Holdings GmbH, Düsseldorf, Deutschland, (die „Bieterin“) hat am 5. April 2023 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) an die Aktionäre der Vantage Towers AG, Düsseldorf, Deutschland, zum Erwerb ihrer auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Vantage Towers AG (ISIN DE000A3H3LL2) (die „Vantage Towers-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 32,00 je Vantage Towers-Aktie veröffentlicht (das „Delisting-Angebot“). Die Annahmefrist des Delisting-Angebots endete am 3. Mai 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland); das Delisting-Angebot kann nicht mehr angenommen werden.

― Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG

― Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 3. Mai 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland), (der „Meldestichtag“) wurde das Delisting-Angebot für insgesamt 271.303 Vantage Towers-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,05 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Vantage Towers AG.

― Die Bieterin hielt am Meldestichtag unmittelbar 451.461.906 Vantage Towers-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 89,26 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Vantage Towers AG. Die mit den 451.461.906 Vantage Towers-Aktien verbundenen Stimmrechte wurden zum Meldestichtag den Kontrollierenden Parteien (wie in Ziffer 6.6 der Angebotsunterlage definiert) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.

― Die Gesamtzahl der Vantage Towers-Aktien, für die das Delisting-Angebot bis zum Meldestichtag angenommen worden ist (siehe Nr. 1.1 dieser Bekanntmachung), zuzüglich der Vantage Towers-Aktien, die von der Bieterin zum Meldestichtag unmittelbar gehalten werden (siehe Nr. 1.2 dieser Bekanntmachung), beläuft sich auf 451.733.209 Vantage Towers-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 89,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Vantage Towers AG.

― Darüber hinaus hielten am Meldestichtag weder die Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen Vantage Towers-Aktien, darauf bezogene Instrumente nach §§ 38, 39 WpHG oder Ansprüche auf Übertragung von Vantage Towers-Aktien. Ihnen waren am Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus Vantage Towers-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen.

― Vollzug des Delisting-Angebots

Das Delisting-Angebot wird, wie in Ziffer 11.5 der Angebotsunterlage beschrieben, unverzüglich nach Ende der Annahmefrist, spätestens aber acht Bankarbeitstage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, also spätestens am 19. Mai 2023, durch Gutschrift der Angebotsgegenleistung auf das Konto der jeweiligen depotführenden Bank bei der Clearstream Banking AG Zug um Zug gegen Übereignung der zum Verkauf eingereichten Vantage Towers-Aktien an die Bieterin vollzogen.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://angebot.wpueg.de/oak/
im Internet am: 08.05.2023.

Düsseldorf, den 8. Mai 2023

Oak Holdings GmbH 

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Mai 2023

___________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Vantage-Towers-Aktien werden nach dem 9. Mai 2023 nur noch im Freiverkehr in Hamburg gehandelt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Schmalbach-Lubeca AG beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 19,04 je Aktie (+ 7,09 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der früheren Schmalbach-Lubeca AG am 30. August 2002 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) wurde die Barabfindung in Höhe von EUR 17,78 je Aktie nunmehr rechtskräftig in der II. Instanz auf EUR 19,04 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um mehr als 7 %.

Mit dem Squeeze-out-Beschluss wurde ein „Share Sale and Transfer Agreement“ über den Verkauf und die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft nach Durchführung des Squeeze-outs und die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH beschlossen.

Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf setzte das Gericht nach einer Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen die Barabfindung erstinstanzlich auf EUR 21,89 je Aktie fest. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren reduzierte das Oberlandesgericht Düsseldorf die erstinstanzlich erhöhte Barabfindung auf Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) hin auf EUR 19,04 je Aktie. Das OLG Düsseldorf ging dabei von einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem Betafaktors von 0,7 aus (S. 18) und stützte sich dabei maßgeblich auf die ergänzende gutachterliche Bewertung des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren (während in der I. Instanz bei der Bewertung noch eine Risikoprämie von 4,5 % und ein Betafaktor von 0,6 zugrunde gelegt worden war).

Auf den Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 1,26 je Aktie fallen Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses bis zum 31. August 2009 an und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 (Gesetzesänderung).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2023, Az. I-26 W 2/20
Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2019, Az. 39 O 133/06

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ADVA Optical Networking SE: LG Meiningen bestellt gemeinsamen Vertreter

Landgericht Meiningen

Beschluss

Az.: HK O 3/23 - 11/23; HK O 14/23; HK O 17 - 18/23; HK O 22 - 48/23

In dem Rechtsstreit

Caroline Langhorst, (...)
– Antragstellerin –

gegen

ADTRAN Holdings Inc., 901 Explorer Boulevard, Huntsville, Alabama, 35806, Vereinigte Staaten von Amerika
– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

wegen Antrags SpruchG

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen durch Richterin am Landgericht Rothaug am 19.04.2023 beschlossen:

Gemäß § 6 SpruchG wird

Herr RA Lenuzza
Blumenstraße 70
99092 Erfurt

als gemeinsamer Vertreter für die Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind, bestellt.

Rothaug
Richterin am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Mai 2023

Symposium Kapitalmarktrecht der aktionaersforum service GmbH am 12. Oktober 2023

Am 12.10.2023 findet in guter Tradition das Symposium Kapitalmarktrecht statt. Alle Interessierten sind eingeladen, sich mit renommierten Experten im Sofitel Opera in Frankfurt am Main auszutauschen.

Da es sich beim letzten Symposium Kapitalmarktrecht bewährt hat, ist eine hybride Veranstaltung geplant, an der Sie wahlweise in Präsenz oder auch online teilnehmen können.

Wir freuen uns darauf, Sie im Oktober zu begrüßen. Seien Sie gespannt auf aktuelle Themen und versierte Referenten. Weitere Details folgen in Kürze. Auf unserer Webseite www.symposium-kapitalmarktrecht.de finden Sie weiterführende Informationen zum Symposium Kapitalmarktrecht.

Quelle: aktionaersforum service GmbH

Dienstag, 9. Mai 2023

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE: LG Dortmund ordnet umfassende Vorlage von Unterlagen an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hatte die nunmehr als E.ON Verwaltungs GmbH firmierende Antragsgegnerin beantragt, diverse Unterlagen den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter nicht zugänglich zu machen (unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 2 SpruchG), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/01/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht_28.html

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Tönnes hatte zu dem Antrag der Antragsgegnerin Stellung genommen. Er verweist zunächst darauf, dass ein Wirtschaftsprüfer, der den Hauptaktionär bei der Verpflichtung nach § 327c II 1 AktG (Erstellung eines Übertragungsberichts) unterstützt, keineswegs zu einem "Bewertungsgutachter" werde, sondern Erfüllungsgehilfe des Hauptaktionärs bleibe. Er werde nicht als neutraler Gutachter, sondern als Berater des Hauptaktionärs tätig.Vorliegend bestehe eine Herausgabeplicht jedenfalls bezüglich aller Unterlagen, die der Hauptaktionär benötige, um seiner Verpflichtung aus § 327c II 1 AktG nachzukommen.

Das Gericht hat mit einer "Anordnung nach § 7 Abs. 7 SpruchG" vom 28. April 2023 eine umfassende Vorlage von Unterlagen angeordnet. Vorzulegen sind demnach:

- Prüfungsberichte der innogy SE (Konzernebene) für die Jahre 2017 – 2019

- Prüfungsberichte der KELAG für die Jahre 2017 – 2019 

- Planungsmodell innogy SE :

- Segmentebene : Überleitung der Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 in das Planungsmodell (Bereinigungen)
- Mittelfristplanung 2020 bis 2022 vom 2. Dezember 2019, vorgenommene Plananpassungen (z.B. Synergien)
- Grobplanungsphase
- Zusammenstellung der Synergieeffekte bei innogy und E.ON und deren Verteilung auf beide Gesellschaften
- Überleitung der Planungen zu der Konzernplanung (Lean-Planing KPI’s, ergänzende Kennzahlen)
- Ableitung der integrierten Planungsrechnung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung)
- Berechnungen zum Zinsergebnis, der Steuerquote und der Minderheitenanteile

- Innogy Transfer Business (erneuerbare Energien, Gasspeicher, KELAG) sowie Vertriebsgeschäft Tschechien :

- Segmentebene : Überleitung der Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 in das Planungsmodell (Bereinigungen)
- Mittelfristplanung 2020 bis 2022 vom 2. Dezember 2019, vorgenommene Plananpassungen (z.B. Synergien)
- Grobplanungsphase
- Zusammenstellung der Synergieeffekte bei innogy und E.ON und deren Verteilung auf beide Gesellschaften
- Plan-Ist-Vergleich für alle Segmente und die Sonderwerte für das Jahr 2019 und die Erläuterung der Abweichungen
- Überleitung der Planungen zu der Konzernplanung (Lean-Planing KPI’s, ergänzende Kennzahlen)
 - Ableitung der integrierten Planungsrechnung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung)
 - Berechnungen zum Zinsergebnis, der Steuerquote und der Minderheitenanteil

- Asset Liste für die Wachstumsplanung des Bereiches „Erneuerbare Energien“

- Auskunft zur Art und Weise der Bewertung des Sonderwertes „Innovation Hub“

Das Gericht begründet die Anordnung der Vorlage wie folgt:

"Die Vorlagepflicht folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG.

Die Unterlagen sind grundsätzlich als entscheidungserheblich anzusehen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 16.02.2023 Seite 10f verwiesen.
Die Vorlagepflicht an den Sachverständigen besteht uneingeschränkt.

Die Vorlagepflicht besteht gegenüber dem Gericht und ebenfalls gegenüber dem vom Gericht bestellten Sachverständigen, wobei es grundsätzlich ausreicht, die Unterlagen ausschließlich dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (Verführt/Schulenburg in Dreier/Fritsche/Verführt, Spruchverfahrensgesetz, Kommentar, 2016, § 7 SpruchG RdNr. 89).

Dass die Unterlagen dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, bedeutet noch nicht ohne Weiteres, dass die Unterlagen den Antragstellern – in vollem Umfang – zugänglich zu machen wären. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können nicht verlangen, dass ihnen sämtliche Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung verwertet. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Gericht die Vorlage der Unterlagen nicht für erforderlich hält. Das Gutachten soll neben den allgemein dem Aktionär zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen und nicht sicherstellen, dass alle Einzelheiten der Berechnung nachvollzogen werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2004, I-19 W 5/03, 19 W 5/03, juris RdNr. 38).

Die Frage, welche konkreten Informationen aus den Unterlagen ggfls. der Geheimhaltung unterliegen könnten, wird sich letztlich erst nach Auswertung durch den Sachverständigen stellen, wenn es darum geht, ob bestimmte vertiefte Angaben aus den Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, um das schriftliche Gutachten nachvollziehbar erscheinen zu lassen oder ob es ausreicht, dass die Informationen nachvollziehbar – unter Darstellung von Ergebnissen - verwertet werden, ohne dass sie im Einzelnen dargestellt werden müssen. Soweit Daten / Informationen im Einzelnen für die Darstellung benötigt werden, müßten sie aber konkret bezeichnet werden. In Zweifelsfällen müßte der Sachverständige ggfls. bei der Antragsgegnerseite Rücksprache nehmen, die dann ggfls. eine gerichtliche Entscheidung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 SpruchG herbeiführen kann.

Dabei ist darauf zu verweisen, dass die fraglichen Unterlagen nicht generell dem Geheimnisschutz unterliegen und demgemäß in ihren wesentlichen Zügen auch in einem Gutachten dargestellt werden können. (...)"

LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE (jetzt: E.ON Verwaltungs GmbH)
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf