von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2020 beschlossenen Squeeze-out bei der AUDI AG zugunsten der Volkswagen AG hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. Juni 2024 die Barabfindung auf EUR 1.754,71 je AUDI-Aktie angehoben (Erhöhung um mehr als 13 %).
Die Volkswagen AG hat gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Deren Verfahrensbevollmächtigte von der Kanzlei Linklaters haben eine Begründung der Beschwerde bis zum 30. September 2024 angekündigt.
Über Beschwerden in bayerischen Spruchverfahren entscheidet seit 2020 das Bayerische Oberste Landesgericht.
LG München I, Beschluss vom 28. Juni 2024, Az. 5 HK O 15162/20Moritz, P. u.a. ./. Volkswagen AG
100 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Volkswagen AG:
Rechtsanwälte Linklaters, 40212 Düsseldorf
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