von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früher im DAX notierten Linde Aktiengesellschaft hatte das Landgericht München I Ende des letzten Jahres die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Landgericht hat den gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 21. März 2024 nicht abgeholfen und die Akten dem nunmehr für zweitinstanzliche Entscheidungen in Spruchverfahren zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) vorgelegt.
Das "Bayerische Oberste" hat den Beschwerdeführern nunmehr aufgegeben, die Beschwerden bis zum 20. September 2024 (ergänzend) zu begründen. Die Antragsgegnerin kann darauf bis zum 20. Januar 2025 erwidern. Der gemeinsame Vertreter kann bis zum 21. April 2025 Stellung nehmen.
BayObLG, Az. 101 W 70/24235 Antragsteller
Antragsgegnerin: Linde GmbH (zuvor: Linde Aktiengesellschaft, früher: Linde Intermediate Holding AG)
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, Frankfurt am Main
(RA Dr. York Schnorbus)
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