von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In
dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der ERLUS
Aktiengesellschaft, Neufahrn/Ndb., hatte das LG München I mit
Beschluss vom 14. Dezember 2023 die Spruchanträge
zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben gegen die
erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das LG München I hat nunmehr mit Beschluss vom 18. Juli 2024 den
Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Obersten
Landesgericht (BayObLG) vorgelegt.
Die Hauptaktionärin Girnghuber GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 96,99 je Stückaktie der ERLUS AG angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/08/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html Dies war von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert worden.
Die Hauptaktionärin Girnghuber GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 96,99 je Stückaktie der ERLUS AG angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/08/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html Dies war von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert worden.
LG München I, Beschluss vom 14. Dezember 2023, Az. 5 HK O 11456/21
74 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RAin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München
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