von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Nymphenburg Immobilien AG (Verschmelzung der Gesellschaft auf die nunmehr als Nymphenburg Immobilien SE firmierenden Hauptaktionärin) hatte das LG München I mit Beschluss vom 19. April 2024 die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einlegen. Diese wurden u.a. damit begründet, dass angesichts divergierender Parteigutachten ein gerichtlicher Sachverständiger hätte beauftragt werden müssen. Auch wurden dem Gericht und dem Abfindungsprüfer fehlende Sachkunde und methodische Fehler bei der Bewertung der Gewerbeimmobilien vorgeworfen. Ein Beschwerdeführer rechnete einen NAV von EUR 1.207,60 je Aktie vor.
Das LG München I hat nunmehr mit Beschluss vom 18. Juli 2024 den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayobLG) vorgelegt.
BayObLG, Az. noch nicht bekanntLG München I, Beschluss vom 19. April 2024, Az. 5 HK O 13397/21
35 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr, 80333 München
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