Darmstadt
ISIN DE0006257009 / WKN 625 700
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG der Entscheidung im Spruchverfahren
zur Festsetzung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung betreffend den Verschmelzungsvertrag
zwischen der Software AG und der IDS Scheer AG
In dem Spruchverfahren nach § 15 UmwG zur Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung aus Anlass der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software Aktiengesellschaft, die am 21. Dezember 2010 wirksam geworden ist, hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. April 2023 (Az. 1 W 31/13) die gegen die erstinstanzliche Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde und die von einem Antragstellen eingelegte Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 2013 (Az. 17 O 5/11) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken ist nunmehr rechtskräftig und wird hiermit von der Software AG wie folgt bekannt gemacht:
"Beschluss:
In dem Spruchverfahren
1. (…)
79. (…) Neuburg
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte (...)
als gemeinsamer Vertreter: Rechtsanw. Dr. jur. Paul Richard Gottschalk, (...) Saarbrücken (...)
gegen
Software AG, vertreten durch den Vorstand, (…) Darmstadt
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte (...)
hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ewen und die Handelsrichter Geimer und Thom beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller (...) werden als unzulässig abgewiesen.
2. Für die Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom 20.05.2010 wird für jede Aktie (Stückaktie) außenstehender Aktionäre der IDS Scheer AG eine bare Zuzahlung von 7,22 Euro festgesetzt.
3. Die bare Zuzahlung ist seit dem 24.12.2010 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern, deren Anträge nicht als unzulässig abgewiesen wurden, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten ganz zu erstatten.
5. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen. Die Frist beginnt für jeden Beschwerdeberechtigten mit der Zustellung des Beschlusses. Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird."
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der (ehemaligen) ausgeschiedenen Aktionäre der IDS Scheer AG („Aktionäre“) bekannt gegeben:
Die Abwicklung der Auszahlung der Baren Zuzahlung in Höhe von € 7,22 („Bare Zuzahlung“) zuzüglich Zinsen hierauf für die Zeit ab dem 24. Dezember 2010 von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bis 18. Mai 2023 einschließlich je auf den Inhaber lautende Stückaktie der IDS Scheer AG wird von der
Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle
über das Depotbankensystem durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche der nachbesserungsberechtigten Aktionäre auf Vergütung der Baren Zuzahlung zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln. Die Auszahlung der Baren Zuzahlung nebst Zinsen an die Depotbanken zwecks Weiterleitung an die nachbesserungsberechtigen Aktionäre erfolgt voraussichtlich am 18. Mai 2023 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main.
Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit der Umtausch in Aktien der Software AG abgewickelt wurde(n), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Baren Zuzahlung zuzüglich Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Berechtigte Aktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Juli 2023 keine Auszahlung der Baren Zuzahlung zuzüglich Zinsen erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit derjenigen Depotbank in Verbindung zu setzen, über welche seinerzeit der Umtausch in Aktien der Software AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto-/Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachzahlung der Baren Zuzahlung zu avisieren.
Nachbesserungsberechtigte
Ehemalige Aktionäre, die aufgrund der am 21. Dezember 2010 erfolgten Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Software AG beim Amtsgericht Darmstadt ausgeschieden sind, sofern sie ihre Nachbesserungsansprüche auf eine eventuelle Zuzahlung in Form der Baren Zuzahlung NICHT abgetreten haben.
Allgemeines
Die Auszahlung der Baren Zuzahlung nebst Zinsen erfolgt für die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt wurden, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von den jeweiligen Aktionären zu tragen.
Die Bare Zuzahlung wird nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer sowie ggfs. Kirchensteuer ausgezahlt. Die auf die Bare Zuzahlung entfallenden Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung und sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Im Hinblick auf die individuelle steuerliche Behandlung der oben genannten Zahlungen (einschließlich einbehaltener Kapitalertragsteuer sowie deren eventueller Erstattung oder Anrechnung) wird den Aktionären empfohlen, eine eigene steuerliche Beratung einzuholen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Baren Zuzahlung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.
Darmstadt, im Mai 2023Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Mai 2023