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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 17. Februar 2023

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), Hauptversammlungstermin noch offen (ursprünglich zum Jahresende 2022 angekündigt), Anfechtungsklage gegen Verkaufsbeschluss, bislang kein Abschlussprüfer
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen (Fristende: 17. April 2023)
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits am 22. April 2022), Hauptversammlungstermin noch offen (?)
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Squeeze-out?
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt, Termin offen
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angestrebt

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,06 zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss vergleichsweise beigelegt, Eintragung am 5. Dezember 2022 (Fristende: 6. März 2023)
  • Voltabox AG : Pflichtangebot erwartet

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 16. Februar 2023

Übernahmeangebot für Aktien der Vantage Towers AG: Eintritt einer Vollzugsbedingung

Oak Holdings GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung über den Eintritt einer Vollzugsbedingung

Die Oak Holdings GmbH, Düsseldorf, Deutschland, (die „Bieterin“) hat am 13. Dezember 2022 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) an die Aktionäre der Vantage Towers AG, Düsseldorf, Deutschland, zum Erwerb ihrer auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Vantage Towers AG (ISIN DE000A3H3LL2) („Vantage Towers-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 32,00 je Aktie der Vantage Towers AG veröffentlicht (das „Übernahmeangebot“). Die weitere Annahmefrist des Übernahmeangebots endete am 27. Januar 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland); das Übernahmeangebot kann nicht mehr angenommen werden.

Gemäß Ziffer 13.1 der Angebotsunterlage werden das Übernahmeangebot und die in Folge der Annahme des Übernahmeangebots zustande gekommenen Verträge mit den Aktionären der Vantage Towers AG nur vollzogen, wenn die Bieterin bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist (und vor Nichteintritt der jeweiligen Vollzugsbedingung) wirksam auf den Eintritt der dort bezeichneten Vollzugsbedingungen verzichtet hat oder die Vollzugsbedingungen innerhalb der dort angegebenen Fristen eingetreten sind.

Das tschechische Ministerium für Industrie und Handel (Ministerstvo průmyslu a obchodu) hat die Unbedenklichkeitserklärung erteilt. Die in Ziffer 13.1.2 („Außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen“) Aufzählungszeichen (vi) der Angebotsunterlage beschriebene Vollzugsbedingung ist somit eingetreten.

Das Übernahmeangebot steht damit noch unter dem Vorbehalt des Eintritts der Vollzugsbedingungen unter Ziffer 13.1.1 („Fusionskontrollrechtliche Genehmigungen“) Aufzählungszeichen (i), (ii), (iv) und (v) sowie Ziffer 13.1.2 („Außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen“) Aufzählungszeichen (ii) bis (iv) und (vii) der Angebotsunterlage.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Vantage Towers AG. Die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot der Oak Holdings GmbH an die Aktionäre der Vantage Towers AG betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage dargelegt. Investoren und Aktionären der Vantage Towers AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Mitteilungen und Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet am: 16.02.2023. 

Düsseldorf, den 16. Februar 2023

Oak Holdings GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Februar 2023

Die Pfeiffer Vacuum Technology AG gibt vorläufige Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2022 bekannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Asslar, den 13. Februar 2023. Nach vorläufigen Zahlen erzielte die Pfeiffer Vacuum Technology AG („Pfeiffer Vacuum") für das Geschäftsjahr 2022 (endend am 31. Dezember 2022) Rekordumsatzwerte und ein geringeres als ursprünglich erwartetes vorläufiges Betriebsergebnis.

Der Konzernumsatz für das Geschäftsjahr 2022 stieg um 18,8 % auf 916,7 Mio. Euro (Geschäftsjahr 2021: 771,4 Mio. Euro; vorherige Prognose um 900 Mio. EUR). Dies stellt den höchsten Konzernumsatz in der Unternehmensgeschichte dar. Während des Geschäftsjahres 2022 ließ sich insbesondere im Marktsegment Halbleiter und Zukunftstechnologien ein besonders dynamisches Wachstum um 19,8 % auf 471,1 Mio. Euro beobachten (Geschäftsjahr 2021: 393,2 Mio. Euro). Darüber hinaus stieg der Umsatz im Marktsegment Analytik, Industrie und F&E im Vergleich zum Vorjahr deutlich um 17,8 % auf 445,6 Mio. Euro (Geschäftsjahr 2021: 378,2 Mio. Euro).

Das vorläufige Betriebsergebnis (EBIT) für das Geschäftsjahr 2022 belief sich auf 119,4 Mio. Euro und stieg damit um 28,2 % gegenüber dem Vorjahr (Geschäftsjahr 2021: 93,1 Mio. Euro). Die EBIT-Marge lag bei 13,0 % (Geschäftsjahr 2021: 12,1 %). Damit lag die EBIT-Marge für das Geschäftsjahr 2022 unter der zuletzt kommunizierten Erwartung von um 14 %. Dies ist hauptsächlich auf Bestandsanpassungen und Wartungskosten zum Jahresende, höhere IT Betriebskosten, sowie die Bewertung von Investitionen zur mittelfristigen Erhöhung der Produktionskapazität in Korea zurückzuführen.

Der Auftragseingang des Geschäftsjahres 2022 erreichte mit 1.103,2 Mio. Euro ein Rekordniveau für Pfeiffer Vacuum und stieg um 14,4 % gegenüber dem Vorjahr (Geschäftsjahr 2021: 964,3 Mio. Euro). Diese Steigerung war auf eine erhöhte Nachfrage in beiden Marktsegmenten zurückzuführen. Zum 31. Dezember 2022 wurde ein Auftragsbestand in Höhe von 502,7 Mio. Euro verzeichnet (Stand 31. Dezember 2021: 316,2 Mio. Euro). Die Book-to-Bill Ratio, also das Verhältnis von Auftragseingang zu Umsatz, lag in den zwölf Monaten 2022 auf einem äußerst guten Niveau von 1,20 (2021: 1,25) und im vierten Quartal 2022 bei 0,95 (Q4 2021: 1,39).

Pfeiffer Vacuum wird am 21. März 2023 weitere Einzelheiten zur Geschäftsentwicklung im Jahr 2022 bekanntgeben.

Mittwoch, 15. Februar 2023

Änderungen zum Spruchverfahren: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) regelt die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften zur Neugründung und der grenzüberschreitende Formwechsel (in Form der Sitzverlegung). Darüber hinaus werden die bereits bestehenden Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung geändert. Die Vorgaben der EU-Umwandlungsrichtlinie hätten bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden müssen (was nunmehr nur noch verspätet erfolgen kann).

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hatte im letzten Jahr einen entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie vorgelegt. Dieser sieht auch eine Reihe von neuen Regelungen zum Spruchverfahren vor, wie etwa eine verpflichtende anwaltliche Vertretung, die Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs und die Abschaffung des Abhilfeverfahren in Spruchverfahren, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Geplante Änderungen des Spruchverfahrens durch den Referentenentwurf zur EU-Umwandlungsrichtlinie

Auch wird der Anwendungsbereich von Spruchverfahren ausgeweitet. So ist zum Schutz der Minderheitsgesellschafter ein Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung und Spaltung vorgesehen. Die bislang bestehende Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet, indem das Spruchverfahren zukünftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung steht.

Über den im Dezember 2022 zur Verabschiedung im Bundestag anstehende Gesetzesentwurf konnte angesichts von Veränderungsbitten der Bundesrats damals nicht abgestimmt werden. Nach Änderungen (die nicht das Spruchverfahren betreffen) hat der Bundestag den Entwurf (entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses, Drucksache 20/5237) bei der Sitzung am 20. Januar 2023 in zweiter und dritter Lesung angenommen (jeweils mit den Stimmen der Regierungsfraktionen, ohne Gegenstimmen und bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen). Vor einer Verkündung muss der Gesetzesentwurf noch vom Bundesrat behandelt werden (was angesichts der abgestimmten Änderungen nurmehr eine Formalie sein dürfte).

Montag, 13. Februar 2023

Kaufangebot für Aktien der Studio Babelsberg AG zu EUR 3,05

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der STUDIO BABELSBERG NA O.N. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: STUDIO BABELSBERG NA O.N.
WKN: A1TNM5
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 3,05 EUR je Aktie
Sonstiges: Das Angebot ist auf 25.000 Aktien begrenzt.   (...)

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 10.02.2023 nachlesen.

______________

Anmerkung der Redaktion:

Bei der (nicht sehr liquiden) Handelsplattform Valora wurden zuletzt 50 Stück am 16. Dezember 2022 zu EUR 7,43 gehandelt. 

https://veh.de/isin/de000a1tnm50

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IMW Immobilien SE: Verhandlung am 23. Mai 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der aus der ehemaligen Garny AG hervorgegangenen IMW Immobilien SE hat das LG Berlin einen Anhörungstermin auf Dienstag, den 23. Mai 2023, 10:00 Uhr, bestimmt.

Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf EUR 20,00 je Stückaktie der IMW Immobilien SE festgesetzt.

LG Berlin, Az. 102 O 108/20 SpruchG 
Jaeckel, P. u.a. ./. IMW Holding SE
40 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 81379 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, IMW Holding SE:
Rechtsanwälte Buse Heberer Fromm, 10719 Berlin

Samstag, 11. Februar 2023

fashionette AG: Neubesetzung des Vorstands der fashionette AG und Beginn von Gesprächen über eine mögliche Zusammenarbeit, einschließlich der Evaluierung einer Zusammenführung, mit The Platform Group

Corporate News

Düsseldorf, 9. Februar 2023. Der Aufsichtsrat der fashionette AG (ISINDE000A2QEFA1) ("Gesellschaft" und zusammen mit ihren konsolidierten Tochterunternehmen, "fashionette") hat sich heute mit den derzeitigen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft, Georg Hesse und Thomas Buhl, einvernehmlich auf ihr Ausscheiden als Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum Ablauf des 28. Februar 2023 geeinigt. Beide haben sich bereit erklärt, der Gesellschaft für eine Übergangszeit weiterhin beratend zur Verfügung zu stehen, um eine reibungslose Übergabe der Geschäfte an den neuen Vorstand zu gewährleisten.

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder stellen ihre Ämter zur Verfügung, um fashionette eine strategische Neuausrichtung unter neuer Führung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat heute Dr. Dominik Benner einstimmig als neues Vorstandsmitglied und -vorsitzenden der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. März 2023 bestellt. Herr Dr. Dominik Benner ist geschäftsführender Gesellschafter und CEO der The Platform Group GmbH & Co. KG, Wiesbaden ("The Platform Group"), die seit Dezember 2022 die neue Großaktionärin der Gesellschaft ist, und verfügt über eine 15jährige Erfahrung im Online-Plattform-Geschäft.

Dazu sagt Herr Stefan Schütze, Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft:

"Ich möchte mich ganz herzlich bei Georg Hesse und Thomas Buhl für ihr beeindruckendes Engagement zum Wohle der Gesellschaft bedanken. Sie haben fashionette erfolgreich zu einer führenden datengesteuerten E-Commerce-Gruppe für Premium- und Luxus-Modeaccessoires weiterentwickelt. Ich freue mich daher, dass sie der Gesellschaft vorübergehend weiterhin beratend verbunden bleiben. Zudem heißen wir Herrn Dr. Benner bei fashionette herzlich willkommen und freuen uns auf die künftige Zusammenarbeit."

"Ich freue mich auf die neue Aufgabe und danke den Vorständen für die anstehende gemeinsame, gut geplante Übergabe innerhalb des Vorstandes. Unsere Beteiligung an der fashionette ist langfristig und strategisch, so dass wir eine intensivere Zusammenarbeit nun prüfen", so Dr. Dominik Benner.

Die strategische Weiterentwicklung der fashionette um eine Plattform-Strategie bietet die Chance eines stärkeren und profitableren Wachstums.

Ein Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) der Gesellschaft oder ihr Rückzug von der Börse sind nach derzeitiger Kenntnis nicht geplant.

Um potentielle Interessenkonflikte zu vermeiden, wird der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei den Gesprächen mit The Platform Group vertreten.

The Platform Group ist eine Gruppe von Online-Plattformen, an die 4.000 Partner in 16 verschiedenen Branchen angebunden sind. In den Jahren 2020 bis 2022 wurden über 16 Mehrheitsbeteiligungen im Online-Bereich erworben. Nach eigenen Angaben erzielte TPG im Jahr 2022 mit 420 Mitarbeitenden ein GMV in Höhe von ca. 250 Millionen Euro und ist nachhaltig profitabel.

Über die fashionette AG:

Die fashionette AG ist eine führende europäische, datengesteuerte E-Commerce Gruppe für Premium- und Luxus-Modeaccessoires. Auf den Online-Plattformen fashionette.com und brandfield.com bietet die fashionette-Gruppe nicht nur Inspiration, sondern auch ein ausgewähltes Sortiment an Premium- und Luxus-Modeaccessoires, wie Handtaschen, Schuhe, Kleinlederwaren, Sonnenbrillen, Uhren, Schmuck und Beauty-Produkte von mehr als 300 Marken, einschließlich Eigenmarken. Basierend auf mehr als zehn Jahren Erfahrung im Bereich Modeaccessoires hat die fashionette AG eine innovative proprietäre IT- und Datenplattform entwickelt, die mithilfe modernster Technologien und künstlicher Intelligenz Kund*innen in ganz Europa den personalisierten Online-Einkauf von Premium- und Luxus-Modeaccessoires ermöglicht. Weitere Informationen zur fashionette AG finden Sie unter corporate.fashionette.com oder auf den Online-Plattformen www.fashionette.com und www.brandfield.com.

Neubesetzung des Vorstands der fashionette AG und Beginn von Gesprächen über eine mögliche Zusammenarbeit, einschließlich der Evaluierung einer Zusammenführung, mit The Platform Group

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung(EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 9. Februar 2023. Der Aufsichtsrat der fashionette AG (ISIN DE000A2QEFA1) ("Gesellschaft" und zusammen mit ihren konsolidierten Tochterunternehmen "fashionette") und die derzeitigen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, Georg Hesse und Thomas Buhl, haben sich heute einvernehmlich auf ein Ausscheiden der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum Ablauf des 28. Februar 2023 geeinigt. Beide haben sich bereit erklärt, der Gesellschaft für eine Übergangszeit weiterhin beratend zur Verfügung zu stehen, um eine reibungslose Übergabe der Geschäfte an den neuen Vorstand zu gewährleisten.

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder stellen ihre Ämter zur Verfügung, um fashionette eine strategische Neuausrichtung unter neuer Führung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat heute Dr. Dominik Benner als neues Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. März 2023 bestellt. Dr. Dominik Benner ist geschäftsführender Gesellschafter und CEO der The Platform Group GmbH & Co. KG, Wiesbaden ("The Platform Group"), die seit Dezember 2022 die neue Großaktionärin der Gesellschaft ist, und verfügt über eine 15jährige Erfahrung im Online-Plattform-Geschäft.

Im Rahmen der strategischen Weiterentwicklung der fashionette wird die Gesellschaft eine künftige Zusammenarbeit mit der The Platform Group prüfen. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung der fashionette um einen Plattform-Ansatz sowie die Bereiche Software-Entwicklung und Marketing. Ziel ist es, durch eine Plattformstrategie die fashionette künftig breiter im Luxus-Segment aufzustellen, die Produktzahl deutlich zu erhöhen und die Profitabilität zu steigern. Die Gesellschaft wird dabei auch Möglichkeiten einer Zusammenführung der Unternehmen evaluieren.

Nach derzeitiger Kenntnis der Gesellschaft sind weder ein Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) der Gesellschaft noch ein Rückzug der Gesellschaft von der Börse geplant.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang der Gespräche informieren.

Spruchverfahren zur Verschmelzung der MyHammer Holding AG: Rechtsanwalt Dr. Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG hat das LG Berlin mit Beschluss vom 31. Januar 2023 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Rechtsanwälte Dreier Riedel, zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden Minderheitsaktionäre bestellt. Der Antragsgegnerin wurde aufgetragen, bis zum 5. Mai 2023 zu den Spruchanträgen der insgesamt 172 Antragsteller Stellung zu nehmen.

LG Berlin, Az. 102 O 108/22
Jaeckel, J. u.a. ./. Instapro II AG
172 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Rechtsanwälte Dreier Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

AGROB Immobilien AG: OLG München gibt Freigabeantrag statt

Die AGROB Immobilien AG („Gesellschaft“) gibt bekannt, dass das Oberlandesgericht München am 19. Januar 2023 durch Beschluss entschieden hat, dass die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. August 2022 über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der RFR InvestCo 1 GmbH und der Gesellschaft erhobene Klage eines Aktionärs der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Eintragung des Vertrags im Handelsregister des Amtsgerichts München war bereits am 16. November 2022 erfolgt. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Eintragung nunmehr bestandskräftig. Damit besteht eine sichere Grundlage für die weitere Umsetzung des Vertrags.

Ismaning, im Januar 2023

AGROB Immobilien AG

______________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angebotenen Abfindung und des Ausgleichs wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Freitag, 10. Februar 2023

SLM Solutions Group AG: Verlangen der Hauptaktionärin auf Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Lübeck, 10. Februar 2023 – Dem Vorstand der SLM Solutions Group AG (ISIN Aktien: DE000A111338, "SLM Solutions" oder die "Gesellschaft") ist heute das förmliche Verlangen der Nikon AM. AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt worden, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Nikon AM. AG in deren Eigenschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der SLM Solutions auf die Nikon AM. AG durch Aufnahme (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Nikon AM. AG beschließen zu lassen.

Der Verschmelzungsvertrag wird gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG eine Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der SLM Solutions als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Nikon AM. AG den übrigen Aktionären der Gesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Nikon AM. AG zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Die Nikon AM. AG hält nach eigenen Angaben 23.375.890 Aktien entsprechend rund 90,8% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Die Nikon AM. AG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft bzw. der Nikon AM. AG ab.

SLM Solutions beabsichtigt, den verlangten Übertragungsbeschluss auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu setzen. Die Nikon AM. AG hat sich einen Widerruf ihres Übertragungsverlangens bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft hinsichtlich der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin vorbehalten.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), Hauptversammlungstermin noch offen (ursprünglich zum Jahresende 2022 angekündigt), Anfechtungsklage gegen Verkaufsbeschluss, bislang kein Abschlussprüfer
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert, nunmehr am 16. November 2022 eingetragen (Fristende: 16. Februar 2023)
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits am 22. April 2022), Hauptversammlungstermin noch offen (?)
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Squeeze-out?
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt, Termin offen
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angestrebt

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,06 zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss vergleichsweise beigelegt, Eintragung am 5. Dezember 2022 (Fristende: 6. März 2023)
  • Voltabox AG : Pflichtangebot erwartet
Bei der Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG) wurde der angekündigte Squeeze-out wieder abgesagt.

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Kaufangebot für Halloren-Aktien bis 24. Februar 2023 verlängert

Mitteilung meiner Depotbank:

Den Aktionären der o.g. Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Bieter: Magrath Holdings S.Ó r.l.
Rückkaufpreis: 4,200 EUR
Annahmefrist: 07.02.2023 - 24.02.2023

Dies ist eine Verlängerung des Angebotes. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.halloren-angebot.de

va-Q-tec AG: Frist zur Annahme des Übernahmeangebots von EQT Private Equity für va-Q-tec endet am 16. Februar 2023

Corporate News

- Erreichen der Mindestannahmequote von 62,5% - neben dem Eintritt weiterer Vollzugsbedingungen - Voraussetzung für Erhalt der attraktiven Prämie von 98% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs zum 9. Dezember 2022

- Vorstand und Aufsichtsrat der va-Q-tec AG empfehlen Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots von EQT Private Equity

- Bieterin beabsichtigt ein Delisting von va-Q-tec nach Vollzug des Übernahmeangebots zu veranlassen

- Mit EQT gewinnt va-Q-tec einen finanzstarken, unternehmerischen Partner, der die langfristige Unternehmensentwicklung unterstützt


Würzburg, 10. Februar 2023 Die va-Q-tec AG ("va-Q-tec"), Pionier hocheffizienter Produkte und Lösungen im Bereich der thermischen Isolation (sog. Super-Wärmedämmung) und der temperaturgeführten Lieferketten (sog. TempChain-Logistik), macht seine Aktionäre auf das anstehende Fristende zur Annahme des Übernahmeangebots von EQT Private Equity für die va-Q-tec-Aktien aufmerksam.

Die Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Fahrenheit AcquiCo GmbH ("Bieterin"), eine von EQT Private Equity kontrollierte Holdinggesellschaft, zum Angebotspreis von 26,00 Euro je Aktie endet voraussichtlich am 16. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ). Im Falle des Erreichens der Mindestannahmeschwelle von 62,5% bietet das Angebot für die va-Q-tec-Aktionäre die Möglichkeit, von einer attraktiven Prämie von 98% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der va-Q-tec-Aktie der vergangenen drei Monate bis zum 9. Dezember 2022 zu profitieren [1]. Nach Vollzug des Übernahmeangebots beabsichtigt die Bieterin unter anderem ein Delisting von va-Q-tec zu veranlassen. Im Zuge der erfolgreichen Übernahme gewinnt va-Q-tec mit EQT einen das weitere Wachstum fördernden sowie finanzstarken und unternehmerisch agierenden Partner, der die langfristige Unternehmensentwicklung unterstützt.

Vorstand und Aufsichtsrat von va-Q-tec unterstützen das Übernahmeangebot

Wie in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme vom 25. Januar 2023 bekannt gegeben, sind Vorstand und Aufsichtsrat der Ansicht, dass das Angebot den Interessen und Zielsetzungen von va-Q-tec, den Aktionären von va-Q-tec wie auch den Arbeitnehmern innerhalb der va-Q-tec-Gruppe in besonderem Maße gerecht wird. Daher empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat - ausweislich der gemeinsamen begründeten Stellungnahme - den Aktionären von va-Q-tec das Angebot anzunehmen.

Informationen zur Annahme des Angebots

Alle relevanten Details zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage dargestellt, die auf der folgenden Internetseite der Bieterin abrufbar ist: http://www.offer-eqt.com. Auf dieser Webseite finden Aktionäre auch eine Telefonnummer, an die sie sich für Nachfragen wenden können. Um ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots anzudienen, sollten sich die Aktionäre direkt an ihre depotführende Bank wenden. Wichtig ist dabei die Frist der jeweiligen Bank im Blick zu behalten, die von der offiziellen Annahmefrist abweichen kann.

Wichtiger Hinweis

Diese Pressemitteilung stellt keine Stellungnahme oder Ergänzung der Stellungnahme von Vorstand oder Aufsichtsrat zu dem Angebot dar. Alleinverbindlich für das Angebot selbst ist die Angebotsunterlage der Bieterin.

[1] Dem Tag, an dem die Ad-hoc-Mitteilung zum voraussichtlich kurzfristigen Abschluss der Zusammenschlussvereinbarung veröffentlicht wurde.

BIOFRONTERA AG: GERICHT ERKLÄRT VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSBESCHLÜSSE AUS 2021 ZUM BÖRSENGANG DER BIOFRONTERA INC. FÜR RECHTSWIDRIG

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Leverkusen (06.01.2023/08:25) - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, gibt bekannt, dass das Landgericht Köln am 9. Dezember 2022 festgestellt hat, dass die Zustimmungsbeschlüsse des seinerzeitigen Vorstandes und des seinerzeitigen Aufsichtsrates des Unternehmens vom 1. und 27. Oktober 2021 zu dem mit ad hoc-Mitteilung vom 2. November 2021 vom seinerzeitigen Vorstand mitgeteilten Börsengang der Biofrontera Inc. durch Ausgabe von Aktien und Optionsscheinen, rechtswidrig sind.

Das Gericht hat festgestellt, dass die vorgeschriebene vorherige Genehmigung des Börsengangs durch Ausgabe von Aktien und Optionsscheinen durch die Hauptversammlung rechtswidrig nicht eingeholt wurde. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht aus: "Vorliegend hat die Beklagte [ Biofrontera AG ] bezüglich ihrer Tochtergesellschaft BINC [ Biofrontera Inc. ] einen kolossalen Kontrollverlust eingeleitet, indem mit der Billigung des Börsengangs zugelassen wurde, dass Drittinvestoren die Mehrheit in der Tochtergesellschaft unter Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechts der Muttergesellschaft übernehmen."

Darüber hinaus kommt das Gericht zu dem Schluss, dass "aus dem Kontrollverlust [ über die Biofrontera Inc. ] zwangsläufig erhebliche Vermögensverluste für die Beklagte [ Biofrontera AG ] und ihre Aktionäre resultieren". Das Feststellungsurteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Börsengang bleibt von dem Gerichtsurteil unberührt.

Da alle an den Beschlüssen beteiligten seinerzeitigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, wurden den seinerzeitigen Vorstandsmitgliedern Herrn Prof. Dr. Lübbert und Herrn Lutter sowie den seinerzeitigen Aufsichtsratsmitgliedern Herrn Dr. Granzer, Herrn Baumann, Herrn Dr. Borer, Herrn Eyring, Herrn Weber und Frau Prof. Dr. Ruhwedel Streitverkündungsschriften wegen möglicher Schadensersatzansprüche gegen diese zugestellt.

Über Biofrontera

Die Biofrontera AG ist ein biopharmazeutisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und den Vertrieb dermatologischer Medikamente und medizinischer Kosmetika spezialisiert ist. Das Leverkusener Unternehmen entwickelt und vertreibt innovative Produkte zur Heilung, zum Schutz und zur Pflege der Haut. Zu den wichtigsten Produkten gehört Ameluz®, ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Behandlung von hellem Hautkrebs und dessen Vorstufen. Ameluz® wird seit 2012 in der EU und seit Mai 2016 in den USA vermarktet. In Europa vertreibt das Unternehmen zudem die Dermokosmetikserie Belixos®, eine Spezialpflege für geschädigte oder erkrankte Haut. Biofrontera hat als eines der wenigen deutschen Unternehmen eine zentralisierte europäische und eine US-Zulassung für ein selbst entwickeltes Medikament erhalten. Die Biofrontera-Gruppe wurde 1997 gegründet und ist an der Frankfurter Börse (Prime Standard) gelistet. http://www.biofrontera.com/

DSW bemängelt viel zu hohe Schranken für die Aktionärsbeteiligung

Die Aktionärsvereinigung DSW bemängelt die unzureichende Ausübungsmöglichkeit des Stimmrechts durch die Aktionäre. Die Ausübung des grundlegenden Aktionärsrechts, an Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen teilzunehmen und/oder dort seine Stimme abzugeben, sei innerhalb der EU durch lange und komplexe Bankenketten für Aktionäre schwer und kostspielig.

Der EU-Rechtsrahmen ziele eigentlich darauf ab, die Beteiligung der Aktionäre an der Unternehmenssteuerung zu erleichtern. In der Realität aber gebe es zahlreiche Probleme, durch die das Stimmrecht der Aktionäre nicht ausgeübt werden könne. Mit der seit September 2020 in Kraft getretenen zweiten Aktionärsrechterichtlinie und ihrer Durchführungsverordnung wollte der EU-Gesetzgeber diese Schranken beseitigen. So sollte die Ausübung des Stimmrechts unter anderem durch die verbesserte Übermittlung von Informationen an die Aktionäre über die Banken erleichtert werden. 

Eine Studie zu der Frage, ob Aktionäre ihre Stimm- und Teilnahmerechte auf Hauptversammlungen europaweit ausüben können und ob sich die Ausübung der Aktionärsrechte verbessert habe, sei negativ ausgefallen. „Die Ergebnisse unserer Untersuchung sind katastrophal. Meist konnten Aktionäre ihre wesentlichen Rechte auf Hauptversammlungen im europäischen Ausland weder vollständig noch teilweise ausüben. Zum einen sind hohe Gebühren, die den Anlegern (von der Depotbank oder dem Broker) für die Stimmabgabe bei Hauptversammlungen in Rechnung gestellt werden (zwischen 20 und mehr als 250 EUR) ein spürbares Hindernis. Daneben wurden teure, neue HV-Servicepakete von den Banken eingeführt“, sagt Jella Benner-Heinacher, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der DSW.

Quelle: DSW-News 02/2023

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG: LG Berlin bestimmt WP Creutzmann zum Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG hat das LG Berlin mit Beschluss vom 17. Januar 2023 eine Beweiserhebung zur Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung angeordnet. Der gerichtliche Sachverständige soll in seinem Gutachten einen Fragenkatalog des Gerichts, insbesondere zur Planung und zum Kapitalisierungszinsatz, abarbeiten.

Zum Gutachter wurde WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA Valuation & Advisory AG, bestimmt.

TE Connectivity hat eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der First Sensor in Höhe von brutto EUR 0,56 und eine Barabfindung in Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html

LG Berlin, Az. 102 O 54/20 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, NEUWERK Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main
(RAín Dr. Sabrina Kulenkamp)

Geplantes Delisting der Bank Rothschild & Co.

Die in Paris gelistete Bank Rothschild & Co. SCA könnte von der Börse genommen werden. Entsprechende Pläne gab die Holding der Rothschild-Familie, der größte Aktionär der Bank, bekannt. Die Familienholding Concordia (Rothschild & Co Concordia SAS) sei für eine Übernahme zu EUR 48,-  je Aktie im Rahmen eines vereinfachten Übernahmeverfahrens bereit, heißt es in einer Mitteilung vom 6. Februar 2023. Demnach wird die Bank mit rund EUR 3,7 Milliarden bewertet. Concordia und Rothschild-Familienmitglieder besitzen derzeit 55 % der Aktien und mehr als zwei Drittel der Stimmrechte.

Der Delisting-Plan wird von Concordia mit dem fehlenden Kapitalbedarf begründet. Eine Börsennotierung sei nicht mehr erforderlich. Die langfristige Performance in privatem Besitz sei wichtiger als das kurzfristige Denken in Quartalsgewinnen an der Börse.

Auf der Hauptversammlung von Rothschild & Co am 25. Mai 2023 soll eine Dividende von EUR 1,40 beschlossen werden. Bei Durchführung des Delisting-Angebots von Concordia soll darüber hinaus eine Sonderausschüttung von EUR 8,- je Aktie erfolgen.

AG ehem. Bürstenfabrik Emil Kränzlein, Actiengesellschaft von 1896 i.A.: Erledigung einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage

AG ehem. Bürstenfabrik Emil Kränzlein, Actiengesellschaft von 1896 i.A.

- ISIN: DE0005282008 -
- WKN 528 200 -

Wir teilen mit, dass die seit Oktober 2021 anhängige Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage der Engels Consulting & Investment GmbH, Königsbronn, gegen die Beschlüsse unserer Hauptversammlung vom 23.09.2021 (Az. 1 HK O 73/21) im gestrigen Termin auf Anraten des LG Erfurt von der Klägerin für erledigt erklärt wurde. Die mutmaßlich der Gruppe um Wolfgang Wilhelm Reich, Heidenheim/Brenz, zuzurechnende Firma, die im Termin gesetzlich von ihrem Geschäftsführer Georg Engels und anwaltlich von RA und Steuerberater Wolfgang Erhard Reich, Kanzlei Siegle & Kollegen, Heidenheim/Brenz, vertreten wurde, übernimmt sämtliche Verfahrenskosten. Die Klägerin war nicht in der Lage, ihre Aktionärseigenschaft nachzuweisen. Die Beklagte wurde durch RA Fred Simnacher, München, vertreten.

Seit wenigen Wochen firmiert die Gesellschaft nicht mehr unter „Hench-Thermoplast“, sondern wieder unter einem an ihre historischen Wurzeln anknüpfenden Namen und hat ihren Sitz nach Aalen verlegt.

Aalen, 09.02.2023

Volker Deibert
Notliquidator

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG geht vor dem OLG Dresden weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG hatte das LG Leipzig mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 die Spruchanträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_14.html

Insgesamt 15 (von 19) Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Beschwerden eingelegt. Das LG Leipzig hat den Beschwerden mit Beschluss vom 26. Januar 2023 nicht abgeholfen und diese dem OLG Dresden als dem zuständigen Beschwerdegericht vorgelegt.

OLG Dresden, Az. noch nicht bekannt
LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2022, Az. 01 HK O 2568/21
Rolle u.a. ./. Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Donnerstag, 9. Februar 2023

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Tin International AG

Deutsche Rohstoff AG
Mannheim

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Tin International AG mit Sitz in Leipzig und deren Abfindung

Die Hauptversammlung der Tin International AG mit dem Sitz in Leipzig vom 28. November 2022 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Deutsche Rohstoff AG mit dem Sitz in Mannheim, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 19. Januar 2023 in das Handelsregister der Tin International AG beim Amtsgericht Leipzig (HRB 32042) eingetragen. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Tin International AG auf die Deutsche Rohstoff AG übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Deutsche Rohstoff AG nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Deutsche Rohstoff AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von 5,60 EUR je Stückaktie der Tin International AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 EUR.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der SBBR GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Wetzlar als vom Landgericht Leipzig auf Antrag der Deutsche Rohstoff AG durch Beschluss vom 05. September 2022 (Az.: 02 HK O 1802/22) gerichtlich bestelltem Prüfer geprüft und bestätigt.Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls das zuständige Gericht in einem Verfahren nach § 327f AktG in Verbindung mit den Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt oder sich die Deutsche Rohstoff AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines solchen Verfahrens gegenüber einem ausgeschiedenen Aktionär zu einer höheren Barabfindung verpflichtet oder die Deutsche Rohstoff AG von sich aus eine höhere Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen durch die Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt werden.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der Tin International AG werden gebeten, soweit einschlägig ihre Aktienurkunden ab sofort bis zum 31 Juli 2023 bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Soweit keine Aktienurkunden ausgegeben wurden, werden die Aktionäre gebeten, bei der Gesellschaft bis zum 31. Juli 2023 eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Tin International AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 31. Juli 2023 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Mannheim (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 

Mannheim, im Januar 2023

Deutsche Rohstoff AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Februar 2023

______________

Anmerkung der Redaktion:

Der Squeeze-out erfolgte zum Liquidationswert, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/10/squeeze-out-bei-der-tin-international.html

Bei Interesse an einem Spruchverfahren: kanzlei@anlageanwalt.de

Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
Frankfurt am Main

ISIN: DE000A2LQ850
WKN: A2LQ85

Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass zwei Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) und Anfechtungsklage (§ 246 AktG) gegen den von der Hauptversammlung vom 8. Dezember 2022 gefassten Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 7 „Beschlussfassung über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2022 zum einzigen Tagesordnungspunkt“ erhoben haben. Die Klage der beiden Aktionäre ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 2/23 rechtshängig.

Frankfurt am Main, im Februar 2023

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Februar 2023

Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss der GORE German Office Real Estate AG

GORE German Office Real Estate AG
Frankfurt am Main

ISIN DE000A0Z26C8
WKN A0Z26C

Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass zwei Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) und Anfechtungsklage (§ 246 AktG) gegen den von der Hauptversammlung vom 7. Dezember 2022 gefassten Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 8 „Beschlussfassung über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juni 2022 zum einzigen Tagesordnungspunkt“ erhoben haben. Die Klage der beiden Aktionäre ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 1/23 rechtshängig. 

Frankfurt am Main, im Februar 2023

GORE German Office Real Estate AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Februar 2023

Vergleichsweise Beendigung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die BAUER Aktiengesellschaft

BAUER Aktiengesellschaft
Schrobenhausen


- ISIN DE 0005168108 - WKN 516810 -

Bekanntmachung gemäß §§ 248a AktG über Verfahrensbeendigung

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG geben wir bekannt, dass die unter den Az. 5 HK O 14317/22 und Az. 5 HK O 15437/22 vor dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen jeweils geführten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Aktionären gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. November 2022 zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung des mittelbaren Bezugsrechts) durch einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurden. Der durch Beschluss des Gerichts festgestellte Inhalt des Vergleichs lautet:

Prozessvergleich

In Sachen

K-W F
- nachfolgend „Kläger zu 1“ -

M R
- nachfolgend „Kläger zu 2“ -

M N
- nachfolgend „Kläger zu 3“ -

- der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. sowie der Kläger zu 3. zusammen die „Kläger“ -,

gegen 

BAUER Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat

Prozessbevollmächtigte: TOPJUS Rechtsanwälte Kupferschmid & Partner mbB, Lenbachstr. 19 – 21, 86529 Schrobenhausen, zuvor: GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

- nachfolgend „Beklagte“ -

- die Kläger und die Beklagte zusammen die „Parteien“ -,

schließen die Kläger mit der Beklagten auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Prozessvergleich:

Vorbemerkung

(1) Am 18. November 2022 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der eine Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten von zurzeit 111.186.566,76 EUR, eingeteilt in 26.091.781 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, um bis zu 74.124.374,99 EUR durch Ausgabe von bis zu 17.394.520 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien in Form von Stammaktien (mit Stimmrecht) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet EUR 4,26 je Stückaktie gegen Bareinlagen beschlossen wurde (nachfolgend die „Kapitalerhöhung“). Einen Bezugsrechtshandel hatte die Beklagte nicht eingerichtet.

(2) Die SD Thesaurus GmbH, München, (nachfolgend der “Festzeichner”), die derzeit noch keine Aktien der Gesellschaft hält, hat sich der Beklagten gegenüber verpflichtet, nicht von Aktionären der Gesellschaft bezogene neue Aktien zum Bezugspreis zu erwerben, jedoch maximal bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 70 Mio. EUR (unter Einschluss der etwaigen Zeichnung von Aktien aus abgetretenen Bezugsrechten). Im Gegenzug für die vorstehende Verpflichtung des Festzeichners hat sich die Beklagte gegenüber dem Festzeichner verpflichtet, dessen entsprechendes Zeichnungs- und Erwerbsangebot anzunehmen und die entsprechende Zahl von neuen Aktien zuzuteilen, jedoch nur sofern und soweit nach Ausübung der den anderen Aktionären der Beklagten zustehenden Bezugsrechte noch neue Aktien zur Verfügung stehen (nachfolgend die „Zuteilungsvereinbarung“).

(3) Der Kläger zu 1 unter dem Az. 5 HK O 14317/22 sowie der Kläger zu 2 und der Kläger zu 3. unter dem Az. 5 HK O 15437/22 haben vor dem Landgericht München I jeweils Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (nachfolgend die „Anfechtungsverfahren“) erhoben. Sie machen u. a. geltend, dass abhängig vom jeweiligen Börsenkurs ein faktischer Bezugszwang aufgrund eines Verwässerungsschadens bestehen könne - vor allem, weil ein Bezugsrechtshandel von der Beklagten nicht eingerichtet wird und ein etwaiger Wert des Bezugsrechts nicht realisiert werden kann. Auch halten es die Kläger für geboten, dass den Aktionären Mehrbezugsrechte für nicht gezeichnete Aktien eingeräumt werden.

(4) Die Beklagte hat beim Oberlandesgericht München ein Freigabeverfahren eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen 23 AktG 6/22 e geführt wird (nachfolgend das „Freigabeverfahren“).

(5) Die Parteien sind gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung einerseits und der Interessenlage der Minderheitsaktionäre andererseits (insbesondere aber auch aufgrund der nach der Hauptversammlung in der ad-hoc-Meldung vom 6.12.2022 offengelegten deutlichen Verschlechterung der bis dahin kommunizierten Vermögens- und Ertragslage der Beklagten) im Interesse der Beklagten und ihrer Aktionäre liegen könnte, den weiteren Rechtsverfolg einer Beschlussvernichtung der Kapitalerhöhung zu vermeiden und das Anfechtungsverfahren sowie das Freigabeverfahren einvernehmlich zu beenden.

(6) Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien ohne Aufgabe ihrer jeweiligen rechtlichen und sachverhaltlichen Standpunkte auf Initiative der Beklagten zur gütlichen Beilegung der rechtlichen Auseinandersetzungen sowie zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten (mit der Einschränkung durch nachfolgende Ziffer 5.4) nach richterlicher Prüfung und Empfehlung folgenden

Prozessvergleich:

1. Bezugsrechtshandel

1.1. Die Beklagte verpflichtet sich unwiderruflich und bedingungslos, im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung einen börslichen Bezugsrechtshandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse für die Dauer der Bezugsfrist mit Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage einzurichten.

1.2. Die Verpflichtung der Beklagten nach Ziff. 1.1 gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) gegenüber allen Aktionären der Beklagten.

2. Überbezugsrecht

2.1. Die SD Thesaurus GmbH, München, hat sich der Beklagten gegenüber im Rahmen der Zeichnungs- und Erwerbsvereinbarung (Zuteilungsvereinbarung) verpflichtet, alle nicht von anderen Aktionären der Beklagten bezogenen neuen Aktien zum Bezugspreis bis zu einem maximalen Gesamtbetrag in Höhe von 70 Mio. EUR zu erwerben. Im Gegenzug für die vorstehende Verpflichtung hat sich die Beklagte gegenüber der SD Thesaurus GmbH verpflichtet, dieses Zeichnungs- und Erwerbsangebot anzunehmen und ihr die entsprechende Zahl von neuen Aktien zuzuteilen (siehe Adhoc-Mitteilung der Beklagten vom 02. Dezember 2022).

2.2. Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Regelungen der Zuteilungsvereinbarung durch diesen Vergleich unangetastet bleiben, da das damit bekundete erhebliche wirtschaftliche Engagement der SD Thesaurus GmbH im Interesse der Beklagten ist.

2.3. Soweit die Beklagte in der Adhoc-Mitteilung vom 02. Dezember 2022 im Übrigen einen Mehrbezug der Aktionäre nicht eingerichtet hat, sind die Parteien übereinstimmend der Überzeugung, dass es im wohlverstandenen Interesse der Beklagten liegt, wenn die streitgegenständliche Kapitalerhöhung, welche unter Berücksichtigung des Bezugspreises von 6,00 Euro je Aktie ein Zeichnungsvolumen von bis zu insgesamt 104.367.120,00 Euro zur weiteren Eigenkapitalausstattung vorsieht, nach Möglichkeit in vollem Umfang platziert wird.

2.4. Vor diesem Hintergrund sind sich die Parteien einig, dass es vorteilhaft ist, sämtliche nicht von anderen Aktionären der Beklagten bezogenen neuen Aktien, welche nach vorrangigem Erwerb durch die SD Thesaurus GmbH gemäß Zuteilungsvereinbarung nicht übernommen worden sind, zunächst den übrigen Aktionären der Beklagten im Rahmen eines Überbezugsangebots zum Erwerb anzubieten und sodann möglicherweise weiter verbliebene Aktien auch bei anderen Investoren zu platzieren.

3. Prüfung der Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Darstellung der Vermögens- und Ertragslage bis zur Hauptversammlung gegenüber dem Aktionariat

Die Beklagte verpflichtet sich, auf ihre Kosten binnen einer Frist von einem Monat nach dem Wirksamwerden dieses Vergleiches und unverzüglich nach Benennung eines Berichterstatters eine Sachverhaltsermittlung durch einen neutralen Berichterstatter einzuleiten – und zwar mit dem Prüfungsauftrag, ob bis zum Ende der Hauptversammlung am 18.11.2022 die erst mit der ad-hoc-Meldung der Beklagten vom 6.12.2022 dargelegte wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der Beklagten erkennbar war. Den Berichterstatter soll der Vorsitzende Richter der Kammer des Prozessgerichts des Anfechtungsverfahrens benennen. Der Berichterstatter hat seine Erkenntnisse und sein Ergebnis schriftlich in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist den Klägern unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen.

4. Beendigung und Unterlassung von Verfahren

(...)

Schrobenhausen, im Januar 2023

BAUER Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Februar 2023

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bei der HPI AG

HPI AG
München

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; 256 Abs. 7 AktG


Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Aktionäre Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage, hilfsweise Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit, gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 07. Dezember 2022 zu Tagesordnungspunkt 12 c) (Beschlussfassung über die Wahl von Herrn Artur Jedrzejewski zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft), Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts für das Geschäftsjahr 2019), Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts für das Geschäftsjahr 2020) sowie Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts für das Geschäftsjahr 2021) gefassten Beschlüsse erhoben haben.

Zugleich geben wir nach §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; 256 Abs. 7 AktG bekannt, dass Aktionäre Nichtigkeitsklage gegen den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 sowie den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 erhoben haben.

Die Klage ist vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 263/23 anhängig. 

München, im Februar 2023

HPI AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Februar 2023