von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) regelt die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften zur Neugründung und der grenzüberschreitende Formwechsel (in Form der Sitzverlegung). Darüber hinaus werden die bereits bestehenden Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung geändert.
Das geplante Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie enthält
daneben Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem SpruchG (Spruchverfahrensgesetz
vom 12. Juni 2003) beschleunigt werden soll, ohne nach Ministeriumsangaben die
Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden. Die bei einer Evaluation
aufgedeckten Vereinfachungspotentiale sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen
gehoben werden. Daneben erfordern die in Umsetzung der Richtlinienbestimmungen
vorzunehmenden materiell-rechtlichen Änderungen im Umwandlungsgesetz
verfahrensrechtliche Folgeänderungen, für die der Referentenentwurf Änderungen
des Spruchverfahrensgesetzes vorsieht. Hinzu kommen Änderung, die mit den Vorgaben
der Richtlinie nicht unmittelbar etwas zu tun haben, wie etwa eine vorgesehene anwaltliche
Vertretung in Spruchverfahren, die Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs und
die Abschaffung des Nichtabhilfebeschlusses im Spruchverfahren.
Der Anwendungsbereich von Spruchverfahren wird ausgeweitet. So
normiert der Referentenentwurf zum Schutz der Minderheitsgesellschafter ein
Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anspruch auf Verbesserung des
Umtauschverhältnisses bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung und Spaltung.
Die bislang bestehende Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern
übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird
beendet, indem das Spruchverfahren künftig beiden Gruppen von
Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung steht.
Eine wichtige Änderung bei der zu erbringenden Gegenleistung
ist, dass bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien als Abfindung bei einem unangemessenen
Umtauschverhältnis die Pflicht zur Barleistung durch die Gewährung von Anteilen
ersetzt werden kann. Laut BMJ schone dies die Liquidität und erleichtere
Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.
Prozessual die größte Änderung dürfte die in dem neuen § 5a
SpruchG vorgesehene anwaltliche Vertretung in Spruchverfahren sein: „Vor den
Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen
sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem
Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht
anzuwenden.“
Mit dem neuen § 11a SpruchG soll die Möglichkeit eines (von
der Rechtsprechung bislang abgelehnten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/01/olg-dusseldorf-mehrheitsvergleich-im.html) Mehrheitsvergleichs eingeführt werden.
Eine entsprechende vergleichsweise Regelung soll vom Gericht bei seiner
Schätzung berücksichtigt werden können: „Einigen sich der Antragsgegner, die
gemeinsamen Vertreter und solche Antragsteller, die gemeinsam mindestens 90
Prozent des Grund- oder Stammkapitals sämtlicher Antragsteller halten, auf eine
bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner
Schätzung berücksichtigen.“
Durch eine Neufassung des § 12 Abs. 1 SpruchG soll
offenkundig das bislang in der Praxis nur zur Verfahrensverlängerung beitragende
Abhilfeverfahren bei der Beschwerdeeinlegung abgeschafft werden. So sieht der Referentenentwurf vor, dass §
68 Abs. 1 FamFG (der einen Nichtabhilfebeschluss des Gerichts vorsieht) nicht
anzuwenden ist.
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