https://www.youtube.com/watch?v=wx4OzIwaeZA
Rocket Internet Aktie: Dreckiger Deal mit Elliott Hedgefonds? | SdK Talk
Zu der Meldung zum Rückkaufangebot: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/12/rocket-internet-se-erwagt-unbedingtes.html
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
https://www.youtube.com/watch?v=wx4OzIwaeZA
Rocket Internet Aktie: Dreckiger Deal mit Elliott Hedgefonds? | SdK Talk
Zu der Meldung zum Rückkaufangebot: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/12/rocket-internet-se-erwagt-unbedingtes.html
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der AUDI AG den geplanten Termin 19./20. Januar 2022 pandemiebedingt aufgehoben. Die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP/StB Jochen Breithaupt und Frau WP/StB Sylvia Fischer, c/o Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bei der Termin angehört werden sollten, sollen nunmehr zunächst gem. § 8 Abs. 2 SpruchG schriftlich befragt werden. Dadurch sei zu erwarten, dass sich die Anhörung der Prüfer weitgehend auf die zentralen Aspekte der Unternehmensbewertung beschränken lasse.von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IC Immobilien Holding AG, Frankfurt am Main, hat das LG Frankfurt am Main die Sache am 25. November 2021 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung der Barabfindung. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden, wobei die Beschwer EUR 600,- übersteigen muss.von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. Juni 2016 beschlossenen Squeeze-out bei der net mobile AG hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 27. Mai 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Gericht stellte dabei ausschließlich auf den Börsenkurs ab und folgte damit der umstrittenen und noch nicht obergerichtlich geklärten neueren Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main und des LG Stuttgart, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_5.htmlvon Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2019 eine gerichtliche Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags und der Ausgleichszahlung (sog. "Garantiedividende") abgelehnt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_27.htmlDie außerordentliche Hauptversammlung der RIB Software SE vom 3. November 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE auf die Hauptaktionärin, die Schneider Electric Investment AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. Dezember 2021 in das Handelsregister der RIB Software SE beim Amtsgericht Stuttgart (HRB 760459) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE auf die Schneider Electric Investment AG übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Schneider Electric Investment AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 41,72 je auf den Namen lautende Nennbetragsaktie der RIB Software SE. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart – Zweigniederlassung Köln – als dem mit Beschluss vom 1. August 2021 vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RIB Software SE an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
Deutsche Bank AG
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RIB Software SE eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 21. Dezember 2021 Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RIB Software SE provisions- und spesenfrei sein.
Düsseldorf, im Dezember 2021
Schneider Electric Investment AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft kam der gerichtlich bestellte Gutachter WP Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in seinem Gutachten vom 27. Juli 2018 auf eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 3,13 und zu einem Nettoausgleich in Höhe von EUR 0,12. In seinem nunmehr vorgelegten Beschluss vom 3. Dezember 2021 folgt das LG Berlin im Wesentlichen dem Sachverständigen. Es hat die Barabfindung auf EUR 3,10 je Stückaktie und den Ausgleich auf EUR 0,15 brutto bzw. EUR 0,12 netto festgelegt.Wir informierten Sie bereits über die unten stehende Kapitalmaßnahme. Bitte nehmen Sie von der Erhöhung des Abfindungspreises Kenntnis. Bereits erteilte Weisungen behalten ihre Gültigkeit zum erhöhten Abfindungspreis und müssen nicht neu erteilt werden.
Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht die Petrus Advisers Ltd. Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:Mitteilung meiner Depotbank:
Wir informierten Sie bereits, dass Ihnen als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. Dr. Christian Boyer ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen macht. Der Abfindungspreis wurde nun erhöht. Nehmen Sie bitte die Änderung unter dem Abfindungspreis" zur Kenntnis (Änderung fettgedruckt).
Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 1,82 EUR je Stück (...)
Auf der virtuell durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung der wallstreet:online capital AG am 26. Januar 2022 soll ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre zu EUR 47,48 unter TOP 1 beschlossen werden.
Auszug aus der Hauptversammlungseinladung (Bundesanzeiger vom 15. Dezember 2021):
"1. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der wallstreet:online capital AG (Minderheitsaktionäre) auf die wallstreet:online AG mit Sitz in Berlin (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 665.435,00 und ist in 665.435 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Von diesen Aktien hält die wallstreet:online AG mit Sitz in Berlin, Geschäftsadresse Seydelstraße 18, 10117 Berlin, Deutschland, unmittelbar 640.852 Stückaktien und damit rund 96,31 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Sie ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 hat die wallstreet:online AG dem Vorstand der Gesellschaft das förmliche Verlangen übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die wallstreet:online AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt und darum gebeten, alle nach §§ 327a ff. AktG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein solcher Übertragungsbeschluss im Rahmen einer Hauptversammlung der Gesellschaft gefasst werden kann.
Mit Schreiben vom 09. Dezember 2021 hat die wallstreet:online AG dieses Verlangen unter Nennung der Barabfindung konkretisiert. Die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu gewähren ist, hat die wallstreet:online AG auf EUR 47,48 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt.
Zudem hat die wallstreet:online AG dem Vorstand eine Erklärung der Baader Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Unterschleißheim und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 121537 („Baader Bank“) übermittelt, mit der die Baader Bank unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der wallstreet:online AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts am Sitz der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien zu zahlen.
Die Hauptaktionärin hat in einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 14. Dezember 2021 die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Dipl.-Kfm. WP/StB Volker Hülsmeier, c/o Brender & Hülsmeier Partnerschaft mbB, Leerbachstraße 14, 60322 Frankfurt am Main, als vom Landgericht Berlin ausgewählter und bestellter sachverständiger Prüfer i. S. v. § 327c Abs. 2 S. 2 AktG geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin folgenden Beschluss zu fassen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der wallstreet:online capital AG (Minderheitsaktionäre) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der wallstreet:online capital AG von EUR 1,00 je Aktie werden gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der wallstreet:online AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer HRB 96260 (Hauptaktionärin), zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 47,48 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der wallstreet:online capital AG auf die Hauptaktionärin übertragen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fondsdiscount.de/unternehmen/hauptversammlung.php
zugänglich: (...)"
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de