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Montag, 14. September 2020

EASY SOFTWARE AG: Empfehlung der Annahme des Übernahmeangebots der deltus 36. AG

10.09.2020 / 16:13

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das am 03.09.2020 veröffentlichte Übernahmeangebot der deltus 36. AG anzunehmen.

Die gemeinsam begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG ist im Internet unter https://easy-software.com/de/easy-gruppe/investor-relations veröffentlicht.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG beendet: OLG Hamburg bestätigt die Anhebung der Barabfindung durch das LG Hamburg auf EUR 14,35 (+ 23 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html

In seiner Entscheidung stellte das Landgericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Diese hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) nunmehr mit Beschluss vom 7. September 2020 zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Landgericht habe zutreffend auf den Dreimonats-Durchschnittkurs vor Bekanntgabe des Squeeze-outs als Untergrenze der Barabfindung abgestellt (S. 9). Das OLG bestätigt damit die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Eine der Deinvestitionsmöglichkeit entgegenstehende Marktenge sei nicht ersichtlich (S. 10).

OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2020, Az. 13 W 122/20
LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz

Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Anhebung der Barabfindung auf EUR 3,82 (+ 14,03 %)

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH
Zwingenberg

Bekanntmachung der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH (vormals: KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG, vormals: Celbar Deutschland Holding AG) gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens wegen eines Ausschlusses der ehemaligen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az 12 W 9/19 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 03.03.2020 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018 unter Az. 24 AktE 2/12 (2) entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG hiermit die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 14 SpruchG bekannt:

Tenor des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018:

Az. 24 AktE 2/12 (2)

Landgericht Mannheim

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) - 44)     (...)
- Antragsteller –

45) Dr. Oliver Jenal, peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 4, 13-16, 68161 Mannheim,
Gz.: 1370/12 S11 20/ad
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Heinrich-
Kübler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG

hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Pohlmann am 17.09.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 beschlossen:

1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG – HRB 441387 AG Mannheim – zu zahlen hat, wird auf 3,82 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. -Der Geschäftswert wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 347.307,91 € festgesetzt.

[…]

Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.03.2020:

Az. 12 W 9/19

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss

In Sachen

1)…
[…]
45)…

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand, Heinrich-Kuebler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
-Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin-

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG
hier: Beschwerde

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stahmer am 03.03.2020 beschlossen:

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 32, 33, 34 und 35 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018, Az. 24 AktE 2/12 (2), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

[…]

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen;

- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 20. Juli 2012 zu zahlen. Der gesamte Betrag wird ohne Abzug von Abschlagsteuern ausgezahlt. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Entgegennahme der Nachbesserung und der Zinsen ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung und der Zinsen werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta 17. September 2020 erfolgen.

Zwingenberg, im September 2020

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH


Quelle: Bundesanzeiger vom 10. September 2020

Übernahmeangebot / Zielgesellschaft: METRO AG; Bieter: EP Global Commerce GmbH

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß §§ 29 Abs. 1, 34, 10 Abs. 1 und 3 WpÜG

Bieterin: 
EP Global Commerce GmbH
c/o LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz GbR 
Forstweg 8, 82031 Grünwald, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 241623

Zielgesellschaft: 
METRO AG 
Metro-Straße 1, 40235 Düsseldorf, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 79055 
Inhaberstammaktien: WKN BFB001 / ISIN DE000BFB0019 
Inhabervorzugsaktien: WKN BFB002 / ISIN DE000BFB0027

Am 13. September 2020 hat EP Global Commerce GmbH ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, entschieden, den Aktionären der METRO AG (die "Gesellschaft") anzubieten, im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Inhaberstammaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0019) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Stammaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von METRO-Stammaktien im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, sowie sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwert- und stimmrechtslosen Inhabervorzugsaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0027) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Vorzugsaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Vorzugsaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, zu erwerben (das "Angebot"). Die Bieterin schätzt die Angebotspreise auf EUR 8,48 je METRO-Stammaktie und ca. EUR 8,87 je METRO-Vorzugsaktie. Das Angebot wird unter bestimmten regulatorischen Freigaben sowie anderen marktüblichen Bedingungen stehen, jedoch nicht vom Erwerb eines Mindestanteils der METRO-Stammaktien oder der METRO-Vorzugsaktien abhängig gemacht werden.

Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache sowie als unverbindliche Übersetzung in englischer Sprache) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Anlegern und Aktionären der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten. Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Grünwald, 13. September 2020

EP Global Commerce GmbH

EP Global Commerce GmbH: EP Global Commerce kündigt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für METRO AG an

Pressemitteilung

- Barangebotspreise von EUR 8,48 je Stammaktie und ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie erwartet

- Keine Mindestannahmeschwelle

- EP Global Commerce strebt einen Anteil von über 30 Prozent und damit mehr Flexibilität an


Grünwald, 13. September 2020 - Heute hat die EP Global Commerce GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, ihre Absicht angekündigt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für den Erwerb aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Stammaktien (ISIN DE000BFB0019) und aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027) der im MDAX notierten METRO AG abzugeben (gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe der gesetzlichen Mindestangebotspreise). Der Barangebotspreis je Stammaktie der METRO entspricht dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von Stammaktien der METRO im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt wird. Der Barangebotspreis je Vorzugsaktie entspricht dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der BaFin ermittelt wird. EP Global Commerce erwartet die Angebotspreise bei EUR 8,48 je Stammaktie der METRO AG bzw. ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie der METRO AG.

EP Global Commerce beabsichtigt durch ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot den Anteil ihrer Beteiligung an der METRO AG auf über 30 Prozent zu erhöhen, um zukünftig flexibler agieren zu können, ohne ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Es wird keine Mindestannahmeschwelle geben. EP Global Commerce geht nicht davon aus, nach dem Vollzug des Übernahmeangebots mehr als 50 Prozent der Stimmrechte zu halten. Ungeachtet dessen gibt das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot allen Aktionären der METRO AG die Möglichkeit, ihre Beteiligung an der METRO AG zu den offerierten Angebotspreisen zu realisieren.

Die hinter der EP Global Commerce stehenden Gesellschafter sind langfristig orientierte Investoren mit dem Ziel, die Stärkung der Marktposition und operativen Leistungsfähigkeit der METRO AG als einem führenden, unabhängigen Anbieter im Food- und Non-Food-Bereich mit einem attraktiven Angebot im Cash & Carry-, Service- und Online-Bereich zu unterstützen.

BNP Paribas und Société Générale agieren als M&A-Berater, globale Koordinatoren und Finanzierungsbanken (Debt Underwriters) bei der Finanzierung dieser Transaktion, Credit Suisse als Financial Advisor und Cash Confirmation Bank und Kirkland & Ellis International LLP als Rechtsberater von EP Global Commerce.

Das Angebot sowie dessen Regelungen und Bedingungen werden in der Angebotsunterlage detailliert erläutert. Nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird diese in deutscher Sprache sowie einer unverbindlichen englischen Übersetzung zusammen mit weiteren dazugehörigen Informationen auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht werden.

Über EP Global Commerce

EP Global Commerce (EPGC) ist ein Akquisitionsvehikel, das von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der daran zu 53 Prozent beteiligt ist, und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, der zu 47 Prozent beteiligt ist. Die Gesellschaft wurde im April 2016 gegründet und hat ihren Sitz in Prag. EPGC hält gegenwärtig indirekt einen Anteil von 29,99 Prozent an den Stammaktien und Stimmrechten der METRO AG.

Samstag, 12. September 2020

MAN SE: Vorstände der MAN SE und der MAN Truck & Bus SE beschließen die Eckpunkte einer umfassenden Neuausrichtung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 11. September 2020 - Die Vorstände der MAN SE und der MAN Truck & Bus SE haben heute die Eckpunkte einer umfassenden Neuausrichtung der MAN Truck & Bus SE beschlossen. Mit dieser Neuausrichtung wird für das Jahr 2023 eine operative Umsatzrendite (RoS) von 8 % angestrebt. Dazu ist ein Maßnahmenpaket geplant, das auf eine Ergebnisverbesserung von rd. 1,8 Mrd. EUR abzielt. 

Die beabsichtigte Neuausrichtung wird eine grundlegende Restrukturierung des MAN Truck & Bus-Geschäfts in allen Bereichen, einschließlich einer Neuaufstellung des Entwicklungs- und Produktionsnetzwerks sowie einen signifikanten Stellenabbau erfordern. Die derzeitigen Überlegungen umfassen den Abbau von bis zu 9.500 Stellen in Deutschland und Österreich sowie weltweit über alle Unternehmensbereiche hinweg. In diesem Zusammenhang sind teilweise Verlagerungen von Entwicklungs- und Produktionsprozessen an andere Standorte geplant. Damit stehen auch der Produktionsstandort Steyr sowie die Betriebe in Plauen und Wittlich zur Disposition. 

Für die geplanten Personalmaßnahmen erwarten die Vorstände derzeit einen Restrukturierungsaufwand in einem mittleren bis oberen dreistelligen Millionenbereich. 

Der Vorstand der MAN Truck & Bus SE wird zeitnah in Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Neuausrichtung eintreten. Der Gesamtaufwand für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Unternehmens ist vom Ergebnis dieser Verhandlungen abhängig.

____________

Anmerkung der Redaktion:

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Februar 2020 war ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochter TRATON SE angekündigt worden (bekannter Free-float etwas über 5 %). Ein Termin für die Hauptversammlung ist nach unserer Kenntnis noch nicht bekanntgegeben worden (wird aber noch in diesem Jahr erwartet).

Freitag, 11. September 2020

Wissenschaftliches Gutachten zum Wagniszuschlag im Auftrag der Bundesnetzagentur: Überprüfung der Marktrisikoprämie in Spruchverfahren?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des nach Ansicht der Energieunternehmen zu hohen Zinssatzes für Eigenkapital (6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3,8 %) zurückgewiesen (Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18 und EnVR 52/18), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/bundesgerichtshof-zum.html. Abweichend vom OLG Düsseldorf hat der BGH diese Marktrisikoprämie bestätigt. Die Bundesnetzagentur sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die von ihr gewählte, von den Empfehlungen des FAUB abweichende, auf ein von ihr in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Gutachten von Frontier Economics gestützte Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren.

Der BGH durfte sich kürzlich in mehreren Beschlüssen vom 3. März 2020 erneut mit den von der Bundesnetzagentur festgesetzten Zinssätzen befassen. Darin verweist der Kartellsenat des BGH in seiner Begründung auch vergleichend auf Spruchverfahren und hält in der Entscheidung zum Az. EnVR 34/18 fest, dass in Spruchverfahren eine noch weitergehende tatrichterliche Überprüfung erforderlich sei:

"Darüber hinaus ist eine weitergehende tatrichterliche Überprüfung im Verfahren nach § 327f Satz 2 AktG schon deshalb erforderlich, weil die originäre Bestimmung des Abfindungsbetrags nicht einer unabhängigen Regulierungsbehörde obliegt, sondern dem Hauptaktionär, der zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist."

Im Rahmen dieser nach Ansicht des BGH erforderlichen tatrichterlichen Überprüfung insbesondere der Marktrisikoprämie in Spruchverfahren dürfte das von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebene Gutachten von Bedeutung sein: https://www.frontier-economics.com/media/1055/20160706_wissenschaftliches-gutachten-wagniszuschlag-strom-und-gasnetzbetreiber_frontier.pdf 

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,10

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis.

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger
Abfindungspreis: 2,10 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis. 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 4,50 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.      (...)

Rocket Internet SE: BaFin teilt maßgeblichen Sechs-Monats-Durchschnittskurs für das Delisting-Rückerwerbsangebot mit

Pressemitteilung

Berlin, 9. September 2020 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat der Rocket Internet SE (die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12UKK6 / WKN A12UKK) heute in Bezug auf das von der Gesellschaft am 1. September 2020 angekündigte Delisting-Rückerwerbsangebot (das "Angebot") mitgeteilt, dass der für die Bestimmung des gesetzlichen Mindestpreises relevante volumengewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Ankündigung des Angebots EUR 18,56 je Aktie beträgt. Dieser Durchschnittskurs führt nicht zu einer Anpassung der Gegenleistung unter dem Angebot, die unverändert EUR 18,57 je Aktie betragen wird.

Donnerstag, 10. September 2020

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 1,60 EUR auf 2,00 EUR je Nachbesserungsrecht. Außerdem hat der Bieter die Annahmefrist verlängert. 

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 2,00 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 400 Rechten.       (...)

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 3,20 EUR auf 4,00 EUR je Nachbesserungsrecht. Außerdem hat der Bieter die Annahmefrist verlängert. 

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahmeund Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 4,00 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten.

Kaufangebot für Aktien der POLIS Immobilien AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der POLIS Immobilien AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: POLIS IMMOBILIEN AG 
WKN: 691330 
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 7,50 EUR je Aktie 

Je Aktionär müssen mindestens Stück 50 Aktien zur Barabfindung angemeldet werden. Das Angebot ist zunächst auf 50.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bittet die Taunus Capital Management AG um vorherige Anfrage. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.    (...)

_____________

Anmerkung der Redaktion:

Die POLIS-Aktien notieren bei Valora deutlich höher:
https://veh.de/isin/de0006913304
Zuletzt wurden am 4. September 230 Stück zu EUR 21,23 gehandelt.

Mittwoch, 9. September 2020

Die Überprüfung der Squeeze-out-Abfindung in Österreich nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit dem zum 1. August 2019 in Kraft getretenen Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019) wurde auch das Verfahren bei der Überprüfung der Squeeze-out-Abfindung in wesentlichen Punkten geändert. Der österreichische Nationalrat hatte am Abend des 2. Juli 2019 dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 in dritter Lesung einstimmig zugestimmt. Neben erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie wurde auch das sog. Gremialverfahren neu gestaltet.

Das mit dem EU-GesRÄG 1996 als österreichische Besonderheit eingeführte Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225g AktG (kurz: Gremium) ist unabhängig, aber organisatorisch bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtbehörde FMA angesiedelt (§ 225g Abs 3 AktG: Geschäftsführung und Kanzleigeschäfte). Während Anträge zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung beim zuständigen Gericht eingereicht werden müssen, machte das Gremium als spezialisierte Institution den Großteil der Arbeit. Das Gremium konnte bislang fast alle anhängigen Überprüfungsverfahren zu Squeeze-out-Fällen klären, während erst in der letzten Zeit vermehrt Fälle an das Gericht für eine gerichtliche Entscheidung zurückgegeben wurden (etwa Aurea Software und BEKO Holding). Während das Gremium bisher vor allem mit der Erstattung eines Gutachtens betraut war, beschränkt sich die Tätigkeit nach der Neuregelung vor allem auf die Streitschlichtung. Bei aussichtsreichen Vergleichsverhandlungen kann das Gremium aber wie bisher das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen.

Diese neuen Bestimmungen kommen dann zur Anwendung, wenn das Gericht nach dem 31. Juli 2019 (d.h. nach Inkrafttreten des AktRÄG 2019) ein Innehalten mit dem Verfahren zwecks Streitschlichtung durch das Gremium beschließt (§ 262 Abs 42 AktG). Wurde das Gremium bereits vor diesem Zeitpunkt befasst, sind hingegen die vorherigen Regelungen weiter anzuwenden. Eines der ersten Verfahren nach neuem Recht ist das Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG (Beauftragung des Gremiums durch Beschluss des HG Wien vom 2. September 2019, Az. 75 Fr 17733/18 i-5).

Nach den Reden der Parlamentarier bei der Verabschiedung der Neuregelung wurde vor allem eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer erwartet. Hierzu soll die streitschlichtende Tätigkeit des Gremiums grundsätzlich auf ein Jahr (abzüglich der Zeit, die ein externer Sachverständiger für sein Gutachten benötigt) befristet sein. Sofern alle Parteien damit einverstanden sind, kann diese Frist aber auch überschritten werden (vgl § 225g Abs 1 und 6 AktG).

Im bislang unzureichend geregelten, praktisch aber sehr wichtigen Bereich der Verfahrenskosten und des Kostenersatzes findet sich nunmehr die Anordnung, dass das Gericht in seiner Entscheidung in der Sache bzw im Beschluss, mit dem der vor dem Gremium geschlossene Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen (bzw der Aktien, die anstelle von Zuzahlungen zu leisten sind) festzuhalten hat (vgl § 225i Abs 3 AktG). Für den Kostenersatzanspruch jedes einzelnen Aktionärs ist dagegen grundsätzlich nur der auf ihn entfallende Teil dieses Gesamtwerts maßgeblich (vgl § 225l Abs 2 AktG).

Dienstag, 8. September 2020

Squeeze-out bei der Alpiq Holding AG: Barabfindungsbetrag wird gerichtlich überprüft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei dem früher börsennotierten Schweizer Energiekonzern Alpiq Holding AG mit Sitz in Lausanne fand kürzlich ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre statt (in dem nach schweizerischem Recht zulässigen "Squeeze-Out Merger" bei Überschreiten der 90 %-Schwelle, entsprechend dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out nach deutschem Recht). Eine sog. Abfindungsfusion der Alpiq Holding AG auf die Alpha 2020 AG war von den Generalversammlungen beider Gesellschaften genehmigt worden. Die Abfindung in der Höhe von lediglich CHF 70,- pro Alpiq-Aktie war von PwC und Alantra als angemessen bestätigt worden.

Die Alpiq-Investoren Knight Vinke und Merion Capital, zwei Private-Equity-Firmen, haben gegen die Höhe des Abfindungsbetrags in der Abfindungsfusion Klagen eingereicht (da es in der Schweiz kein dem Spruchverfahren entsprechendes Verfahren gibt, sog. Ausgleichsklage nach dem Fusionsgesetz innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses). Die beiden Kläger wollen eine deutlich höhere Abfindung von mindestens CHF 140,- (Knight Vinke) beziehungsweise CHF 130,- (Merion) pro Alpiq-Aktie. Das Verfahren ist bei dem für Lausanne zuständigen Gericht, dem Chambre patrimoniale des Kantons Waadt, anhängig.

Eric Knight, der Gründer des Anlagefonds Knight Vinke, hatte kürzlich in einem Interview mit der schweizerischen Zeitung "Finanz und Wirtschaft" den angebotenen Betrag von CHF 70,- pro Aktie als deutlich zu niedrig bezeichnet. Dieser Betrag spiegle nicht den vollen Wert des Unternehmens wider. Knight Vinke nennt als Beispiel die Wasserkraftwerke von Alpiq. Diese zählten zu den wertvollsten Anlagen der Welt, seien aber nicht entsprechend bewertet. Grund dafür ist laut Knight Vinke, dass Alpiq an den meisten ihrer Wasserkraftanlagen einen Minderheitsanteil hält. Diese Anlagen seien daher nicht in ihren Finanzzahlen konsolidiert. "Alles, was man davon in den Zahlen von Alpiq sieht, ist der Anteil am Reingewinn", so Knight Vinke in dem Interview. "Aber diese Anlagen haben Verträge, gemäss denen sie den Strom den Eigentümern zu Gestehungskosten verkaufen. Ihr Reingewinn ist daher null, immer." Daher unterschätzten die Analysten den Wert des Unternehmens.

Das im letzten Jahr erfolgte Delisting der Alpiq-Aktien (nach Schweizer Terminologie: Dekotierung) und der anschließende Squeeze-out war durch drei Kernaktionäre betrieben worden, die Schweizer Kraftwerksbeteiligungs-AG (SKBAG), die EOS Holding und ein Konsortium Schweizer Minderheitsaktionäre. Ein in dieser Sache ergehendes Urteil hat Wirkung für alle durch den Squeeze-out aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre.

Alpiq Holding AG: Abfindungsfusion: Ausgleichsklagen eingereicht

Pressemitteilung

(Lausanne, 07.09.20) Wie erwartet haben die Investoren Knight Vinke und Merion Capital gegen die Höhe der Ausgleichszahlung in der Abfindungsfusion je eine Klage eingereicht. Die Abfindungsfusion war von den Generalversammlungen der Alpiq Holding AG und der Alpha 2020 AG genehmigt worden und ist inzwischen vollzogen. Insbesondere aufgrund der beiden unabhängigen Gutachten von PwC und Alantra, welche beide die Abfindung in der Höhe von CHF 70 pro Aktie der Alpiq Holding AG als angemessen bestätigten, sieht Alpiq den beiden Gerichtsverfahren gelassen entgegen.

Die Generalversammlung der Alpiq Holding AG und die ausserordentliche Generalversammlung der Alpha 2020 AG haben am 24. Juni 2020 die Abfindungsfusion (Squeeze-out Merger) von Alpiq Holding AG und Alpha 2020 AG zur neuen Alpiq Holding AG genehmigt. Die dabei erfolgte Zustimmung auch zum Fusionsvertrag sah eine Abfindung von CHF 70 pro Aktie vor, welche zwischenzeitlich auch an alle Minderheitsaktionäre ausgerichtet worden ist. Die Fusion ist im Handelsregister eingetragen und vollzogen.

Wie von Alpiq erwartet worden war, haben die zwei Investoren Knight Vinke (KVIP International V L.P.) und Merion Capital (Merion Capital LP, Merion Capital ERISA LP und Merion Capital II LP) je eine Ausgleichsklage nach Fusionsgesetz gegen die Alpiq Holding AG eingereicht. Mit den zwei Klagen lassen sie die von den beiden Generalversammlungen beschlossene und von der Schweizer Kraftwerksbeteiligungs-AG (SKBAG) bezahlte Abfindung gerichtlich überprüfen.

Die von den beiden Investoren verlangte Abfindung soll auf einem damaligen Wert der Namenaktien der Alpiq Holding AG von mindestens CHF 140 (Knight Vinke) beziehungsweise CHF 130 (Merion) pro Aktie basieren. Dies würde einem von der Alpiq Holding AG zu bezahlenden zusätzlichen Abfindungsbetrag zugunsten aller abgefundenen Minderheitsaktionäre von rund CHF 195 Mio. entsprechen.

Fairness Opinion und Bewertungsbericht bestätigen Abfindungssumme

Im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Kaufangebots der SKBAG hatte der Verwaltungsrat der Alpiq Holding AG PwC als unabhängige Expertin mit der Erstellung und Unterbreitung einer Fairness Opinion zur Angemessenheit des Angebotspreises aus finanzieller Sicht beauftragt. PwC hatte nach umfassender Analyse eine Wertbandbreite von CHF 65 bis CHF 73 pro Aktie der Alpiq Holding AG ermittelt. PwC kam damals in ihrer Fairness Opinion zum Schluss, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht fair und angemessen ist.

Im Rahmen des Squeeze-out-Mergers wurde die Alantra AG damit beauftragt, einen unabhängigen Bewertungsbericht für die Verwaltungsräte der Alpiq Holding AG und der Alpha 2020 AG zu erstellen. Der Bewertungsbericht von Alantra ermittelte eine Wertbandbreite von CHF 63,30 bis CHF 72,50 pro Aktie der Alpiq Holding AG und bestätigte damit, dass die vereinbarte Abfindung in der Höhe von CHF 70 pro Aktie angemessen ist.

Alpiq sieht den beiden Gerichtsverfahren gelassen entgegen

Fazit: Die Aktionäre, welche im Rahmen der Fusion eine Abfindung erhalten hatten, wurden somit gleich behandelt wie jene Publikumsaktionäre, welche ihre Alpiq Aktien im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots angedient hatten. Zwei unabhängige Gutachten hatten die Höhe der Abfindung pro Aktie als angemessen betrachtet. Alpiq sieht deshalb den beiden eingeleiteten Gerichtsverfahren gelassen entgegen.

Weitere Informationen zu Alpiq finden Sie auf www.alpiq.com

Übernahme der Tele Columbus AG?

In AB-Daily (Ausgabe vom 7. September 2020) wird über ein Komplettgebot für die gesamte
Tele Columbus durch Private Equity spekuliert. Eine Entscheidung sei innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen zu erwarten.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG): Verhandlung am 11. Februar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zwischenzeitlich verschmolzenen früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Dortmund den ursprünglich für den 21. November 2019 anberaumten Termin wegen Befangenheitsanträgen gegen die sachverständigen Prüfer aufgehoben. Nach einer Klärung durch das OLG hat das Landgericht nunmehr Termin zur Anhörung des sachverständigen Prüfers auf den 11. Februar 2021, 10:30 Uhr anberaumt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer, Herr WP Wolfram Wagner und/oder WP Ulrich Kühnen (ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), zu dem Prüfbericht und zu der ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2019 angehört werden.

Das LG Dortmund hatte die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom 9. Januar 2020 zurückgewiesen. Die sachverständige Prüferin könne zwar wie ein Sachverständiger abgelehnt werden. Davon sei auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 21 W 3/11, AG 2011, 828 ff. Rn. 43) "ohne Weiteres" ausgegangen. Allerdings lägen keine Ablehnungsgründe vor.

Das OLG Düsseldorf weist in seinem Beschluss vom 8. Juni 2020 zu den gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden dagegen darauf hin, dass die Ablehnungsgesuche bereits unzulässig seien. Die nach §§ 17 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO für Sachverständige geltenden Vorschriften fänden keine Anwendung auf den sachverständigen Prüfer (S. 9). Den Antragstellern stehe daher schon im Ansatz kein Recht auf Ablehnung der sachverständigen Prüferin oder der für sie tätigen Wirtschaftprüfer zu. § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG bezeichne den sachverständigen Prüfer als "sachverständigen Zeugen". Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Bezeichnung um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handele, habe der Gesetzgeber eine Abgrenzung dahingehend getroffen, dass sich der sachverständige Prüfer jedenfalls - ohne abweichende gerichtliche Beweisanordnung - von dem gerichtlichen Sachverständigen unterscheide (S. 10). Angesichts der "klaren gesetzlichen Vorgabe" in § 8 Abs. 2 Satz1 SpruchG mache eine über die bloße Bekundung von Tatsachen aus der Prüfungstätigkeit hinausgehende wertende bzw. beurteilende Tätigkeit oder Schlussfolgerung des sachverständigen Prüfers diesen nicht "automatisch" zum Sachverständigen (S. 11). 

LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA (bislang: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
91 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG geht erneut in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der bereits 2006 eingetragenen Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Februar 2020 die Barabfindung für ABIT-Aktien von EUR 13,93 auf EUR 16,13 erhöht. Die Anträge auf bare Zuzahlung wurden dagegen zurückgewiesen, d.h. es bleibt nach der Entscheidung des LG Düsseldorf bei dem Verschmelzungsverhältnis 17 ABIT-Aktien in 6 GFKL-Aktien. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, über die (wieder einmal) das OLG Düssseldorf entscheiden wird.

Das Verfahren war mit Beschluss vom 15. November 2012 nämlich schon einmal vom LG Düsseldorf entschieden worden (Erhöhung der Barabfindung auf EUR 15,98, keine bare Zuzahlung). Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 jedoch diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2013/11/verschmelzung-der-abit-ag-olg.html

Der vom LG Düsseldorf bestellte Sachverständige Düsterloh kam bei einer Bewertung nach der Ertragswertmethode auf eine Wertspanne für eine ABIT-Aktie von EUR 15,42 bis EUR 16,83. Das Landgericht legte im Rahmen einer Schätzung den sich hieraus ergebenden Mittelwert von EUR 16,13 zugrunde (S. 7).

OLG Düsseldorf, Az. noch unbekannt
LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az. 31 O 80/06
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GFKL Financial Services GmbH (früher: GFKL Financial Services Aktiengesellschaft)
27 Antragsteller
gemeinsame Vertreter: RA´in Christiane Paffrath, c/o corum Rechtsanwälte, 40217 Düsseldorf; RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn

Freitag, 4. September 2020

Übernahmeangebot für Aktien der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG zu EUR 78,75

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: SAINT-GOBAIN ISOVER G+H
WKN: 590670
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 78,75 EUR je Aktie     (...)

Die Mindestabnahmemenge beträgt 5 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 2.500 Aktien begrenzt. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und weitere Informationen können Sie dem beigefügten Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 02.09.2020 entnehmen.   (...)

___________

Anmerkung der Redaktion:

Zur deutlich höheren Notierung bei Valora:
https://veh.de/isin/de0005906705

Donnerstag, 3. September 2020

Rückkaufangebot für Aktien der Westag & Getalit AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der WESTAG + GETALIT VZO O.N. macht die Westag & Getalit AG Ihnen ein Rückkaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: WESTAG + GETALIT VZO O.N. 
WKN: 777523 
Art des Angebots: Rückkauf 
Anbieter: Westag & Getalit AG 
Zwischen-WKN: A289WR 
Abfindungspreis: 22,40 EUR je Aktie     (...)

Der Anbieter bietet an, bis zu 518.450 Aktien zurückzukaufen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien zurückkaufen. 

Weitere Informationen zu dem Rückkaufangebot entnehmen Sie bitte der Angebotsunterlage, die im Internet unter www.westag-getalit.com/Aktienrueckkauf veröffentlicht ist. Auf der vorgenannten Internetseite werden ebenfalls alle erforderlichen Veröffentlichungen und Hinweisbekanntmachungen des Bieters veröffentlicht.    (...)

Westgrund AG: Zwischenmitteilung zum Abschluss des ersten Halbjahres 2020 - Umsatz und Gewinn verbessert, Wert gesteigert

- Umsatzerlöse um 1,9 Prozent gesteigert

- Bewertungsgewinne gestiegen

- FFO I auf gutem Niveau

- NRV um 8,2 Prozent verbessert


Berlin, 31. August 2020: Die Westgrund AG, Berlin, hat im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 die Umsatzerlöse um 1,9 Prozent auf 53,5 Mio. Euro gesteigert. (1. Halbjahr 2019: 52,5 Mio. Euro). Dieser Zuwachs geht im Wesentlichen darauf zurück, dass sich die operativen Kennzahlen verbessert haben. Die durchschnittliche Nettokaltmiete je Quadratmeter lag zur Jahresmitte 2020 im Wohnungsbestand bei 5,45 Euro und damit 12 Eurocent höher als vor Jahresfrist. Zudem waren am Ende des Berichtszeitraums anteilig mehr Wohnungen vermietet als ein Jahr zuvor. Die Vermietungsquote lag Mitte des Jahres 2020 bei 94,8 Prozent und damit um 0,4 Prozentpunkte höher als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Das Gesamtportfolio umfasste zur Jahresmitte 2020 insgesamt 17.583 Einheiten und ist gegenüber dem Stand von vor zwölf Monaten praktisch unverändert geblieben. Allerdings hatten Verkäufe von non-core Mieteinheiten im ersten Quartal 2019 dazu geführt, dass sich das Portfolio um mehr als vier Prozent verkleinert hatte. Die veräußerten Einheiten hatten im Vorjahr noch zeitanteilig zu den Umsatzerlösen beigetragen.

Bewertungsgewinne gestiegen

Die Bewertung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien lieferte im ersten Halbjahr 2020 einen Ergebnisbeitrag in Höhe von 65,9 Mio. Euro. Das entspricht einer Wertsteigerung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien von etwa 4,9 Prozent in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres. Im vergleichbaren Vorjahreszeitraum hatte das Bewertungsergebnis 36,3 Mio. Euro ausgemacht. Die Wertsteigerung resultiert aus verbesserten operativen Kennzahlen, Investitionen in den Bestand und positiven Marktveränderungen.

FFO I stabil

Nach Abzug aller operativen Aufwandspositionen ergab sich für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) in Höhe von 84,9 Mio. Euro. Dass es damit das vergleichbare Ergebnis des Vorjahres (57,2 Millionen Euro) deutlich übertraf, liegt im Wesentlichen an den gestiegenen Bewertungsgewinnen. Die FFO I erreichten in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres mit 14,0 Mio. Euro ein gutes Niveau. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum ist zu berücksichtigen, dass im ersten Quartal 2019 erhebliche Teile des Portfolios veräußert worden waren. Je Aktie ergab sich daraus sowohl auf unverwässerter als auch auf verwässerter Basis ein Wert von 0,18 Euro.

NRV verbessert

Der Unternehmenswert wird auf der Grundlage der von der European Public Real Estate Association (EPRA) definierten Standards definiert und bemisst sich seit dem 1. Januar 2020 nach Maßgabe des EPRA Net Reinstatement Value (NRV). Der NRV unterscheidet sich gegenüber dem früher genutzten NAV im Wesentlichen dadurch, dass die Grunderwerbsteuer der gehaltenen Immobilien, die für Zwecke der Immobilienbewertung in Abzug gebracht wird, wieder hinzugerechnet wird.

Der EPRA NRV belief sich zum 30. Juni 2020 auf 1.079,9 Millionen Euro, was einem EPRA NRV je Aktie von 13,57 Euro entspricht. Gegenüber dem Stand zum Ende des Vorjahres kommt das einer Verbesserung um 8,2 Prozent gleich.

Der LTV erreichte zur Jahresmitte 2020 22,6 Prozent und verbesserte sich im Verlauf des Geschäftsjahres 2019 um 8,5 Prozentpunkte.

Seit die ADLER Real Estate AG Mitte 2015 die Mehrheit der Westgrund-Aktien übernommen hat, ist die Westgrund AG Teil des ADLER Konzerns. Der IFRS-Konzernhalbjahresabschluss der Westgrund AG wird daher vollständig im IFRS-Konzernhalbjahressabschluss der ADLER Real Estate AG konsolidiert.     (...)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE ohne Erhöhung beendet: OLG Frankfurt am Main hebt positive Entscheidung des Landgerichts auf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE (Squeeze-out) auf die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank hatte das LG Frankfurt am Main in der I. Instanz die Barabfindung deutlich angehoben. Mit Berichtigungsbeschluss vom 11. April 2019 hat es den Beschluss vom 4. Februar 2019 u.a. dahin gehend berichtigt, dass der ausgeurteilte Barabfindungsbetrag EUR 28,97 statt EUR 29,87 lautet (+ 28,19 % zu den angebotenen EUR 22,60).

Aufgrund einer von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde hat das OLG Frankfurt am Main diese für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre positive Entscheidung nunmehr mit Beschluss vom 27. August 2020 aufgehoben. Damit gibt es keine Erhöhung der Barabfindung.

In dem Beschwerdeverfahren hatte das OLG die sachverständige Prüferin IVA VALUATION & ADVISORY AG gebeten, im Einzelnen zu analysieren, ob und wieweit eine Entkoppelung der Kursentwicklung der DVB-Bank-Aktie von den relvanten Branchenindices bzw. der aggregierten Kursentwicklung der Peer Group zu beoachten gewesen sei. Das Landgericht hatte nämlich eine Hochrechnung im Sinne der BGH-Rechtsprechung (Stollwerck-Entscheidung) vorgenommen, da bei einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten ein längerer Zeitraum zu bejahen sei: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_20.html. Nach Ansicht der Kammer ist für die Hochrechnung ein Durchschnittswert aus den Wertveränderungen der Branchenindices DAXsector All Banks (24,5 %) und EURO STOXX Banks (21,8 %) mit 23,1 % zu bilden (Beschluss, S. 21). In der kürzlich vorgelegten ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 21. April 2020 kommt die IVA VALUATION & ADVISORY AG (WP StB Creutzmann und WP StB Dr. Stellbrink) zu dem Ergebnis, dass der DVB-Bank-Aktienkurs sich in den drei Jahren vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme deutlich von den Vergleichsindices abgekoppelt habe. Der Aktienkurs habe sich nicht im Einklang mit den beiden Branchenindices und dem Peer Group-Index entwickelt.

Dem folgt das OLG. Zwar läge zwischen Squeeze-out-Ankündigung und Hauptversammlung ein Zeitraum von mehr als 7 Monaten und damit ein "längerer" Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH (S. 13). Aufgrund der Abkoppelung sei eine Anpassung auf den Bewertungsstichtag jedoch nicht geboten. Ziel der Hochrechnung sei es nämlich, die Minderheitsaktionäre davor zu schützen, dass der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert fixiert werde, ohne dass die entsprechende Maßnahme umgesetzt werde, und sie so von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden (S. 16).

OLG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 27. August 2020, Az. 21 W 59/19
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Februar 2019, Az. 3-05 O 68/17
Zürn u.a. ./. DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Dreier Riedel Rechtsanwälte, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, Rechtsanwalt Dr. Wandt, 60306 Frankfurt am Main

Wann wird der Squeeeze-out bei comdirect eingetragen?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der comdirect bank Aktiengesellschaft am 5. Mai 2020 hatte unter dem Tagesordnungspunkt 6 ( „Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) einen Squeeze-out zugunsten der COMMERZBANK Aktiengesellschaft beschlossen. Dagegen haben comdirect-Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), hilfsweise Anfechtungsklage (§ 246 AktG), erhoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/anfechtungsklagen-gegen-den-squeeze-out.html

Aufrgund dieser Klagen konnte eine Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister bislang nicht erfolgen (mit dem der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erst wirksam wird). Um doch noch bald zu einer Eintragung zu kommen, hat die beklagte Gesellschaft ein sog. Freigabeverfahren beantragt. Damit hofft die comdirect bank, im vierten Quartal eine Eintragung zu erreichen.

Mittwoch, 2. September 2020

Basiszinsrechner für Unternehmenswerte

Wollny WP bietet unter https://www.basiszins-unternehmensbewertung.de/ ein kostenloses Tool zur Berechnung des maßgeblichen Basiszinses.

Zur Berechnungsweise:
"Laut IDW S1 ist der Basiszins für eine Unternehmensbewertung durch Verwendung der Zinsstrukturkurve nach Nelson Siegel Svensson zu bestimmen. Die Verwendung der Funktion nach Nelson Siegel Svensson erfordert die Verwendung der Berechnungsparameter Beta und Tau. Diese Parameter werden von der Deutschen Bundesbank börsentäglich zur Verfügung gestellt und aus den Kapitalmarktdaten hypothetischer Nullkuponanleihen abgeleitet. Im Ergebnis repräsentiert die Schätzfunktion der Zinsstrukturkurve einen Zinsverlauf für die Laufzeitbänder 1 bis 30 Jahre. (...) Für aktienrechtliche Strukturmaßnahmen kann nicht nur der aus der Zinsstrukturkurve für den Bewertungsstichtag errechnete Basiszins verwendet werden. In Anlehnung an den Durchschnittsbörsenkurs, der durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfG v. 27.4.1999 und des BGH vom 12.3.2001 und 19.7.2010 in der Rechenmethodik zur Umsetzung des Mindestwertes einer Abfindung definiert wurde, ist auch der Basiszins als Dreimonats-Durchschnitt zu ermitteln, um Marktschwankungen im Zinsniveau auszugleichen. Damit sind ausgehend vom Bewertungsstichtag für einen Zeitraum von 3 Monaten Basiszinssätze zu ermitteln und zu einem Durchschnittszins zu verarbeiten."