Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Montag, 14. September 2020
EASY SOFTWARE AG: Empfehlung der Annahme des Übernahmeangebots der deltus 36. AG
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das am 03.09.2020 veröffentlichte Übernahmeangebot der deltus 36. AG anzunehmen.
Die gemeinsam begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG ist im Internet unter https://easy-software.com/de/easy-gruppe/investor-relations veröffentlicht.
Der Vorstand
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG beendet: OLG Hamburg bestätigt die Anhebung der Barabfindung durch das LG Hamburg auf EUR 14,35 (+ 23 %)
In seiner Entscheidung stellte das Landgericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Diese hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) nunmehr mit Beschluss vom 7. September 2020 zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Landgericht habe zutreffend auf den Dreimonats-Durchschnittkurs vor Bekanntgabe des Squeeze-outs als Untergrenze der Barabfindung abgestellt (S. 9). Das OLG bestätigt damit die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Eine der Deinvestitionsmöglichkeit entgegenstehende Marktenge sei nicht ersichtlich (S. 10).
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz
Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Anhebung der Barabfindung auf EUR 3,82 (+ 14,03 %)
Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az 12 W 9/19 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 03.03.2020 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018 unter Az. 24 AktE 2/12 (2) entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG hiermit die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 14 SpruchG bekannt:
Az. 24 AktE 2/12 (2)
In dem Rechtsstreit
1) - 44) (...)
45) Dr. Oliver Jenal, peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 4, 13-16, 68161 Mannheim,
Gz.: 1370/12 S11 20/ad
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -
gegen
Kübler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München
wegen Antrag gem. § 327 AktG
hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Pohlmann am 17.09.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 beschlossen:
1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG – HRB 441387 AG Mannheim – zu zahlen hat, wird auf 3,82 € festgesetzt.
[…]
Az. 12 W 9/19
In Sachen
1)…
[…]
45)…
gegen
KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand, Heinrich-Kuebler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
-Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin-
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München
wegen Antrag gem. § 327 AktG
hier: Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stahmer am 03.03.2020 beschlossen:
1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 32, 33, 34 und 35 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018, Az. 24 AktE 2/12 (2), werden zurückgewiesen.
[…]
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss
Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der
Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die
- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen;
- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.
Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 20. Juli 2012 zu zahlen. Der gesamte Betrag wird ohne Abzug von Abschlagsteuern ausgezahlt. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Entgegennahme der Nachbesserung und der Zinsen ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.
Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung und der Zinsen werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta 17. September 2020 erfolgen.
Zwingenberg, im September 2020
Übernahmeangebot / Zielgesellschaft: METRO AG; Bieter: EP Global Commerce GmbH
Bieterin:
c/o LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz GbR
Zielgesellschaft:
Am 13. September 2020 hat EP Global Commerce GmbH ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, entschieden, den Aktionären der METRO AG (die "Gesellschaft") anzubieten, im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Inhaberstammaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0019) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Stammaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von METRO-Stammaktien im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, sowie sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwert- und stimmrechtslosen Inhabervorzugsaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0027) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Vorzugsaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Vorzugsaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, zu erwerben (das "Angebot"). Die Bieterin schätzt die Angebotspreise auf EUR 8,48 je METRO-Stammaktie und ca. EUR 8,87 je METRO-Vorzugsaktie. Das Angebot wird unter bestimmten regulatorischen Freigaben sowie anderen marktüblichen Bedingungen stehen, jedoch nicht vom Erwerb eines Mindestanteils der METRO-Stammaktien oder der METRO-Vorzugsaktien abhängig gemacht werden.
Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache sowie als unverbindliche Übersetzung in englischer Sprache) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Anlegern und Aktionären der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten. Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Grünwald, 13. September 2020
EP Global Commerce GmbH
EP Global Commerce GmbH: EP Global Commerce kündigt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für METRO AG an
- Barangebotspreise von EUR 8,48 je Stammaktie und ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie erwartet
- Keine Mindestannahmeschwelle
- EP Global Commerce strebt einen Anteil von über 30 Prozent und damit mehr Flexibilität an
Grünwald, 13. September 2020 - Heute hat die EP Global Commerce GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, ihre Absicht angekündigt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für den Erwerb aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Stammaktien (ISIN DE000BFB0019) und aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027) der im MDAX notierten METRO AG abzugeben (gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe der gesetzlichen Mindestangebotspreise). Der Barangebotspreis je Stammaktie der METRO entspricht dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von Stammaktien der METRO im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt wird. Der Barangebotspreis je Vorzugsaktie entspricht dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der BaFin ermittelt wird. EP Global Commerce erwartet die Angebotspreise bei EUR 8,48 je Stammaktie der METRO AG bzw. ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie der METRO AG.
EP Global Commerce beabsichtigt durch ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot den Anteil ihrer Beteiligung an der METRO AG auf über 30 Prozent zu erhöhen, um zukünftig flexibler agieren zu können, ohne ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Es wird keine Mindestannahmeschwelle geben. EP Global Commerce geht nicht davon aus, nach dem Vollzug des Übernahmeangebots mehr als 50 Prozent der Stimmrechte zu halten. Ungeachtet dessen gibt das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot allen Aktionären der METRO AG die Möglichkeit, ihre Beteiligung an der METRO AG zu den offerierten Angebotspreisen zu realisieren.
Die hinter der EP Global Commerce stehenden Gesellschafter sind langfristig orientierte Investoren mit dem Ziel, die Stärkung der Marktposition und operativen Leistungsfähigkeit der METRO AG als einem führenden, unabhängigen Anbieter im Food- und Non-Food-Bereich mit einem attraktiven Angebot im Cash & Carry-, Service- und Online-Bereich zu unterstützen.
BNP Paribas und Société Générale agieren als M&A-Berater, globale Koordinatoren und Finanzierungsbanken (Debt Underwriters) bei der Finanzierung dieser Transaktion, Credit Suisse als Financial Advisor und Cash Confirmation Bank und Kirkland & Ellis International LLP als Rechtsberater von EP Global Commerce.
Das Angebot sowie dessen Regelungen und Bedingungen werden in der Angebotsunterlage detailliert erläutert. Nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird diese in deutscher Sprache sowie einer unverbindlichen englischen Übersetzung zusammen mit weiteren dazugehörigen Informationen auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht werden.
Über EP Global Commerce
EP Global Commerce (EPGC) ist ein Akquisitionsvehikel, das von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der daran zu 53 Prozent beteiligt ist, und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, der zu 47 Prozent beteiligt ist. Die Gesellschaft wurde im April 2016 gegründet und hat ihren Sitz in Prag. EPGC hält gegenwärtig indirekt einen Anteil von 29,99 Prozent an den Stammaktien und Stimmrechten der METRO AG.
Samstag, 12. September 2020
MAN SE: Vorstände der MAN SE und der MAN Truck & Bus SE beschließen die Eckpunkte einer umfassenden Neuausrichtung
München, 11. September 2020 - Die Vorstände der MAN SE und der MAN Truck & Bus SE haben heute die Eckpunkte einer umfassenden Neuausrichtung der MAN Truck & Bus SE beschlossen. Mit dieser Neuausrichtung wird für das Jahr 2023 eine operative Umsatzrendite (RoS) von 8 % angestrebt. Dazu ist ein Maßnahmenpaket geplant, das auf eine Ergebnisverbesserung von rd. 1,8 Mrd. EUR abzielt.
Freitag, 11. September 2020
Wissenschaftliches Gutachten zum Wagniszuschlag im Auftrag der Bundesnetzagentur: Überprüfung der Marktrisikoprämie in Spruchverfahren?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des nach Ansicht der Energieunternehmen zu hohen Zinssatzes für Eigenkapital (6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3,8 %) zurückgewiesen (Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18 und EnVR 52/18), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/bundesgerichtshof-zum.html. Abweichend vom OLG Düsseldorf hat der BGH diese Marktrisikoprämie bestätigt. Die Bundesnetzagentur sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die von ihr gewählte, von den Empfehlungen des FAUB abweichende, auf ein von ihr in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Gutachten von Frontier Economics gestützte Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren.
Der BGH durfte sich kürzlich in mehreren Beschlüssen vom 3. März 2020 erneut mit den von der Bundesnetzagentur festgesetzten Zinssätzen befassen. Darin verweist der Kartellsenat des BGH in seiner Begründung auch vergleichend auf Spruchverfahren und hält in der Entscheidung zum Az. EnVR 34/18 fest, dass in Spruchverfahren eine noch weitergehende tatrichterliche Überprüfung erforderlich sei:
"Darüber hinaus ist eine weitergehende tatrichterliche Überprüfung im Verfahren nach § 327f Satz 2 AktG schon deshalb erforderlich, weil die originäre Bestimmung des Abfindungsbetrags nicht einer unabhängigen Regulierungsbehörde obliegt, sondern dem Hauptaktionär, der zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist."
Im Rahmen dieser nach Ansicht des BGH erforderlichen tatrichterlichen Überprüfung insbesondere der Marktrisikoprämie in Spruchverfahren dürfte das von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebene Gutachten von Bedeutung sein: https://www.frontier-economics.com/media/1055/20160706_wissenschaftliches-gutachten-wagniszuschlag-strom-und-gasnetzbetreiber_frontier.pdf
Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,10
Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis.
Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger
Abfindungspreis: 2,10 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.
Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,50
Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis.
Rocket Internet SE: BaFin teilt maßgeblichen Sechs-Monats-Durchschnittskurs für das Delisting-Rückerwerbsangebot mit
Berlin, 9. September 2020 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat der Rocket Internet SE (die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12UKK6 / WKN A12UKK) heute in Bezug auf das von der Gesellschaft am 1. September 2020 angekündigte Delisting-Rückerwerbsangebot (das "Angebot") mitgeteilt, dass der für die Bestimmung des gesetzlichen Mindestpreises relevante volumengewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Ankündigung des Angebots EUR 18,56 je Aktie beträgt. Dieser Durchschnittskurs führt nicht zu einer Anpassung der Gegenleistung unter dem Angebot, die unverändert EUR 18,57 je Aktie betragen wird.
Donnerstag, 10. September 2020
Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,-
Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,-
Kaufangebot für Aktien der POLIS Immobilien AG
Als Aktionär der POLIS Immobilien AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
_____________
Anmerkung der Redaktion:
Die POLIS-Aktien notieren bei Valora deutlich höher:
https://veh.de/isin/de0006913304
Mittwoch, 9. September 2020
Die Überprüfung der Squeeze-out-Abfindung in Österreich nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019
Mit dem zum 1. August 2019 in Kraft getretenen Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019) wurde auch das Verfahren bei der Überprüfung der Squeeze-out-Abfindung in wesentlichen Punkten geändert. Der österreichische Nationalrat hatte am Abend des 2. Juli 2019 dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 in dritter Lesung einstimmig zugestimmt. Neben erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie wurde auch das sog. Gremialverfahren neu gestaltet.
Diese neuen Bestimmungen kommen dann zur Anwendung, wenn das Gericht nach dem 31. Juli 2019 (d.h. nach Inkrafttreten des AktRÄG 2019) ein Innehalten mit dem Verfahren zwecks Streitschlichtung durch das Gremium beschließt (§ 262 Abs 42 AktG). Wurde das Gremium bereits vor diesem Zeitpunkt befasst, sind hingegen die vorherigen Regelungen weiter anzuwenden. Eines der ersten Verfahren nach neuem Recht ist das Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG (Beauftragung des Gremiums durch Beschluss des HG Wien vom 2. September 2019, Az. 75 Fr 17733/18 i-5).
Nach den Reden der Parlamentarier bei der Verabschiedung der Neuregelung wurde vor allem eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer erwartet. Hierzu soll die streitschlichtende Tätigkeit des Gremiums grundsätzlich auf ein Jahr (abzüglich der Zeit, die ein externer Sachverständiger für sein Gutachten benötigt) befristet sein. Sofern alle Parteien damit einverstanden sind, kann diese Frist aber auch überschritten werden (vgl § 225g Abs 1 und 6 AktG).
Im bislang unzureichend geregelten, praktisch aber sehr wichtigen Bereich der Verfahrenskosten und des Kostenersatzes findet sich nunmehr die Anordnung, dass das Gericht in seiner Entscheidung in der Sache bzw im Beschluss, mit dem der vor dem Gremium geschlossene Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen (bzw der Aktien, die anstelle von Zuzahlungen zu leisten sind) festzuhalten hat (vgl § 225i Abs 3 AktG). Für den Kostenersatzanspruch jedes einzelnen Aktionärs ist dagegen grundsätzlich nur der auf ihn entfallende Teil dieses Gesamtwerts maßgeblich (vgl § 225l Abs 2 AktG).
Dienstag, 8. September 2020
Squeeze-out bei der Alpiq Holding AG: Barabfindungsbetrag wird gerichtlich überprüft
Die Alpiq-Investoren Knight Vinke und Merion Capital, zwei Private-Equity-Firmen, haben gegen die Höhe des Abfindungsbetrags in der Abfindungsfusion Klagen eingereicht (da es in der Schweiz kein dem Spruchverfahren entsprechendes Verfahren gibt, sog. Ausgleichsklage nach dem Fusionsgesetz innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses). Die beiden Kläger wollen eine deutlich höhere Abfindung von mindestens CHF 140,- (Knight Vinke) beziehungsweise CHF 130,- (Merion) pro Alpiq-Aktie. Das Verfahren ist bei dem für Lausanne zuständigen Gericht, dem Chambre patrimoniale des Kantons Waadt, anhängig.
Eric Knight, der Gründer des Anlagefonds Knight Vinke, hatte kürzlich in einem Interview mit der schweizerischen Zeitung "Finanz und Wirtschaft" den angebotenen Betrag von CHF 70,- pro Aktie als deutlich zu niedrig bezeichnet. Dieser Betrag spiegle nicht den vollen Wert des Unternehmens wider. Knight Vinke nennt als Beispiel die Wasserkraftwerke von Alpiq. Diese zählten zu den wertvollsten Anlagen der Welt, seien aber nicht entsprechend bewertet. Grund dafür ist laut Knight Vinke, dass Alpiq an den meisten ihrer Wasserkraftanlagen einen Minderheitsanteil hält. Diese Anlagen seien daher nicht in ihren Finanzzahlen konsolidiert. "Alles, was man davon in den Zahlen von Alpiq sieht, ist der Anteil am Reingewinn", so Knight Vinke in dem Interview. "Aber diese Anlagen haben Verträge, gemäss denen sie den Strom den Eigentümern zu Gestehungskosten verkaufen. Ihr Reingewinn ist daher null, immer." Daher unterschätzten die Analysten den Wert des Unternehmens.
Das im letzten Jahr erfolgte Delisting der Alpiq-Aktien (nach Schweizer Terminologie: Dekotierung) und der anschließende Squeeze-out war durch drei Kernaktionäre betrieben worden, die Schweizer Kraftwerksbeteiligungs-AG (SKBAG), die EOS Holding und ein Konsortium Schweizer Minderheitsaktionäre. Ein in dieser Sache ergehendes Urteil hat Wirkung für alle durch den Squeeze-out aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre.
Alpiq Holding AG: Abfindungsfusion: Ausgleichsklagen eingereicht
Die Generalversammlung der Alpiq Holding AG und die ausserordentliche Generalversammlung der Alpha 2020 AG haben am 24. Juni 2020 die Abfindungsfusion (Squeeze-out Merger) von Alpiq Holding AG und Alpha 2020 AG zur neuen Alpiq Holding AG genehmigt. Die dabei erfolgte Zustimmung auch zum Fusionsvertrag sah eine Abfindung von CHF 70 pro Aktie vor, welche zwischenzeitlich auch an alle Minderheitsaktionäre ausgerichtet worden ist. Die Fusion ist im Handelsregister eingetragen und vollzogen.
Wie von Alpiq erwartet worden war, haben die zwei Investoren Knight Vinke (KVIP International V L.P.) und Merion Capital (Merion Capital LP, Merion Capital ERISA LP und Merion Capital II LP) je eine Ausgleichsklage nach Fusionsgesetz gegen die Alpiq Holding AG eingereicht. Mit den zwei Klagen lassen sie die von den beiden Generalversammlungen beschlossene und von der Schweizer Kraftwerksbeteiligungs-AG (SKBAG) bezahlte Abfindung gerichtlich überprüfen.
Die von den beiden Investoren verlangte Abfindung soll auf einem damaligen Wert der Namenaktien der Alpiq Holding AG von mindestens CHF 140 (Knight Vinke) beziehungsweise CHF 130 (Merion) pro Aktie basieren. Dies würde einem von der Alpiq Holding AG zu bezahlenden zusätzlichen Abfindungsbetrag zugunsten aller abgefundenen Minderheitsaktionäre von rund CHF 195 Mio. entsprechen.
Fairness Opinion und Bewertungsbericht bestätigen Abfindungssumme
Im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Kaufangebots der SKBAG hatte der Verwaltungsrat der Alpiq Holding AG PwC als unabhängige Expertin mit der Erstellung und Unterbreitung einer Fairness Opinion zur Angemessenheit des Angebotspreises aus finanzieller Sicht beauftragt. PwC hatte nach umfassender Analyse eine Wertbandbreite von CHF 65 bis CHF 73 pro Aktie der Alpiq Holding AG ermittelt. PwC kam damals in ihrer Fairness Opinion zum Schluss, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht fair und angemessen ist.
Im Rahmen des Squeeze-out-Mergers wurde die Alantra AG damit beauftragt, einen unabhängigen Bewertungsbericht für die Verwaltungsräte der Alpiq Holding AG und der Alpha 2020 AG zu erstellen. Der Bewertungsbericht von Alantra ermittelte eine Wertbandbreite von CHF 63,30 bis CHF 72,50 pro Aktie der Alpiq Holding AG und bestätigte damit, dass die vereinbarte Abfindung in der Höhe von CHF 70 pro Aktie angemessen ist.
Alpiq sieht den beiden Gerichtsverfahren gelassen entgegen
Fazit: Die Aktionäre, welche im Rahmen der Fusion eine Abfindung erhalten hatten, wurden somit gleich behandelt wie jene Publikumsaktionäre, welche ihre Alpiq Aktien im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots angedient hatten. Zwei unabhängige Gutachten hatten die Höhe der Abfindung pro Aktie als angemessen betrachtet. Alpiq sieht deshalb den beiden eingeleiteten Gerichtsverfahren gelassen entgegen.
Weitere Informationen zu Alpiq finden Sie auf www.alpiq.com
Übernahme der Tele Columbus AG?
Tele Columbus durch Private Equity spekuliert. Eine Entscheidung sei innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen zu erwarten.
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG): Verhandlung am 11. Februar 2021
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zwischenzeitlich verschmolzenen früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Dortmund den ursprünglich für den 21. November 2019 anberaumten Termin wegen Befangenheitsanträgen gegen die sachverständigen Prüfer aufgehoben. Nach einer Klärung durch das OLG hat das Landgericht nunmehr Termin zur Anhörung des sachverständigen Prüfers auf den 11. Februar 2021, 10:30 Uhr anberaumt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer, Herr WP Wolfram Wagner und/oder WP Ulrich Kühnen (ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), zu dem Prüfbericht und zu der ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2019 angehört werden.
LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA (bislang: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
91 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main
Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG geht erneut in die Verlängerung
In dem Spruchverfahren zu der bereits 2006 eingetragenen Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Februar 2020 die Barabfindung für ABIT-Aktien von EUR 13,93 auf EUR 16,13 erhöht. Die Anträge auf bare Zuzahlung wurden dagegen zurückgewiesen, d.h. es bleibt nach der Entscheidung des LG Düsseldorf bei dem Verschmelzungsverhältnis 17 ABIT-Aktien in 6 GFKL-Aktien. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, über die (wieder einmal) das OLG Düssseldorf entscheiden wird.
Das Verfahren war mit Beschluss vom 15. November 2012 nämlich schon einmal vom LG Düsseldorf entschieden worden (Erhöhung der Barabfindung auf EUR 15,98, keine bare Zuzahlung). Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 jedoch diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2013/11/verschmelzung-der-abit-ag-olg.html
Der vom LG Düsseldorf bestellte Sachverständige Düsterloh kam bei einer Bewertung nach der Ertragswertmethode auf eine Wertspanne für eine ABIT-Aktie von EUR 15,42 bis EUR 16,83. Das Landgericht legte im Rahmen einer Schätzung den sich hieraus ergebenden Mittelwert von EUR 16,13 zugrunde (S. 7).
OLG Düsseldorf, Az. noch unbekannt
LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az. 31 O 80/06
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GFKL Financial Services GmbH (früher: GFKL Financial Services Aktiengesellschaft)
27 Antragsteller
gemeinsame Vertreter: RA´in Christiane Paffrath, c/o corum Rechtsanwälte, 40217 Düsseldorf; RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn
Freitag, 4. September 2020
Übernahmeangebot für Aktien der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H AG zu EUR 78,75
Als Aktionär der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
Wertpapiername: SAINT-GOBAIN ISOVER G+H
WKN: 590670
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 78,75 EUR je Aktie (...)
Die Mindestabnahmemenge beträgt 5 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 2.500 Aktien begrenzt. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und weitere Informationen können Sie dem beigefügten Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 02.09.2020 entnehmen. (...)
___________
Anmerkung der Redaktion:
Zur deutlich höheren Notierung bei Valora:
https://veh.de/isin/de0005906705
Donnerstag, 3. September 2020
Rückkaufangebot für Aktien der Westag & Getalit AG
Als Aktionär der WESTAG + GETALIT VZO O.N. macht die Westag & Getalit AG Ihnen ein Rückkaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
Westgrund AG: Zwischenmitteilung zum Abschluss des ersten Halbjahres 2020 - Umsatz und Gewinn verbessert, Wert gesteigert
- Bewertungsgewinne gestiegen
- FFO I auf gutem Niveau
- NRV um 8,2 Prozent verbessert
Berlin, 31. August 2020: Die Westgrund AG, Berlin, hat im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 die Umsatzerlöse um 1,9 Prozent auf 53,5 Mio. Euro gesteigert. (1. Halbjahr 2019: 52,5 Mio. Euro). Dieser Zuwachs geht im Wesentlichen darauf zurück, dass sich die operativen Kennzahlen verbessert haben. Die durchschnittliche Nettokaltmiete je Quadratmeter lag zur Jahresmitte 2020 im Wohnungsbestand bei 5,45 Euro und damit 12 Eurocent höher als vor Jahresfrist. Zudem waren am Ende des Berichtszeitraums anteilig mehr Wohnungen vermietet als ein Jahr zuvor. Die Vermietungsquote lag Mitte des Jahres 2020 bei 94,8 Prozent und damit um 0,4 Prozentpunkte höher als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Das Gesamtportfolio umfasste zur Jahresmitte 2020 insgesamt 17.583 Einheiten und ist gegenüber dem Stand von vor zwölf Monaten praktisch unverändert geblieben. Allerdings hatten Verkäufe von non-core Mieteinheiten im ersten Quartal 2019 dazu geführt, dass sich das Portfolio um mehr als vier Prozent verkleinert hatte. Die veräußerten Einheiten hatten im Vorjahr noch zeitanteilig zu den Umsatzerlösen beigetragen.
Bewertungsgewinne gestiegen
Die Bewertung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien lieferte im ersten Halbjahr 2020 einen Ergebnisbeitrag in Höhe von 65,9 Mio. Euro. Das entspricht einer Wertsteigerung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien von etwa 4,9 Prozent in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres. Im vergleichbaren Vorjahreszeitraum hatte das Bewertungsergebnis 36,3 Mio. Euro ausgemacht. Die Wertsteigerung resultiert aus verbesserten operativen Kennzahlen, Investitionen in den Bestand und positiven Marktveränderungen.
FFO I stabil
Nach Abzug aller operativen Aufwandspositionen ergab sich für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) in Höhe von 84,9 Mio. Euro. Dass es damit das vergleichbare Ergebnis des Vorjahres (57,2 Millionen Euro) deutlich übertraf, liegt im Wesentlichen an den gestiegenen Bewertungsgewinnen. Die FFO I erreichten in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres mit 14,0 Mio. Euro ein gutes Niveau. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum ist zu berücksichtigen, dass im ersten Quartal 2019 erhebliche Teile des Portfolios veräußert worden waren. Je Aktie ergab sich daraus sowohl auf unverwässerter als auch auf verwässerter Basis ein Wert von 0,18 Euro.
NRV verbessert
Der Unternehmenswert wird auf der Grundlage der von der European Public Real Estate Association (EPRA) definierten Standards definiert und bemisst sich seit dem 1. Januar 2020 nach Maßgabe des EPRA Net Reinstatement Value (NRV). Der NRV unterscheidet sich gegenüber dem früher genutzten NAV im Wesentlichen dadurch, dass die Grunderwerbsteuer der gehaltenen Immobilien, die für Zwecke der Immobilienbewertung in Abzug gebracht wird, wieder hinzugerechnet wird.
Der EPRA NRV belief sich zum 30. Juni 2020 auf 1.079,9 Millionen Euro, was einem EPRA NRV je Aktie von 13,57 Euro entspricht. Gegenüber dem Stand zum Ende des Vorjahres kommt das einer Verbesserung um 8,2 Prozent gleich.
Der LTV erreichte zur Jahresmitte 2020 22,6 Prozent und verbesserte sich im Verlauf des Geschäftsjahres 2019 um 8,5 Prozentpunkte.
Seit die ADLER Real Estate AG Mitte 2015 die Mehrheit der Westgrund-Aktien übernommen hat, ist die Westgrund AG Teil des ADLER Konzerns. Der IFRS-Konzernhalbjahresabschluss der Westgrund AG wird daher vollständig im IFRS-Konzernhalbjahressabschluss der ADLER Real Estate AG konsolidiert. (...)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE ohne Erhöhung beendet: OLG Frankfurt am Main hebt positive Entscheidung des Landgerichts auf
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE (Squeeze-out) auf die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank hatte das LG Frankfurt am Main in der I. Instanz die Barabfindung deutlich angehoben. Mit Berichtigungsbeschluss vom 11. April 2019 hat es den Beschluss vom 4. Februar 2019 u.a. dahin gehend berichtigt, dass der ausgeurteilte Barabfindungsbetrag EUR 28,97 statt EUR 29,87 lautet (+ 28,19 % zu den angebotenen EUR 22,60).
Aufgrund einer von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde hat das OLG Frankfurt am Main diese für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre positive Entscheidung nunmehr mit Beschluss vom 27. August 2020 aufgehoben. Damit gibt es keine Erhöhung der Barabfindung.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. August 2020, Az. 21 W 59/19
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Februar 2019, Az. 3-05 O 68/17
Zürn u.a. ./. DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Dreier Riedel Rechtsanwälte, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, Rechtsanwalt Dr. Wandt, 60306 Frankfurt am Main
Wann wird der Squeeeze-out bei comdirect eingetragen?
Die Hauptversammlung der comdirect bank Aktiengesellschaft am 5. Mai 2020 hatte unter dem Tagesordnungspunkt 6 ( „Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) einen Squeeze-out zugunsten der COMMERZBANK Aktiengesellschaft beschlossen. Dagegen haben comdirect-Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), hilfsweise Anfechtungsklage (§ 246 AktG), erhoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/anfechtungsklagen-gegen-den-squeeze-out.html
Aufrgund dieser Klagen konnte eine Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister bislang nicht erfolgen (mit dem der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erst wirksam wird). Um doch noch bald zu einer Eintragung zu kommen, hat die beklagte Gesellschaft ein sog. Freigabeverfahren beantragt. Damit hofft die comdirect bank, im vierten Quartal eine Eintragung zu erreichen.
Mittwoch, 2. September 2020
Basiszinsrechner für Unternehmenswerte
Zur Berechnungsweise: