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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 10. Mai 2018

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG: Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 60,62 (+ 33,17 %)

Terex Germany GmbH & Co. KG
Düsseldorf

Vergleich
zwischen

1) - 39)    (...)
- Beschwerdeführer -

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen außenstehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Dreier Riedel Rechtsanwälte, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf

und

Terex Germany GmbH & Co. KG, Amtsgericht Düsseldorf, HRA 21897, Speditionstraße 21, 40221 Düsseldorf
- Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf

PRÄAMBEL

A. Am 30. Januar 2012 schlossen die Beschwerdegegnerin und die Demag Cranes AG (die Rechtsvorgängerin der heutigen Terex MHPS GmbH, Düsseldorf, HRB 72305) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV). Die Hauptversammlung der Demag Cranes AG stimmte dem Abschluss des BGAV am 16. März 2012 zu und der BGAV wurde am 18. April 2012 in das Handelsregister der Demag Cranes AG eingetragen und bekannt gemacht und damit wirksam. Im BGAV wurde den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes AG angeboten, ihre Demag Cranes-Aktien auf deren Verlangen gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 45,52 je Stückaktie zu erwerben. Alternativ wurde den außenstehenden Aktionären im Falle des Verbleibs in der Gesellschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,33 brutto je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr angeboten.

B. Die Beschwerdeführer sowie einige weitere Antragsteller leiteten beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 O 19/12 ein aktienrechtliches Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der im BGAV angebotenen Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie des darin angebotenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG ein (das Spruchverfahren BGAV).

C. Die Hauptversammlung der Demag Cranes AG beschloss am 21. November 2013, auf Verlangen ihrer damaligen Hauptaktionärin (der Rechtsvorgängerin der heutigen Terex Deutschland GmbH), den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 60,48 je Stückaktie gemäß § 327a AktG (der Squeeze-Out). Der Beschluss über den Squeeze-Out wurde am 21. Januar 2014 in das Handelsregister der Demag Cranes AG eingetragen und bekannt gemacht und damit wirksam.

D. Einige der durch den Squeeze-Out ausgeschiedenen Aktionäre leiteten beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 ein aktienrechtliches Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der im Hauptversammlungsbeschluss zum Squeeze-Out angebotenen Barabfindung gemäß § 327b AktG ein (das Spruchverfahren SO). Im Spruchverfahren SO hat eine mündliche Verhandlung bisher nicht stattgefunden und eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.

E. Am 30. Dezember 2016 erließ das Landgericht Düsseldorf nach einer mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 in dem Spruchverfahren BGAV einen Beschluss, in welchem es die Angemessenheit sowohl der im BGAV angebotenen Abfindung sowie des Ausgleichs feststellte und eine Erhöhung der angebotenen Kompensationen ablehnte.

F. Die Beschwerdeführer, d.h. nicht sämtliche in erster Instanz an dem Spruchverfahren BGAV beteiligen Antragsteller, legten gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf Beschwerde ein. Die Beschwerdegegnerin legte ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss ein, beschränkte sich hierbei aber auf die Kostenentscheidung. Derzeit sind sämtliche Beschwerden im Spruchverfahren BGAV noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens beim Landgericht Düsseldorf anhängig und noch nicht an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen worden.

G. Sämtliche Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sowie der gemeinsame Vertreter sind sich einig, das Spruchverfahren BGAV im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien – ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen – auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:

VERGLEICH

I.

1. Erhöhung der Barabfindung

a) Die Beschwerdegegnerin erhöht die im Rahmen des BGAV den ehemaligen außenstehenden Aktionären der Demag Cranes AG angebotene Barabfindung von ursprünglich EUR 45,52 je Stückaktie um EUR 15,10 auf EUR 60,62.

b) Ehemalige Aktionäre der Demag Cranes AG, die durch den Squeeze-Out ausgeschieden sind und ihr in Ziffer 2 beschriebenes Wahlrecht zugunsten der erhöhten Barabfindung im Rahmen des BGAV ausüben, müssen sich auf die nach lit. a) erhöhte Barabfindung die erhaltene Squeeze-Out Abfindung in Höhe von EUR 60,48 je Stückaktie anrechnen lassen und erhalten somit nach diesem Vergleich eine Abfindungsergänzung in Höhe von EUR 0,14 je Stückaktie.

c) Eine Erhöhung der Ausgleichszahlung findet nicht statt.

d) Der Erhöhungsbetrag von EUR 15,10 je Stückaktie, vermindert um eine etwaige Anrechnung der im Squeeze-Out erhaltenen Abfindung gemäß lit. b), (der Erhöhungsbetrag) wird ab dem 19. April 2012 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Halbs. 1 AktG gesetzlich verzinst, d.h. mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Der sich danach ergebende Zinsbetrag reduziert sich um die Summe der jeweils von einem außenstehenden Aktionär erhaltenen Ausgleichszahlungen unter dem BGAV. Soweit eine Anrechnung nach lit. b) erfolgt, wird der (verbleibende) Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 0,14 je Stückaktie ab dem 22. Januar 2014 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 327b Abs. 2 Halbs. 1 AktG gesetzlich verzinst, d.h. mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

e) Die Regelungen unter lit. a) bis d) gelten nicht in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 31), für welche Folgendes gilt:

aa) Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin zu 31) wird die im Rahmen des BGAV angebotene Barabfindung von ursprünglich EUR 45,52 je Stückaktie auf EUR 61,00 angehoben. Mit dieser Anhebung sind – anders als im Fall der übrigen abfindungsberechtigten Aktionäre – sämtliche Zins- und Kostenerstattungsansprüche der Beschwerdeführerin zu 31) abgegolten. Weitere Zahlungen an die Beschwerdeführerin zu 31) erfolgen nicht.

bb) Die Beschwerdeführerin zu 31) muss sich sämtliche Zahlungen, die sie für die Übertragung ihrer Aktien der Demag Cranes AG erhalten hat oder erhalten wird, gleich aus welchem Rechtsgrund, anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere für den Kaufpreis in Höhe von EUR 59,50 je Stückaktie, welchen die Beschwerdeführerin zu 31) für 2.903.392 Stückaktien der Demag Cranes AG erhalten hat.

cc) Für ihre sämtlichen 2.904.392 Aktien der Demag Cranes AG, die die Beschwerdeführerin zu 31) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des BGAV hielt, erhält sie daher abschließend und endgültig einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 4.355.608. Mit der Auszahlung dieses Betrags sind sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu 31) sowie ihrer verbundenen Personen und Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Zinsen oder Erstattung von Kosten, abgegolten. Auch die Geltendmachung eines etwaigen Erhöhungs- oder Nachzahlungsbetrags nach Maßgabe eines späteren separaten Squeeze-Out Vergleichs oder anderer Ansprüche im Zusammenhang mit einem Squeeze-Out ist ausgeschlossen.

2. Wahlrecht zwischen BGAV-Erhöhungsbetrag und etwaigem Abfindungsergänzungsanspruch aus dem Squeeze-Out Spruchverfahren

Ehemalige außenstehende Aktionäre, die einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach Ziffer 1 dieses Vergleichs haben und durch den Squeeze-Out aus der Demag Cranes AG ausgeschieden sind, steht für eine Dauer von 24 Monaten ab Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger das Recht zu, zwischen dem Erhöhungsbetrag und einem etwaigen Abfindungsergänzungsanspruch nach Ausgang des Spruchverfahrens SO zu wählen.

Ehemalige außenstehende Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs für die vom Squeeze-Out betroffenen Aktien wählen, haben dies innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger verbindlich und unwiderruflich über ihre Depotbank gegenüber der Abwicklungsstelle (s. Ziffer 3 lit.c)) zu erklären. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d.h. es kommt auf den rechtzeitigen Eingang der Erklärung bei der Abwicklungsstelle an. Im Übrigen gelten für die Fristberechnung die §§ 187-193 BGB. Unverzüglich nach Zugang der vorgenannten Erklärung bei der Abwicklungsstelle ist der ehemalige außenstehende Aktionär, sofern er einen Antrag im Spruchverfahren SO gestellt hat, verpflichtet, diesen zurückzunehmen.

Die Geltendmachung des Erhöhungsbetrags gemäß diesem Vergleich ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der vorgenannten Frist verbindlich und unwiderruflich die Wahl für den Erhöhungsbetrag erklärt und nicht unverzüglich nach der Erklärung ein etwaiger Antrag im Spruchverfahren SO zurückgenommen wurde; insoweit steht dem ehemaligen außenstehenden Aktionär ausschließlich eine Abfindung nach Maßgabe des Squeeze-Out zu. Dies gilt unabhängig davon, ob das Spruchverfahren SO innerhalb der Wahlfrist beendet wird oder ob es im Spruchverfahren SO zu einer Erhöhung der Squeeze-Out Abfindung kommt.

3. Fälligkeit, Zahlung und Abwicklung

a) Der Erhöhungsbetrag (zuzüglich etwaiger Abfindungszinsen) wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen einen Monat nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer II. zur Zahlung fällig.

b) Der Erhöhungsbetrag (zuzüglich etwaiger Abfindungszinsen) wird mit seiner Fälligkeit allen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionären, soweit möglich, ohne Weiteres, bankmäßig gutgeschrieben.

c) Abfindungsberechtigte ehemalige außenstehende Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der im BGAV angebotenen Abfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung des Erhöhungsbetrags (zuzüglich etwaiger Abfindungszinsen) nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto. Diejenigen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer II. keine Gutschrift des Erhöhungsbetrags erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können. Für die Abwicklung der Zahlungen unter diesem Vergleich ist von der Beschwerdegegnerin die Commerzbank AG, Frankfurt am Main (die Abwicklungsstelle) beauftragt worden.

d) Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer I. ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich im Bundesanzeiger sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (jedoch nicht in der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) und dem Nebeninformationsdienst „GSC Research“ – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen. […]

III.

Dieser Vergleich wird mit seiner Protokollierung wirksam. Mit der Protokollierung dieses Vergleichs ist das gerichtliche Spruchverfahren BGAV beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung der Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.

IV.

Dieser Vergleich wirkt für sämtliche berechtigten außenstehenden Aktionäre der früheren Demag Cranes AG. Er stellt insoweit jeweils einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

V.

[…]

VI.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Beschwerdeführer und sämtlicher abfindungsberechtigter außenstehender Aktionäre der Demag Cranes AG (d.h. insbesondere einschließlich der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Anspruchsberechtigten) sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren BGAV, insbesondere einschließlich einer etwaigen Erhöhung des Ausgleichsbetrags unter dem BGAV, sowie etwaiger Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3, Halbs. 2 AktG insgesamt erledigt und abgegolten. Das Spruchverfahren SO ist von dieser Erledigungserklärung nicht erfasst.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

3. Der Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Rechtsstreits im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren BGAV getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern und ihren jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieser Rechtsstreitigkeiten gewährt oder in Aussicht gestellt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Parteien bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.

5. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Mai 2018

Mittwoch, 9. Mai 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG nunmehr vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt (Erhöhung um mehr als 34 %), vgl. https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html.

Die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Diesen hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerden bis zum 27. Juli 2018 (ergänzend) zu begründen.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 7/18 [AktE]
LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Weng Fine Art AG: Aufnahme des Börsenlisting erfolgt am 17. Mai

Pressemitteilung vom 9. Mai 2018 

Aus technischen Gründen wird der Beginn des Börsenlistings der Weng Fine Art AG an der Münchener Börse um zwei Tage auf den 17. Mai 2018 verschoben. Die Aktie wird ab diesem Tag im Qualitätssegment m:access notiert. 

Integrata AG: Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens durch die Qualification Star 2 GmbH

Ad-hoc-Meldung gemäß § 17 MMVO und § 15 Abs. 1 WpHG

Stuttgart, den 08. Mai 2018 - Die Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main hat der Integrata AG (ISIN DE00062 13101) heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Qualification Star 2 GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann (sog. aktienrechtlicher Squeeze Out).

Die Qualification Star 2 GmbH ist mit 97,97 % am Grundkapital der Integrata AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss wird vermutlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Integarta AG gefasst werden.

Stuttgart, 08. Mai 2018

Adhoc-Meldung der Integrata AG: Korrektur der Prognose für das Geschäftsjahr 2017

Für das Jahr 2017 korrigiert der Vorstand der Integrata AG seine Prognose auf eine negative Umsatzentwicklung von ca. 2 % und eine Verbesserung des EBITDA auf + 5,8 % vom Umsatz und eine Verbesserung des EBIT auf 1,9 % vom Umsatz.

Stuttgart, 02. März 2018

Integrata AG und Cegos Group

Als Unternehmen der Cegos Group ist die Integrata AG einer der führenden europäischen Full Service-Anbieter für Qualifizierungsprojekte und Qualifizierungsprozesse, Trainingslogistik sowie Seminare. Das Unternehmen besteht seit 1964 und ist in der Personalentwicklung, Organisationsentwicklung und Informationstechnologie für seine Kunden tätig. Das Portfolio deckt über 1.200 Kernthemen ab und umfasst klassische sowie digitale Lerninhalte, Lernmethoden und Medien von Web Based Trainings bis hin zum Virtual Classroom. Die Lernplattform LearningHub@Cegos bündelt alle passenden Lerninhalte, Medien und Lösungen sowie den sozialen Austausch in einer personalisierten Lernumgebung. 150 Berater helfen umfassend bei der Auswahl zielführender Qualifikationsmaßnahmen. Ca. 200 festangestellte Mitarbeiter sorgen für eine optimale Organisation und mehr als 1.400 erfahrene Referenten für einen nachhaltigen Wissenstransfer. An 15 Standorten in Deutschland stehen den Teilnehmern neben Seminarräumen auch über 1.000 modern ausgerüstete IT- Arbeitsplätze zur Verfügung. Seit 2014 ist die Integrata AG in die Cegos Group integriert.

Cegos Group

Seit der Gründung im Jahre 1926 ist die Cegos Group weltweit führender Anbieter für professionelles und nachhaltiges Training. Cegos beschäftigt derzeit 1.000 Mitarbeiter/innen und ist in 11 europäischen, asiatischen und lateinamerikanischen Ländern mit eigenen Tochtergesellschaften tätig. Darüber hinaus ist Cegos in mehr als 50 Ländern weltweit durch Partnerunternehmen und Distributoren vertreten, die zu den führenden Weiterbildungsunternehmen und Technologie-Experten zählen.

Dienstag, 8. Mai 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bremer Straßenbahn AG hat das LG Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - mit Beschluss vom 25. April 2018 Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Geiß, Hamburg, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Bremen, Az. 12 O 214/17
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH

53 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, 28203 Bremen

Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft nunmehr vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem bislang elf Jahre dauernden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Köln, hatte das Landgericht Köln im letzten Jahr die Spruchanträge zurückgewiesen (Beschluss in der korrigierten Fassung vom 14. Juli 2017). Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hatte das Landgericht dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Das  OLG hat den Beschwerdeführeren eine Frist zur (ergänzenden) Begründung der Beschwerden bis zum 29. Juni 2018 gesetzt. Danach können die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter Stellung nehmnen.

In der I. Instanz kam die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem sehr umfangreichen Gutachten zu einem höheren Wert als dem von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen und im Übertragungsbeschluss festgelegten EUR 62,80 sowie denn dann im Rahmen eines Teilprozessvergleichs auf EUR 67,65 angehobenen Betrags je Aktie (Zuzahlung in Höhe von EUR 4,85). Nach den Berechnungen von NPP beträgt der Wert je Aktie der AXA Leben EUR 70,31, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_6.html. Die nach Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen gebotene Anhebung um fast 4% hielt das Landgericht in seiner Entscheidung jedoch für unerheblich.

In dem parallelen Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft kommt NPP zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 6/18 AktE
LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2017 (korrigierte Fassung), Az. 82 O 137/07 
Laudick u.a. ./. AXA Konzern Aktiengesellschaft
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern Aktiengesellschaft:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Montag, 7. Mai 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bibliographisches Institut AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das 2010 eingeleitete Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bibliographisches Institut AG (vormals Bibliographisches Institut & FH Brockhaus AG), Mannheim, zugunsten der Hauptaktionärin, der Firma Cornelsen, ist ohne eine Erhöhung der Barabfindung beendet worden.

Das Landgericht Mannheim hatte mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diese hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 25. April 2018 zurückgewiesen. Vorerwerbspreise seien nicht zu berücksichtigen. Ein sog. Paketzuschlag müsse nicht den anderen Aktionären angeboten werden (S. 13). Auch die bekannten Marken der Gesellschaft (insbesondere "Duden" und "Meyers") seien nicht gesondert zu berücksichtigen. Der von der Auftragsgutachterin vorgenommene Abschlag von 10 % bei den Planumsätzen wird vom OLG unter Hinweis auf einen schrumpfenden Markt für Bildungsmedien akzeptiert.  

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2018, Az. 12 W 3/17 (zuvor: 12a W 3/16)
LG Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2015, Az. 23 AktE 3/10
Scheunert, F. u.a. ./. Franz Cornelsen Bildungsholding GmbH & Co. KG
42 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 68165 Mannheim

Freitag, 4. Mai 2018

E.ON SE: E.ON veröffentlicht Übernahmeangebot für die Aktien der innogy SE

27.04.2018

- Angebot entspricht gemäß der Ankündigung vom 12. März 2018 einem Gesamtwert von 40,00 Euro je Aktie. Der Gesamtangebotswert beinhaltete eine Prämie von 28 Prozent auf den letzten von Übernahmespekulationen unbeeinflussten Aktienkurs von innogy zum 22. Februar 2018, und eine Prämie von 23 Prozent auf den volumengewichteten durchschnittlichen Aktienkurs der drei Monate vor dem 12. März 2018, dem Tag der Bekanntmachung der Transaktionsvereinbarung.


- Nach der Entscheidung der Hauptversammlung der innogy SE am 24. April 2018, für das Geschäftsjahr 2017 eine Dividende von 1,60 Euro je Aktie auszuschütten, beträgt der angepasste Gesamtangebotswert des Angebots 38,40 Euro je innogy-Aktie. Dieser setzt sich aus einem Angebotspreis von 36,76 Euro je Aktie und einer angenommenen Dividende für das Geschäftsjahr 2018 von 1,64 Euro je Aktie zusammen.

- Die Annahmefrist endet am 6. Juli 2018.

- Der Vollzug des Übernahmeangebots wird nicht vor Mitte 2019 erwartet und steht unter dem Vorbehalt bestimmter Vollzugsbedingungen, einschließlich der Freigabe durch die zuständigen Kartell- und Aufsichtsbehörden. Diese Bedingungen sind auf der Website www.energyfortomorrow.de einsehbar.

E.ON hat heute nach Freigabe der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für die Aktien der innogy SE (ISIN: DE000A2AADD2) veröffentlicht.

Das Übernahmeangebot folgt auf die Vereinbarung zwischen E.ON und RWE vom 12. März 2018, wonach E.ON die 76,8-prozentige Beteiligung von RWE an innogy über einen weitreichenden Tausch von Vermögenswerten und Geschäftsbereichen erwerben wird.

Johannes Teyssen, Vorstandsvorsitzender von E.ON: „Nach der Übernahme von innogy ist E.ON der erste ehemals integrierte Energieversorger, der sich ganz auf die Bedürfnisse seiner Kunden in Europa fokussiert. Die Transaktion wird unseren unternehmerischen Kern stärken und enormes Potenzial für unsere Kunden, Anteilseigner und für unsere Mitarbeiter schaffen. Bei dem zunächst unvermeidlichen Abbau von Arbeitsplätzen sind wir uns unserer großen Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern beider Unternehmen sehr bewusst. Wir werden mit jedem Mitarbeiter gleichermaßen fair umgehen. Selbstverständlich werden wir die Veränderungen sozialverträglich und in der gewohnten engen Abstimmung mit unseren Sozialpartnern gestalten.“

Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot beginnt heute und endet am 6. Juli 2018 um, 24:00 Uhr (MESZ). innogy-Aktien müssen gemäß dem in der Angebotsunterlage beschriebenen Verfahren angedient werden.

Der Gesamtwert des Angebots von 40,00 Euro je Aktie zum Zeitpunkt der Ankündigung des Übernahmeangebots am 12. März 2018 enthielt die erwartete Dividende der innogy SE für das Geschäftsjahr 2017. Der Gesamtangebotswert beinhaltete damit eine Prämie von 28 Prozent auf den letzten von Übernahme­spekulationen unbeeinflussten Aktienkurs von innogy am 22. Februar 2018, und eine Prämie von 23 Prozent auf den volumengewichteten durchschnittlichen Aktienkurs der drei Monate vor dem 12. März 2018, dem Tag der Bekanntmachung der Transaktionsvereinbarung.

Wie erwartet liegt der angepasste Gesamtwert des Angebots nach der Entscheidung der Hauptversammlung der innogy am 24. April 2018, eine Dividende für das Geschäftsjahr 2017 von 1,60 Euro je Aktie auszuschütten, nun bei 38,40 Euro je Aktie (40,00 Euro abzüglich 1,60 Euro). Der Gesamtwert setzt sich aus einem Angebotspreis von 36,76 Euro je Aktie und einer angenommenen Dividende von 1,64 Euro je Aktie für das Geschäftsjahr 2018 zusammen.

Sofern das Übernahmeangebot bereits vor der Hauptversammlung von innogy, die über die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet, abgeschlossen wird, oder die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 weniger als 1,64 Euro je Aktie beträgt, wird E.ON den Angebotspreis entsprechend erhöhen. Der Gesamtangebotswert von 38,40 Euro je Aktie für die Aktionäre von innogy bleibt somit unverändert.

Marc Spieker, Finanzvorstand von E.ON: „Wir bieten den innogy-Aktionären eine attraktive Prämie und damit die Chance, an der Wertschaffung der Transaktion zu partizipieren. Die Transaktion wird die Profitabilität E.ONs stärken und das Potenzial für künftiges Wachstum erheblich steigern.“

Bis zum Abschluss der Transaktion sind die angedienten innogy-Aktien unter der gesonderten ISIN DE000A2LQ2L3 handelbar. Das Übernahmeangebot wird voraussichtlich nicht vor Mitte 2019 abgeschlossen sein, vorbehaltlich bestimmter Vollzugsbedingungen, einschließlich der Freigabe durch die zuständigen Kartell- und Aufsichtsbehörden.

Die Angebotsunterlage und weitere Informationen sind ab heute auf der Internetseite www.energyfortomorrow.de verfügbar und werden von der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main (Anfragen per Fax an +49 69 1520 5277 oder per E-Mail an frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com) kostenlos zur Verfügung gestellt. innogy-Aktionäre können ihre Fragen per E-Mail an innogyoffer@dfkingltd.comrichten oder telefonisch unter +49 30 610820730 stellen.

Als führendes Energieunternehmen wird die neu geschaffene E.ON zu einem hochgradig fokussierten Betreiber intelligenter Energienetze und Anbieter von Kundenlösungen, ideal positioniert, um als Innovationstreiber die Energiewende in Europa voranzubringen. E.ON erwartet signifikante Synergien in Höhe von 600 bis 800 Millionen Euro jährlich, die ab 2022 realisiert werden sollen.

Donnerstag, 3. Mai 2018

Custodia Holding AG: Hauptversammlung zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Auf der 139. Hauptversammlung der Custodia Holding AG, München, am 21. Juni 2018 soll unter TOP 6 der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Blitz 10-439 SE, München, gefasst werden.

Die Hauptaktionärin, hinter der offenbar die von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH steht, hat die Barabfindung auf EUR 390,00 je Custodia-Aktie festgesetzt. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

E.ON will Squeeze-out bei innogy, ansonsten Verschmelzung

Der Energiekonzern E.ON SE hat mit dem formalen Angebot an die Aktionäre von innogy SE weitere Einzelheiten bekanntgegeben. Demnach plant E.ON, die verbleibenden innogy-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen wollen, möglichst durch einen Squeeze-out aus dem Unternehmen zu drängen (Angebotsunterlage, S. 31). Man werde die dafür "erforderlichen Maßnahmen ergreifen", sofern E.ON mindestens 90 Prozent der innogy-Aktien erhalte, um einen Squeeze-out einleiten zu können.

Ansonsten will E.ON die volle Kontrolle über innogy notfalls über einen anderen Weg erlangen,  nämlich durch eine Verschmelzung von innogy und E.ON auf eine neu zu gründende Gesellschaft. Auch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird als Möglichkeit genannt (S. 30 f).   

Biofrontera AG: Hinweise zum untersagten Erwerbsangebot der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, an die Aktionäre der Biofrontera AG sowie zur Bekanntmachung der deltus 30. AG, Frankfurt am Main, gem. § 10 WpÜG vom 25.04.2018

Leverkusen, den 26. April 2018 - Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat am 16.03.2018 gem. § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG veröffentlicht, dass sie beschlossen hat, ein freiwilliges Erwerbsangebot ("Erwerbsangebot") für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG abzugeben. Am 25.04.2018 wurde dann bekannt gegeben, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") das Erwerbsangebot gem. § 15 WpÜG untersagt hat. Die Deutsche Balaton AG war demnach nicht in der Lage, den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die erforderliche Angebotsunterlage zu entsprechen, sondern hat gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Nachdem das Erwerbsangebot von der BaFin untersagt wurde, ist ein erneutes Erwerbsangebot der Deutsche Balaton AG vor Ablauf eines Jahres gem. § 26 WpÜG unzulässig. Mit der Sperrfrist will das Gesetz das Interesse der Zielgesellschaft, vorliegend der Biofrontera AG, an einer ungestörten Fortführung der Geschäfte schützen. Durch die Sperrfrist soll verhindert werden, dass die geschäftlichen Aktivitäten zeitnah und wiederholt durch einzelne Akteure auf Grund der administrativen und finanziellen Belastungen, die mit einem Erwerbsangebot auch für die Zielgesellschaft verbunden sind, beeinträchtigt werden.

Die deltus 30. AG, Heidelberg, hat am 25.04.2018 gem. § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG veröffentlicht, dass sie beschlossen hat, ein freiwilliges Erwerbsangebot für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG abzugeben. Die Bekanntmachung entspricht weitgehend der oben genannten Bekanntmachung der Deutschen Balaton AG vom 16.03.2018. Die deltus 30. AG soll zudem zeitnah in Deutsche Balaton Biotech AG umfirmiert werden. Möglicherweise soll hier versucht werden, die gegen die Deutsche Balaton AG zum Schutz der Biofrontera AG verhängte Sperrfrist zu umgehen.

Die deltus 30. AG hat nunmehr eine Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der BaFin zu übermitteln. Soweit nach Prüfung durch die BaFin keine weitere Untersagung erfolgt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG zu der Angebotsunterlage gem. § 27 WpÜG Stellung nehmen. Weitergehende Stellungnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Biofrontera AG erscheinen, über die vorstehenden Erläuterungen hinaus, mit denen verschiedenen aktuellen Anfragen Rechnung getragen wird, aus heutiger Sicht derzeit nicht geboten.

Mittwoch, 2. Mai 2018

Pflichtangebot für Aktionäre der Marenave Schiffahrts AG

Die Deutsche Balaton AG hat den Aktionären der Marenave Schiffahrts AG ein Pflichtangebot zum Preis von EUR 1,82 je Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 30. April 2018 bis zum 8. Juni 2018.

Die Angebotsunterlage ist auf der Webseite der BaFin abrufbar unter:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/marenave_schiffahrts_ag.pdf?__blob=publicationFile&v=1 

Marenave Schiffahrts AG: Kontrollerlangung durch die Deutsche Balaton AG

20.03.2018 / Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Marenave Schiffahrts AG (Marenave oder Gesellschaft) ist heute von der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, darüber informiert worden, dass diese ihren Anteil an der Gesellschaft nach käuflichem Erwerb weiterer Aktien auf nunmehr 51,69 % der Stimmrechte erhöht und damit die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WpÜG an der Gesellschaft erworben hat.

Die Deutsche Balaton AG beabsichtigt, ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre der Marenave zu unterbreiten. Auf die entsprechende Veröffentlichung der Deutsche Balaton AG unter www.deutsche-balaton.de/news/kontrollerlangung-marenave/ wird verwiesen.

Damit kann die Gesellschaft am heutigen Tag nicht mehr ohne Weiteres von der Umsetzung einer auf die Wiederausfüllung des maritimen Unternehmensgegenstandes abzielenden Strategie ausgehen. Nach Äußerungen der Deutsche Balaton AG im Vorwege und auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. Januar 2018 geht der Vorstand der Gesellschaft vielmehr davon aus, dass die Deutsche Balaton AG zunächst eine Fokussierung auf den Börsenmantel präferiert.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 5. Juli 2007 eingetragenen Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung gab es keine Erhöhung der Barabfindung. Das OLG Düsseldorf wies die von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln vom 10. März 2017 zurück.

In diesem Fall wurde eine ursprünglich mit EUR 57,94 festgesetzte und dann vergleichsweise auf EUR 61,54 je Stückaktie erhöhte Barabfindung gezahlt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 AktE
LG Köln, Beschluss vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der UNIWHEELS AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit dem Aluminiumräderhersteller UNIWHEELS AG zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 HK O 8/18 AktG verbunden. Herr Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, 67061 Ludwigshafen/Rhein, wurde zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 30. Juni 2018 auf die Spruchanträge erwidern.

LG Frankenthal (Pfalz), Az. 2 HK O 8/18 AktG
Hoppe, M. u.a. ./. Superior Industries International Germany AG
76 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Adolf C. Erhart, 67061 Ludwigshafen/Rhein
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 80539 München
(RA Dr. Jens Wagner)

Montag, 30. April 2018

Übernahmeangebot für die innogy SE durch die E.ON Verwaltungs SE veröffentlicht

Essen, 27. April 2018

Der Vorstand der innogy SE nimmt zur Kenntnis, dass die E.ON Verwaltungs SE (Bieterin) die Angebotsunterlage über ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der innogy SE zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien der innogy SE gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 36,76 Euro je innogy-Aktie in bar veröffentlicht hat. Nach der Angebotsunterlage sollen die innogy Aktionäre zudem am Wert der Dividende für das Geschäftsjahr 2018 der innogy SE partizipieren, die nach Erwartung der Bieterin 1,64 Euro je innogy-Aktie betragen soll. Die in der Angebotsunterlage in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Dividende für das Geschäftsjahr 2017 ist heute an die Aktionäre gezahlt worden. Sie erhöht daher den Wert des Angebots nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der innogy SE werden das vorgelegte Angebot sorgfältig prüfen und wie gesetzlich vorgesehen dazu Stellung nehmen. Bis zur Vorlage der sogenannten Begründeten Stellungnahme bittet der Vorstand alle innogy-Aktionäre nachdrücklich, nichts zu unternehmen und insbesondere ihre Aktien nicht zu verkaufen.

innogy SE
Der Vorstand

Deutsche Telekom AG: T-Mobile, US Inc. und Sprint Corp. wollen im Wege eines Aktientausches fusionieren

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

T-Mobile US, Inc., ein börsennotiertes Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, und Sprint Corp., ein börsennotiertes Tochterunternehmen der Softbank Group Corp., haben, gemeinsam mit ihren Mehrheitsaktionären Deutsche Telekom AG und Softbank Corp., eine verbindliche Vereinbarung abgeschlossen, um die beiden Gesellschaften zu einem größeren Unternehmen zusammen zu führen. Ein entsprechendes rechtsverbindliches sogenanntes "Business Combination Agreement" haben die Unternehmen heute vereinbart.

Es ist vorgesehen, dass T-Mobile US alle Sprint-Anteile übernimmt. Für jeweils 9,75 Sprint-Anteile erhalten deren Aktionäre im Gegenzug eine neue Aktie der T-Mobile US ohne bare Zuzahlung.

In der Folge steigt die Zahl der ausgegebenen T-Mobile US-Aktien von rund 865 Millionen um ca. 426 Millionen auf rund 1,29 Milliarden Aktien (berechnet auf Basis vollständiger Verwässerung).

Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt notwendiger behördlicher Genehmigungen (unter anderem US-Justizministerium, FCC, Sicherheitsbehörden), und der Zustimmung der Aktionäre von T-Mobile US und Sprint sowie weiteren Vollzugs-Bedingungen.

Nach Abschluss der Transaktion hält die Deutsche Telekom rund 42 Prozent der T-Mobile US-Aktien, rund 27 Prozent hält Softbank und rund 31 Prozent halten freie Aktionäre. Softbank und die Deutsche Telekom werden eine Stimmrechtsvereinbarung schließen, die der Deutschen Telekom Zugriff auf die Stimmrechte der T-Mobile US Aktien von Softbank sichert.

Die Deutsche Telekom wird nach dem Zusammenschluss 9 von 14 Mitgliedern des Board of Directors der T-Mobile US festlegen können, darunter mindestens zwei unabhängige Vertreter. Timotheus Höttges, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom, soll auch künftig Chairman of the Board von T-Mobile US sein. Ebenfalls als Board-Mitglied und als Chief Executive Officer des Unternehmens vorgesehen ist John Legere, der T-Mobile US bereits heute leitet.

Durch diese Verteilung der Anteile der T-Mobile US und die klaren Regelungen zur Unternehmensführung kann die Deutsche Telekom T-Mobile US auch künftig vollkonsolidieren.

Für die dann größere T-Mobile US werden als Folge des Zusammenschlusses Kosten- und Investitions-Synergien im Barwert von rund 43 Milliarden US-Dollar (nach Integrationskosten) erwartet. Die Integrationskosten werden mit rund 15 Milliarden Dollar geplant. Die Synergien sollen nach Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses erstmals die Integrationskosten überschreiten.

Die Transaktion hat keine Auswirkungen auf die Prognose der Deutschen Telekom für die Entwicklung des Konzerns im laufenden Geschäftsjahr 2018. Die Aussage zur Dividendenpolitik der Deutschen Telekom für das Geschäftsjahr 2018 bleibt ebenfalls unverändert.

Die Relation der Netto-Finanzverbindlichkeiten zum bereinigten EBITDA der Deutschen Telekom wird durch die Transaktion voraussichtlich den Zielkorridor von 2,0 bis 2,5 übersteigen. Durch starke Cash-Flow-Generierung der T-Mobile US in den kommenden Jahren soll das Verhältnis jedoch bereits 2021 wieder innerhalb des Korridors liegen.

Diese Planungen für die Deutsche Telekom basieren auf den aktuellen Bilanzierungsstandards (ohne Berücksichtigung von IFRS 16) und sind rein kalkulatorisch bezogen auf den Zeitpunkt Jahresende 2018. T-Mobile US und Sprint erwarten das Wirksamwerden der Transaktion im ersten Halbjahr 2019.

Freitag, 27. April 2018

RM Rheiner Management AG: Feststellung Jahresabschluss 2017, Gewinnverwendungsvorschlag, Nachbesserungsvolumen

Die RM Rheiner Management AG weist für das Geschäftsjahr 2017 mit einem Jahresüberschuss von 701 TEUR (Vorjahr 383 TEUR) ein Ergebnis über dem des Vorjahres aus. Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung vorschlagen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 350.699,01 Euro in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Der Inventarwert je Aktie (NAV) der RM Rheiner Management AG beträgt per 25.04.2018 etwa 23,80 EUR (31.12.2017: 24,00 EUR). Bei dessen Berechnung bleiben sämtliche Nachbesserungsrechte, auch solche, die entgeltlich erworben wurden, außer Ansatz.

Im laufenden Geschäftsjahr konnten bereits eine Reihe von Wertpapiertransaktionen erfolgreich abgeschlossen werden, die insgesamt mit einem Ertrag von ca. 52 TEUR zum Jahresergebnis beitragen werden. Andererseits ist das Spruchverfahren Mannesmann AG ohne Nachbesserung beendet worden. Dies wird bilanziell im Geschäftsjahr 2018 zu einer Belastung von 187 TEUR führen. Gleichzeitig reduziert sich das Gesamtvolumen der von der RM Rheiner Management AG gehaltenen Nachbesserungsrechte ("Nachbesserungsvolumen") um ca. 7,7 Mio. Euro auf rund 12,8 Mio. Euro.

Das Nachbesserungsvolumen berechnet die RM Rheiner Management AG aus dem Produkt der Anzahl der Aktien einer Gesellschaft, für welche die RM Rheiner Management AG Nachbesserungsrechte hält, und dem festgesetzten Abfindungspreis im Rahmen einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme (z.B. Squeeze-out, Abschluss eines Beherrschungsvertrages) für diese Aktien, den die RM Rheiner Management AG in der Regel bereits vereinnahmt hat. Die Höhe des festgesetzten Abfindungspreises ist Basis für eine eventuelle Nachbesserung und wird regelmäßig im Rahmen eines Spruchstellenverfahrens auf ihre Angemessenheit überprüft und ggf. erhöht. Im Falle eines erfolgreichen Spruchverfahrens fließt der RM Rheiner Management AG auf das Nachbesserungsvolumen der betroffenen Aktien ein Prozentsatz des Nachbesserungs­volumens zu, welcher der prozentualen Erhöhung des Abfindungspreises pro Aktie im Spruchverfahren entspricht.

Die sechs größten im Nachbesserungsvolumen enthaltenen Positionen sind derzeit:

AXA Konzern AG 4,4 Mio. Euro
Hypovereinsbank AG 2,2 Mio. Euro
Allianz Leben AG 0,8 Mio. Euro
Kölnische Rück AG 0,8 Mio. Euro
DO Deutsche Office AG 0,8 Mio. Euro
Bank Austria Creditanstalt AG 0,6 Mio. Euro

Zum jetzigen Zeitpunkt können keine verlässlichen Aussagen darüber gemacht werden, ob und wann es gegebenenfalls zu Nachbesserungen aus diesen und anderen laufenden Spruchstellenverfahren kommen wird. Die Gesellschaft wird auch in Zukunft in ihrer Halbjahres- und Jahresberichterstattung regelmäßig die wichtigsten Positionen ihres Nachbesserungsrechteportfolios veröffentlichen.

Köln, 26. April 2018

Der Vorstand

Donnerstag, 26. April 2018

Kaufangebot für Aktien der IMW Immobilien SE

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der IMW IMMOBILIEN SE NA O.N. macht die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: IMW IMMOBILIEN SE NA O.N.
WKN: A0BVWY
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: EUR 3,75 je Aktie

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

Die Mindestabnahmemenge beträgt 20 Aktien. Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte vorher beim Bieter anfragen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. (...)

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die IWM-Aktien notieren bei Valora deutlich höher, aktuell zu EUR 7,13 Geld (200 Stück) und EUR 7,50 Brief, siehe:
http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A0BVWY6 
Gehandelt wurden zuletzt 59 Stück zu EUR 5,50 am 21. März 2018.

Mittwoch, 25. April 2018

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie könne insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out, HV am 28. März 2018
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • CONET Technologies AG: Squeeze-out am 25. Januar 2018 bekannt gemacht (Antragsfristende am 25. April 2018)
    • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
      • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
      • FIDOR Bank AG: Squeeze-out am 15. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht (Antragsfristende am 16. Mai 2018)
      • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
      • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out angekündigt
      • STADA Arzneimittel AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018 (Antragsfristende am 20. Juni 2018)
      • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht
      • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
       (Angaben ohne Gewähr)

      XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

      https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

      Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

      Linde AG: Linde plc, Linde und Praxair beabsichtigen, nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out bei der Linde AG durchzuführen

      Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung nach Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung

      München, 25. April 2018 - Die Linde plc, die Linde Aktiengesellschaft ("Linde") und Praxair, Inc. ("Praxair") haben heute vereinbart, im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Zusammenschlusses der Unternehmensgruppen von Linde und Praxair unter dem Dach der Linde plc, zum Zwecke der Vereinfachung der zukünftigen Konzernstruktur eine Verschmelzung der Linde AG (als übertragender Rechtsträger) auf die Linde Intermediate Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen. Hierbei soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Die Linde Intermediate Holding AG ist eine hundertprozentige mittelbare Beteiligung der Linde plc. Es wird erwartet, dass die Linde Intermediate Holding AG nach einem erfolgreichen Vollzug des Zusammenschlussvorhabens circa 92 % der Aktien an der Linde AG halten wird.

      Zu diesem Zwecke werden die Linde AG und die Linde Intermediate Holding AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufnehmen. In den Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgt. Der Verschmelzungsvertrag soll dem Aufsichtsrat der Linde AG zur Zustimmung vorgelegt werden; er würde nur im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses in Kraft gesetzt. Eine außerordentliche Hauptversammlung der Linde AG, in der die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Linde AG auf die Linde Intermediate Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen werden soll, würde nach dem Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses stattfinden.

      Der Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses steht noch unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Freigaben.

      Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Mannesmann AG (jetzt: Vodafone AG)

      Vodafone GmbH
      Düsseldorf
      (als Rechtsnachfolgerin der Vodafone Deutschland GmbH)

      Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mannesmann AG und der Vodafone GmbH

      In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2001 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Mannesmann AG, Düsseldorf, und der Vodafone Deutschland GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Vodafone GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 20/14 AktE) mit Beschluss vom 22. März 2018 die Beschwerden sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (33 O 55/07 AktE) vom 3. September 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht:

      "Oberlandesgericht Düsseldorf

      Beschluss

      in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs
      und der angemessenen Barabfindung
      betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der

      Mannesmann AG
      und der
      Vodafone GmbH (vormals Vodafone Deutschland GmbH),

      an dem noch beteiligt sind:

      1. - 32. (...)
      Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,

      gegen

      Vodafone GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Düsseldorf,
      Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,

      weiter beteiligt:

      Rechtsanwalt Dr. Urban, Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf,
      als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die den Ausgleich gewählt haben,

      Rechtsanwalt F. Künzel, Düsseldorf,
      als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die die Abfindung gewählt haben,

      hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 22.03.2018 beschlossen:

      Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vom 7.10.2014, der Antragstellerinnen zu 3), 4) und des Antragstellers zu 5) vom 9.10.2014, der Antragstellerinnen zu 20), 24) und des Antragstellers zu 32) vom 13.10.2014, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 22) vom 23.10.2014, der Antragstellerin zu 23) vom 27.10.2014 und die der Antragstellerinnen zu 10), 11) und des Antragstellers zu 12) vom 22.07.2016 werden zurückgewiesen.

      Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3.09.2014 - 33 O 55/07 (AktE) - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

      Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung werden als unzulässig, die auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags als unbegründet zurückgewiesen.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

      Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt."

      Düsseldorf, im April 2018

      Vodafone GmbH
      Die Geschäftsführung

      Quelle: Bundesanzeiger vom 20. April 2018