Leverkusen, den 26. April 2018 - Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat am
16.03.2018 gem. § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG veröffentlicht, dass sie beschlossen
hat, ein freiwilliges Erwerbsangebot ("Erwerbsangebot") für bis zu 6.250.000
Aktien der Biofrontera AG abzugeben. Am 25.04.2018 wurde dann bekannt
gegeben, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin")
das Erwerbsangebot gem. § 15 WpÜG untersagt hat. Die Deutsche Balaton AG war
demnach nicht in der Lage, den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die
erforderliche Angebotsunterlage zu entsprechen, sondern hat gegen
gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Nachdem das Erwerbsangebot von der BaFin
untersagt wurde, ist ein erneutes Erwerbsangebot der Deutsche Balaton AG vor
Ablauf eines Jahres gem. § 26 WpÜG unzulässig. Mit der Sperrfrist will das
Gesetz das Interesse der Zielgesellschaft, vorliegend der Biofrontera AG, an
einer ungestörten Fortführung der Geschäfte schützen. Durch die Sperrfrist
soll verhindert werden, dass die geschäftlichen Aktivitäten zeitnah und
wiederholt durch einzelne Akteure auf Grund der administrativen und
finanziellen Belastungen, die mit einem Erwerbsangebot auch für die
Zielgesellschaft verbunden sind, beeinträchtigt werden.
Die deltus 30. AG, Heidelberg, hat am 25.04.2018 gem. § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG veröffentlicht, dass sie beschlossen hat, ein freiwilliges Erwerbsangebot für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG abzugeben. Die Bekanntmachung entspricht weitgehend der oben genannten Bekanntmachung der Deutschen Balaton AG vom 16.03.2018. Die deltus 30. AG soll zudem zeitnah in Deutsche Balaton Biotech AG umfirmiert werden. Möglicherweise soll hier versucht werden, die gegen die Deutsche Balaton AG zum Schutz der Biofrontera AG verhängte Sperrfrist zu umgehen.
Die deltus 30. AG hat nunmehr eine Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der BaFin zu übermitteln. Soweit nach Prüfung durch die BaFin keine weitere Untersagung erfolgt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG zu der Angebotsunterlage gem. § 27 WpÜG Stellung nehmen. Weitergehende Stellungnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Biofrontera AG erscheinen, über die vorstehenden Erläuterungen hinaus, mit denen verschiedenen aktuellen Anfragen Rechnung getragen wird, aus heutiger Sicht derzeit nicht geboten.
Die deltus 30. AG, Heidelberg, hat am 25.04.2018 gem. § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG veröffentlicht, dass sie beschlossen hat, ein freiwilliges Erwerbsangebot für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG abzugeben. Die Bekanntmachung entspricht weitgehend der oben genannten Bekanntmachung der Deutschen Balaton AG vom 16.03.2018. Die deltus 30. AG soll zudem zeitnah in Deutsche Balaton Biotech AG umfirmiert werden. Möglicherweise soll hier versucht werden, die gegen die Deutsche Balaton AG zum Schutz der Biofrontera AG verhängte Sperrfrist zu umgehen.
Die deltus 30. AG hat nunmehr eine Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der BaFin zu übermitteln. Soweit nach Prüfung durch die BaFin keine weitere Untersagung erfolgt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG zu der Angebotsunterlage gem. § 27 WpÜG Stellung nehmen. Weitergehende Stellungnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Biofrontera AG erscheinen, über die vorstehenden Erläuterungen hinaus, mit denen verschiedenen aktuellen Anfragen Rechnung getragen wird, aus heutiger Sicht derzeit nicht geboten.
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