von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 5. Juli 2007 eingetragenen Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung gab es keine Erhöhung der Barabfindung. Das OLG Düsseldorf wies die von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln vom 10. März 2017 zurück.
In diesem Fall wurde eine ursprünglich mit EUR 57,94 festgesetzte und dann vergleichsweise auf EUR 61,54 je Stückaktie erhöhte Barabfindung gezahlt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 AktE
LG Köln, Beschluss vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem am 5. Juli 2007 eingetragenen Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung gab es keine Erhöhung der Barabfindung. Das OLG Düsseldorf wies die von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln vom 10. März 2017 zurück.
In diesem Fall wurde eine ursprünglich mit EUR 57,94 festgesetzte und dann vergleichsweise auf EUR 61,54 je Stückaktie erhöhte Barabfindung gezahlt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 AktE
LG Köln, Beschluss vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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