Vodafone GmbH
Düsseldorf
(als Rechtsnachfolgerin der Vodafone Deutschland GmbH)
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mannesmann AG und der Vodafone GmbH
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mannesmann AG und der Vodafone GmbH
"Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs
und der angemessenen Barabfindung
betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Mannesmann AG
und der
Vodafone GmbH (vormals Vodafone Deutschland GmbH),
an dem noch beteiligt sind:
1. - 32. (...)
Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
gegen
Vodafone GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Düsseldorf,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Urban, Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die den Ausgleich gewählt haben,
Rechtsanwalt F. Künzel, Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die die Abfindung gewählt haben,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 22.03.2018 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vom 7.10.2014, der Antragstellerinnen zu 3), 4) und des Antragstellers zu 5) vom 9.10.2014, der Antragstellerinnen zu 20), 24) und des Antragstellers zu 32) vom 13.10.2014, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 22) vom 23.10.2014, der Antragstellerin zu 23) vom 27.10.2014 und die der Antragstellerinnen zu 10), 11) und des Antragstellers zu 12) vom 22.07.2016 werden zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3.09.2014 - 33 O 55/07 (AktE) - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung werden als unzulässig, die auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags als unbegründet zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt."
Düsseldorf, im April 2018
Vodafone GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. April 2018
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