Mitteilung meiner Depotbank:
Wir informierten Sie bereits mit separatem Schreiben über das unten stehenden Abfindungsangebot. Außenstehende Aktionäre der SinnerSchrader AG haben inzwischen beantragt, den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung gerichtlich bestimmen zu lassen. Daher endet die Annahmefrist für das Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der SinnerSchrader AG nicht am 16. März 2018, sondern frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Die Accenture Digital Holdings GmbH ('Accenture') als herrschende Gesellschaft und die SinnerSchrader AG als abhängige Gesellschaft haben am 7. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag') geschlossen. Diesem Vertrag haben sowohl die Gesellschafterversammlung der Accenture am 5. Dezember 2017 als auch die außerordentliche Hauptversammlung der SinnerSchrader AG am 6. Dezember 2017 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 16. Januar 2018 in das Handelsregister HRB 74455 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte ebenfalls am 16. Januar 2018.
In dem Vertrag hat sich die Accenture verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SinnerSchrader AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,21 je Aktie zu erwerben.
Die Accenture verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der SinnerSchrader AG ab dem Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der Accenture gemäß § 2 des Vertrages wirksam wird, für die Dauer des Vertrages einen angemessenen Ausgleich in Form einer jährlichen Geldleistung zu zahlen ('Ausgleich'). Der Ausgleich beträgt für jedes volle Geschäftsjahr (12 Monate) der SinnerSchrader AG für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der SinnerSchrader AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,- (jede einzeln eine 'SinnerSchraderAktie' und zusammen die 'SinnerSchrader-Aktien') brutto EUR 0,27 ('Bruttoausgleichsbetrag') abzüglich eines etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag von EUR 0,26 je SinnerSchrader-Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,26 je SinnerSchrader-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,04 je SinnerSchrader-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 0,01 je SinnerSchrader-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Ausgleich in Höhe von insgesamt EUR 0,23 je SinnerSchrader-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG.
Der Ausgleich ist am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der SinnerSchrader AG für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Der Ausgleich wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG gewährt, in dem der Vertrag gemäß § 6 (2) wirksam wird. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der SinnerSchrader AG endet oder die SinnerSchrader AG während der Vertragsdauer ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig. (...)
Wir informierten Sie bereits mit separatem Schreiben über das unten stehenden Abfindungsangebot. Außenstehende Aktionäre der SinnerSchrader AG haben inzwischen beantragt, den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung gerichtlich bestimmen zu lassen. Daher endet die Annahmefrist für das Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der SinnerSchrader AG nicht am 16. März 2018, sondern frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Die Accenture Digital Holdings GmbH ('Accenture') als herrschende Gesellschaft und die SinnerSchrader AG als abhängige Gesellschaft haben am 7. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag') geschlossen. Diesem Vertrag haben sowohl die Gesellschafterversammlung der Accenture am 5. Dezember 2017 als auch die außerordentliche Hauptversammlung der SinnerSchrader AG am 6. Dezember 2017 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 16. Januar 2018 in das Handelsregister HRB 74455 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte ebenfalls am 16. Januar 2018.
In dem Vertrag hat sich die Accenture verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SinnerSchrader AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,21 je Aktie zu erwerben.
Die Accenture verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der SinnerSchrader AG ab dem Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der Accenture gemäß § 2 des Vertrages wirksam wird, für die Dauer des Vertrages einen angemessenen Ausgleich in Form einer jährlichen Geldleistung zu zahlen ('Ausgleich'). Der Ausgleich beträgt für jedes volle Geschäftsjahr (12 Monate) der SinnerSchrader AG für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der SinnerSchrader AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,- (jede einzeln eine 'SinnerSchraderAktie' und zusammen die 'SinnerSchrader-Aktien') brutto EUR 0,27 ('Bruttoausgleichsbetrag') abzüglich eines etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag von EUR 0,26 je SinnerSchrader-Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,26 je SinnerSchrader-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,04 je SinnerSchrader-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 0,01 je SinnerSchrader-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Ausgleich in Höhe von insgesamt EUR 0,23 je SinnerSchrader-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG.
Der Ausgleich ist am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der SinnerSchrader AG für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Der Ausgleich wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG gewährt, in dem der Vertrag gemäß § 6 (2) wirksam wird. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der SinnerSchrader AG endet oder die SinnerSchrader AG während der Vertragsdauer ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig. (...)