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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 24. Januar 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (bislang nicht eingetragen)
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 2. Dezember 2016)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 13. Dezember 2016)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der AWD Holding AG

Swiss Life Deutschland Holding GmbH

Hannover


Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Deutschland Holding GmbH


Die Hauptversammlung der AWD Holding AG beschloss am 24. Februar 2009, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Swiss Life Deutschland Holding GmbH (damals firmierend unter Swiss Life Beteiligungs GmbH) als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 30 je Stückaktie zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 9. November 2009 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. Die elektronische Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 10 HGB erfolgte am 10. November 2009.

Mehrere ehemalige Aktionäre der AWD Holding AG leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Swiss Life Beteiligungs GmbH vor dem Landgericht Hannover ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Barabfindung und die gerichtliche Festsetzung einer Nachzahlung. Mit Beschluss vom 2. März 2016 (Az. 23 O 191/09) hat das Landgericht Hannover die Anträge zurückgewiesen.

Die Swiss Life Deutschland Holding GmbH gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

"Beschluss

In dem Rechtsstreit

1- 123. Antragsteller

gegen

Swiss Life Deutschland Holding GmbH, vertr. d. d. Gf. Dr. Markus Leibundgut, Amar Banerjee, Dr. Thilo Finck, Thomas Fornol, Dr. Matthias Trabandt u. Dr. Matthias Wald, (...), Hannover,
Antragsgegnerin 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf,

gemeinsamer Vertreter:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, (...), Nürnberg

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Klein, den Handelsrichter Kahle und den Handelsrichter Wucherpfennig beschlossen:

1.
Die Anträge der Antragsteller auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 f AktG werden zurückgewiesen.

2.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.

3.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 200.000 € festgesetzt."

Gegen diesen Beschluss legten einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Az. 9 W 115/16) rechtskräftig entschieden.

Die Swiss Life Deutschland Holding GmbH gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:

"1.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 93, 95, 96, 103, 104, 118, 119, 120, 122 und 123 gegen den am 2. März 2016 verkündeten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover (Bd. LXXXIV, Bl. 813 ff.) werden zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 200.000 € trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller, die diese selbst tragen.

3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen."

Hannover, im Januar 2017

Swiss Life Deutschland Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Januar 2017

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group AG: Verhandlung nach Befangenheitsantrag abgebrochen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group AG (als durch den Dürr-Konzern beherrschter Gesellschaft) hatte das Landgericht Stuttgart einen Verhandlungstermin auf Dienstag, den 24. Januar 2017, 11:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin sollte der sachverständige Prüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas von der Warth & Klein Grant Thornton AG, 40476 Düsseldorf, zu ergänzenden Erläuterung des Prüfungsberichts angehört werden. Nachdem der Vorsitzende Richter zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass man maximal 10 Fragen an den Vertragsprüfer Prof. Jonas stellen dürfe, stellte ein Antragstellervertreter einen Befangenheitsantrag. Dies führte zu einem umgehenden Abbruch der Verhandlung.

LG Stuttgart, Az. 31 O 50/15 KfH SpruchG
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. Dürr Technologies GmbH
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Freitag, 20. Januar 2017

Schlumberger Aktiengesellschaft veröffentlicht Äußerungen des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Übernahmeangebot der Sastre Holding S.A.

Die Schlumberger Aktiengesellschaft, Heiligenstädter Straße 43, 1190 Wien, ISIN AT0000779061 und ISIN AT0000779079, hat heute die Äußerungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 14 ÜbG sowie die Beurteilung des Sachverständigen gemäß § 14 Abs 2 iVm § 13 ÜbG zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG der Sastre Holding S.A. an die Aktionäre der Schlumberger Aktiengesellschaft vom 05.01.2017 veröffentlicht.

Ausfertigungen der Äußerungen liegen ab heute am Sitz der Schlumberger Aktiengesellschaft, Heiligenstädter Straße 43, 1190 Wien, Investor Relations, kostenlos auf und sind auf Website des Unternehmens unter http://gruppe.schlumberger.at/investor-relations abrufbar. Zudem sind die Berichte auch auf der Website der Übernahmekommission unter www.takeover.at abrufbar.

Wien, 19.01.2017

Schlumberger Aktiengesellschaft

AIXTRON SE: Der Vorstandsvorsitzende Martin Goetzeler scheidet aus persönlichen Gründen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus der Gesellschaft aus

AIXTRON Aufsichtsratsvorsitzender Herr Kim Schindelhauer übernimmt mit Wirkung zum 1. März 2017 interimsmäßig die Position als Vorstandsvorsitzender

Herzogenrath, 20. Januar 2017 - AIXTRON SE ("Unternehmen") (FSE: AIXA; OTC: AIXNY) gibt bekannt, dass der amtierende Vorstandsvorsitzende der AIXTRON SE, Herr Martin Goetzeler, das Unternehmen mit Ablauf seiner Bestellung zum 28. Februar 2017 verlässt.

Das ehemalige AIXTRON-Vorstandsmitglied und der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Kim Schindelhauer, übernimmt interimsmäßig Herrn Goetzelers Aufgaben als CEO und CFO zum 1. März 2017, bis ein Nachfolger gefunden ist. Die eingeschlagene Strategie wird unverändert fortgeführt.

Herr Goetzeler, der u.a. für Strategie, Finanzen und als Arbeitsdirektor auch für Personal zuständig war, verlässt das Unternehmen aus persönlichen Gründen und in Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

"In Herrn Goetzelers Amtszeit wurde die Diversifizierung von AIXTRONs Technologieportfolio maßgeblich vorangetrieben, und das Unternehmen wurde strategisch auf die identifizierten Zukunftsmärkte ausgerichtet. Zudem konnten sowohl die Ausrichtung auf Profitabilität als auch die Sensibilisierung für Kosten im Unternehmen verankert und die Finanzergebnisse stetig verbessert werden", erklärt der Aufsichtsratsvorsitzende Kim Schindelhauer. "Die Beziehungen zum chinesischen Markt wurden von ihm weiter ausgebaut und in Folge dessen leitete er die geplante China-Transaktion ein und trieb diese mit großem Engagement voran.", so Schindelhauer weiter. "Wir danken Herrn Goetzeler für seinen großen Einsatz für AIXTRON seit seiner Bestellung im März 2013 und wünschen ihm auf seinem weiteren beruflichen Weg viel Erfolg".

Herr Professor Dr. Wolfgang Blättchen, bisher stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, übernimmt für die Dauer der Vorstandstätigkeit von Herrn Schindelhauer den Vorsitz im Aufsichtsrat.

Spruchverfahren Möbel Walther AG: Sachverständigengutachten vorgelegt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. Juli 2012 Herrn Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Landau, zum Sachverständigen bestellt. In seinem nunmehr den Beteiligten zur Verfügung gestellten Gutachten vom 25. August 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindungsbetrag angemessen gewesen sei.

LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
77 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Kurt Krieger:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70469 Stuttgart

Donnerstag, 19. Januar 2017

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017 veröffentlicht

RM Rheiner Management AG: Vorläufiges Jahresergebnis 2016

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses der RM Rheiner Management AG für das Geschäftsjahr 2016 zeichnet sich vorläufig ein ungeprüfter Jahresüberschuss vor Steuern von rund 372 TEUR (Vorjahr 1.022 TEUR) ab. Das höhere Ergebnis des Vorjahres war maßgeblich durch Nachbesserungserträge in Höhe von rund 928 TEUR aus vergleichsweise beendeten Spruchverfahren beeinflusst.

Die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 wird - nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer - in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates erfolgen.

Der Inventarwert je Aktie der RM Rheiner Management AG beträgt per 31.12.2016 etwa 19,99 EUR (31.12.2015: 16,67 EUR). Bei dessen Berechnung bleiben sämtliche Nachbesserungsrechte, auch solche, die entgeltlich erworben wurden (derzeit mit rund 190 TEUR in der Bilanz aktiviert), außer Ansatz.

Köln, 18. Januar 2017

Der Vorstand

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.12.2016

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.12.2016

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.12.2016 2,29 EUR je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,09 EUR notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 8,73% unter dem Inventarwert vom 31.12.2016. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

GK Software AG, freenet AG, Lotto24 AG, W&W Wüstenrot und Württembergische AG, Mobotix AG, Allerthal-Werke AG, Data Modul AG, InVision AG, K+S AG, MAN SE (Vorzüge)

Die Scherzer & Co. AG hat die Veräußerung ihrer Beteiligung an der FIDOR-BANK AG abgeschlossen. Der Zufluss des Verkaufserlöses ist noch Ende 2016 erfolgt. Damit konnte die Scherzer & Co. AG einen Ertrag in Höhe von ca. 2,9 Mio. EUR vor Steuern realisieren.

Die Scherzer & Co. AG hat ihre Beteiligung an der RM Rheiner Management AG außerbörslich auf 41,46% aufgestockt.

Bei der Sachsenmilch konnte die Scherzer & Co. AG ihr Engagement im Umfeld des Antrags auf Delisting auf 0,74% des Grundkapitals ausbauen. Zwischenzeitlich wurde das Delisting vollzogen.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Mittwoch, 18. Januar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der D+S europe AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der D+S europe AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt (Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-squeeze-out-ds-europe.html. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat nunmehr mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Aktenzeichen 13 W 60/14) die dagegen eingereichten Beschwerden verschiedener Antragsteller zurückgewiesen. Eine Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger vom 13. Januar 2017.

Gegen den Beschluss des OLG, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, haben mehrere beschwerdeführende Antragsteller Gehörsrüge erhoben, wobei sie mit einer nicht hinreichend berücksichtigten Marktmanipulation durch die Antragsgegnerin argumentieren.

Die Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l., ein von mehreren Apax-Investmentfonds kontrolliertes Investmentvehikel, hatte 2008 ein Übernahmeangebot in Höhe von EUR 13,- je D+S-Aktie abgegeben. Bei dem 2009 beschlossenen und im Juni 2010 eingetragenen Squeeze-out wurden jedoch nur EUR 9,87 je Aktie geboten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016, Az. 13 W 60/14
LG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10
118 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Rosowski, c/o Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l.:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, München


_____

Nachtrag vom 20. Februar 2017: Das OLG Hamburg hat die Gehörsrüge zwischenzeitlich zurückgewiesen. 

Spruchverfahren WMF AG: Deutliche Nachbesserung zu erwarten?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht Stuttgart hat gestern den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei dem Traditionsunternehmen WMF AG verhandelt und die sachverständigen Prüfer angehört, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht_11.html. Das Gericht äußerte dabei Zweifel an dem für den Squeeze-out vorgerechneten Unternehmenswert von nur knapp über EUR 800 Mio., nachdem WMF von KKR kurze Zeit später für rund EUR 1,6 Mrd. an das französische Unternehmen SEB verkauft wurde.

Das Landgericht Stuttgart könnte daher einen Sachverständigen mit einer Überprüfung beauftragen (wie von mehreren Antragstellern beantragt) und den Barabfindungsbetrag anheben. Bereits unmittelbar nach der Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs hatte KKR die Citi Bank und die Deutsche Bank mit der Begleitung des Verkaufsprozesses beauftragt. Als möglicher Verkaufspreis für die Gesellschaft wurde in einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 4. Dezember 2015 ein Betrag von sogar EUR 1,8 Milliarden genannt (das 12-fache des erwarteten EBITDA in Höhe von EUR 150 Mio.), deutlich mehr als der unmittelbar zuvor den Minderheitsaktionären zugebilligte angebliche Wert des Unternehmens.

Die früher als Finedining Capital AG firmierende und zur KKR-Gruppe gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH

50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Montag, 16. Januar 2017

msg life ag: Erwerbsangebot durch Hauptaktionärin an msg life-Aktionäre angekündigt, Delisting der msg life-Aktien beabsichtigt

(Leinfelden-Echterdingen, den 16. Januar 2017) - Die Hauptaktionärin der msg life ag, die msg systems AG, die aktuell ca. 49,09 % der Aktien der msg life ag hält, hat dem Vorstand der msg life ag heute mitgeteilt, ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für alle Aktien der msg life ag abgeben zu wollen. Den Aktionären soll der gesetzlich vorgeschriebene Mindestpreis angeboten werden. 

msg life beabsichtigt, zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der Aktien der msg life ag durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der msg life-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt. 

Der Vorstand der msg life ag begrüßt nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat das geplante Vorgehen.

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist im letzten Jahr ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen und eingetragen werden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland). Das dafür zuständige Handelsgericht Wien hat die eingegangenen Überprüfungsanträge zu dem führenden Aktenzeichen 71 Fr 17564/16 p verbunden. Mit Beschluss vom 11. Jänner 2017 wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely zur gemeinsamen Vertreterin bestellt.

Bei mehreren früheren update-Aktionären hatte die Depotbank deren Aktien im Rahmen des Rechtsformwechsels als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung (und eine ggf. erfolgenden Nachbesserung) entgegennehmen zu können. Eine automatische Zahlung erfolgt nicht.

Handelsgericht Wien, Az. 71 Fr 17564/16 p
14 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien

Delisting Confidence Holding AG

Insiderinformation nach § 17 MAR

Der Vorstand der Confidence Holding AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Berlin, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Notiz der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehrssegment der Hamburger Börse zu widerrufen. Der Antrag auf Einstellung der Notiz wird heute gestellt.

Berlin, 13. Januar 2017

Harald Buchner 
Vorstand 
Confidence Holding AG 

Sonntag, 15. Januar 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Squeeze-out, Eintragung am 24. Oktober 2016)
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 2. Dezember 2016)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 13. Dezember 2016)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

Samstag, 14. Januar 2017

A.II Holding AG veröffentlicht Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot für die F24 AG - Annahmefrist beginnt

Presseerklärung

München, 11. Januar 2017 - Die A.II Holding AG, eine Gesellschaft der Armira Gruppe, hat heute die am 19. Dezember 2016 angekündigte Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot für Aktien der F24 AG (ISIN DE000A12UK24) veröffentlicht. Die F24 Gruppe ist Anbieter für hochsichere Messaging-, Alarmierungs- und Krisenmanagementlösungen aus der Cloud.

Je Aktie bietet die A.II Holding AG den Aktionären 20,00 Euro in bar. Die Annahmefrist läuft vom 11. Januar 2017 bis 2. Februar 2017, 24:00 Uhr MEZ. Die Annahme ist während der Annahmefrist in Textform gegenüber der Depotbank des jeweiligen F24 AG-Aktionärs zu erklären.

Die Angebotsunterlage wurde heute unter www.derobank.de veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Die F24-Aktien werden nicht im Regulierten Markt, sondern im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Freiverkehr (Marktsegment: m:access) der Börse München gehandelt. Das Erwerbsangebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG).

Das Erwerbsangebot wird ausschließlich an alle F24-Aktionäre gerichtet sein, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Alle anderen F24-Aktionäre, insbesondere F24-Aktionäre mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, werden von dem Erwerbsangebot ausgeschlossen sein. Das Erwerbsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich zu Informationszwecken und ist keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von F24-Aktien. Diese Bekanntmachung sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot zur Verfügung gestellte Informationen außer der Angebotsunterlage sind kein Angebot zum Kauf von F24-Aktien.

Über die F24:

Die F24 Gruppe ist der Anbieter für hochsichere Messaging-, Alarmierungs- und Krisenmanagementlösungen aus der Cloud. Mittlere und große Unternehmen sowie öffentliche Organisationen weltweit nutzen im Ernstfall die Services FACT24 und Sikado vom Ausbruch der Krise über die erfolgreiche Bewältigung bis hin zur Nachbereitung. Der Service eCall bietet hochvolumige Informationsverteilung auch außerhalb kritischer Ereignisse, bestens integriert in die Geschäftsprozesse der Kunden. Die Tochtergesellschaft TrustCase GmbH bereichert das Service-Portfolio um eine hochsichere, mobile Messaging- und Kollaborationslösung.

Die F24 AG nimmt mit den Tochtergesellschaften in der Schweiz, Spanien, Großbritannien, Frankreich eine führende Stellung in ihrem Markt ein. Über alle Geschäftsbereiche hinweg bestehen weltweit über 1.450 Kundenaufträge. Mehr als 50% der DAX30-Unternehmen und 10% der Europe Top 500 zählen bereits zu den Kunden. Die Kunden stammen aus den Bereichen Energie & Industrie, Gesundheit & Pharma, Verkehr & Logistik, Handel, Banken & Versicherungen, IT & Telekommunikation sowie öffentlichen Organisationen.

Freitag, 13. Januar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Aditron AG abgeschlossen: OLG Düsseldorf setzt Barabfindung auf EUR 30,87 fest (+ 16,5%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aditron AG, Düsseldorf, auf die Rheinmetall AG hat das OLG Düsseldorf den Barabfindungsbetrag mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 15. Dezember 2016 auf 30,87 je Stammaktie festgelegt. Gegenüber dem von der Hauptaktionärin angebotenen Betrag bedeutet dies eine Anhebung um 16,5%. Die Antragsgegnerin muss (mit Ausnahme unzulässiger Anträge) die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in der ersten Instanz und 50% der Kosten in der Beschwerdeinstanz übernehmen.

Das LG Düsseldorf hatte den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich sogar deutlich höher auf EUR 36,44 je Stammaktie heraufgesetzt (Anhebung um fast 38%). Die Antragsgegnerin war mit ihrer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. August 2012 eingereichte Beschwerde damit teilweise erfolgreich.

Die Reduzierung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich vor allem aus der nachträglichen Anwendung des (für die Minderheitsaktionäre negativen) neueren IDW-Standards S1 in der Fassung 2005 (lange nach dem hier maßgeblichen Stichtag). Diese neuere Fassung sei nach Auffassung des BGH eine methodische Verbesserung gegenüber dem vorhergehenden IDW S1 2000 (S. 22). Er sei daher als vorzugswürdig anzusehen und ggf. auch rückwirkend anzuwenden.

Eine Berechnung der Barabfindung allein anhand des Börsenwerts lehnt das OLG ab (S. 19). Eine solche komme nur dann in Betracht, wenn eine "effektive Informationsbewertung" durch die Marktteilnehmer vorliege. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage, inwieweit der Börsenkurs die Untergrenze der angemessenen Barabfindung bilde (S. 21).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016, Az. I-26 W 25/12 (AktE).
LG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2012, Az. 33 O 126/06 AktE
Frosch-Bollin u.a. ./. Rheinmetall AG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rheinmetall AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG: LG Leipzig lehnt Anträge ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hat das Landgericht Leipzig die Spruchanträge mit nunmehr zugestelltem Beschluss vom 9. Dezember 2016 zurückgewiesen. In der sehr kurzen Begründung verweist das Gericht lediglich darauf, dass alleine auf den "Börsenwert" abgestellt werden könne. Auf die Ermittlung des Unternehmenswerts nach einer sonstigen Wertmethode, wie etwa der Ertragswertmethode, komme es nicht an (S. 8). Eine Marktenge nach § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebV habe nicht vorgelegen. Auch aus dem Umstand, dass ein eigener Betafaktor der Gesellschaft nicht habe festgestellt werden können, ergebe sich keine Marktenge (S. 10). Dies habe an dem "Fehlen von signifikanten Parametern für die Ermittlung des Betafaktors" gelegen.

Gegen diese Entscheidung werden mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen, über die das OLG Dresden entscheiden wird.

LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016, mit dem dieses die Barabfindung auf EUR 109,32 je ERGO-Aktie angehoben hatte (Erhöhung um 11,87%), haben sowohl die Antragsgegnerin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Über diese wird das OLG Düsseldorf entscheiden.

Die Antragsgegnerin argumentiert in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2016 gegen die vom Landgericht vorgenommenen Veränderungen am Kapitalisierungszinssatz. Das Gericht hatte den Ansatz der Marktrisikoprämie mit 4,5% vor Steuern als "noch angemessen" eingeschätzt. Dies hält die Antragsgegnerin für "unvertretbar".

LG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 33 O 72/10 AktE
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
112 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Donnerstag, 12. Januar 2017

Mehrheitsbeteiligung der 3F Holding GmbH/BPCE S.A. an der Fidor Bank AG

Fidor Bank AG
München
AG München, HRB 149656

Mitteilung gem. § 20 Abs. 5 AktG

3F Holding GmbH, Frankfurt am Main, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG und gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG jeweils mitgeteilt, dass sie mit mehr als einem Viertel am Grundkapital unserer Gesellschaft und mit mehr als der Mehrheit am Grundkapital unserer Gesellschaft beteiligt ist.

BPCE S.A., Paris, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 AktG und gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 AktG jeweils mitgeteilt, dass sie über die von ihr abhängige 3F Holding GmbH mittelbar mit mehr als einem Viertel am Grundkapital unserer Gesellschaft und mit mehr als der Mehrheit am Grundkapital unserer Gesellschaft beteiligt ist.

Im Dezember 2016

Vorstand der Fidor Bank AG

Mittwoch, 11. Januar 2017

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft gibt es erstinstanzlich keine Erhöhung. Das Landgericht Düsseldorf hat die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin muss jedoch die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen.

Nach Ansicht des Landgerichts in der relativ kurzen Begründung ist eine Erhöhung der Barabfindung über dem zugrunde gelegten durchschnittlichen Börsenkurs (EUR 45,52) nicht vorzunehmen. Bei der Ertragswertmethode sei der Ansatz einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5% nicht zu korrigieren (S. 11 f). Auch der angenommene Betafaktor sei nicht zu beanstanden (S. 12). Auf den unternehmenseigenen Betafaktor sei nicht abzustellen, da der Börsenkurs von der Marktentwicklung abgekoppelt gewesen sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Unternehmenswert sei nicht erforderlich.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde einreichen (über die das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht entscheidet).

Zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der in Terex Material Handling & Port Solutions AG umbenannten Gesellschaft (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) läuft unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 (AktE) ein weiteres Spruchverfahren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html. Bei dem Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine deutlich höhere Barabfindung in Höhe von Euro 60,48 angeboten.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 2016, Az. 31 O 19/12 (AktE)
Verbraucherzentrale für Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Terex Germany GmbH & Co. KG
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main