von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der D+S europe AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt (Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-squeeze-out-ds-europe.html. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat nunmehr mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Aktenzeichen 13 W 60/14) die dagegen eingereichten Beschwerden verschiedener Antragsteller zurückgewiesen. Eine Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger vom 13. Januar 2017.
Gegen den Beschluss des OLG, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, haben mehrere beschwerdeführende Antragsteller Gehörsrüge erhoben, wobei sie mit einer nicht hinreichend berücksichtigten Marktmanipulation durch die Antragsgegnerin argumentieren.
Die Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l., ein von mehreren Apax-Investmentfonds kontrolliertes Investmentvehikel, hatte 2008 ein Übernahmeangebot in Höhe von EUR 13,- je D+S-Aktie abgegeben. Bei dem 2009 beschlossenen und im Juni 2010 eingetragenen Squeeze-out wurden jedoch nur EUR 9,87 je Aktie geboten.
OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016, Az. 13 W 60/14
LG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10
118 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Rosowski, c/o Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l.:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, München
_____
Nachtrag vom 20. Februar 2017: Das OLG Hamburg hat die Gehörsrüge zwischenzeitlich zurückgewiesen.
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der D+S europe AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt (Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-squeeze-out-ds-europe.html. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat nunmehr mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Aktenzeichen 13 W 60/14) die dagegen eingereichten Beschwerden verschiedener Antragsteller zurückgewiesen. Eine Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger vom 13. Januar 2017.
Gegen den Beschluss des OLG, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, haben mehrere beschwerdeführende Antragsteller Gehörsrüge erhoben, wobei sie mit einer nicht hinreichend berücksichtigten Marktmanipulation durch die Antragsgegnerin argumentieren.
Die Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l., ein von mehreren Apax-Investmentfonds kontrolliertes Investmentvehikel, hatte 2008 ein Übernahmeangebot in Höhe von EUR 13,- je D+S-Aktie abgegeben. Bei dem 2009 beschlossenen und im Juni 2010 eingetragenen Squeeze-out wurden jedoch nur EUR 9,87 je Aktie geboten.
OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016, Az. 13 W 60/14
LG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2014, Az. 404 HKO 72/10
118 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Rosowski, c/o Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Pyramus S.a.r.l.:
Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, München
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Nachtrag vom 20. Februar 2017: Das OLG Hamburg hat die Gehörsrüge zwischenzeitlich zurückgewiesen.
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