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Freitag, 19. Juli 2013

Spruchverfahren Squeeze-out Derby Cycle Aktiengesellschaft: Bestellung eines gemeinsamer Vertreters

Landgericht Hannover

Beschluss
23 AktE 7/13

Zum gemeinsamen Vertreter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Spruchverfahrensgesetz für die nicht selbst am Spruchverfahren 23 AktE 7/13 Landgericht Hannover beteiligten früheren Minderheitsaktionäre der Derby Cycle Aktiengesellschaft in Cloppenburg (HRB 205285 Amtsgericht Oldenburg) aus Anlass der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Pon Holding Germany GmbH in Raubach (HRB 23346 Amtsgericht Montabaur) durch Beschluss der Hauptversammlung der Derby Cycle Aktiengesellschaft am 23. November 2012 nach § 327 a Absatz 1 Satz 1 AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Krafczyk, Nienburger Straße 16, 30167 Hannover.

Hannover, 14.06.2013

Landgericht, 3. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
Aring, Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Juli 2013

Tracom Holding AG i.L.: Prozessvergleich bezüglich Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss

Tracom Holding AG i.L., München

Prozessvergleich zwischen Tracom Holding AG i.L. ./. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH u.a. (Az.: 5 HK O 27790/12)

Die Klägerinnen sind seit vielen Jahren Aktionäre der Tracom Holding AG i. L. mit Sitz in München (nachfolgend auch kurz „Gesellschaft“ genannt).

Auf Antrag der Mehrheitsaktionärin der Tracom Holding AG i. L., der Midas GmbH, ebenfalls mit Sitz in München, erfolgte in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.11.2012 mit den Stimmen der Midas GmbH die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tracom Holding AG i. L. auf die Midas GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Squeeze-out). Die Midas GmbH war zu diesem Zeitpunkt mit insgesamt 9.771.826 Stückaktien an der Gesellschaft beteiligt, was einem Anteil von ca. 95,2 % des Grundkapitals entspricht. Gemäß den Feststellungen der MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betrug die angemessene Barabfindung je Stückaktie € 0,51, wobei die Angemessenheit der Barabfindung durch den vom Landgericht München I gemäß § 327 c Abs. 2, Satz 2-4 AktG als Sachverständigenprüfer ausgewählten und bestellten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater TREU-UNION München AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft und bestätigt wurde.

Mit den Stimmen der Midas GmbH erging in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.11.2012 der entsprechende Beschluss mit einer Zustimmungsquote von 99,85%. Die Midas GmbH hatte im Januar 2006 der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass der Midas GmbH eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft gehört, was auch entsprechend am 30.01.2006 im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Die Klägerinnen haben gegen den Beschluss gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt.

Gegen die Beschlussfassung zum Squeeze-out unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 29.11.2012 reichten die Klägerinnen beim zuständigen Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 27790/12 Anfechtungsklage ein, wobei insbesondere auch darauf abgestellt wurde, dass die Meldung gemäß § 20 AktG nicht ausreichend sei, da die Euracontact Consulting AG wiederum mehrheitlich an der Midas GmbH beteiligt sei und Mehrheitsaktionärin der Euracontact Consulting AG die Global Challenge Management GmbH & Co. KG wäre, mithin von diesen beiden Gesellschaften ebenfalls eine Zurechnungsmeldung nach § 20 AktG hätte abgegeben werden müssen, so dass die Midas GmbH entsprechend § 20 Abs. 7 AktG zum Zeitpunkt ihres konkreten Verlangens ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben hätte können, ebenso wenig ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.11.2012.

Auf Vorschlag und Anraten des Gerichtes schließen die Parteien folgenden Vergleich:

1.
Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber den Klägerinnen, die Meldung gemäß § 246 Abs. 4, Satz 1 AktG unter Hinweis darauf, dass die Klägerinnen gegen die Beschlussfassung zu TOP 7 der Hauptversammlung vom 29.11.2012 eine Anfechtungsklage beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen: 5 HK O 27790/12 anhängig gemacht und der Termin der ersten mündlichen Verhandlung am 25.04.2013 stattfand, nachzuholen und im Elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

2.
Die Beklagte wird darauf hinwirken, dass die Euracontact Consulting AG und die Global Challenge Management GmbH & Co. KG ihre Mitteilungen nach § 20 AktG unverzüglich nachholen und diese Meldungen im Elektronischen Bundesanzeiger unverzüglich veröffentlichen.

3.
Mit Veröffentlichung dieser Meldungen im Elektronischen Bundesanzeiger erklärt die Klägerin zu 1) die Hauptsache im anhängigen Verfahren für erledigt. Die Klägerin zu 2) nimmt mit Veröffentlichung dieser Meldungen im Elektronischen Bundesanzeiger die Klage zurück. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung der Klägerin zu 1) an.

4.
Die Klägerin zu 1) behält sich im Zuge dieser vergleichsweisen Regelung ihre Rechte im Spruchstellenverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung ausdrücklich vor.

5.
Der Streitwert beträgt 100.000 €, der Vergleich hat keinen Mehrwert.

6.
Die Beklagte verpflichtet sich, die der Klägerin zu 1) entstandenen und verbrauchten Gerichtskosten und ebenso die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu erstatten und zwar wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 100.000,00 (Nr. 3100 VV-RVG); 1,2 Terminsgebühr aus € 100.000,00 (Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG); 1,0 Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 100.000 € (Nr. 1103 VV-RVG) und die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) – jeweils zzgl. Umsatzsteuer, da die Klägerin zu 1) als Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Erstattung der Kosten ist fällig eine Woche nach Protokollierung des Vergleichs gegen entsprechende Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1). Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zu 2), keinen Kostenantrag zu stellen.

7.
Dieser Prozessvergleich ist von der Beklagten auf deren Kosten unverzüglich und im Volltext im „Elektronischen Bundesanzeiger“ und ohne Vorbemerkungen als Auszug des Vergleiches mit Hinweis auf den veröffentlichten Volltext im Elektronischen Bundesanzeiger in einem börsentäglich erscheinenden überregionalen Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) bekanntzumachen.

8.
Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind auch alle etwaigen Ansprüche der Klägerinnen aus § 327 Abs. 2, 2. HS AktG ausgeschlossen.

München, im Juli 2013
Der Liquidator

Altira AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse beabsichtigt ++ Anteile an VCH Vermögensverwaltung AG veräußert

Vorstand und Aufsichtsrat der Altira AG (ISIN DE0001218063) haben beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2013 vorzuschlagen, den Vorstand zur Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Entry Standard des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermächtigen. Der Vorstand soll die Kündigung nur erklären können, wenn den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges Erwerbsangebot unterbreitet wird. Die Einzelheiten zur Ermächtigung ergeben sich aus der Einladung zur Hauptversammlung, welche spätestens am 23. Juli 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Die Altira AG gibt darüber hinaus bekannt, dass sie im Zuge ihrer Fokussierung auf das Kerngeschäft 'Finanzierung des Deutschen Mittelstands' als Beteiligungsgeschäft ihre sämtlichen Anteile an dem Vermögensverwalter VCH Vermögensverwaltung AG, Köln veräußert hat. Die Altira hielt an der VCH über eine Tochtergesellschaft ca. 74,5% des Grundkapitals. Die restlichen Anteile hält Herr Robert Depner, der sowohl Vorstand als auch Anteilseigner der VCH bleibt. Käufer der Anteile ist eine von Herrn Johannes Führ kontrollierte Gesellschaft. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der Kauf der Anteile an der VCH bedarf noch der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Kontakt:
Altira Aktiengesellschaft
Tel: +49 69 719 12 80 0
E-Mail: investor-relations@altira-group.de

Donnerstag, 18. Juli 2013

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft, Hamburg, hat das LG Hamburg die eingegangenen Anträge zu dem führenden Aktenzeichen 403 HKO 19/13 verbunden. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 wurde Herr Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 19/13
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Fedor Holding GmbH
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Fedor Holding GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 20354 Hamburg

Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses:
Festsetzung der Barabfindung:
Squeeze-out-Verlangen:

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Tarkett AG: LG Frankenthal (Pfalz) erhöht Barabfindung auf EUR 21,12

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 20. Juni 2005 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Tarkett AG, Frankenthal (Pfalz), hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) den von der Antragsgegnerin, der Tarkett SA, Nanterre/Frankreich, angebotenen Abfindungsbetrag auf nunmehr EUR 21,12 je Stückaktie erhöht. 

Die Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 16,35 je Aktie angeboten, nachdem Dipl.-Kfm. Wedding in einem Auftragsgutachten auf einen Wert von EUR 15,74 gekommen war (der von dem gerichtlich bestellten Prüfer - wie üblich - nicht beanstandet worden war). In einem Vergleich mehrerer Anfechtungsklagen vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken wurde der Betrag dann von der Antragsgegnerin auf EUR 19,50 angehoben.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/10/squeeze-out-tarkett-ag-gerichtlich.html

Die nunmehrige gerichtliche Erhöhung entspricht einer Anhebung von mehr als 8,3 % bezüglich des vergleichsweise vereinbarten Betrags in Höhe von EUR 19,50 bzw. von fast 30% auf den zunächst angebotenen Abfindungsbetrag von EUR 16,35.

Der in dem Spruchverfahren mit Beweisbeschluss vom 22. Mai 2007 gerichtlich bestellte Sachverständige WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt (Rölfs RP AG) kam in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2011 zunächst auf einen Wert je Aktie von EUR 20,11, wie bereits berichtet: http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/10/squeeze-out-tarkett-ag-gerichtlich.html

In seiner aufgrund der "Problematik der Folgeänderungen bei der Thesaurierung und der dann möglichen Reduzierung der Zinsbelastung" angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2012 erhöhte er den Wert je Aktie auf den nunmehr gerichtlich festgesetzten stichtagsbezogenen Betrag von EUR 21,12.

Das LG Frankenthal (Pfalz) folgt "im vollen Umfang" (S. 10) dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser habe eine Reihe von methodischen Fehlern des Gutachtens Wedding und damit auch der sachverständigen Prüfer Bernhard von Wersebe und Uwe Müller, die das Gutachten Wedding lediglich "durchgewunken hätten", aufgezeigt (S. 11).

Der Sachverständige hatte u.a. die Marktrisikoprämie auf 4,50 % reduziert (und folgte insoweit nicht der auf der sog. "Stehle-Studie" beruhenden Empfehlung des IDW). Den von dem Auftragsgutachter mit 5,5 % angesetzten Basiszinssatz hatte der Sachverständige entsprechend der maßgeblichen Zinsstrukturkurve auf 4,12 % reduziert.

LG Frankenthal, Az. 1 HK.O 19/06 AktG
Scheunert u.a. gegen Tarkett SA
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 67059 Ludwigshafen am Rhein
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Tarkett SA:
Rechtsanwälte Kosma & Kollegen, 67227 Frankenthal (Pfalz)


_____

Nachtrag: Die Tarkett SA hat gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken führt das Verfahren unter dem Az. 9 W 3/14.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der A. Moksel AG: LG München I erhöht Barabfindung auf EUR 7,92

In dem Spruchverfahren zu dem am 1. Juli 2011 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der A. Moksel AG, Buchloe, hat das Landgericht (LG) München I den von der Antragsgegnerin, der VION N.V., Best, Niederlande, angebotenen Abfindungsbetrag auf nunmehr EUR 7,92 je Moksel-Aktien angehoben. Dies ist EUR 0,58 bzw. 7,9% höher als die durch die VION N.V. einseitig festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 7,34.

In seiner umfassenden Begründung stellt das Gericht fest, dass die im Ertragswertverfahren verwendeten Planzahlen zutreffend eingesetzt worden seien. So bedürften sämtliche relevante Annahmen, wie die Vergangenheitsanalyse, die Planannahmen für die Detailplanungsphase und die ewige Rente, keine Korrektur. Die Planannahmen dürften nicht deshalb als unplausibel eingestuft werden, weil der erhöhte internationale Fleischkonsum unberücksichtigt geblieben sei, denn zum Stichtag der Hauptversammlung wären entsprechende internationale Expansionspläne bei der A. Moksel AG nicht vorhanden gewesen. Auch der Umstand, dass das angesetzte Ergebnis der ewigen Rente unter dem des Vorjahresniveau liegt, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planung. Der Grund hierfür läge in dem Erfordernis einer Thesaurierung wegen nachhaltigen Bilanzwachstums.

Demgegenüber muss nach Überzeugung des LG München I der im Ertragswertverfahren angesetzte Kapitalisierungszinssatz angesichts des zu hoch festgesetzten Risikozuschlags modifiziert werden. Der Risikozuschlag müsse abhängig vom rückläufigen Verschuldungsgrad der A. Moksel AG festgesetzt werden. Auch der eingesetzte Beta-Faktor müsse der konkreten Risikostruktur der Gesellschaft entsprechen. Insoweit müsse der Beta-Faktor dem sinkenden Verschuldungsgrad angepasst werden.

In Rahmen des Verfahrens hielt das Gericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht für erforderlich. Die Abfindung von EUR 7,92 wurde durch das Gericht im Wege der Schätzung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ermittelt. Das Gericht hat die Erstattung von notwendigen Kosten der Antragsteller angeordnet.

Insgesamt waren an dem Verfahren 81 Antragsteller beteiligt. Das Spruchverfahren vor dem Landgericht München I hat etwas weniger als zwei Jahre gedauert.

LG München, Az. 5 HK O 18685/11
Arendts u.a. gegen VION N.V.

MAN SE: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Truck & Bus GmbH ins Handelsregister eingetragen

Pressemitteilung der MAN SE vom 17. Juli 2013

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) zwischen der Truck & Bus GmbH, einer 100%-igen Tochter der Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg, und der MAN SE, München, ist am 16. Juli 2013 in das Handelsregister der MAN SE eingetragen worden und damit wirksam. Die Aktionäre der MAN SE hatten dem Vertrag auf der diesjährigen Hauptversammlung am 6. Juni 2013 mit großer Mehrheit zugestimmt.

Bislang befand sich die MAN SE in einem so genannten faktischen Konzernverhältnis mit Volkswagen. Damit waren in Hinblick auf die Kooperation innerhalb des Volkswagen Konzerns zahlreiche rechtliche und operative Hürden verbunden. Diese Schwierigkeiten bestehen in einem Vertragskonzern, wie er durch den Abschluss des BGAV entstanden ist, nicht mehr. Damit ist der Weg zu einer deutlich effizienteren und unbürokratischeren Zusammenarbeit innerhalb des Volkswagen Konzerns frei.

Im BGAV verpflichtet sich die Truck & Bus GmbH, außenstehenden Aktionären wahlweise eine Barabfindung in Höhe von 80,89 Euro je Stamm- oder Vorzugsaktie oder eine jährliche Garantiedividende bzw. einen jährlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von netto 3,07 Euro je Stamm- oder Vorzugsaktie für das volle Geschäftsjahr zu bezahlen. Die zweimonatige Frist zur Andienung der Aktien beginnt mit der offiziellen Bekanntgabe des Handelsregistereintrags durch das Amtsgericht München. Weitere Informationen werden in Kürze im Bundesanzeiger und auf der Website www.handelsregisterbekanntmachungen.de veröffentlicht. Außerdem erhalten die Aktionäre über ihr Bankhaus weitere Hinweise.

Über MAN SE
Die MAN Gruppe ist eines der führenden europäischen Industrieunternehmen im Bereich Transport-Related Engineering mit jährlich rund 15,8 Mrd € Umsatz (2012). MAN ist Anbieter von Lkw, Bussen, Dieselmotoren, Turbomaschinen sowie Spezialgetrieben und beschäftigt weltweit rund 54 300 Mitarbeiter. Die MAN Unternehmensbereiche halten führende Positionen auf ihren Märkten.


Mittwoch, 17. Juli 2013

Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit MAN SE eingetragen: VW beherrscht MAN

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einer mehr als zehn Stunden dauernden Hauptversammlung hatten die Aktionäre der MAN SE, München, am 6. Juni 2013 dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zugestimmt. Damit unterstellte sich die MAN SE der Truck & Bus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist nunmehr ins Handelsregister eingetragen worden und damit wirksam. Laut MAN ist nun der Weg "zu einer deutlich effizienteren und unbürokratischeren Zusammenarbeit" frei.

Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassung zu dem Vertrag gab es somit offenbar nicht. Im Anschluss an die Hauptversammlung hatte lediglich eine Düsseldorfer Kanzlei im Auftrag des MAN-Aktionärs Effecten Spiegel Aktiengesellschaft beim Landgericht München I Klage auf Auskunftserteilung wegen der Nichtbeantwortung von Fragen eingereicht.

Auf jeden Fall wird es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Rahmen eines Spruchverfahrens kommen, da der aktuelle Börsenkurs deutlich über dem von VW angebotenen Barabfindungsbetrag liegt. Längerfristig ist ein Squeeze-out bei der MAN SE denkbar.

CinemaxX AG: Konkretisierung des Squeeze Out-Verlangens der Vue Beteiligungs GmbH und Festlegung der Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit Schreiben vom 17.07.2013 dem Vorstand der CinemaxX Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue
Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze Out) auf EUR 7,86 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der CinemaxX Aktiengesellschaft festgelegt hat. Die Vue Beteiligungs GmbH hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 29. März 2013 bestätigt und konkretisiert.

Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden, die voraussichtlich am 29. August 2013 stattfinden wird.

Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, könnte es zu einer erheblichen Nachbesserung des von der Antragsgegnerin, der RWE AG, angebotenen Abfindungsbetrags kommen. Der Börsenkurs laut BaFin (vor der Squeeze-out-Bekanntmachung) lag bei EUR 18,73. Die RWE AG hatte die Barabfindung auf EUR 19,50 festgelegt und 2008 vergleichsweise (aber erfolglos) EUR 21,50 je Harpen-Aktie geboten. Der vom Gericht bestellte Gutachter, WP/StB Dipl.-Kfm Wolfgang Deitmer, kommt in seinem nunmehr vorgelegten Sachverständigengutachten auf einen Ertragswert von EUR 23,58. Dies entspricht einem Aufschlag von fast 21 % zu den ursprünglich angebotenen EUR 19,50.

Der Gutachter hatte entsprechend dem Beweisbeschluss den IDW S 1 2000 (Standard für Unternehmensbewertungen) zu Grunde gelegt. Laut dem Gutachten sind "im Bereich Energie die Investitionen des Jahres 2008 entgegen der getroffenen Annahme nicht kapitalwertneutral erfasst" worden (S. 94). Darüber hinaus habe sich eine Anhebung des Unternehmenswerts aufgrund einer detaillierten Ermittlung der Reinvestitionsrate ergeben.

LG Dortmund, Az. 20 O 115/05 (AktE)
Lindemann u.a. gegen RWE AG

CinemaxX AG: Konkretisierung des Squeeze Out-Verlangens der Vue Beteiligungs GmbH und Festlegung der Barabfindung

Die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (ehemals Vue Beteiligungs AG), hat mit Schreiben vom 17.07.2013 dem Vorstand der CinemaxX Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze Out) auf EUR 7,86 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der CinemaxX Aktiengesellschaft festgelegt hat. Die Vue Beteiligungs GmbH hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 29. März 2013 bestätigt und konkretisiert.

Der Übertragungsbeschluss wird voraussichtlich in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft gefasst werden, die voraussichtlich am 29. August 2013 stattfinden wird.

ISIN DE0005085708

...P.S. Zuständig wird das LG Hamburg sein

Dienstag, 16. Juli 2013

hotel.de AG: Konkretisiertes Verlangen der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 28,75

Quasi-Ad-hoc-Mitteilung

Nürnberg, 16. Juli 2013 - In Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens vom 23. Mai 2013 hat die Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH (nachfolgend 'HRS') an uns das Verlangen gerichtet, den Tagesordnungspunkt 'Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der
übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der hotel.de AG auf die Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der hotel.de AG zu setzen, die für den 30. August 2013 terminiert ist. Die HRS hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 28,75 je auf den Namen lautender Stückaktie der hotel.de AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 festgelegt.

Über die hotel.de AG
Die hotel.de AG betreibt unter den Adressen www.hotel.de und www.hotel.info einen weltweiten Hotel- Reservierungsservice für Unternehmen und Privatkunden. Die Websites bieten in 38 Sprachen über 250.000 Hotels aller Kategorien zur unkomplizierten, schnellen und preisoptimierten Buchung an. Mehr als 5 Millionen Privat- und Geschäftskunden aus allen Ländern der Erde vertrauen dem Service zur Buchung ihres Hotels. Sie können dabei auf über 2 Mio. persönliche Hotelbewertungen zurückgreifen. Namhafte Unternehmen wie BASF, SAP AG, Texas Instruments, Ernst & Young AG und viele mehr nutzen die Firmenanwendung von hotel.de zur Buchung ihrer Geschäftsreisehotels.

Die hotel.de AG hat ihren Stammsitz in Nürnberg, eine Niederlassung in Hamm (Westfalen) sowie Vertriebsbüros in Großbritannien (London), Frankreich (Paris), Spanien (Barcelona), Italien (Rom), China (Shanghai), Singapur und Brasilien (São Paulo). Das Unternehmen wurde 2001 gegründet, ging 2006 an die Börse und ist seit Oktober 2011 Teil der HRS GROUP, zu der auch HRS und Tiscover gehören.

Pressekontakt:
hotel.de AG
Hugo-Junkers-Str. 15-17, 90411 Nürnberg
Tel: 0911-59832-0
Fax: 0911-59832-11
E-Mail: presse@hotel.de
www.hotel.de

STOCKHEIM MEDIA GmbH
communication & consulting
Michael Knecht
Tel: 089-200 315 73
Fax: 089-813 030 23
E-Mail: mk@stockheim-media.com
www.stockheim-media.com

Freitag, 12. Juli 2013

Generali Deutschland Holding AG: Assicurazioni Generali S.p.A. stellt förmliches Squeeze-Out-Verlangen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 11. Juli 2013

Nachdem die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien, am 9. Juli 2013 die Absicht angekündigt hatte, ein sog. Squeeze-Out-Verfahren einzuleiten, hat sie heute dem Vorstand der Generali Deutschland Holding AG, Köln, das förmliche Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Assicurazioni Generali S.p.A. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (Squeeze-Out). Die Assicurazioni Generali S.p.A. hält gemäß den vorgelegten Unterlagen unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Beteiligung von 95,96 % des Grundkapitals der Generali Deutschland Holding AG und ist damit Hauptaktionärin der Generali Deutschland Holding AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand

Stimmrechtsmitteilung VK Mühlen AG

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung

Die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-Wien, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Wien, Republik Österreich hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 01.07.2013 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der VK Mühlen Aktiengesellschaft, Hamburg, Deutschland am 01.07.2013 die Schwelle von 75% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 91,61% (das entspricht 1920291 Stimmrechten) betragen hat.

91,61% der Stimmrechte (das entspricht 1920291 Stimmrechten) sind der Gesellschaft gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 WpHG von der GoodMills Group GmbH über die 'LAREDO' Beteiligungs GmbH, LEIPNIK-LUNDENBURGER INVEST Beteiligungs Aktiengesellschaft und GoodMills Group GmbH zuzurechnen.

11.07.2013

Sprache:  Deutsch
Unternehmen:  VK Mühlen Aktiengesellschaft, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg
Internet:     www.vkmuehlen.de

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Damit ergibt sich folgendes Beteiligungsbild:

Aktionärsstruktur
GoodMills Group GmbH, Wien, Österreich 1)91,1%
Gothaer Versicherungsbank VVaG, Köln5,7%
freie Aktionäre3,2%
1) ehemals LLI Euromills GmbH

Quelle: http://www.vkmuehlen.de/de/investor-relations/aktie/aktionaersstruktur

Donnerstag, 11. Juli 2013

Öffentliches Kaufangebot bezüglich Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft

WpÜG-Meldung

Zielgesellschaft: Norddeutsche Steingut AG; Bieter: Steuler-Fliesen GmbH

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Kaufangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
Steuler-Fliesen GmbH
Georg-Steuler-Straße 39
56203 Höhr-Grenzhausen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 2778

Zielgesellschaft:
Norddeutsche Steingut AG
Schönebecker Str. 101
28759 Bremen
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 3180

ISIN: DE0006770001 (WKN: 677000)

Die Steuler-Fliesen GmbH hat am 05.07.2013 entschieden, gemeinsam mit Herrn Michael Steuler allen Aktionären der Norddeutschen Steingut AG ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Geldleistung in noch festzulegender Höhe in bar zu unterbreiten.

Die Entscheidung zur Abgabe des Kaufangebots erfolgt im Hinblick auf die mittelbare Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch Herrn Michael Steuler und sämtliche weitere Gesellschafter der Steuler Holding GmbH durch das Wirksamwerden eines Stimmrechtsbindungs- und Konsortialvertrages und die hierdurch ausgelöste Verpflichtung, ein Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG abzugeben.

Für die Steuler-Fliesen GmbH handelt es sich dabei um ein freiwilliges Erwerbsangebot, da sie unmittelbar 2.095.894 Aktien der Zielgesellschaft und damit einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 87,33 Prozent hält. Sie wird sich aber im Rahmen des gemeinsamen Angebots freiwillig den
Verpflichtungen unterwerfen, die Herrn Michael Steuler aus seinem Pflichtangebot erwachsen.

Die Angebotsunterlage für das gemeinsame öffentliche Kaufangebot und weitere Informationen zu dem öffentlichen Kaufangebot werden im Internet unter http://www.steuler-fliesen.com/Angebot-Norddeutsche veröffentlicht.

Weitere Informationen:
Das Kaufangebot wird zu den von der in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen ergehen, die einer Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Norddeutschen Steingut AG. Die endgültigen Bedingungen des Kaufangebots sowie weitere das Kaufangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt.

Investoren und Inhabern von Aktien der Norddeutschen Steingut AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Höhr-Grenzhausen, den 10. Juli 2013

Mittwoch, 10. Juli 2013

Generali Deutschland Holding AG: Assicurazioni Generali S.p.A. beabsichtigt Squeeze-Out-Verlangen

Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Juli 2013

Die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Assicurazioni Generali'), hat dem Vorstand der Generali Deutschland Holding AG, Köln ('Gesellschaft'), heute mitgeteilt, dass die Generali Beteiligungs-GmbH, Aachen, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Assicurazioni Generali bindende Kaufverträge über Aktien der Gesellschaft abgeschlossen hat, die die unbedingte Verpflichtung der Verkäufer zur Übertragung der Aktien der Gesellschaft auf die Generali Beteiligungs-GmbH enthalten. Mit dem Erwerb dieser Aktien durch die Generali Beteiligungs-GmbH wird die Assicurazioni Generali unmittelbar und mittelbar einen Anteil von mehr als 95 % am Grundkapital der Gesellschaft nach Maßgabe von § 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG halten und damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sein.

Die Assicurazioni Generali hat weiterhin angekündigt, dass sie - sobald die Generali Beteiligungs-GmbH Eigentümerin der gekauften Aktien geworden ist - ein Verlangen auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-Out) stellen werde und die Gesellschaft bitten werde, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu veranlassen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft zeitgerecht über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Assicurazioni Generali gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.

Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand

Freitag, 5. Juli 2013

CURANUM und Korian schließen Vertrag über Einbringung der Phönix-Geschäftsanteile

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die CURANUM AG, München, gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung der Einbringung der Geschäftsanteile der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH, Füssen, in die CURANUM durch die KORIAN S.A., Paris, zugestimmt hat. Damit gibt er den Weg für eine Maßnahme frei, durch die CURANUM mit insgesamt ca. 13.100 Pflegebetten, ca. 2.340 betreuten Wohnungen sowie 20 ambulanten Diensten zu den größten Betreibern von Seniorenresidenzen und Pflegeeinrichtungen in Deutschland zählen würde. Der Einbringungsvertrag zwischen CURANUM und Korian S.A. wird am heutigen Tag beurkundet werden. Die Einbringung soll im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung erfolgen, durch welche das Grundkapital der CURANUM von EUR 42.507.000 um EUR 56.676.000 auf EUR 99.183.000 erhöht und unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre die Korian S.A. zur Zeichnung der 56.676.000 neuen Aktien zugelassen werden soll, wodurch die Korian-Gruppe rund 90,74% der Anteile insgesamt halten würde. Die Einbringung der Geschäftsanteile steht unter der aufschiebenden Bedingung eines entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung der CURANUM.

München, den 04. Juli 2013

Der Vorstand

primion Technology AG: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Stetten a.k.M., 01. Juli 2013: Vorstand und Aufsichtsrat der primion Technology AG haben heute ihre Gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu dem am 17. Juni 2013 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot der Azkoyen, S.A. einstimmig beschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das Angebot und halten die von der Azkoyen S.A. angebotene Gegenleistung in Bezug auf die im Angebotspreis enthaltene substanzielle Prämie auf den Börsenkurs für angemessen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sind Vorstand und Aufsichtsrat der Ansicht, dass das Angebot den Interessen der primion Technology AG, der
primion-Aktionäre und der Arbeitnehmer der primion Technology AG gerecht wird. Aufsichtsrat und Vorstand empfehlen den primion-Aktionären, das Angebot anzunehmen. primion-Aktionäre, die erwägen, das Angebot nicht anzunehmen, sollten berücksichtigen, dass nach Vollzug des Angebots der Streubesitz und die Liquidität der primion-Aktie weiter reduziert sein könnten.

Die Aktionäre sollten allerdings auch berücksichtigen, dass nach der von Vorstand und Aufsichtsrat beauftragten Überprüfung der Angemessenheit des Angebotspreises, der Angebotspreis zwischen ca. 10 % und 15 % unter dem Wert je primion-Aktie liegt, der sich bei einer Bewertung zum 1. Juli 2013 anhand kapitalwertorientierter Verfahren (Discounted Cash Flow-Verfahren) ergeben kann.

Unternehmen: primion Technology AG
Steinbeisstraße 2-5
72510 Stetten am kalten Markt
Deutschland
Tel.nr.: +49 (0)7573 952-0
Fax: +49 (0)7573 952 111
E-Mail: info@primion.de
Internet: www.primion.de
ISIN: DE0005117006
WKN: 511 700
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Ergänzende Information
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass jeder Aktionär der primion Technology AG ('primion-Aktionär') unter Würdigung der Gesamtumstände und seiner individuellen Einschätzung über die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft, des Börsenkurses und des Wertes der primion-Aktien, seine eigene Entscheidung darüber treffen muss, ob und für wie viele primion-Aktien er das Angebot annimmt oder nicht.

Die vollständige Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der primion Technology AG gemäß § 27 WpÜG ist ab heute, 01. Juli 2013, auf der Unternehmenswebseite www.primion.de im Bereich Investor Relations einzusehen. Ferner wird die Stellungnahme von primion Technology AG unter der Anschrift Steinbeisstr. 2-5, 72510 Stetten am kalten Markt/Deutschland, bereit gehalten. Hierauf wird durch Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger gesondert hingewiesen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dieser Mitteilung gemachten Ausführungen keine Erläuterungen oder Ergänzungen der Aussage der Gemeinsamen Stellungnahme darstellen und dass allein die Gemeinsame Stellungnahme nach § 27 WpÜG maßgeblich ist.

Pixelpark AG: Einbringung der PWW GmbH und Zenithmedia GmbH

Berlin, 2. Juli 2013: Der Vorstand der Pixelpark AG, (ISIN: DE000A1KRMK3), Berlin, hat am heutigen Tag beschlossen, der für den 27. August 2013 geplanten ordentlichen Hauptversammlung vorzuschlagen, der beabsichtigten Einbringung sämtlicher Anteile an der PWW GmbH (einschließlich Zenithmedia GmbH, Düsseldorf) durch die MMS Germany Holdings GmbH gegen Ausgabe einer noch festzulegenden Anzahl neuer Pixelpark Aktien zuzustimmen.

Pixelpark AG, Investor Relations, Horst Wagner, Vorstandsvorsitzender CEO und CFO
Tel. +49.30.5058-0, Fax -1400, investorrelations@pixelpark.com

Röder Zeltsysteme und Service AG: Stimmrechtsmitteilung

Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 02.07.2013 erhalten:

1. Emittent:
Röder Zeltsysteme und Service AG, Am Lautenstein, 63654 Büdingen, Deutschland

2. Mitteilungspflichtiger:
Zurmont Madison Private Equity L.P., Greenville Street, St. Hellier JE 4 8PX, Jersey

3. Art der Schwellenberührung:
Überschreitung

4. Betroffene Meldeschwellen:
5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75%

5. Datum der Schwellenberührung:
02.07.2013

6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil:
95,06% (entspricht 836494 Stimmrechten) bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von: 880000

7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:

Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
4,87% (entspricht 42885 Stimmrechten)

davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)

Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25 WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)

davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)

Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
90,18% (entspricht 793609 Stimmrechten)

8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:

ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Aufschiebend bedingter Kaufvertrag
Fälligkeit:
Verfall: 31.12.2013

Advanced Inflight Alliance AG: Stimmrechtsmitteilung

03.07.2013

Die Blitz 13-260 AG (zukünftig firmierend unter Global Entertainment AG), München, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 02.07.2013 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Advanced Inflight Alliance AG, München, Deutschland am 28.06.2013 die Schwelle von 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 94,07% (das entspricht 22598087 Stimmrechten) betragen hat.

Sonntag, 30. Juni 2013

Vilmaris GmbH & Co. KGaA: Widerruf der Zulassung und Notierungseinstellung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Gemäß Bekanntmachung der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 27.06.2013 hat die Geschäftsführung der Hamburger Börse die Zulassung der Aktien der Vilmaris GmbH & Co. KGaA zum Börsenhandel widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 31.12.2013 wirksam. Die Notierung der Aktien der Vilmaris GmbH & Co. KGaA wird mit Ablauf des 30.12.2013 eingestellt.

ISIN: DE000A0RAK01 WKN: A0RAK0
Börsen: Regulierter Markt in Hamburg

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out bei der Rücker AG

Hallbergmoos, 28. Juni 2013

Die ATON Engineering AG und die Rücker AG haben am 28. Juni 2013 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, demzufolge das Vermögen der Rücker AG als übertragende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ATON Engineering AG als übernehmende Gesellschaft übertragen wird und in dessen Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 327a Abs. 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1, 5 UmwG erfolgen soll. Der Vorstand der ATON Engineering AG macht gem. § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3, § 63 Abs. 1 UmwG die entsprechenden Unterlagen zugänglich unter http://www.aton-engineering-verschmelzung.de
 
Pressemitteilung der ATON Engineering AG

Freitag, 28. Juni 2013

WCM AG: Vergleich mit Anfechtungsklägern durch Beschluß festgestellt

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Die Hauptversammlung der WCM hat am 29. Januar 2013 u.a. die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 144 Mio. sowie eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 20:1 beschlossen. Dagegen sind Anfechtungsklagen erhoben worden. Der Vergleich mit den Klägern ist vom Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 21. Juni 2013 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden. Der Verhandlungstermin vom 2. Juli 2013 ist aufgehoben worden. Die Veröffentlichung des Vergleichs im Bundesanzeiger und in der 'Börsenzeitung' ist veranlaßt.

Durch diesen Vergleich steht der Eintragung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen nichts mehr im Wege.

Frankfurt am Main, den 24. Juni 2013

Der Vorstand

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel. 069/244 333 187
Telefax: 03212/4243 773
Email: info@wcm.de

WCM AG schließt Vergleich mit Anfechtungsklägern

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Hauptversammlung der WCM hat am 29. Januar 2013 u.a. die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 144 Mio. sowie eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis von 20:1 beschlossen. Dagegen sind Anfechtungsklagen erhoben worden. Inzwischen ist ein Vergleich mit den Klägern erzielt worden, der kurzfristig gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beurkundet wird. Der Wortlaut des Vergleichs wird anschließend veröffentlicht.

Durch diesen Vergleich steht der Eintragung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen nichts mehr im Wege.

Frankfurt am Main, den 11. Juni 2013

Der Vorstand

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel. 069/244 333 187
Telefax: 03212/4243 773
Email: info@wcm.de