In seiner umfassenden Begründung stellt das Gericht fest, dass die im Ertragswertverfahren verwendeten Planzahlen zutreffend eingesetzt worden seien. So bedürften sämtliche relevante Annahmen, wie die Vergangenheitsanalyse, die Planannahmen für die Detailplanungsphase und die ewige Rente, keine Korrektur. Die Planannahmen dürften nicht deshalb als unplausibel eingestuft werden, weil der erhöhte internationale Fleischkonsum unberücksichtigt geblieben sei, denn zum Stichtag der Hauptversammlung wären entsprechende internationale Expansionspläne bei der A. Moksel AG nicht vorhanden gewesen. Auch der Umstand, dass das angesetzte Ergebnis der ewigen Rente unter dem des Vorjahresniveau liegt, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planung. Der Grund hierfür läge in dem Erfordernis einer Thesaurierung wegen nachhaltigen Bilanzwachstums.
Demgegenüber muss nach Überzeugung des LG München I der im Ertragswertverfahren angesetzte Kapitalisierungszinssatz angesichts des zu hoch festgesetzten Risikozuschlags modifiziert werden. Der Risikozuschlag müsse abhängig vom rückläufigen Verschuldungsgrad der A. Moksel AG festgesetzt werden. Auch der eingesetzte Beta-Faktor müsse der konkreten Risikostruktur der Gesellschaft entsprechen. Insoweit müsse der Beta-Faktor dem sinkenden Verschuldungsgrad angepasst werden.
In Rahmen des Verfahrens hielt das Gericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht für erforderlich. Die Abfindung von EUR 7,92 wurde durch das Gericht im Wege der Schätzung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ermittelt. Das Gericht hat die Erstattung von notwendigen Kosten der Antragsteller angeordnet.
Insgesamt waren an dem Verfahren 81 Antragsteller beteiligt. Das Spruchverfahren vor dem Landgericht München I hat etwas weniger als zwei Jahre gedauert.
LG München, Az. 5 HK O 18685/11
Arendts u.a. gegen VION N.V.
LG München, Az. 5 HK O 18685/11
Arendts u.a. gegen VION N.V.
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