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Mittwoch, 21. Dezember 2022

Spruchverfahren zur Fusion der IDS Scheer AG: Saarländisches Oberlandesgericht will ebenfalls auf Börsenkursrelation abstellen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG hatte das LG Saarbrücken eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt, wobei es auf die Relation der Börsenkurswerte abstellte (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/fusion-ids-scheer-ag-lg-saarbrucken.html
 
Dieses Verfahren ist derzeit noch beim OLG Saarland anhängig, nachdem sowohl die Antragsgegnerin wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt hatten. Nach Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständige Prof. Dr. Raab u.a. zur fehlenden Maßgeblichkeit der Börsenkurswerte und zu den von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des ermittelten Ertragswerts der Software AG hat das OLG nunmehr mitgeteilt, ebenfalls auf die Börsenkursrelation abstellen zu wollen. Nach Vorberatung erteilte das OLG einen entsprechenden Hinweis:

"Der Senat beabsichtigt, die Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Aktien der IDS Scheer AG in solche der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Landgericht anhand der Börsenkurse der beiden Unternehmen im maßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht am 03.02.2010 vorzunehmen. Die beiden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Raab rechtfertigen keine andere Beurteilung."

Die Verfahrensbeteiligten können hierzu bis zum 31. Januar 2023 Stellung nehmen.

OLG Saarland, Az. 1 W 31/13
LG Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11
Vogel u.a. ./. Software AG
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main

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