Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Bad Wurzach, 15. Dezember 2015 - Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns heute mitgeteilt, dass sie voraussichtlich im Januar 2016 ein Angebot über den Erwerb von mehr als 90% der Aktien an der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft von ihrer Schwestergesellschaft Saint-Gobain Emballage S.A. im Wege der konzerninternen Aktienübertragung annehmen wird. Diese konzerninterne Aktienübertragung bedarf nach Angaben der Horizon Holdings Germany GmbH keiner Genehmigung oder Freigabe durch staatliche Stellen. Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns heute weiter mitgeteilt, dass sie dann als herrschendes Unternehmen mit der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen sobald wie möglich einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz abschließen möchte. Die Horizon Holdings Germany GmbH und die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft werden deshalb die Vorbereitungshandlungen für den Abschluss eines solchen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz alsbald beginnen.
Bad Wurzach, 15. Dezember 2015 - Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns heute mitgeteilt, dass sie voraussichtlich im Januar 2016 ein Angebot über den Erwerb von mehr als 90% der Aktien an der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft von ihrer Schwestergesellschaft Saint-Gobain Emballage S.A. im Wege der konzerninternen Aktienübertragung annehmen wird. Diese konzerninterne Aktienübertragung bedarf nach Angaben der Horizon Holdings Germany GmbH keiner Genehmigung oder Freigabe durch staatliche Stellen. Die Horizon Holdings Germany GmbH hat uns heute weiter mitgeteilt, dass sie dann als herrschendes Unternehmen mit der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen sobald wie möglich einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz abschließen möchte. Die Horizon Holdings Germany GmbH und die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft werden deshalb die Vorbereitungshandlungen für den Abschluss eines solchen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz alsbald beginnen.
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