Corporate News vom 5. Oktober 2015
Die BEKO Beteiligungsverwaltung OG (nachfolgend „BEKO OG“) hat an den Vorstand der BEKO HOLDING AG (nachfolgend „BEKO“) das Verlangen gemäß § 1 GesAusG gerichtet, im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung der BEKO einen Gesellschafterausschluss gemäß den Bestimmungen des österreichischen Gesellschafterausschlussgesetzes („GesAusG“) durchzuführen und zu diesem Zweck eine Beschlussfassung über die Übertragung der von den Minderheitsgesellschaftern gehaltenen Aktien auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durchführen zu lassen. Die Höhe der pro Aktie zu zahlenden Barabfindung wird nach deren Festsetzung gesondert veröffentlicht werden.
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BEKO wird BEKO OG über mehr als 90% des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen.
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BEKO wird BEKO OG über mehr als 90% des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen.
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