von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2015 (Az. 1 BvR 1667/15) eine von mehreren Minderheitsaktionären eingelegte Verfassungsbeschwerde zu einem Delisting-Spruchverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 17. März 2015 und 8. Juni 2015 zu Az. 20 W 7/14, mit dem das OLG nach der FRoSTA-Entscheidung des BGH ein bereits 2007 eingeleitetes Delisting-Spruchverfahren für unzulässig erklärt hatte (Widerruf der Zulassung der Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG zum geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse). Das LG Stuttgart hatte das Spruchverfahren auch nach der FRoSTA-Entscheidung für weiterhin zulässig gehalten, da diese Entscheidung keine rückwirkende Kraft entfalte (WM 2015, 237).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2015 (Az. 1 BvR 1667/15) eine von mehreren Minderheitsaktionären eingelegte Verfassungsbeschwerde zu einem Delisting-Spruchverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 17. März 2015 und 8. Juni 2015 zu Az. 20 W 7/14, mit dem das OLG nach der FRoSTA-Entscheidung des BGH ein bereits 2007 eingeleitetes Delisting-Spruchverfahren für unzulässig erklärt hatte (Widerruf der Zulassung der Aktien der Dr. Scheller Cosmetics AG zum geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse). Das LG Stuttgart hatte das Spruchverfahren auch nach der FRoSTA-Entscheidung für weiterhin zulässig gehalten, da diese Entscheidung keine rückwirkende Kraft entfalte (WM 2015, 237).
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer auf die Fortführung des Spruchverfahrens:
"Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.="" nbsp="">; 122, 248 <277>). Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 131, 20 <42>). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.="">; 122, 248 <277 f.="">; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 72, 302 <326>; 122, 248 <277 f.="" nbsp="">; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>)."42>395>277>326>42>395>277>227>42>126>277>227>
Bei der Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelte es sich nicht um eine solche "in jeder Hinsicht gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung". Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handele es sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende Heranziehung einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt. Maßgebend sei, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Angemessenheit der Abfindung ergangen sei.
Auch ein über die allgemeinen Grundsätze hinausgehenden Vertrauensschutz sei nicht erkennbar. Die von den Beschwerdeführern angeführten "Dispositionen“ aufgrund der Erwartung einer bestimmten richterlichen Entscheidung begründete für sich gesehen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz im Blick auf den Bestand einer bestimmten Rechtsprechung, sondern beschränkten sich im Streitfall auf die Verauslagung von Rechtsverfolgungskosten im Spruchverfahren.
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