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Mittwoch, 30. September 2026

PATRIZIA SE: PATRIZIA erwirbt Anteil an Dawonia

Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Augsburg, 30. September 2026. Die PATRIZIA SE hat heute von der First Capital Partner GmbH einen weiteren Anteil von 2,3% an der OSCAR Germany SCS, SICAF-RAIF erworben, die indirekt einen Anteil von 95,5% an der Dawonia Real Estate GmbH & Co. KG hält, die wiederum mittelbar über die Dawonia GmbH rund 25.000 Wohneinheiten überwiegend in Süddeutschland besitzt.

Die First Capital Partner GmbH hält derzeit 58,9% der Aktien der PATRIZIA SE und ist damit eine nahestehende Person im Sinne von § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG. Die First Capital Partner GmbH wird indirekt gehalten von Herrn Wolfgang Egger, der auch Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der PATRIZIA SE ist.

Der Kaufpreis für den Anteil an der OSCAR Germany SCS, SICAF-RAIF beträgt zunächst 50,5 Mio. EUR. Ein zusätzlicher Kaufpreis von 11,8 Mio. EUR ist zu zahlen, wenn aus einer späteren Veräußerung des erworbenen Anteils oder der Dawonia Real Estate GmbH & Co. KG oder bestimmten Ausschüttungen insgesamt bezogen auf den Anteil mehr als 74,1 Mio. EUR erlöst werden. Die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat der PATRIZIA SE haben die Höhe des Kaufpreises, einschließlich der möglichen zukünftigen Erhöhung und die weiteren Bedingungen der Transaktion geprüft und bewerten diese insgesamt als finanziell angemessen. Der Verwaltungsrat hat der Transaktion zugestimmt. Herr Wolfgang Egger hat an den Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilgenommen.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Dawonia hieß früher GBW-Gruppe (Gemeinnützige Bayerische Wohnungsgesellschaft). Bis 2013 gehörte die GBW der staatlichen Bayerischen Landesbank (BayernLB) und wurde nach der Finanzkrise an die Investoren verkauft. Im Jahr 2019 benannte sich die Gruppe in Dawonia um.

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG hatte das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html.

Aktienrückkaufangebot der Latonba AG für EUR 7,95 je Aktie

Die Latonba AG, Heidelberg, will bis zu 240.000 eigene Aktien zurückkaufen. Die Annahmefrist läuft vom 28. September 2026 bis zum 26. Oktober 2026, 18:00 Uhr. Zur Angebotsunterlage:  

https://latonba.de/wp-content/uploads/2026/09/Erwerbsangebot-2026_Latonba-AG.pdf

Die Latonba AG war mit Wirkung zum 28. September 2023 im Wege der Abspaltung aus der Beta Systems Software AG verselbständigt worden.

Squeeze-out in Slowenien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Ausschluss von Minderheitsaktionären in Slowenien: Kurzüberblick zum Gesellschafts- und Unionsrecht

1. Ausgangspunkt

Das slowenische Recht erlaubt den Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen eine angemessene Barabfindung. Das allgemeine Verfahren ist in Art. 384 bis 388 des slowenischen Gesellschaftsgesetzes ZGD-1 geregelt.

Der Hauptaktionär muss grundsätzlich mindestens 90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft halten. Der Ausschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung vorbereitet und mit der Eintragung dieses Beschlusses in das slowenische Gerichtsregister vollzogen.

Die Registereintragung wirkt konstitutiv. Erst mit ihr gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über.

2. Anwendungsbereich

Die Regeln gelten unmittelbar für die slowenische Aktiengesellschaft, die delniška družba oder d.d.

Für die slowenische GmbH, die družba z omejeno odgovornostjo oder d.o.o., kann der Ausschlussmechanismus über die Verweisungsnorm des Art. 522 ZGD-1 entsprechend anwendbar sein. Vor einer Umsetzung sind der Gesellschaftsvertrag, Übertragungsbeschränkungen sowie besondere Austritts- und Ausschlussregelungen sorgfältig zu prüfen.
 
3. Allgemeines Verfahren nach ZGD-1

Der Hauptaktionär legt die Barabfindung fest und erstellt einen schriftlichen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung sowie die Angemessenheit der Abfindung.

Die Abfindung muss den anteiligen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung widerspiegeln. Entscheidende Bewertungsfaktoren sind insbesondere:
  • nachhaltige Ertragskraft und Unternehmensplanung
  • Vermögenssubstanz und nicht betriebsnotwendiges Vermögen
  • Nettofinanzposition und Kapitalstruktur
  • Chancen und Risiken der Planung
  • Bewertungsstichtag und wertrelevante Ereignisse
Ein pauschaler Minderheitsabschlag ist mit dem Zweck der Abfindung regelmäßig nicht vereinbar.

Die Angemessenheit der Abfindung wird vor der Hauptversammlung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Prüfer kontrolliert. Der Hauptaktionär muss außerdem vor Einberufung der Hauptversammlung eine Bankerklärung vorlegen. Die Bank haftet gesamtschuldnerisch dafür, dass die Abfindung nach Registereintragung unverzüglich gezahlt wird.

Die Hauptversammlung beschließt die Übertragung sämtlicher Minderheitsaktien auf den Hauptaktionär für die festgelegte Barabfindung. Anschließend meldet die Geschäftsleitung den Beschluss zur Eintragung in das Gerichtsregister an.

4. Rechtsschutz der Minderheit

Eine zu niedrig bemessene Abfindung wird grundsätzlich nicht über eine Anfechtung des Übertragungsbeschlusses geltend gemacht. Dafür besteht ein besonderes Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung.

Das gerichtliche Abfindungsprüfungsverfahren hindert die Registereintragung im Regelfall nicht. Der Hauptaktionär kann daher bereits Alleinaktionär werden, während über eine mögliche Nachzahlung noch gestritten wird.

Eine rechtskräftig erhöhte Abfindung kommt grundsätzlich allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zugute, soweit diese nicht wirksam auf eine weitere Zahlung verzichtet haben.

Andere Verfahrensmängel können weiterhin eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage begründen. In Betracht kommen insbesondere Fehler bei der 90%-Quote, der Einberufung, den Informationsunterlagen, der Bankhaftung oder der Beschlussfassung.

5. Sell-out-Recht

Minderheitsaktionäre können vom Hauptaktionär verlangen, dass dieser ihre verbleibenden Aktien gegen eine angemessene Geldentschädigung erwirbt. Der Hauptaktionär hat dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens ein Angebot abzugeben.

Das Sell-out-Recht ist das Gegenstück zum Squeeze-out. Es schützt die Minderheit vor einer wirtschaftlich nachteiligen Restbeteiligung in einer vom Hauptaktionär kontrollierten Gesellschaft.
 
6. Sonderregime nach einem öffentlichen Übernahmeangebot

Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot gilt Art. 68 ZPre-1. Der Bieter kann einen post-offer Squeeze-out durchführen, wenn er mindestens 90 % der stimmberechtigten Aktien erlangt hat.

Der Übertragungsbeschluss muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Übernahmeangebots gefasst werden.

Die Abfindung muss der Art und Höhe nach der Gegenleistung des Übernahmeangebots entsprechen. Die verbleibenden Minderheitsaktionäre werden damit grundsätzlich so behandelt wie Aktionäre, die das Angebot angenommen haben.

Im selben Zeitraum steht Minderheitsaktionären ein Sell-out-Recht zu den Bedingungen des Übernahmeangebots zu.
 
7. Unionsrechtliche Vorgaben

Der post-offer Squeeze-out setzt die Übernahmerichtlinie 2004/25/EG um. Die Richtlinie verlangt insbesondere:
  • Gleichbehandlung der Inhaber gleichartiger Wertpapiere
  • angemessene Gegenleistung
  • ausreichende Information und transparente Angebotsbedingungen
  • Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Gegenleistung
  • Schutz der Minderheitsaktionäre bei Kontrollwechsel
Art. 15 der Übernahmerichtlinie erlaubt den Ausschluss der Minderheit grundsätzlich bei 90 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte. Die Mitgliedstaaten dürfen die Schwelle bis auf 95 % anheben. Slowenien verwendet die 90%-Schwelle.

Die Angebotsgegenleistung wird im post-offer Squeeze-out unter den gesetzlichen Voraussetzungen als angemessen vermutet. Diese Vermutung darf jedoch nicht zu einem vollständigen Ausschluss effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes führen. Art. 47 der Grundrechtecharta verlangt im Anwendungsbereich des Unionsrechts einen wirksamen Rechtsbehelf.

Das slowenische Verfassungsgericht hat hierzu hervorgehoben, dass Art. 68 ZPre-1 unionsrechtskonform auszulegen ist. Bei substantiierten Einwänden gegen die Angemessenheit der Gegenleistung muss die gerichtliche Kontrolle den Vorgaben der Übernahmerichtlinie und der Grundrechtecharta Rechnung tragen.

8. Grenzüberschreitende Folgeumstrukturierungen

Soll der Squeeze-out mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung verbunden werden, sind zusätzlich die Richtlinie (EU) 2017/1132 und die Mobilitätsrichtlinie 2019/2121 zu beachten.

Diese Regeln schaffen keinen allgemeinen Squeeze-out. Sie enthalten jedoch besondere Minderheiten-, Arbeitnehmer- und Gläubigerschutzmechanismen für grenzüberschreitende Strukturmaßnahmen. Widersprechenden Anteilseignern kann ein Recht auf angemessene Barabfindung sowie eine gerichtliche Überprüfung zustehen.
 
9.  Ergebnis

Der Squeeze-out in Slowenien setzt regelmäßig eine 90%-Beteiligung, eine angemessene und bankgesicherte Barabfindung, eine Prüferkontrolle, einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss und die Eintragung in das Gerichtsregister voraus.

Nach einem erfolgreichen öffentlichen Übernahmeangebot bietet Art. 68 ZPre-1 ein beschleunigtes Sonderregime. Dieses ist unionsrechtlich durch die Übernahmerichtlinie, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprägt.

Ao. Hauptversammlung der 4SC AG soll Squeeze-out beschließen

Bei der 4SC AG, Planegg-Martinsried, erfolgte letztes Jahr eine von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. September 2025 beschlossene Kapitalherabsetzung auf null Euro und gleichzeitig eine Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung um rund EUR 2,7 Mio. Damit sind die Altaktien der 4SC AG (ISIN DE000A3E5C40) und die Zulassung der Altaktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) erloschen (Delisting). Die Altaktien wurden zum Jahresende durch die depotführenden Institute und die Clearstream Europe AG (vormals Clearstream Banking AG) ausgebucht. Im Rahmen der Wiedererhöhung des Grundkapitals bezogene neuen Aktien (einschließlich Mehrbezug) (ISIN DE000A0L1LC2) wurden eingebucht.

Bei der anstehenden ao. Hauptversammlung der 4SC AG soll nunmehr ein Squeeze-out zugunsten der ATHOS KG zu EUR 2,50 je 4SC-Aktie beschlossen werden.

Aus der Hauptversammlungseinladung:

"TOP 2: Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der 4SC AG auf die ATHOS KG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (Squeeze-out)

Das Grundkapital der 4SC AG (die „Gesellschaft“) beträgt 2.726.500 € und ist eingeteilt in 2.726.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils 1,00 €. Die ATHOS KG mit Sitz in Holzkirchen, Landkreis Miesbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 110419 (die „Hauptaktionärin“) ist Aktionärin der Gesellschaft und hält gegenwärtig, teils unmittelbar, teils mittelbar über die Santo Holding (Deutschland) GmbH mit Sitz in München und die ATS Beteiligungsverwaltung GmbH mit Sitz in München als von ihr abhängige Unternehmen, insgesamt 2.693.011 auf den Inhaber lautende Stückaktien und damit rund 98,77 % der Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft.

Der Hauptaktionärin gehören somit insgesamt mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG und sie ist Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift.

Die Hauptaktionärin hat mit Schreiben vom 29. Juli 2026 den Vorstand der Gesellschaft darüber informiert, dass ihr mehr als 95 % der Aktien im Sinne der vorgenannten Vorschriften gehören und das Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu veranlassen, um die Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung Beschluss fassen zu lassen (sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-out).

Die Hauptaktionärin hat dieses Verlangen sodann mit Schreiben vom 23. September 2026 unter Angabe der von ihr gemäß § 327b AktG festgelegten Barabfindung konkretisiert.

Die Hauptaktionärin hat ferner in einem schriftlichen Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG an die Hauptversammlung der Gesellschaft die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sog. Übertragungsbericht).

Die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Hauptaktionärin mit Unterstützung der Alvarez & Marsal Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in München („Alvarez & Marsal“) festgelegt. Zu diesem Zweck wurde eine gutachtliche Bewertung von Alvarez & Marsal als neutralem Gutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. November 2026 erstellt, die dem Übertragungsbericht als Anlage beigefügt ist.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart („Ebner Stolz“), die auf Antrag der Hauptaktionärin durch das Landgericht München I ausgewählt und mit Beschluss vom 30. Juli 2026 zum sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bestellt wurde, geprüft und bestätigt. Ebner Stolz hat hierüber gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet.

Zudem hat die Hauptaktionärin dem Vorstand der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Baader Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Unterschleißheim, Landkreis München („Baader Bank“), gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die Baader Bank die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene Aktie an der Gesellschaft zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden den Aktionären die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter www.4sc.de/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht: (...)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin folgenden Beschluss zu fassen:

Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der 4SC AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der ATHOS KG mit Sitz in Holzkirchen, Landkreis Miesbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 110419 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 2,50 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der 4SC AG auf die Hauptaktionärin übertragen."

Branicks Group AG: Halbjahresbericht 2026: Operativ kontinuierlich stabil unterwegs, wesentliche strukturelle Weichenstellungen erfolgt

Presseinformation der Branicks Group AG

- In herausforderndem Markt weiter operative Stabilität

- Außerordentliche Abschreibungen auf Finanzlagen belasten Konzernergebnis

- Weiterer signifikanter Rückgang von Zinsaufwand und OPEX

- Strukturelle Weichenstellungen bei VIB

- A.o. Hauptversammlung liegt Sanierungskonzept zur Entscheidung vor

Frankfurt, 30.09.2026 – Die Branicks Group AG (Branicks), ISIN: DE000A1X3XX4, war im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026 in einem weiterhin herausfordernden Marktumfeld erneut operativ stabil unterwegs und ist mit ihren eigenen Konsolidierungsthemen unbeschadet von allen externen Widrigkeiten wesentlich vorangekommen. Der bevorstehenden a.o. Hauptversammlung des Unternehmens am 9. Oktober 2026 liegt ein umfassendes Umstrukturierungskonzept zur Beschlussfassung vor.

Die Vorstandsvorsitzende der Branicks Group AG, Sonja Wärntges, kommentiert:

„In unserem Halbjahresbericht über die ersten 6 Monate des Geschäftsjahres 2026 können wir über ein fortgesetzt robustes operatives Geschäft unter ansonsten herausfordernden Rahmenbedingungen für Branicks berichten. In einem immer noch makroökonomisch und in unserem eigenen Markt für Gewerbeimmobilien außerordentlich ungünstigen Umfeld sind wir mit unseren eigenen Themen unbeschadet von allen externen Widrigkeiten entscheidende Schritte vorangekommen.“

Status zum 30. Juni 2026

Die Assets under Management als Summe aus Bestandsportfolio und von Branicks betreuten Assets im Rahmen des Institutional Business lagen zum Stichtag 30. Juni 2026 bei 10,1 Mrd. Euro (31.12.2025: 10,5 Mrd. Euro*). Im ersten Halbjahr 2026 hat das Unternehmen mit verkleinertem Portfolio und unter anhaltenden externen Widrigkeiten ein gegenüber Vorjahr verringertes FFO I-Ergebnis (nach Minderheiten, vor Steuern) von 14,3 Mio. Euro (6M 2025: 22,7 Mio. Euro) erwirtschaftet.

Vermietungsleistung

In den beiden großen Asset-Klassen Logistik und Büro war das Vermietungsgeschäft im ersten Halbjahr 2026 gegenüber dem Spitzenwert in 2025 rückläufig. Insgesamt lag die Vermietungsleistung im ersten Halbjahr 2026 bei 148.500 qm (6M 2025: 214.700 qm), davon entfielen 45.600 qm auf die Neuvermietung und 102.900 qm auf die Erneuerung bestehender Kontrakte. Die Vermietungsleistung entspricht einer annualisierten Miete von 14,6 Mio. Euro. Die annualisierten Mieteinnahmen haben im Gesamtportfolio zum Stichtag 30. Juni 2026 like-for-like um -1,9% abgenommen (30.06.2025: +0,9%), im Commercial Portfolio um -5,4%, im Institutional Business um -0,9%.

FFO und Konzernergebnis

Das erste Halbjahr war einerseits durch transaktionsbedingt rückläufige Erträge im Vermietungsgeschäft sowie durch das schwierige Marktumfeld und die finanzielle Konsolidierung des Unternehmens geprägt. In diesem Umfeld wurden Funds from Operations („FFO“) nach Minderheiten in Höhen von 14,3 Mio. Euro (6M 2025: 22,7 Mio. Euro) erzielt. Das Konzernergebnis ist insbesondere durch außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen in Höhe von insgesamt 158,9 Mio. Euro geprägt und beläuft sich auf -142,3 Mio. Euro (6M 2025: -23,4 Mio. Euro).

Erneut signifikanter Rückgang von Zinsaufwand und OPEX

Der Zinsaufwand ist im ersten Halbjahr 2026 erneut deutlich auf 25,6 Mio. Euro gesunken (6M 2025: 42,0 Mio. Euro). Die operativen Kosten des Konzerns lagen im ersten Halbjahr 2026 mit 25,8 Mio. Euro um 8,5% unter Vorjahr (6M 2025: 28,2 Mio. Euro).

Commercial Portfolio

Der Marktwert des Commercial Portfolio lag zum Stichtag 30. Juni 2026 bei rund 2,2 Mrd. Euro (6M 2025: 2,7 Mrd. Euro*). Die Bruttomieteinnahmen aus dem Commercial Portfolio gingen im ersten Halbjahr 2026 insbesondere aufgrund von Verkäufen auf 57,1 Mio. Euro zurück (6M 2025: 72,3 Mio. Euro). Die Nettomieteinnahmen lagen im ersten Halbjahr 2026 bei 48,7 Mio. Euro (6M 2025: 63,4 Mio. Euro). Die EPRA-Leerstandsquote betrug zum Stichtag 30. Juni 2026 13,7 % (31.12.2025: 10,1 %*). Die Green-Building-Quote im Commercial Portfolio war mit 50,1% leicht rückläufig.

Institutional Business

Die Assets under Management im Institutional Business lagen zum Stichtag 30. Juni 2026 bei 7,9 Mrd. Euro (6M 2025: 8,4 Mrd. Euro). Die Erträge aus Immobilienmanagement von 19,1 Mio. Euro (6M 2025: 20,8 Mio. Euro) waren durch stabile wiederkehrende Fees und geringe Transaktionstätigkeit geprägt.

Bilanz und Immobilienvermögen

Das Immobilienvermögen der Branicks Group AG hatte am 30. Juni 2026 im Commercial Portfolio einen Buchwert von 2.015,4 Mio. Euro (31.12.2025: 2.030,9 Mio. Euro*). Der Net Asset Value (NAV) lag zum 30. Juni 2026 bei 502,8 Mio. Euro (31.12.2025: 615,4 Mio. Euro*) bzw. 6,02 Euro je Aktie (31.12.2025: 7,36 Euro je Aktie*). Der um den vollen Wert des Geschäftsbereichs Institutional Business angepasste Adjusted Net Asset Value (Adjusted NAV) lag zum Stichtag 30. Juni 2026 bei 739,2 Mio. Euro bzw. 8,85 Euro je Aktie (31.12.2025: 851,8 Mio. Euro* bzw. 10,19 Euro je Aktie*).

*Zahlen zum 31.12.2025 ungeprüft

**Zahlen zum 30.06.2026 ohne prüferische Durchsicht

Über die Branicks Group AG:

Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie neu Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.06.2026 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,1 Mrd. Euro.

Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.

Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.

Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).

Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.

Mehr Informationen unter www.branicks.com

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Anmerkung der Redaktion:

Zu dem kürzlich eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Branicks Group) als herrschendem und der VIB Vermögen AG als beherrschtem Unternehmen haben mehrere außenstehende Aktionäre eine Überprüfung der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs beantragt. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Kontron AG: EUR 126 Mio. Mittelzufluss bei Kontron und neuer CTO

Corporate News

Linz, Österreich – 30. September 2026 – Kontron, ein weltweit führender Anbieter von IoT-Technologie, informiert über zwei aktuelle Entwicklungen: Die Zahlung von EUR 126 Mio. durch congatec im Zusammenhang mit der Entkonsolidierung des Modulgeschäfts ist bereits im dritten Quartal 2026 eingegangen. Gleichzeitig wurde Dr.-Ing. Martin Rausch mit Wirkung zum 30.09.2026 in den Vorstand der Kontron AG berufen und übernimmt die Verantwortung für Technologie als CTO.

Die erwartete Zahlung der EUR 126 Mio. stärkt die finanzielle Basis von Kontron und gibt zusätzlichen Spielraum für weiteres Wachstum. Kontron wird wieder gezielt strategische Zukäufe im Segment Software + Solutions prüfen.

Mit der Berufung von Dr. Martin Rausch in den Vorstand stärkt Kontron zudem seine technologische und operative Führungsebene. Martin Rausch verfügt über rund 25 Jahre internationale Industrie- und Managementerfahrung, darunter mehr als zehn Jahre als Geschäftsführer, CTO und COO. Vor seinem Eintritt bei Kontron war er in leitenden Positionen bei Siemens Healthineers, General Electric und TGW tätig.

VIB Vermögen AG: Mit Tilgung aller 2026 fälliger Schuldscheine verlässlich auf Kurs

Presseinformation

- 43,5 Mio. Euro Schuldscheindarlehen zum Stichtag zurückgeführt

- Sämtliche 2021 ausgegebenen Schuldscheine getilgt

- Dynamik auf Basis von marktgerechtem Portfolio und solider Bilanz

Neuburg a.d. Donau, 30.09.2026 – Die VIB Vermögen AG („VIB"), ISIN: DE000A2YPDD0, hat die Ende September fälligen Schuldscheindarlehen in einer Gesamthöhe von 43,5 Mio. Euro vollständig zurückgeführt. Damit sind sämtliche 2021 ausgegebenen Schuldscheine getilgt. Nächste zur Tilgung anstehende Schuldscheine in Höhe von 14,5 Mio. Euro werden im März 2027 fällig und sind bereits refinanziert.

Nach der ebenfalls im September gemeldeten Vollvermietung des Leuchtturmprojekts GreenBiz Park in Erding und weiterer größerer Vermietungen u.a. im HCC/Dortmund schließt die VIB mit der jetzigen Tilgung aller fälligen Schuldscheine an den planmäßigen Verlauf des ersten Halbjahres 2026 an. Mit der zum Halbjahr berichteten Eigenkapitalquote von 49,4% und einem LtV von 41,2% verfügt die VIB über eine außerordentlich solide Bilanz und mit ihrem Geschäftsmodell als Bestandshalter eigener Immobilien, als Manager von Immobilien im Auftrag institutioneller Investoren und als Projektentwickler über kontinuierliche Ertragsströme.

Voller Fokus liegt nach der erfolgreichen Refinanzierung der in 2026 und 2027 fälligen Schuldscheindarlehen auf dem operativen Geschäft im Rahmen des 360 Grad Ansatzes der VIB. Kernelemente dabei sind die weitere Projektentwicklung GreenBiz Park in Erding, das Joint Venture mit Tristan Capital mit dem bereits konkret definierten Start erster Projekte sowie die kontinuierliche Wertschöpfung im Segment Institutional Business und Commercial Portfolio.

Dirk Oehme, Sprecher des Vorstands der VIB: „Betrachtet man die Veränderung der VIB über den Fünfjahreszeitraum von Ausgabe der jetzt getilgten Schuldscheine bis heute, zeigt sich neben der deutlichen Verbreiterung unseres Geschäftsmodells eine umfassende Weiterentwicklung und kontinuierliche Optimierung unseres Portfolios: vom regional auf den Süden Deutschlands und auf Logistik konzentrierten Nischenanbieter zu einem bundesweit in wirtschaftlich erfolgreichen Regionen und gefragten Asset-Klassen operierenden Unternehmen neuer Größe. Als führendes Investmenthouse für Gewerbeimmobilien bieten wir Anlegern, Mietern und allen weiteren Stakeholdern neben umfassender Expertise ein hohes Maß an Resilienz und Dynamik und damit solide Substanz für Verlässlichkeit und Wertschaffung.“

Über die VIB Vermögen AG:

Die VIB Vermögen AG ist eine auf die Entwicklung, den Erwerb und die Verwaltung von modernen und nachhaltig profitablen Gewerbeimmobilien spezialisierte mittelständische Gesellschaft, die seit mehr als 30 Jahren erfolgreich am Markt tätig ist. Der Fokus liegt dabei auf Immobilien aus den Assetklassen Logistik & Light Industrial sowie Büro. Seit 2005 notieren die Aktien der VIB an den Börsen München (m:access) und Frankfurt (Open Market).

Das breit angelegte Geschäftsmodell der VIB umfasst neben Direkterwerben auch das komplette Spektrum von Eigenentwicklungen und Nachverdichtungen, im Rahmen eines 360 Grad Ansatzes: Zum einen erwirbt die VIB Vermögen AG bereits vermietete Immobilien, zum anderen entwickelt sie von Grund auf neue Immobilien, um diese dauerhaft in den eigenen Bestand zu übernehmen und daraus Mieterlöse zu erzielen. Gleichzeitig gehören Verkäufe zur Gesamtstrategie. Zudem bietet die VIB umfassende Dienstleistungen und Lösungen im Bereich des Immobilienmanagements für institutionelle Investoren an und ist an Gesellschaften mit Immobilienvermögen beteiligt.

Weitere Informationen unter www.vib-ag.de

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Anmerkung der Redaktion:

Zu dem kürzlich eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Branicks Group) als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen haben mehrere außenstehende Aktionäre eine Überprüfung der angebotenen Barabfindung und des Ausgleichs beantragt. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

NanoRepro AG: Deutsche Kosmetikwerke AG wird Tochterunternehmen – Aktientausch sichert NanoRepro die Stimmrechtsmehrheit - Plattform-Struktur nimmt weiter Form an

Corporate News

- Meilenstein erreicht: Stimmrechtsanteil an Deutsche Kosmetikwerke AG (DKW AG) steigt von 43,72 % auf 50,24 % – Vollkonsolidierung ab Oktober 2026

- DKW-Gründungsaktionärin steigt bei NanoRepro AG ein: Angelique Kerber und ein weiterer Aktionär tauschen ihre Deutsche Kosmetikwerke-Anteile überwiegend gegen eigene Aktien der NanoRepro AG

- Kräfte gebündelt: Vertriebs- und Marketingkompetenzen von NanoRepro und Paedi Protect eröffnen der Deutsche Kosmetikwerke AG neue Synergien und Marktzugang

- Weiterer Baustein zur Umsetzung der Guidance 2030: Bis 2030 soll der Konzernumsatz auf rund 40 Mio. EUR steigen

Marburg, 30. September 2026. Die NanoRepro AG (ISIN DE0006577109; WKN 657710) geht den nächsten Schritt ihrer Plattformstrategie: Der Stimmrechtsanteil an der Deutsche Kosmetikwerke AG (DKW AG, Marke newkee), auf den die Gesellschaft über ihre direkte Beteiligung sowie die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Paedi Protect AG zugreifen kann, steigt von aktuell 43,72 % auf 50,24 % und überschreitet damit die für eine Vollkonsolidierung maßgebliche Schwelle. Grundlage hierfür ist eine Vereinbarung mit der Deutsche Kosmetikwerke-Gründungsaktionärin Angelique Kerber über den Erwerb von ca. 5,7 % und einem weiteren Aktionär über ca. 0,8 % des Grundkapitals der Deutsche Kosmetikwerke AG.

Plattformstrategie nimmt weiter Gestalt an

Mit der Konsolidierungsfähigkeit der Deutsche Kosmetikwerke AG erreicht die NanoRepro AG ein wichtiges Ziel ihrer Plattformstrategie: Aus einer Gruppe einzelner Beteiligungen wird zunehmend ein integriertes Unternehmen. Für die Deutsche Kosmetikwerke AG bedeutet die engere Anbindung den Zugriff auf die gebündelten Vertriebs- und Marketingkompetenzen der NanoRepro AG und der Paedi Protect AG sowie auf gemeinsame Strukturen in den Bereichen Einkauf, Produktentwicklung und Regulatorik. Im Verbund lässt sich für die Deutsche Kosmetikwerke AG damit mehr erreichen, als der Marke als eigenständigem Unternehmen möglich wäre. Ein Ansatz, den die NanoRepro AG konsequent aus dem strategischen Reviewprozess heraus weiterverfolgt.

Der Schritt ist zugleich ein konkreter Baustein auf dem Weg zur Erreichung der am 4. September 2026 veröffentlichten Konzernumsatz-Guidance: Danach soll der Umsatz der Gruppe von rund 18 Mio. EUR im laufenden Geschäftsjahr 2026 über rund 28 Mio. EUR im Jahr 2028 auf rund 40 Mio. EUR im Jahr 2030 steigen. Dies wird von organischem Wachstum sowie gezielten Akquisitionen getragen. Die Konsolidierung der Deutsche Kosmetikwerke AG ist ein entscheidender Baustein auf diesem Weg.

Gründungsaktionärin stärkt den nächsten Schritt


Angelique Kerber, die die Deutsche Kosmetikwerke AG gemeinsam mit Manuel Neuer – der Markenname trägt bis heute beide Namen – und der Paedi Protect AG gegründet hat, sowie ein weiterer DKW-Aktionär tauschen im Zuge der Transaktion ihre gesamten Deutsche Kosmetikwerke AG-Anteile auf Basis einer Unternehmensbewertung von rund 12 Mio. EUR überwiegend gegen Aktien der NanoRepro AG und werden damit selbst zu NanoRepro-Aktionären. Die NanoRepro AG setzt für den Tausch ausschließlich eigene Aktien ein, die sie im Rahmen eines früheren Rückkaufprogramms erworben hat: Von insgesamt 290.497 eigenen Aktien werden rund 263.000 Aktien für die Transaktion verwendet. Der Schritt erfolgt damit ohne Kapitalerhöhung und ohne Verwässerung für die bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre der NanoRepro AG.

Beide erhalten den überwiegenden Teil der Gegenleistung in Aktien der NanoRepro AG. Angelique Kerber bleibt der Marke newkee darüber hinaus bis einschließlich 2028 als aktive Markenbotschafterin verbunden, um den weiteren Ausbau der Markenbekanntheit über Social Media und Content-Formate voranzutreiben.

Angelique Kerber, Mitgründerin der Deutsche Kosmetikwerke AG, erklärt:

„Ich begleite die Deutsche Kosmetikwerke AG von der ersten Stunde an – aus Überzeugung für das Produkt. Jetzt ist das Unternehmen an einem Punkt angekommen, an dem es entscheidende Weichen für einen nachhaltigen Markenaufbau stellt. Deshalb freue ich mich, die Marke newkee auch weiterhin bis einschließlich 2028 als aktive Markenbotschafterin zu unterstützen.“

Lisa Jüngst, CEO der NanoRepro AG, erklärt:

„Dieser Schritt ist ein entscheidender Baustein, um unsere Wachstumsstory mit den für 2028 und 2030 gesetzten Zielen mit klarer Struktur zu untermauern. Nun arbeiten wir konsequent weiter an der operativen Integration, um dieses Potenzial im Verbund mit NanoRepro und Paedi Protect voll heben zu können.“

Die Deutsche Kosmetikwerke AG („newkee“) profitiert von Synergien und breiterem Marktzugang der Plattform

Wie bereits in der Corporate News vom 21. Juli 2026 kommuniziert, bündelt die NanoRepro AG die Produktions- und Einkaufsstrukturen im Hautpflege-Bereich bei der Paedi Protect AG. Diese Basis zahlt sich für die Marke newkee zunehmend aus. Mit der engeren Anbindung an die Plattform kommen nun zusätzlich gebündelter Vertrieb und Handelszugang, etwa im stationären Handel, sowie Regulatorik und Qualitätsmanagement aus einer Hand hinzu. Für die NanoRepro AG ist newkee damit ein zentraler Wachstumstreiber innerhalb der Gruppen-Plattform.

Dr. Olaf Stiller, Aufsichtsratsvorsitzender der NanoRepro AG und vormaliger CEO der DKW AG, erklärt:


„Die Deutsche Kosmetikwerke AG und die NanoRepro AG verbindet eine langjährige, vertrauensvolle Partnerschaft, die wir mit diesem Schritt konsequent weiterentwickeln. Aus meiner Erfahrung mit newkee von der Produktidee bis zur heutigen Marktposition weiß ich, wie viel es der Marke bringt, auf etablierte Vertriebswege sowie verlässliche Produktions- und Regulatorikstrukturen zurückgreifen zu können. Dass Gründungsaktionäre wie Angelique Kerber diesen Schritt mit ihrem Aktientausch aktiv mittragen, ist ein starkes Signal für die weitere Entwicklung von newkee und den Plattformgedanken rund um die NanoRepro AG.“

Über die NanoRepro AG

Die NanoRepro AG mit Sitz in Marburg an der Lahn ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Fokus auf gesundheitlicher Vorsorge, Schnelldiagnostik sowie dem strategischen Ausbau komplementärer Geschäftsfelder im Gesundheits- und Lifestyle-Bereich. Als Hersteller von medizinischen Schnelltests für Endverbraucher und Fachanwender zählt die NanoRepro AG zu den Innovationsführern der Branche. Das Unternehmen verfügt über ein breites Portfolio von mehr als 25 Selbsttests, darunter verschiedene Corona-Tests, Schwangerschaftstests, Tests zur Magengesundheit, Fruchtbarkeits- und Allergietests sowie Anwendungen zur Darmkrebsvorsorge.

Neben dem Kerngeschäft stärkt die NanoRepro AG ihre Marktposition durch gezielte Beteiligungen an wachstumsstarken Unternehmen. Seit Herbst 2024 hält das Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung an der Paedi Protect AG, einem Spezialisten für hochwertige, dermatologisch geprüfte Hautpflegeprodukte für Babys und Kinder mit natürlichen, gesundheitlich verträglichen Inhaltsstoffen. Zur Unternehmensgruppe gehört zudem die Beteiligung an der Deutsche Kosmetikwerke AG, die unter der Marke newkee innovative Hautpflegeprodukte anbietet. An dem Unternehmen ist auch der Fußballprofi Manuel Neuer beteiligt.

Ergänzend führt die NanoRepro AG in der hyped about science GmbH (zukünftig Alphabiol GmbH) unter der Marke alphabiol Komplementärprodukte und Nahrungsergänzungsmittel im Portfolio.

Darüber strebt die NanoRepro AG eine Beteiligung an der FiberSense AG, einem Baseler Medizintechnikunternehmen, das kontinuierliche Glukosesensoren für den Consumer-Health-Markt entwickelt und im Juni 2026 die CE-Kennzeichnung für seinen Sensor erhalten hat, an.

Dienstag, 29. September 2026

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT beendet: OLG Düsseldorf bestätigt Barabfindung und begrenzt Schutz durch Börsenkurs

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Dortmund mit Beschluss vom 23. März 2023 den Ausgleich auf EUR 1,28 brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) angehoben, während die Barabfindung vom Gericht nicht verändert wurde. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch 20 Antragsteller Beschwerden eingelegt. 

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr mit Beschluss vom 25. September 2026 sämtliche Beschwerden zurückgewiesen. Damit bleibt es bei einer Barabfindung von EUR 37,35 je Aktie (bei einem derzeitigen Kurs von ca. EUR 47,50). Der feste Ausgleich beträgt EUR 1,28 brutto beziehungsweise EUR 1,11 netto je Aktie. Gegenüber dem ursprünglich angebotenen Ausgleich von EUR 1,17 brutto ist dies zwar eine begrenzte Verbesserung, eine weitergehende Nachbesserung lehnte das Gericht jedoch ab.

Der Beschluss ist aus Sicht der Minderheitsaktionäre vor allem deshalb unbefriedigend, weil der Börsenkurs lediglich als Untergrenze der Barabfindung geschützt wird. Der emittelte Ertragswert lag sogar unter dem maßgeblichen Börsenkurs. Für den festen Ausgleich wollte der Senat daraus jedoch keine entsprechende Konsequenz ziehen. Der Börsenkurs müsse, so die Entscheidung, nicht zwingend die Grundlage für die Verrentung des Ausgleichs bilden.

Damit verbleibt ein deutlicher Wertungswiderspruch: Wer aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält immerhin den durch den Börsenkurs abgesicherten Betrag. Wer hingegen Aktionär bleibt und den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (mit dessen Risiken und Auszehrungsmöglichkeiten) hinnimmt, muss sich mit einem Ausgleich zufriedengeben, der auf einer niedrigeren unternehmenswertbasierten Grundlage beruht. Gerade für dauerhaft gebundene Minderheitsaktionäre ist dies schwer vermittelbar.

Auch die Einwendungen zu den Planungsannahmen sowie zu Risikoprämie, Beta-Faktor und Wachstumsabschlag führten nicht zu einer weiteren Erhöhung. Das OLG billigte die punktuellen Anpassungen der Planung, sah aber keinen Anlass für darüber hinausgehende Korrekturen. Die gerichtliche Schätzung bleibt damit weitgehend innerhalb des von Bewertungsgutachten und sachverständiger Prüfung vorgegebenen Rahmens.

Der geringe Zuschlag beim festen Ausgleich ist ein Teilerfolg. Im Kern bestätigt die Entscheidung aber eine spruchverfahrensrechtliche Praxis, in der der Börsenkurs zwar einen Mindestschutz beim Ausscheiden bietet, beim laufenden Ausgleich jedoch seine Schutzwirkung verliert. Für Minderheitsaktionäre bleibt damit das Risiko, langfristig an eine Kompensation gebunden zu sein, die hinter der am Kapitalmarkt sichtbar gewordenen Wertrelation zurückbleibt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2026, Az. I-26 W 2/23 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

BASF und Evonik: Abgelehnte Offerte hält Übernahmefantasie am Leben

BASF prüft eine Übernahme des Spezialchemiekonzerns Evonik. Offiziell bestätigte der Ludwigshafener Konzern bislang lediglich Sondierungen mit Evonik und deren Großaktionärin RAG-Stiftung. Der Fortgang und das Ergebnis dieser Gespräche seien offen. Evonik erklärte zugleich, eine unverbindliche Ansprache für ein mögliches freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot erhalten zu haben. Konkrete Gespräche fänden derzeit nicht statt.

Nach einem Bericht der Financial Times soll BASF 22,15 Euro je Evonik-Aktie geboten haben. Das Angebot sei von Evonik als nicht ausreichend zurückgewiesen worden. Eine Bestätigung der genannten Preisvorstellung durch die beteiligten Unternehmen liegt bislang nicht vor. Der Kurssprung der Evonik-Aktie nach Bekanntwerden des BASF-Interesses zeigt jedoch, dass der Kapitalmarkt mit einer möglichen Nachbesserung rechnet.

Industriell erscheint ein Zusammenschluss naheliegend: Evonik zählt mit einem Umsatz von 14,1 Milliarden Euro und einem bereinigten EBITDA von 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2025 zu den führenden Spezialchemieunternehmen. Für BASF könnte die Transaktion insbesondere das margenstärkere Spezialchemieportfolio erweitern und die Position gegenüber globalen, vor allem chinesischen Wettbewerbern stärken. Zugleich wäre ein Zusammenschluss in einer von Kostendruck, Überkapazitäten und hohen europäischen Energiepreisen geprägten Branche ein deutlicher Konsolidierungsschritt.

Der Schlüssel zu jeder Transaktion liegt bei der RAG-Stiftung. Sie hält rund 44 Prozent der Evonik-Aktien und bleibt damit der maßgebliche Ankeraktionär. Zwar will die Stiftung ihre Beteiligung langfristig auf 25,1 Prozent reduzieren. Ein Verkauf zu einem Preis, der den strategischen Wert und mögliche Synergien nicht angemessen abbildet, dürfte jedoch kaum in ihrem Interesse liegen.

Für BASF ist die Finanzierung ein wesentlicher Punkt. Der Konzern verfolgt zugleich ein Aktienrückkaufprogramm und will seine Nettoverschuldung weiter reduzieren. Ob aus den Sondierungen ein formelles Angebot wird, hängt daher nicht nur von der Preisvorstellung der RAG-Stiftung ab, sondern auch davon, ob BASF einen überzeugenden strategischen und finanziellen Rahmen für die Übernahme vorlegen kann. 

Allane SE beschließt Wechsel vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse

AD HOC MITTEILUNG

Garching bei München, 29. September 2026 – Die Aktien der Allane SE („Gesellschaft“) (WKN: A0DPRE / ISIN: DE000A0DPRE6) sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen.

Der Vorstand der Gesellschaft hat heute beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard zu stellen und in den General Standard zu wechseln. Der Wechsel des Börsensegmentes eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, den mit der Notierung im Prime Standard verbundenen Zusatzaufwand zu reduzieren. Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam. Der Widerruf lässt die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) unberührt.

Montag, 28. September 2026

Roll-over-Strukturen im Spruchverfahren: Wenn Altaktionäre am späteren Wertzuwachs beteiligt bleiben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Bei Übernahmen von Gesellschaften durch Finanzinvestoren wird der Kaufpreis nicht zwingend vollständig in Geld entrichtet. Gerade bei Private-Equity-Transaktionen kann ein wesentlicher Teil der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters in die Erwerbsstruktur „gerollt“ werden. Der Verkäufer erhält dann für diesen Teil keine endgültige Barzahlung, sondern eine Beteiligung an einer AcquiCo, BidCo oder einer darüber liegenden Holding. Er bleibt damit wirtschaftlich an der weiteren Entwicklung des Unternehmens beteiligt. Die Transaktionspraxis bezeichnet dies als „Roll-over“ oder „Rückbeteiligung“.

Für das Spruchverfahren ist diese Struktur deshalb interessant, weil sie Informationen über die ökonomische Logik der Transaktion liefern kann: Welche Bewertung wurde zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart? Welche Rechte und Präferenzen erhielt der weiterbeteiligte Aktionär? Welche Wertsteigerungen, Synergien, Akquisitionen und Exit-Szenarien lagen dem Investment zugrunde? Zugleich ist Zurückhaltung geboten: Aus einem Roll-over folgt nicht automatisch, dass der Wert der Rückbeteiligung als zusätzlicher Bestandteil der Barabfindung anzusetzen ist. Entscheidend bleiben Bewertungsstichtag, Bewertungsobjekt, rechtlicher Bewertungsmaßstab und die konkrete Funktion der Transaktionsbedingungen.

Die zentrale These dieses Beitrags lautet daher: Der Roll-over ist weniger ein selbständiger Bewertungsansatz als ein potenziell besonders aussagekräftiges Beweisanzeichen und Aufklärungsthema. Er kann helfen, die bei Abschluss der Transaktion vorhandenen Wertannahmen der Erwerber- und Verkäuferseite sichtbar zu machen und diese mit der im Spruchverfahren zugrunde gelegten Unternehmensplanung abzugleichen.

1. Was ist ein Roll-over?


Bei einem echten Roll-over verkauft der Altgesellschafter seine Beteiligung nicht vollständig gegen Geld. Ein Teil seiner Aktien oder Anteile wird in die Erwerbsstruktur eingebracht; als Gegenleistung erhält er Anteile an der Erwerbergesellschaft oder an einer übergeordneten Holding. Die Zielgesellschaft wird dabei typischerweise vollständig oder weitgehend auf die Erwerberstruktur übertragen, während der Altaktionär seine wirtschaftliche Beteiligung über eine oder mehrere Holdingstufen fortsetzt.

Davon zu unterscheiden sind bloße Minderheitsbeteiligungen an der Zielgesellschaft, Managementbeteiligungen oder reine Co-Investments. Wirtschaftlich können die Modelle ähnlich wirken. Für die Analyse im Spruchverfahren muss aber die konkrete Vertragsstruktur rekonstruiert werden.

Die Motive sind regelmäßig beiderseitig. Der Verkäufer realisiert einen Teil seines Werts sofort und behält zugleich die Chance auf einen späteren Wertzuwachs. Der Käufer reduziert den anfänglichen Cash-Abfluss und kann einen bisherigen Großaktionär oder Gründer als Mitinvestor an die weitere Entwicklung binden. Der Roll-over kann außerdem dazu dienen, unterschiedliche Wertvorstellungen zu überbrücken: Der Verkäufer muss nicht den gesamten künftigen Wert sofort monetarisieren, und der Käufer muss nicht den gesamten erwarteten Zukunftswert sofort bezahlen.

Für die Bewertung kommt es deshalb nicht auf die nominelle Quote allein an. Zu untersuchen sind insbesondere Gewinn- und Liquidationsrechte, Ausschüttungspräferenzen, Liquidationspräferenzen, Gesellschafterdarlehen, Verzinsungen, Verwässerungsschutz, Put-/Call-Rechte, Tag-along-/Drag-along-Regelungen, Vetorechte, Exit-Regelungen und Management-Incentives.

2. Warum der Roll-over im Spruchverfahren relevant werden kann

2.1 Kein Automatismus: Der Roll-over ist nicht selbst die Abfindung


Die Barabfindung im Squeeze-out oder bei einer anderen Strukturmaßnahme ist nach dem jeweils einschlägigen Bewertungsmaßstab zum maßgeblichen Stichtag zu bestimmen. Ein späterer Exit, nachträgliche Synergien oder eine erst nach dem Stichtag realisierte operative Verbesserung dürfen nicht allein deshalb rückwirkend in den Unternehmenswert eingestellt werden, weil sie später tatsächlich eingetreten sind.

Die Rechtsprechung verdeutlicht diese Grenze. Im Versatel-Spruchverfahren wurde etwa der ein Jahre nach dem Bewertungsstichtag gezahlter höherer Erwerbspreis vom Landgericht nicht allein wegen seiner Höhe als Beleg für einen schon früher höheren Wert behandelt.

Der Roll-over unterscheidet sich davon jedoch in einem wichtigen Punkt: Er ist regelmäßig Bestandteil der Transaktion, die den Bewertungsanlass bildet, und damit zeitlich eng mit dem Bewertungsstichtag verbunden. Die Frage lautet daher nicht: „Wie hoch war der spätere Exit-Wert?“, sondern vielmehr: „Welche Wertannahmen und welche ökonomische Gegenleistung wurden im Zeitpunkt der Transaktion zwischen den Beteiligten tatsächlich vereinbart?“

2.2 Der Roll-over als Transaktionssignal


Besonders aufschlussreich kann sein, wenn ein mit dem Unternehmen vertrauter Altaktionär oder gar Gründer einen erheblichen Teil seiner Beteiligung nicht gegen Geld veräußert, sondern in die Erwerbsstruktur einbringt. Das ist noch kein Beweis für eine bestimmte Unternehmensbewertung. Es kann aber ein starkes Indiz dafür sein, dass der Verkäufer selbst an einer weiteren Wertentwicklung teilhaben wollte und die Parteien eine solche Entwicklung für wirtschaftlich plausibel hielten.

Noch aussagekräftiger wird die Struktur, wenn der Roll-over mit konkreten Wertschöpfungsplänen verknüpft ist: operative Effizienzsteigerungen, Internationalisierung, neue Produkte, Buy-and-Build, Add-on-Akquisitionen, Finanzierungsvorteile oder ein definierter Exit-Horizont. Solche Annahmen können für die Plausibilisierung der Planungsrechnung und der Terminal-Value-Annahmen von Bedeutung sein, soweit sie bereits am Bewertungsstichtag konkret angelegt waren (während in dem Auftragsgutachten meist eine eher negative Entwicklung unterstellt wird).

2.3 „Gesamtpreis“ nur mit Vorsicht

Vereinfach ausgedrückt könnte man argumentieren, der wirtschaftliche Gesamtpreis bestehe aus Barkaufpreis plus Wert der Rückbeteiligung. Ökonomisch beschreibt die Summe die Gegenleistung für den veräußernden Altgesellschafter. Bewertungsrechtlich folgt daraus aber nicht ohne Weiteres, dass der Wert der Rückbeteiligung auf die Abfindung der außenstehenden Aktionäre einfach aufzuschlagen wäre.

Denn die Rückbeteiligung kann eine andere Risikostruktur haben als die unmittelbar gehaltene Zielgesellschaftsaktie. Auf Ebene der Erwerber-Holding können zusätzliche Verschuldung, Präferenzen, Managementrechte, Carry-Strukturen oder Exit-Wasserfälle bestehen. Der Wert einer Holding-Beteiligung ist deshalb nicht ohne weiteres mit dem Wert einer Aktie der Zielgesellschaft gleichzusetzen. Entscheidend ist vielmehr aus Sicht der antragstellenden Minderheitsaktionäre, welche Information die Transaktion über den Wert der Zielgesellschaft und über die zum Stichtag erwarteten Cashflows liefert.

3. STEMMER IMAGING: Der Roll-over als besonders anschaulicher Fall

Die kürzlich Übernahme der STEMMER IMAGING AG durch eine von MiddleGround Capital kontrollierte Struktur ist ein besonders klares Beispiel. PRIMEPULSE verpflichtete sich, 4.508.211 STEMMER-Aktien zu übertragen. 3.155.748 Aktien wurden zu EUR 48,00 je Aktie gegen Geld übertragen; weitere 1.352.463 Aktien wurden ausdrücklich als „Roll-over Shares“ bezeichnet und gegen neue Aktien der Bieterin eingebracht. Diese wurden anschließend in die Ventrifossa HoldCo GmbH eingebracht. PRIMEPULSE blieb damit mittelbar an der Erwerbsstruktur beteiligt.

Der Roll-over umfasste damit knapp 30 % des von PRIMEPULSE übertragenen Aktienpakets. Für diesen Teil wurde gerade keine endgültige Barzahlung von EUR 48,00 je Aktie vereinbart. Die Transaktion zeigt damit sehr deutlich, dass der Angebotspreis und die ökonomische Position des veräußernden Großaktionärs zwei unterschiedliche Komponenten enthalten konnten.

Für ein Spruchverfahren sind hier mindestens drei Ebenen auseinanderzuhalten: Erstens der öffentlich kommunizierte Angebotspreis, zweitens die zwischen den Parteien vereinbarte (öffentlich nicht bekannte) Gegenleistung für die Roll-over-Aktien und drittens der Wert der Beteiligung, die PRIMEPULSE an der Erwerbsstruktur erhielt. Die dritte Größe kann wegen der Finanzierungs- und Beteiligungsstruktur erheblich von EUR 48,00 je Zielgesellschaftsaktie abweichen.

Besonders interessant ist der Abgleich mit der Übernahmethese. Die Bieterin verwies unter anderem auf operative Verbesserungen, Supply-Chain-Optimierung, die Weiterentwicklung von Technologie und Fähigkeiten und eine nächste Wachstumsphase. Solche Aussagen sind für sich genommen keine bewertungsrechtlich verbindlichen Planannahmen. Sie können aber Anlass geben zu prüfen, ob die entsprechenden Maßnahmen bereits im Bewertungsstichtag hinreichend konkret waren und ob sie in der Unternehmensplanung berücksichtigt wurden.

4. Weitere Beispielfälle

4.1 ENCAVIS: Roll-over plus späteres Spruchverfahren


Besonders aktuell ist ENCAVIS. Im Rahmen des von KKR geführten Übernahmeprozesses verpflichteten sich die sogenannten „Pool and Friends“-Aktionäre, 21.319.022 ENCAVIS-Aktien – rund 13,24 % des Grundkapitals – als Roll-over in die Bieterin einzubringen. Die Aktien wurden gegen neue Anteile an der Bieterin übertragen und anschließend auf Ebene der Elbe MidCo GmbH weitergereicht.

Die Transaktion mündete 2025 in einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out. Die Minderheitsaktionäre erhielten EUR 17,23 je Aktie. Das Spruchverfahren ist seit Anfang 2026 beim Landgericht Hamburg anhängig (Az. 403 HKO 140/25). Besonders bemerkenswert ist, dass im September 2026 über ein US-Discovery-Verfahren gegen KKR berichtet wurde, mit dem Unterlagen unter anderem zu Due Diligence, internen Bewertungen, Preisfindung, Finanzierung, Beteiligungsstruktur und Synergieerwartungen beschafft werden sollen.

Der Roll-over ist nicht nur eine wirtschaftliche Besonderheit der Transaktion, sondern kann den Anlass liefern, gerade die Erwerberseite auf ihre Bewertungsannahmen, Synergieerwartungen und internen Wertmodelle hin zu untersuchen. 

4.2 va-Q-tec: Rückbeteiligung der Familienaktionäre

Bei va-Q-tec (nunmehr: Envirotainer AG) wurden im Rahmen des Roll-over Familienaktien in die Bieterin eingebracht. Nach der Ausgabe neuer Bietergeschäftsanteile hielten die beteiligten Familienaktionäre zusammen rund 9,25 % der Bieterin; Fahrenheit HoldCo hielt rund 90,75 %. Die Struktur macht deutlich, dass ein Roll-over nicht nur einem einzelnen Großaktionär vorbehalten sein muss, sondern auch ein Instrument zur Einbindung mehrerer Altgesellschafter sein kann.

Für die Bewertung ist deshalb zu fragen, ob die einzelnen Roll-over-Aktionäre identische oder unterschiedliche Rechte erhielten. Eine einheitliche „Roll-over-Quote“ sagt wenig aus, wenn unterschiedliche Beteiligungsklassen, Präferenzen oder Sonderrechte bestehen.

4.3 EQS Group: Gründer-Rückbeteiligung und laufendes Spruchverfahren

Bei der EQS Group erwarb Thoma Bravo im Zuge des öffentlichen Übernahmeangebots einschließlich der teilweisen Rückbeteiligung des Gründers und Vorstandsvorsitzenden Achim Weick insgesamt rund 98 % des Grundkapitals. Die Rückbeteiligung Weicks war damit ausdrücklich Bestandteil der Transaktionsstruktur.

Nach dem Squeeze-out im September 2024 wurde ein Spruchverfahren beim Landgericht München I eingeleitet. Das Gericht wies die Anträge im Februar 2026 zurück und hielt die Barabfindung von EUR 40,00 je Aktie für angemessen; es stellte dabei auf den Börsenkurs ab und sah von einer zusätzlichen Plausibilisierung über das Ertragswertverfahren ab.

Damit zeigt der Fall, dass die Existenz einer Rückbeteiligung nicht automatisch dazu führt, dass das Gericht eine ertragswertorientierte Auseinandersetzung mit den Transaktionsannahmen vornimmt. Die Bedeutung des Roll-over hängt vom jeweils angewandten Bewertungsansatz, dem Vortrag der Beteiligten und dem Verständnis des Richters ab.

4.4 GfK: Roll-over-Struktur, Squeeze-out und die Grenze späterer Wertentwicklungen

Bei GfK wurden im Zuge der KKR-Transaktion Aktien mehrerer weiterer Aktionäre in eine Beteiligung an der für die Transaktion geschaffenen Holding Acceleratio eingebracht. Die Bündelung der Beteiligungen trug dazu bei, dass Acceleratio schließlich 96,7 % der GfK-Aktien hielt und den Squeeze-out wie geplant durchführen konnte.

Der Fall ist inzwischen auch wegen der aktuellen Rechtsprechung interessant. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies im Februar 2026 die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 46,08 zurück. Die Kammer betonte, dass maßgeblich die Prognosen und Planungen des Unternehmens zum Bewertungsstichtag seien und dass das Gericht nicht nachträglich eigene Prognosen an deren Stelle setzen dürfe.

4.5 Tele Columbus: Roll-over als Finanzierungs- und Beteiligungsinstrument

Bei Tele Columbus wurde ein „United Internet Roll-Over“ eingesetzt. United Internet Investments Holding übertrug 38.140.000 Tele-Columbus-Aktien an Hilbert Management; im Gegenzug erhielt United Internet Investments Holding eine Beteiligung an der Bieterin. Die Angebotsunterlage beschreibt die Transaktion ausdrücklich als Roll-over und erläutert, dass die Beteiligung wirtschaftlich an den zum Angebotspreis bewerteten Tele-Columbus-Aktien ausgerichtet war.

Dieser Fall ist interessant, weil er die Finanzierungsfunktion des Roll-over sichtbar macht: Der Verkäufer kann einen Teil seines bisherigen Investments in die Erwerberstruktur überführen, ohne den entsprechenden Betrag zunächst vollständig als Cash auszuschütten. Im Spruchverfahren (sollte es jemals zu dem angekündigten Squeeze-out kommen) sollte daher auch geprüft werden, ob die Finanzierung der Transaktion und die Beteiligungsstruktur Rückschlüsse auf die zwischen den Parteien zugrunde gelegten Werte zulassen.

4.6 Weitere aktuelle Fälle: Encavis, SNP und CompuGroup

Die Entwicklung ist kein auf einzelne Alttransaktionen beschränktes Phänomen. Eine aktuelle Marktübersicht weist für 2025 unter anderem auf CVCs Übernahme von CompuGroup Medical und Carlyles Übernahme von SNP hin und beschreibt Roll-over- bzw. vergleichbare Joint-Venture-Strukturen als häufig wiederkehrendes Element deutscher Public-to-Private-Transaktionen.

5. Was im Spruchverfahren konkret aufgeklärt werden sollte

Der Roll-over sollte nicht nur als Schlagwort in der Antragsschrift auftauchen. Er sollte in einzelne prüfbare Fragen zerlegt werden. § 7 Abs. 7 SpruchG verpflichtet den Antragsgegner auf Verlangen zur Vorlage sonstiger Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind; zugleich erlaubt die Vorschrift Schutzanordnungen bei gewichtigen Geheimhaltungsinteressen.

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen plausibel gemacht wird. Ein pauschales Verlangen nach sämtlichen Arbeitspapieren oder Planungsunterlagen genügt trotz der erheblichen Informationsasymmetrie regelmäßig nicht. Gerade deshalb sollte ein Vorlageantrag eng an den Roll-over und an dazu geknüpfte konkrete Bewertungsfragen gekoppelt werden.

5.1 Transaktionsdokumente
  • Aktienkaufvertrag bzw. Share Purchase Agreement einschließlich Anlagen und Side Letters;
  • Einbringungsvereinbarung bzw. Roll-over Agreement;
  • Gesellschaftervereinbarung und Satzung der Erwerber-Holding;
  • Cap Tables vor und nach Vollzug der Transaktion;
  • Bewertung der eingebrachten Zielgesellschaftsaktien und Ermittlung der ausgegebenen Erwerberanteile;
  • Regelungen zu Put, Call, Tag-along, Drag-along, Vorkaufsrechten und Exit;
  • Liquidationspräferenzen, bevorzugte Ausschüttungen und etwaige Mindestverzinsungen;
  • Gesellschafterdarlehen, Zinsen, Rang und Rückzahlungsmechanismen;
  • Management-Incentives, Sweet Equity, Carry und sonstige Sonderrechte des Altaktionärs.
5.2 Bewertungs- und Planungsunterlagen
  • Investment Memorandum und Investment-Committee-Unterlagen;
  • Finanzierungsmodell einschließlich Leverage, Zinsannahmen und Tilgungsprofil;
  • Base Case, Upside Case und Downside Case;
  • Wertschöpfungsplan mit operativen Maßnahmen und Zeitplan;
  • geplante Add-on-Akquisitionen und deren erwartete Beiträge;
  • Exit-Modell einschließlich Exit-Multiple, Exit-Zeitpunkt und Sensitivitäten;
  • interne Unternehmensbewertungen und Pre-Deal-Valuation-Modelle;
  • Due-Diligence-Ergebnisse, soweit sie die Planungsannahmen oder Synergieerwartungen betreffen.
5.3 Konkrete Abgleichsfragen
  • Welche Umsatz-, EBITDA-, Cashflow- und Margensteigerungen wurden beim Erwerb erwartet?
  • Welche operativen Verbesserungen waren bereits zum Bewertungsstichtag beschlossen oder hinreichend konkret vorbereitet?
  • Welche Synergien wurden dem Käufer zugerechnet, und welche davon waren bereits in der Planung der Zielgesellschaft enthalten?
  • Welche Add-on-Akquisitionen waren konkret geplant und mit welcher Wahrscheinlichkeit wurden sie in den Modellen berücksichtigt?
  • Welche Exit-Bewertung lag dem Investment zugrunde und welche operative Entwicklung war erforderlich, um diese Bewertung zu erreichen?
  • Unterscheiden sich die Erwartungen des Erwerbers wesentlich von der Planungsrechnung, die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegt?
  • Wenn ja: Lässt sich die Abweichung sachlich mit Transaktions-, Finanzierungs- oder Bewertungsbesonderheiten erklären?
6. Der methodische Kern: Nicht den Roll-over addieren, sondern ihn analysieren

Die stärkste Fassung der These ist deshalb nicht: „Der Wert der Rückbeteiligung ist zur Barabfindung hinzuzurechnen.“ Die stärkere und zugleich rechtlich belastbarere These lautet: „Die konkrete Ausgestaltung des Roll-over kann Aufschluss darüber geben, welche Wertannahmen die Transaktionsparteien zum Bewertungsstichtag tatsächlich zugrunde gelegt haben.“

Daraus ergeben sich vier mögliche Analyseebenen:
  • Transaktionswert: Welchen Wert haben die Parteien den Zielgesellschaftsaktien im Rahmen der Einbringung beigemessen?
  • Rechte- und Risikoanalyse: Welche wirtschaftlichen Rechte und Risiken unterscheiden die Rückbeteiligung von einer normalen Zielgesellschaftsaktie?
  • Planungsabgleich: Welche operativen Maßnahmen und Wertsteigerungen wurden in den Erwerbermodellen angenommen und welche finden sich in der Planungsrechnung des Bewertungsgutachtens?
  • Plausibilisierung: Sind die im Roll-over implizit enthaltenen Annahmen mit dem im Spruchverfahren angesetzten Unternehmenswert vereinbar?
6.1 Der Wert einer Holding-Beteiligung ist nicht gleich dem Aktienwert

Ein häufiger Denkfehler wäre, die Anzahl der erhaltenen Holding-Anteile schlicht mit einem aktuellen oder späteren Holding-Wert zu multiplizieren. Auf Erwerberebene können erhebliche Verschuldung, Vorzugsrechte und unterschiedliche Beteiligungsklassen bestehen. Ein belastbarer Vergleich erfordert deshalb eine „Waterfall“-Analyse: Unternehmenswert der Zielgesellschaft, Nettofinanzverschuldung, Rang und Präferenzen, Verteilung auf Beteiligungsklassen und erst danach Wert der konkreten Rückbeteiligung.

Gerade ein Private-Equity-Modell kann den Verkäufer an einem überproportionalen Upside beteiligen, während zugleich Downside-Risiken oder Präferenzen zugunsten des Finanzinvestors bestehen. Die Kapitalquote allein ist deshalb als Vergleichsmaßstab ungeeignet.

6.2 Keine Doppelberücksichtigung von Synergien

Wenn der Erwerber Synergien erwartet, muss sorgfältig unterschieden werden: Synergien, die nur dem Erwerber offenstehen und erst durch die Transaktion geschaffen werden, sind nicht ohne Weiteres Bestandteil des Stand-alone-Werts der Zielgesellschaft. Anders kann es bei bereits zum Bewertungsstichtag angelegten operativen Verbesserungen, bei konkret geplanten Maßnahmen oder bei realistischen Annahmen über zukünftige Cashflows liegen. 

6.3 Stichtagsprinzip und Informationszeitpunkt

Für den Beweiswert des Roll-over ist der Informationszeitpunkt entscheidend. Ein Vertragsbestandteil, der am Bewertungsstichtag feststand, kann ein stärkeres Indiz sein als eine spätere tatsächliche Entwicklung. Umgekehrt darf ein späterer Erfolg nicht rückwirkend als sichere Erkenntnis behandelt werden. Die richtige Frage lautet daher stets: Was wussten oder erwarteten die Beteiligten am Bewertungsstichtag, und wie konkret war diese Erwartung?

7. Verfahrensrechtliche Chancen und Grenzen

§ 7 Abs. 7 SpruchG ist für die Roll-over-Analyse besonders interessant, weil zentrale Informationen häufig nicht in den öffentlichen Angebotsunterlagen enthalten sind. Die Norm erfasst „sonstige Unterlagen“, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind. Gleichzeitig sieht sie einen Ausgleich mit Geheimhaltungsinteressen vor.

Die praktische Konsequenz lautet: Ein Vorlageantrag sollte nicht mit der abstrakten Behauptung begründet werden, dass „alle Unterlagen zur Transaktion“ erforderlich seien. Erfolgversprechender ist eine punktgenaue Verknüpfung mit einer konkreten Bewertungsfrage, etwa: Die Angebotsunterlage weist einen Roll-over von 13,24 % aus; die Bieterin hat zugleich einen bestimmten Wertschöpfungsplan kommuniziert; die Unternehmensplanung im Bewertungsgutachten enthält diese Maßnahmen gar nicht oder nur in abgeschwächter Form; daher werden die einschlägigen Investment-Committee-Unterlagen und Finanzmodelle benötigt, um die Abweichung aufzuklären.

Auch die Geheimhaltung ist kein Nullsummenspiel. § 7 Abs. 7 SpruchG ermöglicht ausdrücklich, Unterlagen bei gewichtigen Geheimhaltungsinteressen den Antragstellern nicht zugänglich zu machen. insoweit ist zwischen Vorlage an das Gericht bzw. den Sachverständigen und uneingeschränkter Akteneinsicht zu unterscheiden.

8. Ein neues und besonders interessantes Forschungsfeld: internationale Informationsbeschaffung

Der ENCAVIS-Fall eröffnet eine zusätzliche Perspektive. Im September 2026 wurde berichtet, dass im dortigen Spruchverfahren ein US-Discovery-Verfahren gegen KKR betrieben wird. Gegenstand sollen unter anderem Unterlagen zur Due Diligence, internen Bewertung, Preisfindung, Finanzierung, Beteiligungsstruktur und Synergieerwartungen sein. Interessant ist die dahinterstehende Frage: Wenn wesentliche Bewertungsinformationen bei einem ausländischen Sponsor liegen, welche Instrumente stehen in einem deutschen Spruchverfahren zur Verfügung, um diese Informationen zu erlangen? Hier liegt ein eigenständiges Forschungsfeld an der Schnittstelle von Spruchverfahrensrecht, internationalem Zivilverfahrensrecht und US-Discovery.

Gerade für Roll-over-Strukturen ist diese Frage praktisch bedeutsam, weil die entscheidenden Modelle häufig auf Ebene des Private-Equity-Sponsors erstellt werden und nicht bei der börsennotierten Zielgesellschaft.

9. Praktische Checkliste für Antragsteller und gemeinsame Vertreter
  • Roll-over überhaupt identifizieren: Wer "rollt" welchen Anteil wohin?
  • Einbringungswert und ausgegebene Erwerberanteile rekonstruieren.
  • Cap Table und Beteiligungsklassen nach Vollzug feststellen.
  • Leverage, Gesellschafterdarlehen und Präferenzen erfassen.
  • Exit-Wasserfall und Renditeannahmen untersuchen.
  • Transaktionsplan und Bewertungsgutachten nebeneinanderlegen.
  • Wertschöpfungsmaßnahmen nach Zeitpunkt und Konkretisierungsgrad ordnen.
  • Synergien von Stand-alone-Verbesserungen trennen.
  • Abweichungen zwischen Erwerbermodell und Bewertungsplanung konkret benennen.
  • Vorlageverlangen nach § 7 Abs. 7 SpruchG jeweils an eine konkrete Bewertungsfrage knüpfen.
  • Spätere tatsächliche Entwicklungen nur als Plausibilisierung verwenden und strikt von stichtagsbezogenen Erkenntnissen trennen.
10. Fazit

Roll-over-Strukturen sind bei Private-Equity-Übernahmen längst kein Randphänomen. Für das Spruchverfahren liegt ihre Bedeutung aber nicht darin, dass die Rückbeteiligung automatisch einen zusätzlichen Abfindungsanspruch erzeugt. Ihre Bedeutung liegt vielmehr in der Informationsfunktion.

Wo ein Altaktionär einen erheblichen Teil seiner Beteiligung nicht gegen Geld verkauft, sondern in die Erwerberstruktur einbringt, existiert regelmäßig eine komplexe ökonomische Vereinbarung über die Verteilung von Chancen, Risiken und künftigem Wertzuwachs. Diese Vereinbarung kann wertvolle Informationen darüber enthalten, welche Erwartungen die Transaktionsparteien im maßgeblichen Zeitpunkt hatten.

Die zentrale Prüfungsfrage sollte deshalb lauten: Stimmen die in der Roll-over-Struktur zum Ausdruck kommenden Wertannahmen mit der im Spruchverfahren verwendeten Planung und Bewertung überein? Wenn nicht, muss die Abweichung erklärt werden. Gerade die aktuelle Entwicklung bei ENCAVIS zeigt, dass diese Frage praktisch an Bedeutung gewinnt: Dort treffen Roll-over, Private-Equity-Finanzierung, Squeeze-out, ein laufendes Spruchverfahren und der Versuch internationaler Informationsbeschaffung unmittelbar aufeinander.

Der methodisch sauberste Ansatz ist damit dreistufig: Erstens die Transaktionsstruktur vollständig rekonstruieren; zweitens die ökonomische Bedeutung der Rückbeteiligung – einschließlich Präferenzen und Finanzierung – bestimmen; drittens die daraus erkennbaren, am Bewertungsstichtag vorhandenen Wertannahmen mit dem Bewertungsmodell des Spruchverfahrens abgleichen. So wird aus dem Roll-over kein pauschales Argument für eine höhere Abfindung, sondern ein präzises Instrument zur Aufklärung derjenigen Informationen, auf denen die Unternehmensbewertung beruht.

Nürnberger Beteiligungs-AG: VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe übermittelt konkretisiertes Squeeze-out-Verlangen. Barabfindung auf EUR 120,00 je Aktie festgelegt.

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe (VIG) hat heute gegenüber dem Vorstand der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG (NBG) gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG das konkretisierte förmliche Verlangen übermittelt, eine außerordentliche Hauptversammlung der NBG einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die VIG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out) gefasst werden soll, und hierbei die von ihr festgelegte Barabfindung je Aktie mitgeteilt.

Die VIG hat mitgeteilt, dass sie unmittelbar und mittelbar über ihr hundertprozentiges Tochterunternehmen Neue SEBA Beteiligungsgesellschaft mbH, Nürnberg, eine Beteiligung in Höhe von 99,29% am Grundkapital der NBG hält. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Weiter hat die VIG mitgeteilt, dass sie die Höhe der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der NBG auf EUR 120,00 je Aktie festgelegt hat. Die festgelegte Barabfindung beruht auf einer gutachterlichen Stellungnahme der ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH, München. Der gerichtlich bestellte Prüfer IVA VALUATION & ADVISORY AG, Frankfurt am Main, hat in Aussicht gestellt, die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung zu bestätigen.

Der aktienrechtliche Squeeze-out wird erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister des Sitzes der NBG wirksam.

Shelly Group SE: SE 2026 A SAS hat freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot eingereicht

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Sofia / München, 28. September 2026 – Heute wurde der Verwaltungsrat der Shelly Group SE (Ticker: SLYG / ISIN: BG1100003166) („Shelly Group“ / „die Gesellschaft“) von der SE 2026 A SAS (die „Bieterin“), einer mittelbaren hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Schneider Electric SE, darüber informiert, dass diese heute ihr freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot zum Erwerb sämtlicher Aktien der Gesellschaft bei der bulgarischen Finanzaufsichtskommission („FSC“) registriert hat (das „Angebot“).

Das Angebot steht derzeit noch unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die FSC. Die Angebotsfrist beginnt erst mit Veröffentlichung des durch die FSC genehmigten Angebots.

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird seine begründete Stellungnahme zum Angebot zu gegebener Zeit, innerhalb der geltenden gesetzlichen Fristen und im Einklang mit den Anforderungen des anwendbaren Rechts abgeben. Dementsprechend erfolgt diese Mitteilung, ohne eine begründete Stellungnahme des Verwaltungsrats zum Angebot abzugeben, und ist nicht als eine solche zu verstehen.

Der Angebotspreis beträgt, wie am 24. September 2026 mitgeteilt, EUR 70,00 je Aktie in bar. Die Mindestannahmeschwelle von 95 % ist unverändert.

Wie nach bulgarischem Recht gemäß Art. 151 Abs. 4 des bulgarischen Gesetzes über das öffentliche Angebot von Wertpapieren vorgeschrieben, wird die Gesellschaft heute auf ihrer Website ein Pflichtdokument veröffentlichen, das die Inhalte und wesentlichen Bedingungen des Angebots sowie die Absichten der Bieterin in Bezug auf die Gesellschaft darlegt: https://corporate.shelly.com/en/page/tender-offer.

Weitere Informationen unter corporate.shelly.com.

HOFTEX GROUP AG: Bekanntgabe der Beendigungstermine für die Notierung im Marktsegment m:access und im Freiverkehr der Börse München

Hof, 28. September 2026 – Die HOFTEX GROUP AG (ISIN: DE0006760002 / WKN: 676000 wurde von der Geschäftsführung der Börse München darüber informiert, dass die Einbeziehung und Notierung der Aktien der Gesellschaft im Marktsegment m:access mit Ablauf des 30. Oktober 2026 beendet wird. Darüber hinaus wird die Einbeziehung der Aktien in den allgemeinen Freiverkehr der Börse München widerrufen. Die Einstellung der Notierung der Aktien im Freiverkehr der Börse München wird mit Ablauf des 28. Dezember 2026 erfolgen.

Diese Termine setzen den Antrag der Gesellschaft auf Beendigung der Börsennotierung um, über den mit der Insiderinformation vom 21. September 2026 informiert wurde. Die Aktien der Gesellschaft werden nach Beendigung der Einbeziehung in den Freiverkehr der Börse München nicht mehr auf Veranlassung der Gesellschaft an einer anderen Börse gehandelt werden.

Hof, 28. September 2026

Hoftex Group AG
Der Vorstand

Sonntag, 27. September 2026

Kaufangebot für Dahlbusch-Aktien

Taunus Capital Management AG
Frankfurt am Main 

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Dahlbusch AG 
WKN 521 300, ISIN: DE0005213003 (Stammaktien)
WKN 521 303, ISIN: DE0005213037 (Vorzugsaktien) 

Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, bietet den Aktionären der Dahlbusch AG an, deren Stammaktien (WKN 521 300, ISIN: DE0005213003) bzw. Vorzugsaktien (WKN 521 303, ISIN: DE0005213037) zu einem Preis von 27,50 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist zunächst auf 5.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte anfragen. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 16.10.2026, 18:00 Uhr. 

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt. 

Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 16.10.2026, 18:00 Uhr gegenüber der Taunus Capital Management AG, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt a.M., Telefon: (069) 710 455 486, Telefax: (069) 509 528 1020, www.taunus-capital.de, zu erklären, und die Aktien auf das Depot der Taunus Capital Management AG, Depot-Nr. 716 254 54 bei der Merkur Privatbank, BLZ 701 308 00, zu übertragen. Dafür stehen auf der Homepage www.taunus-capital.de die beiden Formulare ́Annahmeerklärung ́ und ́Depotübertrag ́ zur Verfügung. Dabei fungiert die Merkur Privatbank nicht als Treuhänderin für das abzuwickelnde Wertpapiergeschäft, sondern als Depotbank der Taunus Capital Management AG. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach Eingang der Aktien auf ein vom Aktionär zu benennendes Bankkonto überwiesen. 

Frankfurt, 21.09.2026

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. September 2026

Commerzbank und UniCredit: Der Übernahmepoker nach dem Umtauschangebot

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Das Übernahmeangebot von UniCredit für die Commerzbank ist abgeschlossen, die Übernahme selbst jedoch nicht. Die italienische Großbank hatte im März 2026 ein freiwilliges öffentliches Umtauschangebot angekündigt und bot 0,485 UniCredit-Aktien je Commerzbank-Aktie. Die Commerzbank bewertete die Offerte als finanziell nicht angemessen und empfahl ihren Aktionären, sie nicht anzunehmen.

Gleichwohl war die Annahme nicht gering: Bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 3. Juli 2026 wurden 17,6 Prozent des Commerzbank-Grundkapitals angedient. Nach Angaben von UniCredit beläuft sich ihr Anteil einschließlich der bereits bestehenden Position anschließend auf 47,59 Prozent des Kapitals beziehungsweise auf 49,65 Prozent der Stimmrechte (da die von der Commerzbank gehaltenen eigenen Aktien nicht stimmberechtigt sind). Der Übergang der angedienten Aktien steht weiterhin unter Vorbehalt der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. 

Damit ist aus einem zunächst unabgestimmten Angebot ein grundsätzlicher Machtfaktor geworden. UniCredit verfügt aber noch nicht automatisch über die uneingeschränkte rechtliche Kontrolle und die Commerzbank bleibt ein eigenständig geführtes, börsennotiertes Institut. Der außergewöhnlich hohe Stimmrechtsanteil verschiebt aber die Ausgangslage für die Besetzung von Gremien, strategische Beschlüsse und jede spätere strukturelle Lösung erheblich.

Die Commerzbank hält jedoch an ihrer Strategie „Momentum 2030“ fest und betont ihren eigenständigen Wertbeitrag. Gleichzeitig erklärt sie sich zu einem konstruktiven Dialog bereit. Aus ihrer Sicht lassen sich Synergien eines Zusammenschlusses nur mit einer einvernehmlichen Lösung erzielen, die Unternehmensführung, Arbeitnehmervertreter und die Bundesregierung als zweitgrößten Aktionär einbindet.

Für UniCredit kommt es deshalb jetzt weniger auf eine weitere öffentliche Eskalation als auf ein belastbares Konzept an. Erforderlich sind ein tragfähiger Preis, Klarheit über Standorte, Arbeitsplätze und die mittelständische Kundenbasis sowie eine überzeugende Governance-Struktur. Eine Integration mit der HypoVereinsbank (mit erheblichem Kosteneinsparungspotential) ist bislang kein verbindlich angekündigter Schritt. Sie wäre, falls sie überhaupt verfolgt wird, erst nach einer Verständigung mit den maßgeblichen Stakeholdern und den noch ausstehenden Genehmigungen realistisch.

Die entscheidende Frage lautet damit nicht mehr, ob UniCredit bei der Commerzbank mitreden kann. Das kann sie bereits. Entscheidend ist, ob aus dieser Beteiligung ein abgestimmtes europäisches Bankenkonzept entsteht, das für Aktionäre, Kunden und Beschäftigte nachvollziehbaren zusätzlichen Wert schafft.

Samstag, 26. September 2026

Squeeze-out in Irland

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

1. Überblick

Das irische Recht kennt zwei gesetzliche Wege zur zwangsweisen Übertragung von Minderheitsaktien: 

(i) das allgemeine gesellschaftsrechtliche Verfahren nach Sections 457–460 Companies Act 2014 mit grundsätzlich 80 % und 
(ii) das besondere übernahmerechtliche Verfahren nach Part 5 der European Communities (Takeover Bids (Directive 2004/25/EC)) Regulations 2006 mit 90 %. 

Welches Regime anwendbar ist, hängt insbesondere vom Anwendungsbereich der Takeover Regulations und damit von der Zuständigkeit des Irish Takeover Panel ab. Die beiden Verfahren unterscheiden sich auch beim gerichtlichen Rechtsschutz deutlich.

2. Allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out – 80 %

Rechtsgrundlage sind Sections 456–459 Companies Act 2014. Das Verfahren knüpft an ein „relevant scheme, contract or offer“ an, das auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an sämtlichen Aktien der Offeree Company gerichtet ist, die der Offeror nicht bereits wirtschaftlich hält. Maßgeblich sind die „shares affected“.
  • Schwelle und Frist: Das relevante Scheme, der Vertrag oder das Angebot muss innerhalb von vier Monaten nach der allgemeinen Veröffentlichung seiner Bedingungen für mindestens 80 % des Werts der „shares affected“ bindend geworden bzw. angenommen oder genehmigt worden sein.
  • Vorbesitz des Offerors: Hält der Offeror bei der maßgeblichen Veröffentlichung bereits mehr als 20 % des Werts der maßgeblichen Gesamtmenge aus eigenem Bestand und „shares affected“, gilt zusätzlich die 50-%-Kopfzahl nach Section 458(3): Die zustimmenden Aktionäre müssen mindestens die Hälfte der Inhaber der betroffenen Aktien ausmachen.
  • Call Notice: Die zwangsweise Erwerbsbefugnis setzt eine „call notice“ voraus, die innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Angebotsbedingungen erteilt wird.
  • Wartefrist und Gericht: Nach Erteilung der Call Notice müssen grundsätzlich 30 Tage vergehen, ohne dass ein Antrag nach Section 459(5) gestellt wurde; bei einem rechtzeitigen Antrag darf der Erwerb erst nach Rücknahme des Antrags oder nach gerichtlicher Billigung erfolgen.
  • Gegenleistung: Grundsätzlich erfolgt der Erwerb zu denselben Bedingungen wie bei den zustimmenden Aktionären. Das Gericht kann auf Antrag des dissenting shareholder die Bedingungen ändern und ausdrücklich auch eine Barzahlung vorsehen. Eine eigenständige Pflicht zu einer reinen Barabfindung besteht daher nicht.
3. Übernahmerechtlicher Squeeze-out – 90 %

Für Bids, die in den Anwendungsbereich von Part 5 der Takeover Regulations 2006 fallen, gelten die Regulations 22–28. Entscheidend ist nicht jede Börsennotierung, sondern ob die konkrete Gesellschaft bzw. das konkrete Bid in den durch Regulation 22 in Verbindung mit Regulation 6 bestimmten Anwendungsbereich fällt.
  • 90-%-Schwelle: Nach Regulation 23(1) müssen durch Annahmen des Bids mindestens 90 % des Nominalwerts der betroffenen Wertpapiere erworben oder unbedingt zum Erwerb vereinbart worden sein und diese Wertpapiere zugleich mindestens 90 % der daran anknüpfenden Stimmrechte vermitteln.
  • Bezugsgröße: Auch hier ist die Schwelle angebotsbezogen und bezieht sich auf die „securities affected“; der bereits gehaltene Bestand des Offerors wird für diese Schwelle nicht einfach als Teil der 90 % mitgezählt.
  • Frist: Nach Eintritt der Voraussetzungen kann der Offeror die Ausschlussmitteilung („notice“) innerhalb der in Regulation 23 vorgesehenen Frist erteilen; maßgeblich ist dabei die gesetzliche „relevant date“, die an das Ende der Angebotsannahmefrist anknüpft.
  • Gegenleistung: Der Erwerb der verbleibenden Wertpapiere erfolgt grundsätzlich zu den Bedingungen, zu denen die Wertpapiere der zustimmenden Inhaber im Rahmen des Bids erworben wurden. Bei alternativen Angebotsbedingungen regelt Regulation 26, welche Bedingungen für den dissenting holder gelten.
Wichtig zur Börsennotierung: Eine Notierung an Euronext Growth, AIM, Nasdaq oder NYSE führt nicht allein deshalb zum 90-%-Regime. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Reichweite der Takeover Regulations. Bei einem nicht von Part 5 erfassten Fall kann das allgemeine 80-%-Regime des Companies Act 2014 einschlägig sein.

4. Gerichtlicher Rechtsschutz und Abfindung

4.1 Allgemeines 80-%-Regime

Section 459(5) gibt dem dissenting shareholder nach Erhalt der Call Notice ein Recht, beim Gericht zu beantragen, die Aktien behalten zu dürfen oder die Bedingungen des Scheme, Vertrags oder Angebots zu seinen Gunsten zu ändern. Das Gericht kann dabei insbesondere eine Änderung der Gegenleistung und eine Barzahlung anordnen.

Für den zwangsweisen Vollzug ist die 30-Tage-Frist nach Section 457(4)(b) zentral. Das Gesetz eröffnet damit einen materiell weiter gefassten gerichtlichen Rechtsschutz als Regulation 27 im übernahmerechtlichen Regime. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass das Gericht in jedem Fall eine vollständige Neubewertung des Unternehmens oder der Aktien vornimmt.

Die Entscheidung Walls v Walls Holding Ltd [2004] IEHC 355 betraf noch Section 204 Companies Act 1963. Der High Court wies dort einen Angriff eines dissenting shareholder zurück und stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Unfairness bzw. Unangemessenheit der Transaktion. Die Entscheidung ist deshalb als historische Orientierung relevant, darf aber nicht ohne Weiteres als abschließende Auslegung der heutigen Sections 457–459 behandelt werden.

4.2 Übernahmerechtliches 90-%-Regime

Regulation 27 ist enger gefasst. Der dissenting security holder kann innerhalb von 21 Tagen nach der Mitteilung den High Court anrufen und geltend machen, dass die Voraussetzungen der Regulation 23 für die Ausschlussmitteilung nicht erfüllt sind oder dass die vorgesehenen Erwerbsbedingungen nicht den Regulations 23 bzw. 26 entsprechen.

Das Gericht kann die Mitteilung für unwirksam erklären oder die gesetzlich maßgeblichen Erwerbsbedingungen feststellen und deren Einhaltung anordnen. Der Wortlaut enthält keine allgemeine Ermächtigung zu einer freien Neubestimmung des Unternehmenswerts. Während des gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Rechtsmittels dürfen die einschlägigen Vollzugsschritte grundsätzlich nicht durchgeführt werden.

5. Alternative: Scheme of Arrangement

Eine vollständige Übernahme kann alternativ über ein Scheme of Arrangement nach Chapter 1 of Part 9 Companies Act 2014 strukturiert werden. Die Zustimmung erfolgt grundsätzlich auf Ebene der jeweiligen Mitglieder- bzw. Klassenversammlung. Die gesetzliche „special majority“ verlangt eine Mehrheit nach Kopfzahl, die zugleich mindestens 75 % des Werts der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern vertretenen Anteile erreicht. Anschließend ist die gerichtliche Sanktionierung des Schemes erforderlich.

Nach Wirksamwerden bindet das gerichtlich sanktionierte Scheme auch die nicht zustimmenden Mitglieder der jeweiligen Klasse. Für börsennotierte bzw. bestimmte „relevant issuers“ bestehen seit 2021 Sonderregeln zur Mehrheits- und Quorumsstruktur; deshalb sollte bei einem konkreten börsennotierten Target geprüft werden, ob Section 1087D Companies Act 2014 einschlägig ist.

6. Vergleich zum deutschen Spruchverfahren

Für den Vergleich mit dem deutschen Spruchverfahren sollte nicht nur auf die jeweilige Schwelle abgestellt werden. Entscheidend sind vor allem (i) die unterschiedliche Anknüpfung an ein konkretes Übernahmeangebot, (ii) die Bezugsgröße der Schwellen, (iii) die unterschiedlichen Fristen und (iv) der Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Das allgemeine irische 80-%-Verfahren bietet dem dissenting shareholder eine ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Bedingungen des Erwerbs – einschließlich der Gegenleistung – gerichtlich ändern zu lassen. Das 90-%-Regime nach den Takeover Regulations ist demgegenüber stärker auf die Kontrolle der gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen und der angebotsgerechten Erwerbsbedingungen zugeschnitten. Eine Gleichsetzung beider Verfahren mit einem deutschen Spruchverfahren wäre daher verkürzend.

Freitag, 25. September 2026

PSI Software SE: Zest Bidco GmbH (Warburg Pincus) hält nunmehr 83,03 %

Entsprechend der heutigen Stimmrechtsmitteilung der PSI Software SE hält die Zest Bidco GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Investmentfonds kontrolliert wird, die von Warburg Pincus LLC verwaltet werden, nunmehr 83,03 % der Stimmrechte, alle direkt über Aktien.Warburg Pincus hatte kürzlich eine Delisting-Vereinbarung mit der PSI Software SE abgeschlossen und ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot angekündigt.

RAG-Stiftung: RAG-Stiftung zu einer möglichen Übernahme der Evonik durch BASF

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Essen, den 25.09.2026. Die RAG-Stiftung hat derzeit drei Schuldverschreibungen mit einem Umtauschrecht in Aktien der Evonik Industries AG ("Evonik") ausstehen (ISIN: DE000A30VPN9, DE000A352B25 und DE000A460KE7).

Die RAG-Stiftung bestätigt, dass sie durch die BASF auf ein etwaiges freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der BASF für Evonik angesprochen worden ist.

Die RAG-Stiftung wird eine weitere Erklärung abgeben, sobald und sofern sie es für erforderlich hält.

Die RAG-Stiftung hält derzeit rund 43,8% der von der Evonik ausgegebenen Aktien.

Evonik Industries AG bestätigt unverbindliche Ansprache durch die BASF SE zu einem möglichen Übernahmeangebot

25.09.2026 / 15:12 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014  

In Reaktion auf aktuelle Presseberichterstattungen bestätigt der Vorstand der Evonik Industries AG, dass ihm eine unverbindliche Ansprache durch die BASF SE zugegangen ist. Diese ist auf ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche Aktien der Gesellschaft gerichtet.

Gespräche finden derzeit nicht statt.

Evonik Industries AG beabsichtigt nicht, diesen Vorgang über die rechtlichen Erfordernisse hinaus weiter zu kommentieren oder Anfragen dazu zu beantworten.

FAZ: "Übernimmt BASF den Konkurrenten Evonik?"

Der weltgrößte Chemiekonzern wolle mit einem Kauf seinen regionalen Fußabdruck sowie seine Produktpalette ausbauen, unter anderem um im Wettbewerb mit chinesischen Anbietern stärker dazustehen, berichtet die Zeitung „Financial Times“. Ein Deal wäre angesichts Evoniks Marktkapitalisierung von mehr als 8 Milliarden Euro groß, hieß es in dem Bericht weiter. BASF-Aktien sackten am frühen Nachmittag um mehr als 3 Prozent ab, Evonik-Papiere zogen um elf Prozent an.

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/business-liveticker-uebernimmt-basf-den-konkurrenten-evonik-faz-200452404.html

Geplantes Delisting der Aktien der FHW Neukölln AG und Kaufangebot durch die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH

Mitteilung der BEW

Die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH (BEW) hält bereits heute als Mehrheitsaktionärin 80,8 Prozent der Anteile an der Fernheizwerk Neukölln AG (FHW AG). Nach sorgfältiger und umfangreicher Prüfung sind beide Unternehmen gemeinsam zu dem Ergebnis gekommen, die Börsennotierung der FHW AG über ein sogenanntes Delisting zu beenden. Die BEW als Mehrheitseignerin wird den übrigen Aktionär:innen daher ein gesetzlich vorgesehenes Kaufangebot unterbreiten. (Stand: 24. September 2026)

Das Wichtigste in Kürze:

Geschäftsführung der BEW, der Vorstand der FHW AG und die jeweiligen Aufsichtsräte unterstützen diesen Schritt ausdrücklich.

Nach dem Delisting wird die FHW AG nicht mehr im Regulierten Markt börsennotiert sein, Aktionärsrechte bleiben unverändert bestehen.

Nach Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wird die BEW das Kaufangebot voraussichtlich Mitte/Ende Oktober veröffentlichen. Die Information der Aktionär:innen erfolgt über die depotführenden Banken.

Das Kaufangebot enthält eine Prämie von 25,1 % gegenüber dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der vergangenen sechs Monate vor dem 24. September 2026. Die BEW empfiehlt eine Annahme des Angebots.

Für Kund:innen sowie Mitarbeitende der FHW AG ändert sich durch das Delisting nichts: Kundenverträge und Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert, ebenso die gesellschaftliche Struktur und der Markenauftritt der FHW AG.

___________________ 

Bei den "Fragen und Antworten" wird ergänzend ausgeführt:

"Die Angebotsunterlage informiert die Aktionär:innen auch darüber, dass nach einem erfolgreichen Delisting möglicherweise ein Squeeze-out erfolgen kann. Dabei würden die verbliebenen Aktionär:innen eine Abfindung erhalten und ihre Aktien auf den Hauptaktionär übertragen. Ob ein Squeeze-out nach einem erfolgreichen Delisting in Betracht kommt, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden."

Fernheizwerk Neukölln AG: Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2025 und des Gewinnverwendungsbeschlusses vom 11. Juni 2026

Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Mit Anerkenntnisurteil vom 25.09.2026 hat das Landgericht Berlin II der Klage eines Aktionärs (siehe Ad hoc-Mitteilung vom 03.08.2026) stattgegeben und festgestellt, dass der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 und der von der Hauptversammlung vom 11.06.2026 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss nichtig sind.

Die Gesellschaft wird einen neuen Jahresabschluss auf- und feststellen lassen, diesen in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung vorlegen und von dieser Hauptversammlung einen Gewinnverwendungsbeschluss fassen lassen.

Berlin, 25. September 2026

Fernheizwerk Neukölln Aktiengesellschaft
Der Vorstand

US-Discovery gegen KKR im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ENCAVIS

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ENCAVIS AG hat eine Antragstellerin in den USA ein sog. Discovery-Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 gegen KKR eingeleitet. KKR war über die Elbe BidCo AG maßgeblich an der Übernahme von ENCAVIS beteiligt und führte das Erwerberkonsortium, an dem unter anderem Viessmann und bestehende ENCAVIS-Aktionäre beteiligt waren.

Mit dem Verfahren vor dem United States District Court for the District of Delaware begehrt die Antragstellerin die Vorlage von Unterlagen und eine Zeugenbefragung. Betroffen sind insbesondere Dokumente zur Due Diligence, zu internen Bewertungen, zur Preisfindung, zur Finanzierung der Übernahme, zur Beteiligungsstruktur sowie zu möglichen Synergien. Die begehrten Informationen könnten für die Überprüfung der Angemessenheit der beim Squeeze-out festgesetzten Barabfindung von EUR 17,23 je ENCAVIS-Aktie von Bedeutung sein.

Die Antragsgegnerin hat das Vorgehen als unzulässige Ausforschung und Umgehung der begrenzten deutschen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung kritisiert. Sie verweist darauf, dass der Börsenkurs im konkreten Fall allein maßgeblich sei und die angeforderten KKR-Unterlagen daher für das Spruchverfahren nicht benötigt würden. Zudem seien Umfang und Kosten der US-Discovery unverhältnismäßig.

Das Landgericht Hamburg hat mit Verfügung vom 17. September 2026 lediglich mitgeteilt, dass es derzeit keine Veranlassung sehe, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren die Vorlage weiterer Unterlagen aufzugeben. Eine Aussage zur Relevanz der bei KKR vorhandenen Dokumente oder zur Zulässigkeit ihrer Beschaffung im US-Verfahren enthält die Verfügung nicht.

Die Antragsteller betonen, dass KKR bei der Übernahme von ENCAVIS nicht als verfahrensferner Dritter anzusehen sei. Die Elbe BidCo AG sei als Erwerbsvehikel für von KKR beratene und verwaltete Fonds, Vehikel und Accounts eingesetzt worden. KKR habe die Transaktion wirtschaftlich initiiert und strukturiert. Die angeforderten Unterlagen beträfen daher gerade die Due Diligence, interne und externe Bewertungen, die Preisfindung, die Transaktionsfinanzierung, die Beteiligung von Viessmann und Abacon sowie mögliche Synergieerwartungen.

Nach Auffassung der Antragsteller können diese Unterlagen für die gerichtliche Überprüfung der beim Squeeze-out festgesetzten Barabfindung von EUR 17,23 je ENCAVIS-Aktie von unmittelbarer Bedeutung sein. Sie könnten insbesondere Aufschluss darüber geben, welche Annahmen und Erwartungen auf Erwerberseite über den Unternehmenswert, die Wachstumsstrategie, den Kapitalbedarf, die Projektpipeline und erwartete Wertsteigerungen bestanden.

Die Antragsteller wenden sich zugleich gegen den Einwand eines Rechtsmissbrauchs. Das Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 richte sich gegen KKR als formell nicht am deutschen Spruchverfahren beteiligten Dritten. § 7 Abs. 7 SpruchG begründe keine Sperre für die rechtmäßige Beschaffung von Unterlagen im Ausland. Auch sei es unerheblich, ob die Antragstellerin bereits mit der Antragsschrift ein eigenes Herausgabeverlangen nach § 7 Abs. 7 SpruchG erhoben habe.

Das Landgericht Hamburg hatte - wie eingangs dargestellt - mitgeteilt, dass es aktuell keine Veranlassung sehe, der Antragsgegnerin im Spruchverfahren die Vorlage weiterer Unterlagen aufzugeben. Die Antragsteller sehen darin keine Aussage zur Relevanz von KKR-Unterlagen oder zur Zulässigkeit des US-Verfahrens. Vielmehr unterstreiche die Verfügung, dass die bei KKR vorhandenen Informationen gegenwärtig nicht durch eine Vorlageanordnung im deutschen Verfahren erlangt werden könnten.

Die Antragsgegnerin hatte die US-Discovery als unverhältnismäßige Ausforschung kritisiert und auf mögliche Kosten von über EUR 1 Mio. hingewiesen. Die Antragsteller halten diesen Vortrag für unsubstantiiert. Über Umfang, Verhältnismäßigkeit, Vertraulichkeit und mögliche Beschränkungen der Beweiserhebung habe das zuständige Gericht in Delaware zu entscheiden.

Kommentar: 

Der Vorgang verdeutlicht erneut die praktische Bedeutung von Verfahren nach 28 U.S.C. § 1782 für deutsche Spruchverfahren. Während das deutsche Recht die Informationsbeschaffung gegenüber Erwerberseite und Konzernunternehmen nur begrenzt ermöglicht, kann das US-Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine weitreichende Vorlage von Unterlagen durch in den USA ansässige oder dort auffindbare Dritte erlauben. Beispiele aus der letzten Zeit sind folgende deutsche und österreichische Verfahren:

- In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Voltage BidCo GmbH mit dem Verkehrstechnikunternehmen Schaltbau Holding AG als beherrschter Gesellschaft hatten zwei Antragsteller in den USA ein (Pretrial) Discovey-Verfahren eingeleitet. Nach US-Recht kann eine Vorlage auch bezüglich eines ausländischen Gerichtsverfahrens angeordnet werden (" Discovery for Use in a Foreign Proceeding").
SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Spruchverfahren zum BuG mit der Schaltbau Holding AG: Informationsbeschaffung über ein Dicovery-Verfahren in den USA

- Ein ähnliches Vorgehen mittels eines Discovery-Verfahrens gab es u.a. im Squeeze-out Fall Constantia Packaging (mit einer erheblichen Erhöhung der Barabfindung):
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/01/squeeze-out-constantia-packaging-cube.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_5.html

LG Hamburg, Az. 403 HKO 140/25
Walle u.a. ./. ENCAVIS GmbH (zuvor: Elbe BidCo GmbH)
36 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg