Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Scherzer & Co. AG, im Folgenden auch „Gesellschaft“, hatte am 2. Juli 2025 ein Aktienrückkaufprogramm im Umfang von bis zu 1.000.000 Aktien im Gegenwert von bis zu EUR 2,5 Mio. bekannt gegeben, welches bis zum 30. Dezember 2025 befristet war („Aktienrückkauf 2025“). Am 5. Dezember 2025 wurde die Verlängerung des Aktienrückkauf 2025 bis zum 30. April 2026 beschlossen.
Im Zeitraum vom 03. Juli 2025 bis einschließlich 30. April 2026 wurden insgesamt 746.873 eigene Aktien zu einem Durchschnittkurs von EUR 2,4299 und mit einem Gesamtpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von EUR 1.814.795,42 zurückgekauft. Die Anzahl der zurückgekauften Aktien entspricht einem rechnerischen Anteil von 2,75% des Grundkapitals der Scherzer & Co. AG.
Der Vorstand der Scherzer & Co. AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Mai 2025 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (ISIN DE0006942808) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erneut Gebrauch zu machen und im Zeitraum vom 8. Juni 2026 (voraussichtlich) bis längstens zum 30. April 2027 bis zu 1.500.000 Aktien im Gegenwert von bis zu EUR 4,5 Mio. zu erwerben. Vom 24. Dezember 2026 bis zum 31. Dezember 2026 soll der Rückkauf ausgesetzt werden.
Die Aktien sollen über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse und über Tradegate Exchange erworben werden. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den volumengewichteten durchschnittlichen Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Erwerb oder – falls dieser Zeitpunkt früher liegt – zum Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Der Rückkauf soll unter Führung einer Bank nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erfolgen. Die beauftragte Bank trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs unabhängig und unbeeinflusst von der Scherzer & Co. AG.
Die auf diesem Wege erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft sollen für die nach der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2025 zulässigen Zwecke verwendet werden.
Alle Transaktionen werden spätestens am siebten Handelstag nach ihrer Ausführung auf der Website der Gesellschaft unter www.scherzer-ag.de/die-scherzer-aktie/aktienrueckkaufprogramm-2026 unter der Rubrik „Fortschritt Aktienrückkaufprogramm 2026“ bekannt gegeben.
Köln, 28. Mai 2026
Der Vorstand
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Donnerstag, 28. Mai 2026
Scherzer & Co. AG beschließt Aktienrückkaufprogramm 2026
Mittwoch, 27. Mai 2026
Save the Date - Symposium Kapitalmarktrecht 2026 am 22. Oktober 2026
Am 22. Oktober 2026 findet das Symposium Kapitalmarktrecht in seiner
nunmehr 9. Auflage statt. Alle Interessierten sind eingeladen, sich mit
renommierten Aktienrechtlern und Finanzmarktexperten im Maritim Hotel Frankfurt auszutauschen.
Die Schwerpunktthemen der Veranstaltung sind:
• Zwischen Treuepflicht und Kostendruck: Der Umgang Institutioneller Investoren mit den Aktionärsrechten ihrer Kunden
• Die deutsche Aktienrente: To little, to late?
• Spruchverfahren vor Gericht: Was ist der Börsenkurs tatsächlich wert?
• Abhängigkeitsbericht: Echtes Kontrollinstrument oder gesetzlich vorgeschriebenes Ritual?
Auch in diesem Jahr ist eine hybride Veranstaltung geplant, an der Sie wahlweise in Präsenz oder auch online teilnehmen können.
Wir
freuen uns darauf, Sie im Oktober zu begrüßen. Seien Sie gespannt auf
aktuelle Themen und versierte Referenten. Weitere Details folgen in
Kürze.
Informationen zu den vorangegangenen Veranstaltungen finden Sie auf unserer Webseite
www.symposium-kapitalmarktrecht.de
Quelle: aktionaersforum service GmbH
Ernst Russ AG: Erhöhung des Streubesitzes nach erfolgreicher Umplatzierung von Aktien durch Hauptaktionäre
Corporate News
Hamburg, 27. Mai 2026 – Die Hamburger Reederei Ernst Russ AG wurde von ihren Hauptaktionären über die Umplatzierung von Aktien informiert. Die erfolgreiche und überzeichnete Privatplatzierung stärkt den Streubesitz der Ernst Russ-Aktie von 24,7 % auf 28,0 %.
Die Transaktion steht im Einklang mit der strategischen Neuausrichtung der Ernst Russ AG und ist ein weiterer Baustein auf dem eingeschlagenen Kurs: Mit dem gezielten Aufbau einer diversifizierten Flotte über mehrere Schifffahrtssegmente hinweg, langfristigen Charterverträgen und renommierten Vertragspartnern schafft das Unternehmen eine stabile Grundlage für nachhaltiges Wachstum. Die Erweiterung der Aktionärsbasis stärkt die Kapitalmarktpräsenz der Ernst Russ AG, erhöht die Liquidität der Aktie und legt damit die Grundlage für die nächste Phase der Unternehmensentwicklung.
Die Hauptaktionäre teilen die strategische Überzeugung der Ernst Russ AG und werden den eingeschlagenen Kurs des Unternehmens weiter aktiv begleiten und unterstützen.
„Die Ernst Russ AG begrüßt die Umplatzierung eines Teils der Aktien und dankt allen beteiligten Akteuren. Das ausgeprägte Interesse zahlreicher Neuinvestoren ist ein klarer Vertrauensbeweis in unser Geschäftsmodell und unterstreicht die Kapitalmarktattraktivität unserer Aktie," sagt Dr. Christopher Eilers, Co-CEO und CFO der Ernst Russ AG.
Der Dreimonatsbericht und die Investoren Präsentation fürs erste Quartal 2026 werden am 28. Mai 2026 veröffentlicht und im Rahmen eines Earnings Call erläutert.
Über die Ernst Russ AG: Die Ernst Russ AG ist eine börsengehandelte Hamburger Reederei mit einer Unternehmensgeschichte, die bis ins Jahr 1893 zurückreicht. Das Ziel ist eine nachhaltige und breit diversifizierte Flotte mit ausgewogener Risikoverteilung hinsichtlich Beschäftigungsdauer und Vertragspartnern. Die bestehende Flotte umfasst Containerschiffe verschiedener Größenklassen, ergänzt durch Multipurpose-Schiffe und einen Handysize-Bulker. Darüber hinaus verfügt die Gruppe über ein Orderbuch mit Neubauten, die in den kommenden Jahren ausgeliefert werden und die strategische Weiterentwicklung der Flotte gezielt.
Uber hält bereits 36,83 % an der Delivery Hero SE
Nach der heutigen Stimmrechtsmitteilung der Delivery Hero SE hält die Uber Technologies, Inc, über die SMB Holding Corporation bereits 36,83 % der Stimmrechte an der Gesellschaft, davon 24,99 % direkt über Aktien und 11,84 % über Instrumente (Total Return Swaps).
Delivery Hero hatte kürzlich eine Kontaktaufnahme seitens Uber Technologies in Bezug auf ein mögliches Übernahmeangebot bestätigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/05/delivery-hero-se-delivery-hero.html
Die Gesellschaft hatte bereits zuvor ein zusätzliches Investment von Uber begrüßt und mitgeteilt, dass Uber 19,5 % des ausgegebenen Kapitals von Delivery Hero halte, sowie weitere 5,6 % in Form von Optionen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/05/delivery-hero-begrut-zusatzliches.html
Rumble Inc: Rumble-Tauschangebot für Northern Data endet am 1. Juni 2026 – Bestes und endgültiges Angebot für Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien
Corporate News
Abschluss des Angebots für Mitte Juni 2026 geplant; Delisting der Northern-Data-Aktien erfolgt unmittelbar danach
Longboat Key (Florida), USA. – 27. Mai 2026 – Rumble Inc.
(NASDAQ: RUM) („Rumble" oder das „Unternehmen"), die
„Freedom-First“-Technologieplattform, hat heute darauf hingewiesen, dass
die weitere Annahmefrist seines Tauschangebots zum Erwerb aller
ausstehenden Aktien der Northern Data AG („Northern Data") am 1. Juni
2026 um 06:01 Uhr (Ortszeit in Frankfurt am Main, Deutschland) / 00:01
Uhr (Ortszeit in New York) abläuft und nicht verlängert wird.
Northern-Data-Aktionäre, die am Tauschangebot teilnehmen möchten, müssen
ihre Aktien vor Ablauf der weiteren Annahmefrist andienen. Das
Tauschangebot kann danach nicht mehr angenommen werden. Dies ist Rumbles
bestes und endgültiges Angebot und die letzte Möglichkeit für
Northern-Data-Aktionäre, ihre Aktien anzudienen. Der Vorstand und der
Aufsichtsrat von Northern Data empfehlen den Aktionären einstimmig, das
Angebot anzunehmen.
Die Bedingungen des Tauschangebots bleiben unverändert: Jeder
Northern-Data-Aktionär, der seine Aktien im Rahmen des Tauschangebots
wirksam andient, erhält nach Abschluss – vorbehaltlich der Erfüllung der
oder des Verzichts auf die verbleibenden Bedingungen des Tauschangebots
– 2,0281 neu ausgegebene Rumble Class A Common Stock im Tausch gegen
jede Northern-Data-Aktie (mit üblichen Abwicklungsmechanismen für
Aktienspitzen). Alle behördlichen Genehmigungen wurden erteilt und das
Angebot steht nicht unter der Bedingung der Erfüllung einer
Mindestannahmeschwelle.
Weitere Informationen sind unter www.rumble-offer.com zu finden.
Über Rumble Inc.
Rumble ist ein wachstumsstarker Anbieter einer neutralen Videoplattform
und von Cloud-Diensten. Zu den Plattformprodukten von Rumble gehören
Rumble Video, eine kostenlose und abonnementbasierte Plattform für
Video-Sharing und Livestreaming; Rumble Studio, ein
plattformübergreifender Livestreaming- und Monetarisierungsdienst für
Content-Ersteller; Rumble Advertising Center (RAC), ein
unternehmenseigener Werbemarktplatz; Rumble Wallet, eine in die
Plattform integrierte, nicht-verwahrende Krypto-Wallet; sowie Rumble
Cloud, ein Infrastructure-as-a-Service-Angebot, das Rechen-, Speicher-,
Sicherheits- und Netzwerklösungen umfasst. Rumble wurde 2013 gegründet
und hat seinen Hauptsitz in Longboat Key, Florida.
Über die Northern Data Group
Die Northern Data AG (ETR: NB2) ist ein führender Anbieter von
Full-Stack-Lösungen für KI und High Performance Computing (HPC) und
nutzt ein Netzwerk aus hochdichter, flüssigkeitsgekühlter, GPU-basierter
Technologie, um die innovativsten Unternehmen der Welt zu unterstützen.
Northern Data verfügt durch sein Taiga-Cloud-Geschäft über einen der
größten GPU-Cluster für HPC in Europa, während das
Ardent‑Data‑Centers‑Geschäft bis 2027 über rund 250MW Leistung verfügt,
die in zehn globalen Rechenzentren bereits im Einsatz sind oder in
Betrieb genommen werden. Northern Data hat Zugang zu modernsten Chips
und Hardware für maximale Leistung und Effizienz. Weitere Informationen
finden Sie unter northerndata.de.
Wichtige Informationen für Investoren und Aktionäre
Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Tausch
noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Tausch
von Wertpapieren dar, noch darf ein Verkauf von Wertpapieren in einer
Rechtsordnung erfolgen, in der ein solches Angebot, ein solcher Verkauf
oder Tausch vor der Registrierung oder Qualifizierung gemäß den
Wertpapiergesetzen dieser Rechtsordnung unzulässig wäre. Ein Angebot von
Wertpapieren darf nur mittels eines Prospekts erfolgen, der den
Anforderungen des Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen
Fassung (der „Securities Act“) und/oder eines Prospekts gemäß der
Verordnung (EU) 2017/1129 in ihrer jeweils gültigen Fassung (die
„EU-Prospektverordnung“) entspricht. (...)
Rumble behält sich das Recht vor, während der Angebotsfrist weitere
Northern-Data-Aktien auf andere Weise als im Rahmen des Angebots an oder
außerhalb der Börse zu erwerben und/oder entsprechende Kaufverträge
abzuschließen, jeweils in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Alle
Informationen über solche Käufe, die in Deutschland veröffentlicht
werden, werden in vergleichbarer Weise auch in den Vereinigten Staaten
öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem durch eine Pressemitteilung
und/oder durch Einreichung eines Formulars 8-K bei der SEC. Rumble ist
nicht verpflichtet, die Angebotsgegenleistung infolge solcher Erwerbe
anzupassen. Es wird auch aus keinem anderen Grund zu einer Erhöhung des
angebotenen Gegenwerts kommen.
Hinweis bezüglich zukunftsgerichteter Aussagen
Bestimmte Aussagen in dieser Pressemitteilung stellen
„zukunftsgerichtete Aussagen“ im Sinne des US-amerikanischen Private
Securities Litigation Reform Act von 1995 dar. Aussagen in dieser
Pressemitteilung, die keine historischen Fakten darstellen, sind
zukunftsgerichtete Aussagen und umfassen beispielsweise Ergebnisse der
Geschäftstätigkeit, die Finanzlage und den Cashflow (einschließlich
Umsatzerlöse, Betriebsaufwendungen und Nettoergebnis (Verlust)); unsere
Fähigkeit, den Bedarf an Betriebskapital und den Liquiditätsbedarf in
den nächsten 12 Monaten zu decken; sowie unsere Erwartungen hinsichtlich
zukünftiger Ergebnisse und bestimmter wichtiger Leistungsindikatoren. (...)
Übernahmeangebot der Worthington Steel GmbH für Aktien der Klöckner & Co SE erfolgreich
Worthington Steel GmbH
Stuttgart
Bekanntmachung über den Eintritt sämtlicher Angebotsbedingungen und die Abwicklung des Übernahmeangebots
DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND WEDER GANZ NOCH TEILWEISE ZUR VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB VON ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, IN DEM EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.
Die Worthington Steel GmbH mit Sitz in Stuttgart, Deutschland, ("Bieterin") hat am 5. Februar 2026 die Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) ("Übernahmeangebot") an die Aktionäre der Klöckner & Co SE, Düsseldorf, Deutschland, ("Gesellschaft") zum Erwerb aller von ihnen gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien ("Klöckner-Aktien") der Klöckner & Co SE (ISIN DE000KC01000) ("Klöckner-Aktionäre") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 11,00 je Klöckner-Aktie veröffentlicht. Am 10. März 2026 hat die Bieterin eine Angebotsänderung veröffentlicht (die "Angebotsänderung", zusammen mit der Angebotsunterlage die "Geänderte Angebotsunterlage").
Aufgrund der Angebotsänderung endete die Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots am 26. März 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 19:00 Uhr (Ortszeit New York). Die weitere Frist für die Annahme des Übernahmeangebots gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG begann am 1. April 2026 und endete am 14. April 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York) ("Weitere Annahmefrist").
I. Eintritt sämtlicher Angebotsbedingungen
1. Gemäß Ziffer 12 der Geänderten Angebotsunterlage werden das Übernahmeangebot und die durch seine Annahme mit den Klöckner-Aktionären zustande gekommenen Verträge nur vollzogen, wenn die in Ziffer 12.1 der Geänderten Angebotsunterlage aufgeführten Bedingungen ("Angebotsbedingungen") (i) in dem in Ziffer 12.1 der Geänderten Angebotsunterlage jeweils angegebenen Zeitraum eingetreten sind oder (ii) die Bieterin auf diese bis zu einem Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist (und vor Nichteintritt der jeweiligen Angebotsbedingung) wirksam verzichtet hat.
2. Am 27. Mai 2026 ist die in Ziffer 12.1.1(e)(iv) der Geänderten Angebotsunterlage beschriebene Angebotsbedingung eingetreten, also die fusionskontrollrechtliche Freigabe in Deutschland durch das Bundeskartellamt. Die in 12.1.1(e)(x) der Geänderten Angebotsunterlage beschriebene Angebotsbedingung (also die Freigabe der Transaktion durch die Europäische Kommission, sofern und soweit die Prüfung der Transaktion an diese verwiesen wird) ist daher gegenstandslos.
3. Wie bereits zuvor mitgeteilt, sind die folgenden in der Geänderten Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen bereits vor der Veröffentlichung dieser Mitteilung eingetreten: Ziffer 12.1.1(e)(i) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in den Vereinigten Staaten), Ziffer 12.1.1(e)(ii) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Österreich), Ziffer 12.1.1(e)(iii) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Tschechien), Ziffer 12.1.1(e)(v) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Mexiko), Ziffer 12.1.1(e)(vi) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Polen), Ziffer 12.1.1(e)(vii) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Saudi-Arabien), Ziffer 12.1.1(e)(viii) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in Serbien), Ziffer 12.1.1(e)(ix) (Fusionskontrollrechtliche Freigabe in der Slowakei), Ziffer 12.1.2(d)(i) (Investitionskontrollrechtliche Freigabe in Deutschland), Ziffer 12.1.2(d)(ii) (Investitionskontrollrechtliche Freigabe in Österreich), Ziffer 12.1.2(d)(iii) (Investitionskontrollrechtliche Freigabe in Belgien), Ziffer 12.1.3 (EU-subventionskontrollrechtliche Freigabe), Ziffer 12.1.4 (Erreichen der Mindestannahmeschwelle), Ziffer 12.1.5 (Keine ungeplante Dividende), Ziffer 12.1.6 (Keine Insolvenz, keine Auflösung), Ziffer 12.1.7 (Kein Aktienrückkauf, keine Kapitalmaßnahmen), Ziffer 12.1.8 (Kein Verbot des Angebots), Ziffer 12.1.9 (Kein Wesentlicher Compliance-Verstoß) und Ziffer 12.1.10 (Keine erhebliche nachteilige Veränderung der Marktbedingungen).
4. Damit sind sämtliche in der Geänderten Angebotsunterlage beschriebenen Angebotsbedingungen eingetreten.
II. Abwicklung des Übernahmeangebots
Die Abwicklung des Übernahmeangebots erfolgt gemäß Ziffer 13.6 der Geänderten Angebotsunterlage unverzüglich, spätestens acht Bankarbeitstage (wie in Ziffer 2.1 der Geänderten Angebotsunterlage definiert) nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, also spätestens am 9. Juni 2026. Es wird erwartet, dass die Abwicklung des Übernahmeangebots am 3. Juni 2026 stattfindet.
III. Einstellung des Börsenhandels der Zum Verkauf Eingereichten Klöckner-Aktien
Der Handel mit den Zum Verkauf Eingereichten Klöckner-Aktien (ISIN DE000KC01V24) (wie in Ziffer 3 der Geänderten Angebotsunterlage definiert) im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) wird gemäß Ziffer 13.8 der Geänderten Angebotsunterlage mit Ablauf des dritten Börsenhandelstages unmittelbar vor der Abwicklung oder Rückabwicklung des Angebots eingestellt, also spätestens am 4. Juni 2026. Es wird erwartet, dass der Handel mit den Zum Verkauf Eingereichten Klöckner-Aktien am 29. Mai 2026 eingestellt wird.
Stuttgart, 27. Mai 2026
Worthington Steel GmbH
_____________________
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Klöckner-Aktien dar. Die Bedingungen über das Übernahmeangebot sind in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") zur Veröffentlichung zugelassenen Angebotsunterlage und der Angebotsänderung enthalten. Anlegern und Inhabern von Klöckner-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage, die Angebotsänderung und alle anderen mit dem Übernahmeangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika (die "Vereinigten Staaten" oder"U.S.") durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) abgegeben. Dementsprechend sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Übernahmeangebot erfolgt, veranlasst oder erteilt worden. Anleger und Inhaber von Klöckner-Aktien können nicht beanspruchen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung beschriebenen Ausnahmen und etwaiger von den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erteilender Befreiungen wird kein Übernahmeangebot direkt oder indirekt in einer Rechtsordnung unterbreitet, in der dies einen Verstoß gegen das anwendbare nationale Recht darstellen würde. Diese Bekanntmachung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Übernahmeangebot nach geltendem nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin verbundene Unternehmen oder verbundene Unternehmen ihres Finanzberaters können Klöckner-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, oder Derivativgeschäfte in Bezug auf Klöckner-Aktien abschließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, erfolgt. Diese Käufe können entweder auf dem freien Markt zu aktuellen Preisen oder in privaten Transaktionen zu ausgehandelten Preisen erfolgen. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen, einschließlich der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden Klöckner-Aktien und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung, werden unverzüglich in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht, wenn und soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten oder einer anderen relevanten Rechtsordnung erforderlich ist.
Das veröffentlichte Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft und unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines solchen Angebots, die sich in einigen wesentlichen Punkten von denen der Vereinigten Staaten und anderer Rechtsordnungen unterscheiden. Die an anderer Stelle, auch in der Angebotsunterlage und der Angebotsänderung, enthaltenen Finanzinformationen über die Bieterin und die Gesellschaft werden nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht nach den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit Finanzinformationen vergleichbar, die sich auf U.S.-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Das Übernahmeangebot wurde keinem Prüfungs- oder Registrierungsverfahren einer Wertpapieraufsichtsbehörde außerhalb Deutschlands unterworfen und wurde von keiner Wertpapieraufsichtsbehörde genehmigt oder empfohlen. Klöckner-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten werden darauf hingewiesen, dass das Übernahmeangebot im Hinblick auf Wertpapiere einer Gesellschaft abgegeben wird, die ein ausländischer Privatemittent (foreign private issuer) im Sinne des Securities Exchange Act der Vereinigten Staaten von 1934 in seiner aktuellen Fassung (der "U.S. Exchange Act") ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des U.S. Exchange Act registriert sind, und dass die Gesellschaft nicht den regelmäßigen Berichtspflichten nach dem U.S. Exchange Act unterliegt und keine Berichte bei der U.S. Securities and Exchange Commission (der "SEC") einreichen muss und dies auch nicht tut. Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten gemäß Section 14(e) und Regulation 14E des U.S. Exchange Act, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung von Rule 14d-1(d) des U.S. Exchange Act, für ein Tier II Übernahmeangebot durchgeführt und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und anderen Vorschriften und Verfahren der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Zeitplans für das Übernahmeangebot, der Abwicklungsverfahren, des Rücktritts, des Verzichts auf Bedingungen und des Zeitpunkts der Zahlungen, die sich von denjenigen der Vereinigten Staaten unterscheiden. Das Übernahmeangebot wird den in den Vereinigten Staaten ansässigen Klöckner-Aktionären zu denselben Bedingungen unterbreitet wie allen anderen Klöckner-Aktionären, denen ein Angebot unterbreitet wird. Alle Informationsdokumente, einschließlich dieser Bekanntmachung, werden an die U.S.-amerikanischen Klöckner-Aktionäre in einer Weise verteilt, die mit der Methode vergleichbar ist, mit der diese Dokumente den anderen Klöckner-Aktionären zu Verfügung gestellt werden. Soweit das Übernahmeangebot den Wertpapiergesetzen der Vereinigten Staaten unterliegt, gelten diese Gesetze nur für Klöckner-Aktionäre in den Vereinigten Staaten, und keine andere Person hat irgendwelche Ansprüche nach diesen Gesetzen.Jede Vereinbarung, die mit der Bieterin infolge der Annahme des Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Es kann für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) schwierig sein, ihre Rechte und Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot nach dem U.S. Exchange Act (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) entstehen, durchzusetzen, da die Bieterin und die Gesellschaft außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) ansässig sind und ihre jeweiligen Führungskräfte oder Organmitglieder außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) ansässig sind. Es könnte unmöglich sein, ein nicht-amerikanisches Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Direktoren vor einem nicht-US-Gericht wegen Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es könnte auch unmöglich sein, ein nicht-US-Unternehmen oder dessen Tochtergesellschaften zu zwingen, sich dem Urteil eines US-Gerichts zu unterwerfen.
Zukunftsgerichtete Aussagen
Diese Bekanntmachung enthält Aussagen, die, soweit sie nicht auf historischen Fakten beruhen, "zukunftsgerichtete Aussagen" darstellen. Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Begriffe "erwartet", "glaubt", "ist der Ansicht", "versucht", "schätzt", "beabsichtigt", "erwartet", "geht davon aus", "kann", "wird", "sollte" und "zielt" und ähnliche Begriffe gekennzeichnet. (...)
Die Veröffentlichung steht zur Verfügungim Internet unter: http://strong-for-good.com/
im Internet am: 27. Mai 2026
Stuttgart, den 27. Mai 2026
Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Mai 2026
Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft
Mittenwald
WKN: 825760
ISIN: DE0008257601
Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungsklage
gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG und § 249 Abs. 1 AktG
Die Karwendelbahn AG gibt gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass die Aktionäre Karl-Walter Freitag, Stoewer-Werke AG i.L., Riebeck-Brauerei von 1862 GmbH und Reichsquell Brauerei Bürgerliches Brauhaus GmbH i.L. eine Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung der Bestellung von Herrn Patrick Kenntner zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung am 26.02.2026 sowie zu TOP 2 der Hauptversammlung am 26.02.2026 erhoben haben. Hilfsweise, dass festgestellt wird, dass der Beschluss nichtig ist. Äußerst hilfsweise, dass der Beschluss unwirksam ist.
Die Klage ist beim Landgericht München I - Abteilung für Zivilsachen - unter dem Aktenzeichen 5 HK O 3259/26 anhängig.
Ein Termin zur Güteverhandlung ist noch nicht bestimmt worden.
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 26. Mai 2026
Dienstag, 26. Mai 2026
Noratis AG kündigt die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft im Scale Segment und plant Wechsel ins Basic Board des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse
Eschborn, 26. Mai 2026 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK) gibt bekannt, dass der Insolvenzverwalter der Gesellschaft heute entschieden hat die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Handel im Segment Scale des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Ein entsprechendes Schreiben wird der Frankfurter Wertpapierbörse noch heute zugeleitet. Mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist und damit spätestens zum 26. August 2026 wird die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft im Segment Scale enden. Die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft zum Handel in dem Segment Basic Board des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse wird fortgeführt.
Mit der Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft im Handel im Segment Scale sollen die Kosten und der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft während des laufenden Insolvenzverfahrens gesenkt werden.
M1 Kliniken AG: Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien erfolgreich durchgeführt
Corporate News
Berlin, 26. Mai 2026 – Die M1 Kliniken AG (ISIN DE000A0STSQ8) hat die im Rahmen ihres Aktienrückkaufprogramms erworbenen eigenen Aktien eingezogen und das Grundkapital entsprechend herabgesetzt.
Der Vorstand hat am 25. März 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom 26. März 2026 auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juli 2024 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um 1.088.289 EUR von 19.643.403 EUR auf 18.555.114 EUR herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung wurde am 26. Mai 2026 mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 107637 B) wirksam.
Die Einziehung erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG. Die Satzung wurde entsprechend in Ziffer II. 4. (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) angepasst.
Über die M1 Kliniken AG
Die M1 Kliniken AG ist der führende vollintegrierte Anbieter schönheitsmedizinischer Leistungen in Europa und Australien. Mit einem klar fokussierten Geschäftsmodell, hoher Standardisierung und konsequenter Skalierung betreibt die Gruppe unter der Marke M1 Med Beauty derzeit 59 Fachzentren in zehn Ländern. Sämtliche Behandlungen werden ausschließlich durch qualifizierte Ärzte nach einheitlich hohen Qualitätsstandards durchgeführt und zu marktführenden Preisen angeboten. Die internationale Expansion, die seit Ende 2018 systematisch vorangetrieben wird, bildet die Grundlage für weiteres skalierbares Wachstum und den Ausbau der globalen Marktposition. Mit der M1 Schlossklinik in Berlin betreibt die Gruppe eine der größten und modernsten Kliniken für plastisch-ästhetische Chirurgie in Europa. Die Einrichtung verfügt über vier Operationssäle und 35 Betten.
LS INVEST AG: Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung eines Squeeze-out
Investor News
26. Mai 2026
Der Vorstand der LS INVEST AG (ISIN DE0006131204) hat heute das förmliche Verlangen der Lopesan Touristik, S.A.U. mit Sitz in Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, eingetragen im Registro Mercantil de Las Palmas de Gran Canaria (Handelsregister Gran Canaria, Spanien) unter A35444298, (nachfolgend „Lopesan“) gemäß §§ 327a ff. AktG erhalten, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LS INVEST AG gegen eine angemessene Barabfindung durchzuführen und zu diesem Zweck die Hauptversammlung der LS INVEST AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LS INVEST AG Beschluss fassen zu lassen.
Die Lopesan wird die Höhe der angemessenen Barabfindung, die sie den Minderheitsaktionären der LS INVEST AG für die Übertragung der Aktien zahlen wird, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben. Die Lopesan wird der Hauptversammlung der LS INVEST AG einen schriftlichen Bericht vorlegen, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LS INVEST AG dargestellt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert werden.
Der Lopesan gehören nach eigenen Angaben unter Zurechnung der Aktien, die von von ihr abhängigen Unternehmen gehaltenen werden, insgesamt 46.948.378 Aktien an der LS INVEST AG, was nach Absetzung eigener Aktien der LS INVEST AG einem Anteil von rund 95,14 Prozent am Grundkapital der LS INVEST AG entspricht. Die Lopesan ist damit Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG.
Die Wirksamkeit des Squeeze-out steht noch unter dem Vorbehalt des zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der LS INVEST AG sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der LS INVEST AG.
Scherzer & Co. AG stellt Gegenantrag zum Gewinnverwendungsvorschlag der Verwaltung der Rocket Internet SE
Corporate News
Die Rocket Internet SE hat für den 24. Juni 2026 zu ihrer
ordentlichen Hauptversammlung in virtueller Form eingeladen. Die
Verwaltung schlägt vor, aus dem Bilanzgewinn von EUR 600 Mio. eine
Dividende von EUR 0,04 je Aktie auszuschütten.
Die Scherzer & Co. AG hat der Rocket Internet SE dazu soeben folgenden Gegenantrag übermittelt:
Rocket Internet SE
c/o HCE Consult AG
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22-24
10785 Berlin
E-Mail: antraege@hce-consult.de
Köln, 26. Mai 2026
Gegenantrag der Scherzer & Co. AG zum
Tagesordnungspunkt 2 der für den 24. Juni 2026 einberufenen ordentlichen
Hauptversammlung der Rocket Internet SE
Sehr geehrter Herr Samwer, sehr geehrte Damen und Herren,
entgegen dem Vorschlag der Verwaltung der Gesellschaft zum
Tagesordnungspunkt 2, eine Dividende in Höhe von EUR 0,04 je Aktie
auszuschütten, stellen wir folgenden Gegenantrag:
Wir schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft
zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2025 in Höhe von EUR 600.000.000,00 wie folgt zu verwenden:
- Verteilung an die Aktionäre: Ausschüttung einer Dividende von EUR 5,00 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR 407.427.540,00.
- Gewinnvortrag: Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 192.572.460,00.
Gründe für eine Erhöhung der Dividende:
- Die vorgeschlagene Dividende in Höhe von lediglich EUR 0,04 je Aktie, entsprechend einer Dividendensumme von EUR 3,26 Mio. steht im eklatanten Missverhältnis zu den wirtschaftlichen Ergebnissen der Rocket Internet SE im abgelaufenen Geschäftsjahr. Im Einzelabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr zeigt die Rocket Internet SE einen Jahresüberschuss von EUR 155,6 Mio., im Konzernabschluss ein Periodenergebnis von EUR 751,1 Mio., entsprechend einem Ergebnis je Aktie von EUR 9,22.
- Im Konzern errechnet sich ein Buchwert je Aktie von EUR 31,92. Darüber hinaus ist von erheblichen stillen Reserven auszugehen. Im Konzernabschluss berichtet Rocket Internet wie folgt über Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: „In Bezug auf die von Rocket Internet gehaltenen nicht notierten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Eigenkapitalinstrumente gab es nach dem Stichtag folgende Ereignisse, die nicht mehr in die Bewertung zum Stichtag eingeflossen sind, da diese als wertbegründend angesehen wurden: Venture-Capital-Fonds Gigafund 0.14, LP ist an der Space Exploration Technologies Corp. beteiligt. Die Space Exploration Technologies Corp. gab m 1. April 2026 eine vertrauliche Vorab-Einreichung des Prospektentwurfs (confidential draft registration statement) bei der der U.S. Securities and Exchange Commission bekannt. Im April 2026 hat Kalshi Inc. eine Finanzierungsrunde in Höhe von rund Mrd. USD 1 abgeschlossen. Die Bewertung des Unternehmens lag dabei bei etwa Mrd. USD 22. Damit hat sich die Bewertung innerhalb weniger Monate deutlich erhöht. Im Dezember 2025 wurde Kalshi noch mit rund Mrd. USD 11 bewertet. Die nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Ereignisse führten jeweils zu signifikanten Wertsteigerungen der Buchwerte der Anteile.“ Allein der Bewertungssprung bei Kalshi führt zu einer Erhöhung des inneren Wertes von Rocket Internet von etwa EUR 310 Mio. oder EUR 3,80 je Aktie.
- In der Einzelbilanz zeigt die Gesellschaft einen Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten von insgesamt EUR 445 Mio., gleichzeitig bestehen keine Bankverbindlichkeiten.
- Nennenswerte Neuinvestments wurden seit Jahren nicht mehr getätigt. So war z.B. der Cashflow aus Investitionstätigkeit sowohl 2025 (EUR 144,8 Mio.) als auch 2024 (EUR 24,2 Mio.) im Konzern jeweils positiv, es wurde also per Saldo desinvestiert. Gleichzeitig steht eine Reihe von großen Investments vor einem möglichen Exit.
- Rocket Internet hat im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2025 „zur Erhöhung der Flexibilität für etwaige zukünftige Ausschüttungen“ EUR 600 Mio. aus der Kapitalrücklage entnommen, geht also selbst davon aus, dass der Betrag für Dividenden zur Verfügung steht.
Insgesamt ist festzuhalten:
- Die von der Verwaltung vorgeschlagene Dividende von 0,04 EUR je Aktie steht in einem eklatanten Missverhältnis zum Jahresergebnis 2025.
- Eine Dividende von EUR 5,00 je Aktie entspräche, bezogen auf das Konzernergebnis je Aktie von EUR 9,22, einer moderaten Ausschüttungsquote von 54%.
- Rocket Internet war zum 31.12.2025 frei von Bankschulden und verfügte über für eine solche Ausschüttung notwendige Liquidität von EUR 445 Mio.
- Rocket Internet desinvestiert seit Jahren, die Liquidität wird im Unternehmen offensichtlich nicht benötigt.
Als Nachweis der Aktionärseigenschaft fügen wir eine aktuelle Bescheinigung unserer Depotbank bei.
Wir bitten Sie, uns den Eingang dieses Gegenantrags zu bestätigen und
denselben den Aktionären unverzüglich zugänglich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Issels
Vorstand
Scherzer & Co. AG
Hans Peter Neuroth
Vorstand
Scherzer & Co. AG
--Ende des Gegenantrags--
Köln, 26. Mai 2026
Der Vorstand
Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)
- DATAGROUP SE: Investorenvereinbarung mit KKR, erfolgreiches öffentliches Erwerbsangebot von KKR
- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting
- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz
- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG)
- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz
- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr
- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %
- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot
- H&R GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
- HanseYachts AG: Delisting
- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz
- MeVis Medical Solutions AG: BuG
- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot
- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %
- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG
- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC, Großaktionär Kingspan hat seinen Anteil von 51 % auf 61,1 % aufgestockt, Spekulation über Delisting & mehr
- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz
- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz
Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.
(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Bundeskartellamt prüft Übernahme von Klöckner & Co SE durch Worthington Steel
Seit dem 19. Mai 2026 prüft das Bundeskartellamt die Übernahme von Klöckner & Co SE durch Worthington Steel unter dem Aktenzeichen B5-54/26:
| Worthington Steel / Klöckner (Anteils- und Kontrollerwerb) | Vertrieb und Verarbeitung von Flachstahlprodukten und Langstahlprodukten, Vertrieb von Edelstahlprodukten und Aluminiumprodukten, Vertrieb von Stahl durch Lagerzentren, Vertrieb von Stahl über Service-Center |
Montag, 25. Mai 2026
Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG)
In dem Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der nunmehrigen Vivanco Gruppe GmbH (vormals: Vivanco Gruppe AG) hat das LG Lübeck mit Beschluss vom 18. März 2026 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Nach einem Insolvenzantrag der Gesellschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
Reinbek vom 1. Februar 2026 (AZ: 8 IN 214/25) die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 InsO angeordnet.
LG Lübeck, Az. 13 O 57/25
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vivanco Gruppe GmbH
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Schreiben Hahn Sommerlad Rechtsanwälte PartGmbB, 60325 Frankfurt am Main
Sonntag, 24. Mai 2026
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG: Verfahren vor dem Kammergericht verzögert sich
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem bereits seit 2008 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG hatte das LG Berlin II mit Beschluss vom 26. November 2024 die Barabfindung auf EUR 60,55 erhöht. Laut dem Übertragungsbeschluss sollten die Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 42,77 erhalten. Die Antragsgegnerin hatte sich in Prozessvergleichen verpflichtet, zusätzlich zu der Barabfindung eine Zuzahlung von EUR 14,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu leisten, insgesamt somit EUR 57,00. Gegenüber diesem Betrag bedeutet die Erhöhung auf EUR 60,55 eine Anhebung um 6,23 % (bzw. 41,57 % gegenüber den ursprünglich angebotenen EUR 42,77).
Sowohl die Antragsgegnerin Vattenfall AB wie auch einige Antragsteller hatten Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt. Das Landgericht hat diesen Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht (dem Oberlandesgericht für Berlin) vorgelegt.
Das Kammergericht hat nunmehr mitgeteilt, dass Gelegenheit zu Erwiderung auf das Vorbingen der jeweiligen Beschwerdeführer bis zum 1. Dezember 2026 bestehe. Aufgrund der angespannten Geschäftslage des Senats und insbesondere zahlreicher bereits anhängiger umfangreicher aktienrechtlicher Spruchverfahren sei mit einer Entscheidung über die Beschwerden nicht vor Ablauf von 24 Monaten zu rechnen (und damit frühestens 20 Jahre seit Verfahrenseinleitung).
KG, Az. 2 W 30/25 SpruchGLG Berlin II, Beschluss vom 26. November 2024, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag
146 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sammler Usinger, 10623 Berlin
Samstag, 23. Mai 2026
Delivery Hero SE: Delivery Hero bestätigt Kontaktaufnahme seitens Uber Technologies in Bezug auf ein mögliches Übernahmeangebot
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung)
Berlin, 23. Mai 2026 – Bezugnehmend auf eine heutige Presseveröffentlichung, bestätigt Delivery Hero SE (“Delivery Hero” oder die “Gesellschaft”, ISIN: DE000A2E4K43, Frankfurter Wertpapierbörse: DHER), dass Uber Technologies, Inc. auf die Gesellschaft zugekommen ist mit einem indikativen Angebot von € 33 pro Aktie im Hinblick auf ein mögliches öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft.
Die Gesellschaft wird weiterhin fokussiert ihren Prozess der strategischen Überprüfung (strategic review process) fortsetzen. Sofern erforderlich bzw. angemessen, wird die Gesellschaft zukünftige weitere Informationen entsprechend kommunizieren.
Wichtiger Hinweis
Diese Veröffentlichung dient ausschließlich Informationszwecken und
stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Delivery Hero SE oder einer ihrer
Tochtergesellschaften dar.
Diese Mitteilung kann bestimmte zukunftsgerichtete Aussagen,
Schätzungen, Ansichten und Prognosen in Bezug auf die künftige
Geschäftslage, Ertragslage und Ergebnisse der Delivery Hero SE enthalten
(„zukunftsgerichtete Aussagen“). (...)
Freitag, 22. Mai 2026
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, Barabfindung auf EUR 20,23 festgelegt, Hauptversammlung der capsensixx AG am 18. Juni 2026
- CECONOMY AG: Delisting geplant
- centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG zu EUR 8,74 je Aktie, Hauptversammlung am 30. Juni 2026
- Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., Squeeze-out zu EUR 21,16 je Aktie, Hauptversammlung am 11. Juni 2026
- HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?
- KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
- Klöckner & Co SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
- Kontron AG: Mögliches öffentliches Übernahmeangebot durch die Ennoconn Corporation
- OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG (jetzt: GmbH), eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 26. Mai 2026)
Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH
- VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG): Verhandlungstermin vom 11. Juni 2026 aufgehoben
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit
der DISO Verwaltungs AG (früher: Matica Technologies AG, ehemals:
Digital Identification Solutions AG) hatte das LG München I kürzlich einen Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 11. Juni 2026 bestimmt. Angesichts der vom OLG München bestätigten Sonderprüfung hat das Landgericht diesen Termin aufgehoben, da durch die Sonderprüfung eine weitere Sachaufklärung zu erwarten sei.
Das LG München I führt hierzu aus:
"Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 09.03.2026, Az. 31 Wx 138/23 e, steht fest, dass eine Sonderprüfung durchgeführt wird, die unter anderem den Vertrag vom 05.03.2021 zum Gegenstand hat, mit dem die DISO Verwaltungs AG an die Antragsgegnerin Geschäftsanteile und weitere Vermögensgegenstände veräußerte. Hierbei soll auch geprüft werden, ob der vereinbarte Kaufpreis angemessen war, welcher Kaufpreis ggf. angemessen gewesen wäre, ob der DISO Verwaltungs AG ein Schaden entstanden ist und welche aktiven und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der DISO Verwaltungs AG und der Antragsgegnerin in welcher Weise an diesem Vertrag und seiner Abwicklung beteiligt waren.
Gegenstand der Sonderprüfung sind damit die Voraussetzungen eines Anspruchs der DISO Verwaltungs AG gegen die Antragsgegnerin aus § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG. Ein solcher Anspruch könnte als nicht betriebsnotwendiges Vermögen / Sonderwert zu berücksichtigen sein, ohne dass derzeit entschieden werden muss, ob die Berücksichtigung eines solchen Anspruchs grundsätzlich geboten ist und welche Voraussetzung hierfür gegebenenfalls erforderlich sind (vgl. zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 1990 – 19 W 9/88 Rn. 63 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 W 15/98 Rn. 33 ff., juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 5 W 52/09 Rn. 87 ff.; van Rossum in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Auflage 2023, § 305 Rn. 181; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Auflage 2022; § 305 Rn. 116; Gayk in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2022; Anhang zu § 11 SpruchG Rn. 63).
Durch die Sonderprüfung ist auch eine weitere Sachaufklärung zu erwarten. Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung maßgeblich mit der Erwägung, es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, das Bewertungsgutachten der Kanzlei Duff & Phelps GmbH, aufgrund dessen der Kaufpreis bestimmt worden war, basiere auf falschen Annahmen, da die der Kanzlei übermittelten Prognosezahlen vom Vorstand der DISO Verwaltungs AG zu niedrig angesetzt worden seien. Da das Problem bei den übermittelten Planzahlen liege, sei es verständlich, dass die nachfolgend tätigen Gutachter die Berechnungen von Duff & Phelps im Großen und Ganzen hätten nachvollziehen können. Es ist deshalb denkbar, dass sich aufgrund etwaiger Feststellungen im Rahmen der Sonderprüfung auch die für das Spruchverfahren relevante Bewertung ändert.
Die Beteiligten werden gebeten, dem Gericht den Bericht des bestellten Sonderprüfers Wirtschaftsprüfer Tobias Geiler, Bansbach GmbH, (...), zu übersenden, sobald dieser vorliegt."
LG München I, Az. 5 HK O 14438/24
Susvent GmbH u.a. ./. Matica Technologies Group SA
26 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Tino Sekera-Terplan Tino, c/o Kempter, Gierlinger und Partner, 80538 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Lupp + Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 80333 München
OLG München bestätigt Sonderprüfung bei der DISO Verwaltungs AG
Das OLG München entschied:
a) gemäß § 315 S. 2 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des am 05.03.2021 durch Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unterzeichneten und mit Ablauf des 31.03.2021 in Kraft getretenen Vertrags zur Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin in den USA, Beijing, Dubai und Malaysia, Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin sowie des operativen Geschäfts der Antragsgegnerin an die Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin, die Matica Technologies Group S.A. mit Sitz in Zug (Schweiz) S.A., sowie des Vollzugs dieses Vertrags zur Prüfung der Frage einer unterpreisigen Veräußerung der Beteiligungen bestellt,
b) gemäß § 142 Abs. 2 S.1 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des am 05.03.2021 durch Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unterzeichneten und mit Ablauf des 31.03.2021 in Kraft getretenen Vertrags zur Veräußerung und Übertragung der Beteiligungen an den Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin in den USA, Beijing, Dubai und Malaysia, Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin, des operativen Geschäfts der Antragsgegnerin an die Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin, die Matica Technologies Group S.A. mit Sitz in Zug (Schweiz) S.A., sowie des Vollzugs dieses Vertrags zur Prüfung der Frage einer unterpreisigen Veräußerung der Beteiligungen bestellt, wobei zur besseren Übersichtlichkeit der genaue Prüfungsumfang entsprechend dem abgelehnten Hauptversammlungsbeschluss unter Ziffer III. 2 der Urteilsbegründung ausgeführt ist,
c) gemäß § 142 Abs. 2 S.1 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Vorstandsvergütung des Herrn Sandro Camilleri in den Geschäftsjahren 2018 bis 2020 bestellt, wobei zur besseren Übersichtlichkeit der genaue Prüfungsumfang entsprechend dem abgelehnten Hauptversammlungsbeschluss unter Ziffer III.3 der Urteilsbegründung ausgeführt ist,
d) gemäß § 142 Abs. 2 S.1 AktG wird ein Sonderprüfer bei der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage des Tätigkeitsumfangs und Angemessenheit des Gehalts einer nahen Angehörigen des ehemaligen Vorstands, Herrn Sandro Camilleri, in den Geschäftsjahren 2016 bis 2020 bestellt, wobei zur besseren Übersichtlichkeit der genaue Prüfungsumfang entsprechend dem abgelehnten Hauptversammlungsbeschluss unter Ziffer III.4 der Urteilsbegründung ausgeführt ist.
Die weiteren Ziffern II. - IV. des Tenors des landgerichtlichen Beschlusses vom 24.11.2022 bleiben unberührt."
OLG München, Beschluss vom 9. März 2026, Az. 31 Wx 138/23 e
LG München I, Beschluss vom 24. November 2022, Az. 17 HK O 3381/22
Mittwoch, 20. Mai 2026
Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank-Hauptversammlung stimmt allen Tagesordnungspunkten zu
20. Mai 2026 17:46 - Vorstand und Aufsichtsrat von Hauptversammlung entlastet Die Hauptversammlung der Commerzbank hat am heutigen Mittwoch allen Tagesordnungspunkten mit jeweils großer Mehrheit zugestimmt. Die Aktionärinnen und Aktionäre würdigten die erzielten Erfolge und stellten sich klar hinter die „Momentum 2030“ Strategie und den eigenständigen Kurs der Bank. Sie billigten den Dividendenvorschlag für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 1,10 Euro je Aktie (2024: 0,65 Euro) mit einer Mehrheit von 99,88 % (TOP 2). Insgesamt beläuft sich die Dividendenzahlung damit auf rund 1,2 Mrd. Euro. Zusammen mit zwei bereits abgeschlossenen Aktienrückkäufen im Gesamtvolumen von rund 1,5 Mrd. Euro gibt die Commerzbank für das Geschäftsjahr 2025 insgesamt rund 2,7 Mrd. Euro an ihre Aktionärinnen und Aktionäre zurück. Das entspricht 100 % des Nettoergebnisses vor Restrukturierungsaufwendungen und nach Abzug der AT-1-Kuponzahlungen. Für die kommenden Jahre plant die Bank, die Kapitalrückgabe kontinuierlich zu steigern. Dabei setzt die Commerzbank weiterhin auf eine Kombination aus Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufen, wobei der Anteil der Dividende auf mindestens 50 % wachsen soll. Die Aktienrückkäufe stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Europäische Zentralbank und die Finanzagentur. Die Hauptversammlung stimmte den erforderlichen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu (TOP 7 und 8) – mit Mehrheiten von 96,25 % beziehungsweise 97,79 %. Damit kann die Commerzbank erneut eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals über die Börse oder multilaterale Handelssysteme erwerben. Die Aktionärinnen und Aktionäre stimmten über die weiteren wesentlichen Tagesordnungspunkte wie folgt ab: Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (TOP 3 und 4) Die Mitglieder des Vorstands wurden mit einer Mehrheit zwischen 99,58 % und 99,64 % von der Hauptversammlung entlastet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden mit einer Mehrheit zwischen 98,36 % und 99,64 % entlastet. Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat (TOP 6) Die Hauptversammlung billigte den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 mit einer Mehrheit von 91,28 %. |
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der comdirect bank Aktiengesellschaft: Nichtabhilfebeschluss des LG Itzehoe - Spruchverfahren geht vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2020 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren comdirect bank Aktiengesellschaft zugunsten der COMMERZBANK AG hatte das Landgericht Itzehoe mit Beschluss vom 16. März 2026 die Spruchanträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung als die von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 12,75 je comdirect-Aktie zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller hielten dies nicht für überzeugend und haben gegen den Beschluss Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hat diesen mit Beschluss vom 8. Mai 2026 nicht abgeholfen (mit einem kurzen Verweis auf die in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründe). Die Akten werden nunmehr dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) vorgelegt.
LG Itzehoe, Beschluss vom 16. März 2026, Az. 8 HKO 29/20Coriolix Capital GmbH u.a. ./. COMMERZBANK AG
100 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Hartwin Bungert, RA´in Dr. Petra Mennicke)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bastfaserkontor AG: Verhandlung am 29. September 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Dienstag, 19. Mai 2026
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG: Anhörungstermin vor dem LG Berlin II am 13. Oktober 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2020 laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der
First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der
TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG hat
das LG Berlin II nunmehr einen Anhörungstermin auf Dienstag, den 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Gutachter, Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA Valuation & Advisory AG, angehört werden.
Interview mit Rechtsanwalt Martin Arendts zu Spruchverfahren
Zum Video auf YouTube:
https://www.youtube.com/watch?v=fv_4kN6cRxE&t=10sFür eine schnelle Hintergrundinformation siehe die Präsentation für den Vortrag vor dem Aktienclub München: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/vortrag-vor-dem-aktienclub-munchen.html
Montag, 18. Mai 2026
Spruchverfahren zur Verschmelzung der Beta Systems Software AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Mai 2026