In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304, 305 AktG aus dem zwischen der damaligen AXA Colonia Konzern AG (nunmehr: AXA Konzern AG), Köln, und der ehemaligen ALBINGIA Versicherungs-AG, Hamburg, am 6. Juli 1999 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag gibt der Vorstand der AXA Versicherung AG als Rechtsnachfolgerin der ALBINGIA Versicherungs-AG den nachfolgenden durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2023, 404a HKO 20/11, gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellten Vergleich bekannt:
In der Sache
1) …
– Antragsteller –
12.) Dr. Reme, als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs, …
13.) Dr. Schultz-Süchting, als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Festsetzung einer angemessenen Abfindung
gegen
1.) AXA Versicherung AG, …
2.) AXA Konzern AG, …
– Antragsgegnerinnen –
beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 4a für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher am 11.01.2023:
Gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wird festgestellt, dass zwischen den Parteien unter Einschluss der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf Anraten und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3 und 305 Abs. 5 Satz 2 AktG der nachfolgende
P r ä a m b e l :
Die Vorstände der ALBINGIA Versicherungs-AG („ALBINGIA“) und der AXA Konzern AG (1999 noch firmierend unter AXA Colonia Konzern AG) haben am 6. Juli 1999 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Die Hauptversammlung der ALBINGIA hat dem Beherrschungsvertrag am 13. September 1999 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag ist am 16. September 1999 in das Handelsregister der ALBINGIA eingetragen worden. § 3 Abs. 1 des Beherrschungsvertrags sieht als jährlich wiederkehrenden Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA gemäß § 304 AktG eine garantierte Dividende in Höhe von mindestens 68,50 DM je Stammaktie und von mindestens 69,50 DM je Vorzugsaktie der ALBINGIA vor. In § 4 Abs. 1 des Beherrschungsvertrags hat sich die AXA Konzern AG verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der ALBINGIA dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 1.275,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie zu erwerben.
Die Antragsteller halten die im Beherrschungsvertrag festgelegten Ausgleichs- und Abfindungsbeträge für zu niedrig und haben die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3 und 305 Abs. 5 Satz 2, 3 AktG beim Landgericht Hamburg beantragt.
Sämtliche Verfahrensbeteiligte sind sich einig, dieses schon über 20 Jahre andauernde Spruchverfahren nunmehr beenden zu wollen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen – was folgt:
1. Die gemäß § 4 Abs. 1 des Beherrschungsvertrags auf 1.275,00 DM festgesetzte Barabfindung je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA wird für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre i.S.v. § 305 AktG um 190,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie („Erhöhungsbetrag“) erhöht auf nunmehr 1.465,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie.
2. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 17. September 1999 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG in der jeweils gültigen Fassung verzinst, d.h. bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.
Die gemäß § 3 Abs. 1 des Beherrschungsvertrags auf 68,50 DM je Stammaktie und 69,50 DM je Vorzugsaktie der ALBINGIA festgesetzte garantierte Dividende für jedes volle Geschäftsjahr wird um jeweils 7,50 DM („Differenzbetrag“) auf 76,00 DM je Stammaktie und 77,00 DM je Vorzugsaktie erhöht. Der Differenzbetrag wird für das Geschäftsjahr 1999 ungeachtet der für das Geschäftsjahr 1999 bereits gezahlten Dividende gezahlt.
1. Der Erhöhungsbetrag (nebst Zinsen) auf die Barabfindung und der Differenzbetrag auf den Ausgleich werden spätestens drei Monate nach Wirksamwerden dieses Vergleichs durch gerichtliche Protokollierung oder rechtskräftigen Beschluss nach § 11 Abs. 4 SpruchG fällig.
2. Die Abwicklung der Nachzahlungen erfolgt über ein von der AXA Konzern AG zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle. Details zur Abwicklungsstelle und weitere Hinweise zur Abwicklung wird die AXA Konzern AG rechtzeitig vor der Fälligkeit nach Abs. 1 im Bundesanzeiger veröffentlichen. Diese sind so auszugestalten, dass – soweit möglich – die Nachzahlungen nicht von weiteren Erklärungen oder Handlungen der aus diesem Vergleich berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA abhängig sind.
3. Die Zahlung des Erhöhungsbetrags auf die Barabfindung (nebst Zinsen) sowie des Differenzbetrags auf den Ausgleich erfolgt für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre kostenfrei.
4. Dieser Verfahrensvergleich gilt im Umfang der vorgenannten §§ 2 und 3 auch als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich aller nicht antragstellenden ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA.
1. Die ALBINGIA wurde im Jahr 2000 auf die AXA Versicherung AG verschmolzen. Die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA, die das Abfindungsangebot der AXA Konzern AG bis dahin noch nicht angenommen hatten („Verschmelzungsaktionäre“), wurden durch die Verschmelzung Aktionäre der AXA Versicherung AG. Die Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Zuge der Verschmelzung ist Gegenstand eines weiteren Spruchverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 404a HKO 23/11) („Spruchverfahren Verschmelzung“).
2. Vor dem Hintergrund, dass eine nachträgliche Annahme des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag für die Verschmelzungsaktionäre und die Antragsgegnerinnen im Spruchverfahren Verschmelzung mit erheblichen abwicklungstechnischen Schwierigkeiten auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich wirksam gewordenen „Squeeze-out“ der Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG verbunden wäre und somit praktisch nicht mehr in Betracht kommt, verpflichten sich die Antragsgegnerinnen unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs unbedingt und unwiderruflich, im Spruchverfahren Verschmelzung ebenfalls einen Vergleich zur Beendigung jenes Spruchverfahrens anzubieten. Zu diesem Zweck wird die AXA Konzern AG dem Spruchverfahren Verschmelzung beitreten. Im Zuge jenes Vergleichsangebotes wird die AXA Konzern AG sich verpflichten, den Verschmelzungsaktionären eine bare Zuzahlung in Höhe des hiesigen Erhöhungsbetrags (190,00 DM = 97,15 EUR) je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA (zuzüglich Zinsen gemäß vorstehender Verzinsungsregelung in § 1 Abs. 2) anzubieten, mit der auch sämtliche Ansprüche auf eine etwaige bare Zuzahlung i.S.v. § 15 Abs. 1 UmwG abgegolten sind. Dieser Vergleich kann von den Verfahrensbeteiligten des Spruchverfahrens Verschmelzung innerhalb einer von den Antragsgegnerinnen bestimmten Frist angenommen werden, die frühestens zwei Monate nach der Übermittlung des Vergleichsangebotes endet.
3. Sollte der Vergleichsvorschlag im Spruchverfahren Verschmelzung innerhalb der Frist nach Abs. 2 nicht von allen Verfahrensbeteiligten des Spruchverfahrens Verschmelzung in einer Weise angenommen werden, die zu einer Beendigung jenes Spruchverfahrens durch gerichtlich protokollierten Verfahrensvergleich oder rechtskräftigen Beschluss nach § 11 Abs. 4 SpruchG führt, verpflichten sich die Antragsgegnerinnen, denjenigen Verschmelzungsaktionären, die im Gegenzug auf ihre Rechte aus dem Spruchverfahren Verschmelzung sowie die Rechte aus § 1 dieses Vergleichs (einschließlich eines etwaigen Rechts auf nachträgliche Annahme des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag) verzichten, außerhalb des Spruchverfahrens Verschmelzung eine bare Zuzahlung in Höhe des Erhöhungsbetrags (190,00 DM = 97,15 EUR) je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA (zuzüglich Zinsen gemäß vorstehender Verzinsungsregelung in § 1 Abs. 2) anzubieten; zur Klarstellung: diese bare Zuzahlung ist nicht zurückzuzahlen, sofern im Spruchverfahren Verschmelzung eine geringere bare Zuzahlung festgesetzt wird. Dieses Angebot kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Angebots im Bundesanzeiger angenommen werden.
4. Es gelten § 3 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder einem rechtskräftigen feststellenden Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Damit ist das gerichtliche Verfahren beendet. Die gemeinsamen Vertreter stimmen dem Vergleich zu und verzichten auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA aus oder im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für alle etwaigen Ansprüche aus der Geltendmachung eines weiteren Schadens i.S.v. § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz AktG.
Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, diesen Vergleich im Volltext und ohne Nennung der Antragsteller und ihrer anwaltlichen Vertreter – mit Ausnahme der Regelung in § 5 – auf ihre Kosten im Bundesanzeiger, in dem Nebenwerte-Informationsdienst GSC Research sowie in einem mindestens börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) unverzüglich nach Wirksamwerden des Vergleichs zu veröffentlichen.
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahestmöglich kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf ein in diesem Vergleich vorgesehenes Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten nahestmöglich rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
3. Der Vergleich, seine Durchführung und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit oder teilweisen Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Hamburg zuständig, soweit gesetzlich zulässig.
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA („Aktionäre“) bekannt gegeben:
1. Nachzahlung auf den für das Geschäftsjahr 1999 geleisteten Ausgleich
Unabhängig davon, ob sie infolge einer Veräußerung ihrer Aktien, und zwar auch im Rahmen des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag ausgeschieden sind oder ihre Stellung als Aktionär aufgrund der Verschmelzung auf die damalige AXA Colonia Versicherung AG verlustig gingen, haben sämtliche Aktionäre, die für das Geschäftsjahr 1999 die Ausgleichszahlung tatsächlich entgegengenommen haben, Anspruch auf Nachzahlung des von dem im Vergleich festgelegten Differenzbetrages von € 3,83 (= DM 7,50) je Namens-Stammaktie bzw. je Inhaber-Vorzugsaktie. Der Differenzbetrag wird für das Geschäftsjahr 1999 (Ex-Tag: 24. Mai 2000) – ungeachtet der für das Geschäftsjahr 1999 bereits gezahlten Dividende – gezahlt.
Die Nachzahlung wird grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) über die
ausgekehrt, wobei ggf. noch die Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.
Nachzahlungsberechtigte Aktionäre, die ihre ALBINGIA-Aktien (ISIN DE0008457003, DE0008457011 und DE0008457037) eigenverwahrten und die Ausgleichszahlung im Rahmen eines Tafelgeschäfts erhielten, werden gebeten, sich unter Vorlage entsprechender Nachweise an ein Kreditinstitut ihrer Wahl zu wenden, um dort ihre Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls abgewickelt werden können.
2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre
Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von DM 1.275,00 = € 651,90, je Namens-Stammaktie im Nennwert von DM 50,00 bzw. je Inhaber-Vorzugsaktie im Nennwert von DM 50,00 angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von € 97,15 je abgefundener DM 50,00 Namens-Stammaktie bzw. Inhaber-Vorzugsaktie zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 17. September 1999 in Höhe von 2 %-Punkten – ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten – über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.
Die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags (zuzüglich Abfindungszinsen) erfolgt grundsätzlich über die Depotbank, über die seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde.
Die ehemaligen außenstehenden Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto.
Diejenigen nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können.
3. Allgemeines
Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, sowie die Zahlung des Erhöhungsbetrages (einschließlich Abfindungszinsen) soll für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA provisions- und spesenfrei sein.
Der Erhöhungsbetrag und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch ebenso steuerpflichtig wie Dividenden. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten Aktionäre der Gesellschaft gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Sämtliche Nachzahlungen erfolgen über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.
Köln, im Februar 2023