Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Freitag, 13. November 2020
EASY SOFTWARE AG: Zurückweisung der Berufung des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden im Schadensersatzverfahren „ScanOptic“
Mülheim an der Ruhr, 13. November 2020
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nach der Zurückweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht und erneuter Verhandlung durch Entscheidung vom heutigen Tag die Berufung des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Manfred A. Wagner gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Landgericht Duisburg hatte Herrn Manfred A. Wagner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.513.000,00 nebst Zinsen verurteilt. Die Zinsforderung beläuft sich nach überschlägiger Berechnung des Vorstands mittlerweile auf rund EUR 1,4 Mio. Die Schadensersatzforderung basiert auf der Auszahlung von Kaufpreisansprüchen der Gesellschaft aus dem Verkauf einer Beteiligung an der ScanOptic Gesellschaft für Scanner und optische Speichertechnologie mbH an Manfred A. Wagner sowie die Rückzahlung eines von Manfred A. Wagner und der RS Consulting GmbH an die EASY SOFTWARE (UK) Plc. gewährten Darlehens durch die EASY SOFTWARE AG. Es wird insoweit auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2016 verwiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision gegen das heutige Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Manfred A. Wagner innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand
CALIDA Holding AG: Öffentliches Übernahmeangebot der Calida Holding AG an die Aktionäre der LAFUMA SA wurde bewilligt
Sursee (Schweiz), 12. November 2020
Die Calida Holding AG unterbreitet den Aktionären ihrer französischen Tochtergesellschaft LAFUMA SA, wie am 25. September 2020 angekündigt, ein öffentliches Übernahmeangebot mit anschliessendem Squeeze-out (Kraftloserklärung). Das entsprechende Angebot und der Angebotsprospekt wurden durch die französische Aufsichtsbehörde Autorité des marchés financiers (AMF) überprüft und bewilligt. Das Übernahmeangebot gilt vom 13. bis zum 26. November 2020.
Die Calida Holding AG bietet den Publikumsaktionären von LAFUMA SA einen Preis von EUR 17.99 pro LAFUMA SA Aktie. Der Angebotspreis entspricht zum Zeitpunkt der Absichtserklärung am 25. September 2020 einer Prämie von 5.7% gegenüber dem VWAP (volume-weighted average price) der letzten 60 Kalendertage. Insgesamt beläuft sich das Transaktionsvolumen auf rund EUR 8.2 Millionen. Die Calida Holding AG hält aktuell 93.50% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der an der Euronext in Paris/Frankreich kotierten LAFUMA SA.
Alle im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots nicht angedienten LAFUMA SA Aktien werden mittels eines Squeeze-out Verfahrens gegen eine Entschädigung in der Höhe des öffentlichen Angebotspreises für kraftlos erklärt.
Die Calida Holding AG beabsichtigt, die Aktien der LAFUMA SA nach Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots zu dekotieren.
Der Entwurf des Angebotsprospekts ist auf der Webseite der AMF unter www.amf-france.org und bei CALIDA GROUP unter www.calidagroup.com ersichtlich.
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag mit der First Sensor AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das LG Berlin hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag der First Sensor AG (als beherrschter Gesellschaft) mit der TE-Tochtergesellschaft TE Connectivity Sensors Germany Holding AG nach Ablauf der Antragsfrist zu dem führenden Aktenzeichen 102 O 54/20 SpruchG verbunden.Donnerstag, 12. November 2020
XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"
https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308
Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.EASY SOFTWARE AG: Ankündigung der Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern
Mülheim an der Ruhr, 10. November 2020
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der EASY SOFTWARE AG, Herr Stefan ten Doornkaat, hat heute Abend in der gemeinsamen Aufsichtsrats- und Vorstandssitzung angekündigt, sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats der EASY SOFTWARE AG mit Wirkung zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft niederlegen zu wollen. Auch die beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren Armin Steiner und Serkan Katilmis, haben entsprechende Niederlegungen angekündigt. Die Niederlegungen erfolgen vor dem Hintergrund der durch das vollzogene Übernahmeangebot der deltus 36. AG eingetretenen Veränderung der Mehrheitsverhältnisse an der Gesellschaft und angesichts des von Battery Ventures geäußerten Wunsches, den Aufsichtsrat der Gesellschaft vollständig neu zu besetzen.
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Pankl Racing Systems AG
In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der früheren Pankl Racing Systems AG, A-8605 Kapfenberg, hat das Landesgericht Leoben Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Diaska mit Beschluss vom 10. November 2020 zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin wurden vom Gericht aufgefordert, binnen 14 Tagen ihre Vorstellungen zur Angemessenheit der Höhe der Barabfindung bekanntzugeben. Danach wird das Gericht entscheiden, ob die Sache an das Gremium abgegeben wird.
Mittwoch, 11. November 2020
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung steht nach Freigabebeschluss unmittelbar bevor
- Axel Springer SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
- Design Hotels AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 (Fristende: 23. Dezember 2020)
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG, ao. HV Ende 2020 geplant
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der ISARIA Wohnbau AG
Die ordentliche Hauptversammlung der Isaria Wohnbau AG vom 12. Mai 2020 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist am 3. November 2020 in das Handelsregister der ISARIA Wohnbau AG beim Amtsgericht München (HRB 187909) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ISARIA Wohnbau AG auf die LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG zu zahlende Barabfindung i. H. von Euro 7,61 je auf den Namen lautende Stückaktie der ISARIA Wohnbau AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht München I ausgewählten und zum sachverständigen Prüfer bestellten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Herrn Michael Wahlscheidt, Düsseldorf geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der ISARIA Wohnbau AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.
Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ISARIA Wohnbau AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327 f. AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der ISARIA Wohnbau AG gewährt werden.
Frankfurt am Main, im November 2020
Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses war durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert worden:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/squeeze-out-bei-der-isaria-wohnbau-ag.html
EASY SOFTWARE AG: Voraussichtliche Höhe von Ausgleich und Abfindung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der EASY SOFTWARE AG und der deltus 36. AG
Mülheim an der Ruhr, 10. November 2020
Die von der EASY SOFTWARE AG und der deltus 36. AG gemeinsam mit der unabhängigen Bewertung beauftragte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft RSM GmbH hat den Gesellschaften heute die finalen Ergebnisse ihrer Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsstandard IDW S1 übermittelt. Hiernach hat die RSM GmbH für den Ausgleich nach § 304 AktG EUR 0,38 (dies entspricht einem Betrag von EUR 0,44 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie der EASY SOFTWARE AG für jedes volle Geschäftsjahr sowie für die Abfindung nach § 305 AktG EUR 11,42 je Aktie der EASY SOFTWARE AG ermittelt. Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer Herr Wirtschaftsprüfer Michael Wahlscheidt hat die Angemessenheit des von der RSM GmbH ermittelten Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG nach derzeitigem Prüfungsstand bestätigt.
Der Bewertungsgutachter kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche durchschnittliche Börsenkurs EUR 10,69 je EASY SOFTWARE Aktie beträgt. Relevant ist insoweit der nach Handelsvolumen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der EASY SOFTWARE Aktien im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen EASY SOFTWARE und der deltus 36. AG durch diese am 3. September 2020. Der nach der Ertragswertmethode ermittelte Wert je EASY SOFTWARE Aktie liegt um EUR 0,73 über dem hiernach maßgeblichen Börsenkurs.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird bei weiterer Zustimmung der Hauptversammlung der deltus 36. AG und der EASY SOFTWARE AG mit Eintragung in das Handelsregister der EASY SOFTWARE AG wirksam.
EASY SOFTWARE AG
Dienstag, 10. November 2020
Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft am 6. November 2020 eingetragen und bekannt gemacht
Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main
Veränderungen
06.11.2020
HRB 71290: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, Stadastraße 2 - 18, 61118 Bad Vilbel. Die Hauptversammlung vom 24.09.2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die Nidda Healthcare GmbH, mit dem Sitz in Bad Vilbel (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 109528) gegen Barabfindung beschlossen.
Freshfields berät STADA Arzneimittel bei Squeeze-out
Die internationale Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hat die STADA Arzneimittel AG („STADA“) beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der STADA durch die Hauptaktionärin Nidda Healthcare GmbH, einem Erwerbsvehikel von Bain Capital Private Equity und Cinven, und der Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung beraten.
Die außerordentliche virtuelle Hauptversammlung von STADA hat am 24. September 2020 mit einer Mehrheit von 99,78 Prozent der Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der STADA (Minderheitsaktionäre) auf die Nidda Healthcare GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out) zugestimmt.
Zuvor hatte die Nidda Healthcare GmbH als Hauptaktionärin von STADA am 5. Juni 2020 ein Übertragungsverlangen übermittelt und dieses Übertragungsverlangen am 7. August 2020 konkretisiert. Als Gegenleistung für die Übertragung der Aktien erhalten die Minderheitsaktionäre von STADA eine Barabfindung in Höhe von 98,51 Euro je STADA-Aktie. Der aktienrechtliche Squeeze-out wurde am 6. November 2020 in das Handelsregister von STADA eingetragen und damit wirksam.
Freshfields berät STADA seit Mitte Mai 2016 umfassend, damals zu den von aktivistischen Aktionären erhobenen Forderungen zur Corporate Governance ebenso wie in 2017 zur rechtlichen Strukturierung des Bieterprozesses, zum Prozess der öffentlichen Übernahme durch Bain Capital und Cinven, zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, der im März 2018 wirksam wurde, sowie beim öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot von Bain Capital und Cinven im Oktober 2018. Darüber hinaus beriet Freshfields STADA im gleichen Jahr bei der Refinanzierung und Änderung der Anleihebedingungen der von STADA begebenen Anleihen.
Das Freshfields-Team umfasste Partner Dr. Sabrina Kulenkamp und Prof. Dr. Christoph H. Seibt sowie Principal Associates Kai Jungbluth und Dr. Neda von Rimon (alle Gesellschaftsrecht).
Hauptversammlung der msg life ag stimmt dem Beherrschungsvertrag mit der msg systems AG zu
Die heutige (10. November 2020), etwas über drei Stunden dauernde virtuelle Hauptversammlung der msg life ag hat unter TOP 5 dem Beherrschungsvertrag mit der msg systems AG mit knapp über 97 % der Stimmen zugestimmt.
Die angebotene Abfindung von ursprünglich EUR 2,44 wurde kürzlich um EUR 0,04 auf EUR 2,48 je msg life-Aktie erhöht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/msg-life-ag-anderungsvereinbarung-zum.html. Hierfür wurde eine Änderung des Basiszinssatzes von bisher 0,0 % auf -0,1 % angegeben. Die msg life-Aktie notiert aktuell über EUR 2,70.
Als Ausgleich ("Garantiedividende") werden EUR 0,04 brutto angeboten.
Montag, 9. November 2020
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 81,73
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht Frankfurt am Main unmittelbar nach dem Verhandlungstermin am 27. Juni 2019 mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. In dem Beschluss stellt das Landgericht ausschließlich auf die Börsenkurse als "marktwertorientierte Bewertungsmethode" ab.In der Beschwerdeinstanz vor dem OLG Frankfurt am Main konnte das Verfahren nunmehr vergleichsweise beigelegt werden. Der Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung von EUR 74,40 auf EUR 81,73 je STADA-Aktie vor. Die Ausgleichszahlung wurde nicht erhöht.
Der erhöhte Barabfindungsbetrrag von EUR 81,73 entspricht dem Delisting-Erwerbsangebot für STADA-Aktien: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/nidda-healthcare-gmbh-offentliches.html Im Rahmen des bis November 2018 laufenden Delisting-Erwerbsangebots wurden Nidda weitere rund 28,29 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA angedient (so dass diese auf über 90 % kam).
Die außerordentlichen STADA-Hauptversammlung am 24. September 2020 hatte kürzlich einen Squeeze-out beschlossen. Als Gegenleistung für die Übertragung der Aktien auf die Nidda Healthcare GmbH hat diese einen (deutlich höheren) Barabfindungsbetrag von EUR 98,51 je Aktie festgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/virtuelle-auerordentliche.html
Bei einer Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses noch vor Ende des Jahres 2020 soll es im Rahmen eines umfassenden Vergleichs noch einmal EUR 0,10 je STADA-Aktie geben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/stada-arzneimittel-ag-und-nidda.html
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2019, Az. 3-05 O 38/18
Rolle u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller, davon 43 Beschwerdeführer
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Nidda Healthcare GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)
Sonntag, 8. November 2020
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: OLG Wien kommt auf eine Nachbesserung von EUR 0,98 je Aktie (+ 16,9 %)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie festgestellt, was einer Nachbesserung von EUR 1,25 entspricht. Das Gremium folgte damit dem von ihm bestellten Sachverständigen WP/StB Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html.Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html. Sie bestand nach einem gescheiterten Vergleichsversuch auf einer gerichtlichen Entscheidung.
Das Landesgericht Krems an der Donau hatte nach einer längeren Verhandlung (zwei Verhandlungstage mit mehreren Einvernahmen) die Barabfindung mit Beschluss vom 16. Januar 2020 auf EUR 7,88 je BEKO-Aktie festgesetzt und damit um EUR 2,08 noch einmal deutlich erhöht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_27.html.
Die Antragsgegnerin hatte gegen diesen Beschluss des Landesgerichts mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 Rekurs eingelegt. Auch eine Antragstellerin und die gemeinsame Vertreterin hatten Rekurs eingelegt, allerdings nur beschränkt auf den Zinsenausspruch. Mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 1. Oktober 2020 hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien den Rekursen der Antragstellerin und der gemeinsamen Vertreterin nicht Folge gegeben und auf den Rekurs der Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Nachbesserung reduziert. Das OLG setzt die Nachbesserung auf EUR 0,98 fest, was einer Anhebung der Barabfindung um 16,9 % entspricht.
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Samstag, 7. November 2020
MOLOGEN AG: Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat beschlossen, die Notierung der Aktien der Mologen AG im regulierten Markt mit Ablauf des 26.11.2020 einzustellen. Gemäß § 39 Abs. 1 BörsG i. V. m. § 47 BörsO wurde die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der MOLOGEN AG, Berlin zum regulierten Markt (General Standard) mit Wirkung zum 27.11.2020 widerrufen.
msg life ag: Änderungsvereinbarung zum Beherrschungsvertrag mit der msg systems AG
Ausschließlicher Grund für diese Änderung ist, dass sich nach dem Abschluss des Beherrschungsvertrags der der Unternehmensbewertung von msg life zugrundeliegende Basiszinssatz von bisher 0,0% auf -0,1% geändert hat. Dies hat zu der Erhöhung der anzubietenden Abfindung auf EUR 2,48 je msg life-Aktie geführt. Die Garantiedividende soll, genauso wie der Beherrschungsvertrag im Übrigen, unverändert bleiben. Die Änderungsvereinbarung zum Beherrschungsvertrag sowie die Zwischenerklärungen von VALNES Corporate Finance GmbH und Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft werden auf der Homepage von msg life im Bereich Investor Relations zugänglich gemacht.
Als Teil der unabhängigen, international agierenden msg-Unternehmensgruppe gehören die msg life ag und ihre Tochterunternehmen zu den führenden Software- und Beratungsunternehmen für die europäische Versicherungsbranche. Das Leistungsspektrum reicht dabei von der Entwicklung und Implementierung von Standardsoftware über Consulting-Dienstleistungen bis hin zur Übernahme des kompletten IT-Betriebs (Cloud-Lösungen). Die msg life Gruppe mit Hauptsitz in Leinfelden-Echterdingen und Standorten in München, Düsseldorf, Hamburg und Köln sowie Tochtergesellschaften in den Niederlanden, Österreich, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Portugal und den USA beschäftigt knapp 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Anfechtungsklage gegen das Delisting der Rocket Internet-Aktien
Freitag, 6. November 2020
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: OLG Frankfurt am Main hebt erstinstanzliche Entscheidung auf - keine Erhöhung
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren YOUNIQ AG hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 die Barabfindung deutlich auf EUR 2,40 je YOUNIQ-Aktie angehoben (+ 41,18 % gegenüber dem angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html
Der gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde hatte das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 3. November 2020 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung der Barabfindung beendet.
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: OLG Frankfurt am Main verschiebt Verhandlungstermin auf 26. März 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Beschluss vom 20. August 2019 die Spruchanträge zu dem Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft zurückgewiesen. Es stellte in seiner Entscheidung sowohl bei der Abfindung als auch bei dem Ausgleich maßgeblich auf den Börsenkurs als marktwertorientierte Methode ab. Dieser sei einer Ermittlung des Ertragswerts vorzuziehen.Gegen den Beschluss des Landgerichts hatten mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen. Das OLG Frankfurt am Main hat "aufgrund der aktuellen Pandemiesituation" den auf den 20. November 2020 angesetzzten Verhandlungstermin auf den 26. März 2021, 11:00 Uhr, verlegt. Bei diesem Termin soll die sachverständige Prüferin angehört werden.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 139/19
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2019, Az. 3-05 O 25/18
Coello u.a. ./. TLG Immobilien AG
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TLG Immobilien AG:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main
(RA Dr. York Schnorbus)
IVA: In eigener Sache: Positionstausch im Vorstand
Innerhalb des Vorstand des Interessenverbands für Anleger - IVA, wechseln Präsident Mag. Dr. Wilhelm Rasinger und Vize Florian Beckermann die Positionen d.h. Beckermann ist mit sofortiger Wirkung geschäftsführender Vorstand, Rasinger sein aktiver Stellvertreter. Der Tausch erfolgt aus gesundheitlichen Gründen Rasingers, dem es in den nächste Monaten nicht möglich ist, Außentermine (Hauptversammlungen, Gerichtstermine etc.) wahrzunehmen. Inhaltlich bleibt Rasinger dem Verband verbunden. Beckermann ist seit elf Jahren im IVA tätig und wurde im Sommer zu deren Vize gewählt. „Dem heimischen Streubesitz - insbesondere jungen Anlegern - Gehör zu verschaffen, ist mein vorrangiges Ziel,“ so Beckermann. Weiter Informationen dazu auf unseren Homepage: www.iva.or.at
Donnerstag, 5. November 2020
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG: LG Köln legt Abfindung auf EUR 29,74 und Ausgleich auf EUR 1,78 fest
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das LG Köln mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 die Abfindung auf EUR 29,74 je Postbank-Aktie festgesetzt. Die Antragsgegnerin wurde in § 6 des Vertrages zur Zahlung einer Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 21,18 verpflichtet. Als angemessenen Ausgleich wurden vom Landgericht EUR 1,78 je Aktie festgesetzt. Die Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung steht nach Freigabebeschluss unmittelbar bevor
- Axel Springer SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
- Design Hotels AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 (Fristende: 23. Dezember 2020)
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG, ao. HV Ende 2020 geplant
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung steht nach Vergleich unmittelbar bevor
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
Außerordentliche Hauptversammlung der ISRA VISION AG zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich zu der am
Dienstag, dem 15. Dezember 2020, um 10:30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit – „MEZ“)
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
mit folgender Maßgabe ein:
Die außerordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten, wobei (...)
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Zentrale der ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt, Konferenzraum 3. OG. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) haben kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die Aktionäre können, wenn die am Ende dieser Einladung unter „II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für die außerordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
live verfolgen.
I. Tagesordnung
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ISRA VISION AG mit Sitz in Darmstadt auf die Atlas Copco Germany Holding AG mit Sitz in Darmstadt (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)
Nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Umwandlungsgesetz („UmwG“) i. V. m. §§ 327a ff. Aktiengesetz („AktG“) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit einer übernehmenden Aktiengesellschaft, der mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft gehören (Hauptaktionär), auf Verlangen des Hauptaktionärs die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Der Atlas Copco Germany Holding AG mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 100966, gehören 20.203.864 auf den Inhaber lautende Stückaktien der ISRA VISION AG. Damit ist die Atlas Copco Germany Holding AG bei einem in 21.914.444 Stückaktien eingeteilten Grundkapital von EUR 21.914.444 – unter Berücksichtigung der Absetzung 27.700 eigener Aktien der ISRA VISION AG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG – mit ca. 92,31 % am Grundkapital der ISRA VISION AG beteiligt. Die Atlas Copco Germany Holding AG ist damit Hauptaktionärin der ISRA VISION AG im Sinne des § 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG.
Die Atlas Copco Germany Holding AG hat mit Schreiben vom 3. August 2020 dem Vorstand der ISRA VISION AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG beabsichtigt. Zudem hat sie gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der ISRA VISION AG das förmliche Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der ISRA VISION AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Die Atlas Copco Germany Holding AG hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf EUR 46,77 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der ISRA VISION AG festgelegt und hat das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 gegenüber dem Vorstand der ISRA VISION AG unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung konkretisiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen.
Die Atlas Copco Germany Holding AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der ISRA VISION AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird (Übertragungsbericht). Demnach hat die Atlas Copco Germany Holding AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung der ISRA VISION AG durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg („KPMG“), festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme von KPMG zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 15. Dezember 2020 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG vom 28. Oktober 2020 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.
Zusammen mit dem konkretisierten Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Atlas Copco Germany Holding AG zudem dem Vorstand der ISRA VISION AG eine Gewährleistungserklärung der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2020 übermittelt. Die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Atlas Copco Germany Holding AG übernommen, den Minderheitsaktionären der ISRA VISION AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der ISRA VISION AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der ISRA VISION AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Atlas Copco Germany Holding AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung ist nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Am 29. Oktober 2020 haben die Atlas Copco Germany Holding AG und die ISRA VISION AG zur Niederschrift des Notars Dr. Henrik Jacoby mit Amtssitz in Darmstadt (Urkundenrolle Nr. 516/2020) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die ISRA VISION AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Atlas Copco Germany Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der ISRA VISION AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG als Hauptaktionärin (mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Atlas Copco Germany Holding AG wirksam wird) in das Handelsregister des Sitzes der ISRA VISION AG eingetragen wird.
Die Vorstände der ISRA VISION AG und der Atlas Copco Germany Holding AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG gemäß § 8 UmwG erstattet.
Die Angemessenheit der von der Atlas Copco Germany Holding AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main („IVA“), geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 17. August 2020 (Az.: 3-05 O 74/20) auf Antrag der Atlas Copco Germany Holding AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf gemeinsamen Antrag der Atlas Copco Germany Holding AG und der ISRA VISION AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat.
IVA hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG erstattet. IVA kommt in diesem Prüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. IVA hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Atlas Copco Germany Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der ISRA VISION AG als übertragender Gesellschaft erstattet.
Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der ISRA VISION AG nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der ISRA VISION AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der ISRA VISION AG mit Sitz in Darmstadt (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Atlas Copco Germany Holding AG mit Sitz in Darmstadt (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 46,77 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ISRA VISION AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der ISRA VISION AG zugänglich:
• der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
Die Unterlagen werden auch während der außerordentlichen Hauptversammlung der ISRA VISION AG am 15. Dezember 2020 auf der Internetseite der ISRA VISION AG zugänglich sein.
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
(...)
Darmstadt, im November 2020
Quelle: Bundesanzeiger vom 2. November 2020
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der ISRA VISION AG
Die ISRA VISION AG mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 7722, als übertragende Gesellschaft, soll auf die Atlas Copco Germany Holding AG mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 100966, als übernehmende Gesellschaft, verschmolzen werden.
Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG).
Der Verschmelzungsvertrag zwischen der ISRA VISION AG und der Atlas Copco Germany Holding AG wurde am 29. Okotber 2020 beurkundet. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes der ISRA VISION AG sowie der Atlas Copco Germany Holding AG eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.
Die Atlas Copco Germany Holding AG hält unmittelbar mehr als 90 % des Grundkapitals der ISRA VISION AG. Einer Zustimmung der Hauptversammlung der Atlas Copco Germany Holding AG zu diesem Verschmelzungsvertrag bedarf es daher gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwG nur dann, wenn Aktionäre der Atlas Copco Germany Holding AG, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals der Atlas Copco Germany Holding AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der Atlas Copco Germany Holding AG, die im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 7550 eingetragene Atlas Copco Holding GmbH mit Sitz in Essen, hat gegenüber der Atlas Copco Germany Holding AG erklärt, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen und auf dieses verzichtet.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der ISRA VISION AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der ISRA VISION AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Register der ISRA VISION AG eingetragen ist.
Zur Information der Aktionäre der ISRA VISION AG sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen auf der Internetseite der ISRA VISION AG unter
zugänglich:
• Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
Darmstadt, im Oktober 2020
Quelle: Bundesanzeiger vom 4. November 2020
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der comdirect bank
Die ordentliche Hauptversammlung der comdirect bank Aktiengesellschaft („comdirect“) vom 5. Mai 2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der comdirect („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die COMMERZBANK Aktiengesellschaft (HRB 32000) mit Sitz in Frankfurt am Main („COMMERZBANK“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss ist am 28. September 2020 in das Handelsregister der comdirect beim Amtsgericht Pinneberg (HRB 4889 PI) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der comdirect auf die COMMERZBANK Aktiengesellschaft im Handelsregister der COMMERZBANK Aktiengesellschaft wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der comdirect als übertragender Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin, der COMMERZBANK, als übernehmender Gesellschaft ist am 28. September 2020 in das Handelsregister der comdirect beim Amtsgericht Pinneberg und am 2. November 2020 in das Handelsregister der COMMERZBANK beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen worden. Damit sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der comdirect auf die COMMERZBANK Aktiengesellschaft übergegangen.
Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der COMMERZBANK zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 12,75 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der comdirect. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der comdirect beim Amtsgericht Pinneberg, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der COMMERZBANK beim Amtsgericht Frankfurt am Main, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der comdirect ist am 29. September 2020 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der COMMERZBANK ist am 2. November 2020 bekannt gemacht worden.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung Hamburg, als der vom Landgericht Itzehoe ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der comdirect brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der comdirect über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der comdirect provisions- und spesenfrei sein.
Frankfurt am Main, im November 2020
Quelle: Bundesanzeiger vom 4. November 2020
Der Börsenhandel mit comdirect-Aktien ist umgehend nach der ersten Mitteilung am 2. November 2020 eingestellt worden. Comdirect firmiert nunmehr als "comdirect – eine Marke der Commerzbank AG".
Gegen den Squeeze-out-Beschluss hatten comdirect-Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), hilfsweise Anfechtungsklage (§ 246 AktG), erhoben, so dass sich die Eintragung verzögerte, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/anfechtungsklagen-gegen-den-squeeze-out.html
und https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/wann-wird-der-squeeeze-out-bei.html