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Montag, 9. November 2020

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 81,73

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht Frankfurt am Main unmittelbar nach dem Verhandlungstermin am 27. Juni 2019 mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. In dem Beschluss stellt das Landgericht ausschließlich auf die Börsenkurse als "marktwertorientierte Bewertungsmethode" ab.

In der Beschwerdeinstanz vor dem OLG Frankfurt am Main konnte das Verfahren nunmehr vergleichsweise beigelegt werden. Der Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung von EUR 74,40 auf EUR 81,73 je STADA-Aktie vor. Die Ausgleichszahlung wurde nicht erhöht.

Der erhöhte Barabfindungsbetrrag von EUR 81,73 entspricht dem Delisting-Erwerbsangebot für STADA-Aktien: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/nidda-healthcare-gmbh-offentliches.html Im Rahmen des bis November 2018 laufenden Delisting-Erwerbsangebots wurden Nidda weitere rund 28,29 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA angedient (so dass diese auf über 90 % kam).

Die außerordentlichen STADA-Hauptversammlung am 24. September 2020 hatte kürzlich einen Squeeze-out beschlossen. Als Gegenleistung für die Übertragung der Aktien auf die Nidda Healthcare GmbH hat diese einen (deutlich höheren) Barabfindungsbetrag von EUR 98,51 je Aktie festgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/virtuelle-auerordentliche.html

Bei einer Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses noch vor Ende des Jahres 2020 soll es im Rahmen eines umfassenden Vergleichs noch einmal EUR 0,10 je STADA-Aktie geben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/stada-arzneimittel-ag-und-nidda.html

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 21 W 110/19
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2019, Az. 3-05 O 38/18
Rolle u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller, davon 43 Beschwerdeführer
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Nidda Healthcare GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)

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