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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Samstag, 29. August 2020

Meldungen zur Kontrollerlangung Fritz Nols AG

Naif Omar A Alharthi: Meldung nach § 10 Abs. 3 WpÜG - Bescheid BaFin vom 21.8.2020

Manama (25.08.2020/18:45) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat am 21.08.2020 einen Bescheid hinsichtlich der Dana Middle East Technology W.L.L., Manama Bahrain (die "Bieterin zu 1") und des Herrn Naif Omar A Alharti, wohnhaft in Juffail 3415/4, Makkah, Saudi Arabien (der "Bieter zu 2", zusammen mit der Bieterin zu 1, die "Bieter") mit folgendem Inhalt erlassen:

"Bescheid:

1) Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.

2) Für die Untersagung ist von den Bietern eine Gebühr zu entrichten.

Gründe:

Die Bieterin zu 1) hat am 29.06.2020 und der Bieter zu 2) hat am 15.07.2020 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG veröffentlicht, dass die Bieter am 22.06.2020 (mittelbar) die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. Die Bieter hätten danach gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG spätestens bis zum 12.08.2020 eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") einreichen müssen.

Die Bieter sind ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin kein Ermessen einräumt, ist das Angebot zwingend zu untersagen.

Da diese Untersagung die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben unberührt lässt, besteht ihre Wirkung in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr. 3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind."

Die Bieter lassen sich zu dem ergangenen Bescheid wie folgt ein:

Die weltweit angespannte Lage aufgrund der kursierenden Coronapandemie, daraus resultierender Grenzschließungen und weitere globale Verwerfungen machten es den Bietern nicht möglich, innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist ein Pflichtangebot, inklusive einer gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsbestätigung zur Begleichung des Pflichtangebots, bei der BaFin einzureichen.

Ferner war und ist bei der Zielgesellschaft kein Ansprechpartner vorhanden, um konstruktiv zu kommunizieren, da bei der Zielgesellschlaft der Aufsichtsrat nicht vollständig besetzt ist. Unklar ist auch, ob der aktuelle Vorstandsvorsitzende noch im Amt weilt.

Weiterhin kommt erschwerend hinzu, dass die Hinterlegung von Geldern auf einem separaten Sperrkonto in Saudi-Arabien, dem Wohnsitz des Bieters zu 1, nicht üblich ist und es auch deshalb zu Verzögerungen beim Erhalt der Finanzierungsbestätigung gekommen ist.

Die Bieter stehen durch ihre Vertreter im regelmäßigen Austausch mit der BaFin und beabsichtigen, das von der BaFin zu genehmigende Pflichtangebot so bald wie möglich zu veröffentlichen.

Art der Bekanntmachung:
Kontrollerlangung (§ 35 Abs. 1 WpÜG)

Bieter-Gesellschaft:
Naif Omar A Alharti
Juffail 3415/4
Makkah Saudi Arabien
weitere Bieter:
Dana Middle East Technology W.L.L.
Ergänzende Angaben:
Al-Seef 428 Road 2832 Building 2504 Office 1204, Manama, Bahrain

Zielgesellschaft:
Fritz Nols AG
DE0005070908
Ergänzende Angaben:
Bleichstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main

Angaben zur Veröffentlichung:
Tag der Kontrollerlangung: 22.06.2020
Angebotsunterlage im Internet:
http://www.danatec.company

Höhe des Stimmrechtsanteils:
31.3%

Freitag, 28. August 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Sachverständiger kommt zu einem Wert von EUR 22,59 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt. Anschließend hat es mit Beschluss vom 27. März 2019 Herrn Prof. Dr. Thomas Keppert mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieses Sachverständigengutachten soll bei dem anstehenden Termin vor dem Gremium am 21. September 2020 diskutiert werden. 

Prof. Keppert kommt zu einem Wert je conwert-Aktie in Höhe von EUR 22,59. Dies würde - sofern das Gremium und ggf. anschließend das Gericht dem folgt - eine Nachbesserung in vielfacher Höhe der zahlreichen bisherigen Kaufangebot für Nachbesserungsrechte bedeuten (zuletzt zu EUR 1,60 je Nachbesserungrecht). Die Vonovia SE hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 17,08 je conwert-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/07/barabfindung-fur-minderheitsaktionare.html

Prof. Keppert kam in einer ersten Berechnung auf eine Wert von EUR 31,61 (Gutachten vom 12. März 2020) und berechnete dann nach Korrekturen (insbesondere seines APV-Modells) und Anpassungen der "Werttreiber" Betafaktor und Marktrisikoprämie (Ansatz eines Betafaktors von 0,26 und eines Wachstumsabschlags von 1,4 %) einen Wert von EUR 22,59 (Stellungnahme vom 3. Juli 2020). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2020 legte Dr. Keppert u.a. noch eine Sensitivitätsanalyse vor. Bei einem Wachstumabschlag von 1 % und einem Betafaktor von 0,28 ergibt sich demnach eine Betrag von EUR 16,02, während bei einem Wachstumsabschlag von 1,4 % und einem niedrigeren Betafaktor von 0,22 ein Betrag von EUR 28,16 herauskommt.

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfiels Bruckhaus Deringer LLP, A-1010 Wien

EINLADUNG für LIVE-Webinar: „Das Wirecard-Debakel und die Folgen für den Finanzplatz Deutschland“

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Initiative Minderheitsaktionäre lädt Sie zusammen mit dem Aktionärsforum herzlich zu einem LIVE-Webinar am 21. September 2020 um 14:30 Uhr ein. In der 90-minütigen Veranstaltung werden wir uns mit dem Wirecard-Skandal und den notwendigen Konsequenzen aus Sicht der Aktionäre und des Finanzplatzes Deutschland beschäftigen. In unserer virtuellen Panel-Diskussion möchten wir den Wirecard-Skandal aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten und diskutieren.

Unsere Gesprächsrunde aus erfahrenen Experten wird sich dabei mit folgenden Aspekten auseinandersetzen:
  • Das Wirecard-Debakel: Welche Schlussfolgerungen sind aus Aktionärssicht zu ziehen?
  • Wie müssen notwendige Reformen der Aufsichtsbehörden gestaltet werden?
  • Milliarden an Anlegergeldern haben sich in Luft aufgelöst: Welche Schadensersatzmöglichkeiten gibt es?
  • Müssen die Regelungen für Wirtschaftsprüfer deutlich verändert werden?
  • Der Blick von außen: Welche Rolle spielen investigative Journalisten, aktivistische Investoren und Whistleblower bei der Aufklärung solcher Betrugsfälle?
  • Benötigen wir in Deutschland strengere Governance-Regeln?
Im Anschluss an die Panel-Diskussion haben Sie die Möglichkeit, den teilnehmenden Experten Dr. Florian Toncar (Mitglied des Bundestages, FDP), Dr. Gerhard Schick (Bürgerbewegung Finanzwende, B90/Die Grünen), Prof. Dr. Heribert Hirte (Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag, CDU), Dr. Marc Liebscher (Rechtsanwalt, Dr. Späth und Partner) und Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre) in einer Q&A-Runde Fragen zu stellen.

Die Moderation der Veranstaltung wird von n-tv-Börsenexpertin Katja Dofel übernommen.

Donnerstag, 27. August 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Schlumberger AG: Frist zur Vorlage des Sachverständigengutachtens verlängert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der vor allem als Sektherstellerin bekannten Schlumberger AG, Wien, hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache mit den Parteien am 14. Juni 2019 und 17. September 2019 verhandelt und anschließend, da trotz mehrerer Angebote und Gegenangebote kein Vergleich zustande kam, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Zum Sachverständigen wurde Herr Prof. Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, bestellt. Wie das Gremium auf Anfrage mitteilte, wurde die Frist zur Erstattung des Gutachtens bis Ende August 2020 verlängert.

Gremium, Gr 1/19
HG Wien, FN 79014 y
Az. 71 Fr 16750/17
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien

ISIN: AT0000779061 | WKN: 483882 (Stämme)
ISIN: AT0000779079 | WKN: 483728 (Vorzüge)

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Weitere Verhandlung vor dem Gremium am 28. September 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem am 17. August 2018 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei dem Vermögensverwalter C-QUADRAT Investment AG, Wien, hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einen weiteren Verhandlungstermin auf den 28. September 2020, 10:00 Uhr, im Justizpalst angesetzt. Dabei soll erneut die Sach- und Rechtslage besprochen werden. Kommt es zu keinem Vergleich, soll ein externen Sachverständiger mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens beauftragt werden.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
42 Überprüfungsanträge
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG: Gericht will schriftliche Stellungnahme der sachverständigen Prüferin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IC Immobilien Holding AG, Frankfurt am Main, hat das LG Frankfurt am Main die sachverständige Prüferin Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung um eine schriftliche Stellungnahme bis zum 27. November 2020 gebeten. Die Prüferin soll zur Prognose der Ergebnisse, der Marktrisikoprämie (5,75 %) und zum Beta-Faktor und zum Wachstumsabschlag Stellung nehmen. Auch soll sie überprüfen, ob sich bei der Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem Net Asset Value ein höherer Unternehmenswert ergeben würde.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 13/20
Tobias Rolle u.a. ./. E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,60

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 1,50 EUR auf 1,60 EUR je Nachbesserungsrecht. Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 1,60 je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 400 Rechten. 

__________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren ist eine deutlich höhere Nachbesserung zu erwarten, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_86.html

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 3,00 EUR auf 3,20 EUR je Nachbesserungsrecht. Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 3,20 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten.

__________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren ist eine deutlich höhere Nachbesserung zu erwarten, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_20.html

Mittwoch, 26. August 2020

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis.

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 3,20 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.

__________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren ist eine deutlich höhere Nachbesserung zu erwarten, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_20.html

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,60

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis.  

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger
Abfindungspreis: 1,60 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.

__________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren ist eine deutlich höhere Nachbesserung zu erwarten, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_86.html

Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SM Capital AG als beherrschter Gesellschaft

SM Capital Aktiengesellschaft´
Sindelfingen
ISIN: DE0006171846

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zur Festsetzung einer angemessenen Abfindung und Ausgleich gemäß §§ 304, 305 AktG anlässlich des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der RCM Beteiligungs Aktiengesellschaft als Organträgerin und der SM Capital AG als Organgesellschaft, abgeschlossen am 25.07.2012

Das Spruchverfahren wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.07.2020 zur Rückweisung der Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2017, mit dem die Klage auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung zurückgewiesen wurde, beendet.

In dem Spruchverfahren

1) - 15)   Antragsteller

16) Ulrich Wecker, Rechtsanwälte Trunk, Marfording und Kollegen, Uhlandstr. 14, 70182 Stuttgart 
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

RCM Beteiligungs AG, v.d.d. Vorstand M. Schmitt, Fronäckerstr. 34, 71063 Sindelfingen
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart

wegen Festsetzung einer angemessenen Abfindung und Ausgleichs gemäß §§ 304, 305 AktG

hat das Landgericht Stuttgart - 31. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schmidt, den Handelsrichter Dipl.-Ing. Münzenmayer und den Handelsrichter Renz am 29.09.2017 beschlossen:

1. Die Anträge der Antragsteller 1 - 15 und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. August 2020
_____________

Anmerkung der Redaktion:

Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung von Ausgleich und Abfindung beendet.
Anders als in der Veröffentlichung formuliert, handelt es sich nicht um eine Klage, sondern um einen Antrag in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Sachverständiger kommt zu deutlich höheren Unternehmenswert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt. Anschließend hat es mit Beschluss vom 27. März 2019 Herrn Prof. Dr. Thomas Keppert mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieses Sachverständigengutachten soll bei einem weiteren Termin vor dem Gremium am 21. September 2020 verhandelt werden. 

Das Gutachten ist zwar der Antragsgegnerin (die schon "Gegengutachten" vorgelegt haben soll), aber noch nicht allen Antragstellern zugestellt worden. Angeblich soll der Gutachter zu einem Wert über EUR 23,- je conwert-Aktie kommen. Dies würde eine Nachbesserung in vielfacher Höhe der zahlreichen bisherigen Kaufangebot für Nachbesserungsrechte bedeuten (zuletzt zu EUR 1,50 je Nachbesserungrecht). Die Vonovia SE hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 17,08 je conwert-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/07/barabfindung-fur-minderheitsaktionare.html

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG: Bei der Verhandlung am 25. August 2020 keine Einigung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG hatte das Gremium Herrn Mag. Dr. Werner Hallas von der Keppert, Hallas & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1060 Wien, zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige kam in dem Gutachten bezüglich des Gesamtunternehmenswerts auf eine Bandbreite von ca. EUR 56.753.448,- (EUR 14,94 je Aktie) und EUR 57.353.449,- (EUR 15,08 je Aktie), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_11.html. Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in der Höhe von lediglich EUR 13,50 pro Aktie angeboten.

Bei der erneuten Verhandlung vor dem Gremium am 25. August 2020 wurde das Sachverständigengutachten erörtert und Herr Dr. Hallas zu einzelnen Punkten (inbesondere zu den Verlustvorträge und zu dem Wertansatz für die nach dem Squeeze-out für EUR 6 Mio. verkaufte UIC GmbH) angehört. Nach einigen Diskussionen bot der Antragsgegnervertreter eine Nachbesserung von EUR 1,50 je BDI-Aktie an (allerdings ohne Verzinsung) sowie eine pauschale Kostenregelung. Da dieser Vorschlag von der Antragstellerseite nicht akzeptiert wurde, gab das Gremium den Beteiligten vier Wochen, um noch zu einer vergleichsweisen Einigung zu kommen. Dann werde das Gremium nach Rücksprache mit Dr. Hallas (dessen Sachverständigengutachten "eine sehr taugliche Grundlage" sei) ein Gutachten erstellen und die Sache wieder an das Landesgericht Graz geben. 

Für Nachbesserungsrechte (ISIN: AT0000A1X3B8) zu diesem Überprüfungsverfahren gab es mehrere Kaufangebote, u.a. zu EUR 0,30 je Recht vom IVA - Interessenverband für Anleger. Im April 2018 bot die Taunus Capital Management AG ebenfalls EUR 0,30 je Nachbesserungsrecht. Zuletzt wurden im Februar 2020 EUR 0,35 geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/kaufangebot-fur-nachbesserungsrechte.html

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/18 
LG für ZRS Graz, FN 279687 f, Az. 51 Fr 2301/17 k
Hoppe u.a. ./. BDI Beteiligungs GmbH
49 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt HonProf Dr. Axel Reckenzaun, Graz

Antragsgegnervertreter: Rechtsanwalt Dr. Griss

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der biolitec AG: Sachverständiger kommt auf einen Wert von EUR 34,60

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der biolitec AG, Wien, hatte am 4. Dezember 2017 einen Ausschluss aller Minderheitsgesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 GesAusG (Squeeze-out) gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,43 je Stückaktie beschlossen. Der gerichtlich bestellte Prüfer hatte diesen Betrag ausdrücklich als nicht angemessen beurteilt (ein Unicum bei Spruch- und Überprüfungsverfahren), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/05/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses hatte Herrn Dr. Victor Purtscher (von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft KPMG) mit der Überprüfung des Unternehmenswerts beauftragt. Dr. Putscher kam in seinem Gutachten auf einen Unternehmenswert von EUR 32,749 Mio. bzw. EUR 34,60 je biolitec-Aktie.

Das Gremium hat die Sache am 25. August 2020 mit den Parteien verhandelt. Sollte es nicht innerhalb von vier Wochen zu einer Einigung kommen, wird das Gremium ein Gutachten erstellen und die Sache wieder an das Handelsgericht Wien zurückgeben.

Gremium, Gr. 2/19
HG Wien, Az. 74 Fr 2598/18 w - 26
FN 376788 a
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLINGER Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien

WESTGRUND: ADLER Real Estate gibt aktuelle Unternehmensbewertung für Ausschluss der Minderheitsaktionäre der WESTGRUND in Auftrag

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ('ADLER') hat heute den Vorstand der WESTGRUND Aktiengesellschaft, ('WESTGRUND') unter Verweis auf ihr förmliches Verlangen vom 29. Dezember 2016 hinsichtlich der Übertragung der Aktien der WESTGRUND-Minderheitsaktionäre auf ADLER ('squeeze-out') informiert, dass eine aktuelle Unternehmensbewertung der WESTGRUND für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der WESTGRUND nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG in Auftrag gegeben wurde. 

Die Übertragung der Aktien der verbleibenden Aktionäre muss von der Hauptversammlung der WESTGRUND beschlossen werden. Die Höhe der Barabfindung wird von ADLER festgelegt und muss von dem bereits gerichtlich bestellten Prüfer bestätigt werden. ADLER strebt an, dass die Beschlussfassung nunmehr in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND stattfindet. 

Berlin, 26. August 2020 

WESTRGUND Aktiengesellschaft
Vorstand

_____________

Anmerkung der Redaktion:

WESTGRUND dürfte in die Annalen der Spruchverfahren als der Fall mit dem größten zeitlichen Abstand zwischen Ankündigung (im Dezember 2016) und Durchführung des Squeeze-outs eingehen.

Ende 2017 wurde avisiert, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant. Auf der Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 wurden als Gründe für die weiteren Verzögerungen "erhebliche grundsätzliche Differenzen" zwischen den Wirtschaftsprüfern zur Verwendung bestimmter Parameter bei der Unternehmensbewertung angeführt.

Sonntag, 23. August 2020

Virtuelle Hauptversammlung der Schuler Aktiengesellschaft am 24. September 2020 soll Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH beschließen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der kommenden Hauptversammlung der Schuler Aktiengesellschaft am 24. September 2020 soll unter TOP 7 der angekündigte Squeeze-out beschlossen werden, vgl. das Übertragungsverlangen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/andritz-ag-squeeze-out-verlangen-die.html. Die ANDRITZ BTG IV, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ANDRITZ AG, hielt damals 96,62 % des Grundkapitals der Schuler Aktiengesellschaft.

Den Minderheitsaktionären wird eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,30 je Schuler-Aktie angeboten. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Zu den Unterlagen zu der Hauptversammlung (Übertragungsbericht, Prüfungsbericht etc.):

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die TE Connectivity Sensors Germany Holding AG (eine Tochtergesellschaft der TE Connectivity Ltd. eine frühere Sparte der Tyco International Ltd.) als herrschende Gesellschaft und die First Sensor AG als abhängige Gesellschaft haben am 14. April 2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Dem Vertrag haben die Hauptversammlung der TE Connectivity am 16. April 2020 und die Hauptversammlung der First Sensor am 26. Mai 2020 zugestimmt.

TE Connectivity hat eine Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr der First Sensor in Höhe von brutto EUR 0,56 und eine Barabfindung in Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html

Mehrere außenstehende Minderheitsaktionäre der First Sensor haben beim Landgericht Berlin eine gerichtliche Überprüfung der Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") und der angebotenen Barabfindung beantragt. Das Gericht führt dieses Spruchverfahren unter dem Aktenzeichen 102 O 54/20 SpruchG.

Spruchanträge können noch bis zum 7. Oktober 2020 gestellt werden.

LG Berlin, Az. 102 O 54/20 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. TE Connectivity Sensors Germany Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main
(RAín Dr. Sabrina Kulenkamp)

Freitag, 21. August 2020

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 1,50 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.      (...)

Weiteres Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 3,00 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.   (...)

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 1,30 EUR auf 1,50 EUR je Nachbesserungsrecht.

Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 1,50 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 400 Rechten.

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 2,50 EUR auf 3,00 EUR je Nachbesserungsrecht. 

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 3,- EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten.      (...)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WMF AG: Gerichtlicher Sachverständiger legt Gutachten vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei dem Traditionsunternehmen WMF AG hatte das Landgericht Stuttgart die Sache am 17. Januar 2017 verhandelt und die sachverständigen Prüfer angehört. Das Gericht äußerte dabei Zweifel an dem für den Squeeze-out vorgerechneten Unternehmenswert von nur knapp über EUR 800 Mio., nachdem WMF von dem Private-Equity-Investor KKR kurze Zeit später für rund EUR 1,6 Mrd. (und damit fast den doppelten Betrag) an das französische Unternehmen SEB verkauft worden war (siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-wmf-ag-deutliche.html). Zudem hatte WMF im Jahr 2015 vor dem Verkauf einen weit über dem Konzernergebnis liegenden Betrag in Höhe von EUR 128 Mio. an die Finedining Holdco GmbH ausgeschüttet.

Entsprechend diesen Zweifeln hatte das Landgericht mit Beschluss vom 28. September 2017 Herr Wirtschaftsprüfer Ulrich Frizlen, Bansbach GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Der Sachverständige sollte nach den Vorgaben des Beweisbeschlusses insbesondere prüfen, ob der "Wertsprung" von EUR 815 Mio. auf EUR 1,585 Mrd. zum Bewertungsstichtag (20. Januar 2015) bereits in der Wurzel angelegt gewesen war. 

Der gerichtliche Sachverständige hat nunmehr sein auf den auf den 29. Juli 2020 datiertes Gutachten vorgelegt. Das Landgericht hat die Beteiligten um Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gebeten.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG: OLG Brandenburg will ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit zehn Jahren laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam die Spruchanträge ehemaliger Aktionäre mit Beschluss vom 16. Mai 2018 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Brandenburg, das die dagegen eingelegten Beschwerden am 24. Juni 2020 verhandelt hatte, fordert nun mit Beschluss vom 12. August 2020 von dem gerichtlichen Sachverständigen, Herrn WP Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, eine ergänzende Stellungnahme an. Der Sachverständige soll insbesondere zum EBIT und der Rohertragsquote Stellung nehmen. Darüber hinaus soll er den Ansatz der betriebsnotwendigen liquiden Mittel erläutern.

OLG Brandenburg, Az. 7 W 82/18
LG Potsdam, Beschluss vom 16. Mai 2018, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Fissenewert, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Kurt Krieger:
FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, 10719 Berlin (zuvor: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70469 Stuttgart)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG (früher: Demag Cranes AG) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Juli 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diese erstinstanzliche Entscheidung in die Beschwerde zu gehen. Über diese wird das OLG Düsseldorf befinden.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2020, Az. 31 O 6/14 AktE
Zürn u.a. ./. Terex Deutschland GmbH (früher: Terex Industrial Holding GmbH, zuvor: Terex Industrial Holding AG)
86 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Terex Industrial Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 40545 Düsseldorf