Mondi Consumer Packaging International GmbH
Gronau
(vormals Mondi Consumer Packaging International AG)
In dem Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung vor dem Landgericht Dortmund - Az. 20 O 36/11 [AktE] –
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
gegen
Mondi Consumer Packaging International GmbH
hat das Landgericht Dortmund am 14.04.2020 gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss des folgenden Vergleichs gekommen ist:
Vergleich
1. Für die Verschmelzung der ehemaligen NORDENIA International AG (Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt HRB 7385) auf die Nordenia Holdings AG (Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt HRB 8959) gemäß Verschmelzungsvertrag vom 28. Oktober 2010 (eingetragen in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 26. Mai 2011) wird für jede Aktie der ehemaligen NORDENIA International AG im Nennwert von 1,00 EUR, die am 26. Mai 2011 von der Antragstellerin oder einem außenstehenden Aktionär gehalten wurde, im Wege einer gütlichen Einigung ein Ausgleich durch bare Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 UmwG in Höhe von 5,90 EUR je Aktie (inklusive aller Zinsen und Kosten) festgesetzt.
2. Mit der Zahlung gemäß vorstehender Ziff. 1 sind alle wechselseitigen Ansprüche aus der in Ziff. 1 dieses Vergleiches bezeichneten Verschmelzung abgegolten.
3. Dieser Vergleich wirkt im Sinne eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter gemäß §§ 328 ff. BGB für sämtliche berechtigten außenstehenden Aktionäre der früheren NORDENIA International AG. Eine etwaige auf die Zahlung gemäß Ziff. 1 entfallende Kapitalertragsteuer wird von den berechtigten außenstehenden Aktionären geschuldet und getragen. Soweit die Antragsgegnerin hierzu gesetzlich verpflichtet ist (d.h. insbesondere in den Fällen, in denen Aktionäre Aktien nach dem 01.01.2009 erworben haben und im Privatvermögen halten), wird sie von der Zahlung gemäß Ziff. 1 an einen berechtigten außenstehenden Aktionär Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung der Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.
4. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich unverzüglich nach Zustellung des protokollierten Vergleichs bei ihr im elektronischen Bundesanzeiger sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich ferner, die von ihr gemäß Ziff. 1 dieses Vergleichs an die außenstehenden Aktionäre zu leistenden Zahlungen (Barzuzahlung) ohne Zwischenschaltung einer Abwicklungsstelle unmittelbar sowie kosten-, provisions- und spesenfrei auszukehren. Ansprüche außenstehender Aktionäre nach diesem Vergleich sind mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß Satz 1 ausgeschlossen.
5. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sowie Auslagen und Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 SpruchG trägt die Antragsgegnerin. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der NORDENIA International AG werden gebeten, sich umgehend unter der folgenden Anschrift an den zur Abwicklung bestimmten Herrn Dr. Matthias Florian zu wenden:
Mondi Consumer Packaging International GmbH
z.H. Herrn Dr. Matthias Florian
– Abwicklung Vergleich Spruchverfahren –
Jöbkesweg 11
48599 Gronau
E-Mail: matthias.florian@mondigroup.com
Gronau, im April 2020
Mondi Consumer Packaging International GmbH
Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 22. April 2020