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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Samstag, 2. November 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out angekündigt, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: Übernahmeangebot der Commerzbank, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out oder Verschmelzung
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
    (Angaben ohne Gewähr)

    Aktivistischer Aktionär legt sich bei comdirect quer

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Die Commerzbank hat kürzlich ein freiwilliges Übernahmeangebot für comdirect-Aktien abgegeben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/commerzbank-veroffentlicht-freiwilliges.html Derzeit hält sie bereits rund 82 % der comdirect-Aktien. Der bereits früher mit einem offenen Brief aufgefallene Aktionär Petrus Advisers Ltd. hat sein Aktienpaket jedoch kürzlich auf über 3 % aufgestockt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/aktivistischer-aktionar-halt-mehr-als-3.html

    Petrus lehnt das Übernahmeangebot nunmehr offen als unzureichend ab. „Da die Aktie aktuell bei 13,60 Euro handelt und damit circa 19 Prozent über dem Angebotspreis liegt, ist das Angebot unverständlich“, teilte er laut Handelsblatt mit. Petrus empfiehlt auch allen anderen comdirect-Minderheitsaktionären, ihre Aktien nicht zu diesem Preis an die Commerzbank zu verkaufen. „Gleichzeitig bieten wir nicht-institutionellen Minderheitsaktionären kostenfreie Vertretung in dieser Situation an.“

    Schafft es die Commerzbank nicht, die für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlichen 90 % der comdirect-Aktien einzusammeln, werden die weiteren Schritte komplizierter. Dann soll nach den Plänen der Commerzbank eine Verschmelzung der beiden Banken verfolgt werden. Altaktionäre der comdirect würden dann Commerzbank-Aktien erhalte. Hierfür müsste das Tauschverhältnis von Gutachtern festgelegt werden, wobei nicht nur die comdirect, sondern auch die weitaus größere Commerzbank bewertet werden müssten. Außerdem müssten die Hauptversammlungen beider Banken der Fusion zustimmen. Bei einem Squeeze-out wäre nur eine Zustimmung der Hauptversammlung der comdirect erforderlich. Angesichts dessen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Commerzbank ihr Angebot noch etwas aufstockt.

    Der damals mit angeblich ca. 1 % an der comdirect beteiligte aktivistische Fonds Petrus Advisers hatte bereits 2017 in einem offenen Brief an den CEO der Commerzbank eine deutliche Wertsteigerung gefordert, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/09/aktivistischer-fonds-fordert.html. Comdirect hatte daraufhin die ebase GmbH verkauft: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/comdirect-verkauf-der-ebase-gmbh.html

    TLG IMMOBILIEN und Aroundtown einigen sich auf wesentliche Eckpunkte für möglichen Unternehmenszusammenschluss

    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)

    Berlin, 26. Oktober 2019. Nach dem Erwerb eines Aktienpakets an der Aroundtown SA ("Aroundtown") durch die TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") (ISIN: DE000A12B8Z4) haben beide Unternehmen das Potenzial eines erfolgreichen Unternehmenszusammenschlusses und die bestmögliche Zusammenführung ihrer Geschäfte aus wirtschaftlicher, finanzieller, operativer, rechtlicher und steuerlicher Sicht analysiert. Der Vorstand der TLG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates am heutigen Tag mit Aroundtown ein rechtlich nicht verbindliches Term Sheet über wesentliche Eckpunkte eines möglichen Zusammenschlusses der beiden Unternehmen unterzeichnet.

    Das Term Sheet sieht einen Unternehmenszusammenschluss durch ein freiwilliges öffentliches Angebot der Aroundtown für alle TLG-Aktien vor, wobei die Gegenleistung in Aroundtown-Aktien besteht.

    Vorbehaltlich der gesetzlichen Mindestpreisvorgaben würden die geplante Transaktion und das beabsichtigte Umtauschangebot auf einem Umtauschverhältnis beruhen, welches auf Grundlage des jeweiligen EPRA NAV pro Aktie der TLG und Aroundtown ermittelt wird.

    Es ist geplant, dass das zusammengeführte Unternehmen sein Geschäft unter einem von Aroundtown und TLG zu bestimmenden neuen Namen führt und seinen operativen Hauptsitz in Berlin hat.

    Für den Fall, dass Aroundtown einen Anteil von 50 % oder mehr aller TLG-Aktien hält ("Halteschwelle"), ist vorgesehen, dass Aroundtown eine aus einem Geschäftsleitungsorgan (Comité de Direction) mit fünf Mitgliedern und einem Verwaltungsrat aus sechs oder sieben Mitgliedern bestehende Struktur der Unternehmensführung einführt. Drei Mitglieder des Verwaltungsrates sollen unabhängig von beiden Parteien sein.

    Bei Erreichen der Halteschwelle wird TLG den ersten Vorsitzenden von Aroundtown's Verwaltungsrat und den Finanzvorstand (CFO) nominieren. Wenn Aroundtown mindestens 66 % aller TLG-Aktien hält, wird TLG ein weiteres Mitglied des Geschäftsleitungsorgans benennen. Eines der von TLG nominierten Mitglieder wird als Co-CEO fungieren. Die übrigen Positionen des Geschäftsleitungsorgans (einschließlich des CEO) und des Verwaltungsrats werden weiterhin von Aroundtown benannt.

    Auf Grundlage der bisher geführten Gespräche haben Aroundtown und TLG Möglichkeiten für Wertschöpfung durch einen Unternehmenszusammenschluss identifiziert. Die Parteien werden damit fortfahren, ihre Analyse zu bewerten und weiter zu differenzieren, um Potential für Synergien zu ermitteln.

    Die Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Einigung beider Parteien im Hinblick auf alle Konditionen eines Zusammenschlusses, zufriedenstellender Ergebnisse der Due Diligence-Prüfungen sowie der Zustimmung zu einer endgültigen Vereinbarung durch Vorstand und Aufsichtsrat der TLG sowie durch den Verwaltungsrat der Aroundtown.

    TLG IMMOBILIEN und Aroundtown einigen sich auf wesentliche Eckpunkte für möglichen Unternehmenszusammenschluss

    Berlin, 27. Oktober 2019 - Gemäß der Ad hoc-Mitteilung der TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") (ISIN: DE000A12B8Z4) von letzter Nacht hat der Vorstand der TLG mit Zustimmung des Aufsichtsrates mit der Aroundtown SA ("Aroundtown") ein rechtlich nicht verbindliches Term Sheet über wesentliche Eckpunkte eines möglichen Zusammenschlusses der beiden Unternehmen unterzeichnet.

    Wie in der Kommunikation der TLG von Anfang September angekündigt, haben beide Unternehmen mit ihren jeweiligen Beratern während der letzten Wochen gemeinsam das Potenzial eines erfolgreichen Unternehmenszusammenschlusses ausgelotet. Die beiden Gesellschaften haben sich jetzt darauf verständigt, dass die bestmögliche Zusammenführung ihrer Geschäfte aus wirtschaftlicher, finanzieller, operativer, rechtlicher und steuerlicher Sicht durch ein freiwilliges öffentliches Angebot der Aroundtown für alle TLG-Aktien erreicht werden kann, wobei die Gegenleistung in Aroundtown-Aktien bestehen soll. Durch das Verfolgen des geplanten Unternehmenszusammenschlusses beabsichtigen TLG und Aroundtown ein führendes europäisches Immobilienunternehmen mit vorrangigem Schwerpunkt auf Bürogebäude und Hotels in führenden Großstädten in Deutschland und den Niederlanden zu schaffen.

    Vorbehaltlich der gesetzlichen Mindestpreisvorgaben würden die geplante Transaktion und das beabsichtigte Umtauschangebot auf einem Umtauschverhältnis beruhen, welches auf Grundlage des jeweiligen EPRA NAV pro Aktie der TLG und Aroundtown ermittelt wird.

    Auf Grundlage der bisher geführten Gespräche haben Aroundtown und TLG Möglichkeiten für signifikante Wertschöpfung durch einen Unternehmenszusammenschluss identifiziert. Die Parteien werden damit fortfahren, ihre Analyse zu bewerten und weiter zu differenzieren, um Potential für Synergien zu ermitteln.

    Für die TLG eröffnet die ins Auge gefasste Transaktion ihren Aktionären die Möglichkeit, an der erheblichen Wertschöpfung eines zusammengeschlossenen Unternehmens in gleichem Verhältnis teilzuhaben. Dies soll unter einem von Aroundtown und TLG zu bestimmenden neuen Namen und mit operativem Hauptsitz des zusammengeführten Unternehmens in Berlin geschehen. Die Führungsstruktur spiegelt die umfängliche Kooperation von Aroundtown und TLG wider und schafft eine gute Corporate Governance für das gemeinsame Unternehmen.

    Für den Fall, dass Aroundtown einen Anteil von 50 % plus eine Aktie oder mehr aller TLG-Aktien hält ("Halteschwelle"), ist vorgesehen, dass Aroundtown eine aus einem Geschäftsleitungsorgan (Comité de Direction) mit fünf Mitgliedern und einem Verwaltungsrat aus sechs oder sieben Mitgliedern bestehende Struktur der Unternehmensführung einführt. Im Verwaltungsrat soll dem Vorsitzenden bei Stimmengleichheit das entscheidende Stimmrecht zustehen und drei Mitglieder sollen unabhängig von beiden Parteien sein.

    Bei Erreichen der Halteschwelle wird die TLG den ersten Vorsitzenden von Aroundtowns Verwaltungsrat und den Finanzvorstand (CFO) nominieren. Wenn Aroundtown mindestens 66 % aller TLG-Aktien hält, wird die TLG ein weiteres Mitglied des Geschäftsleitungsorgans benennen. Eines der von TLG nominierten Mitglieder wird als Co-CEO fungieren. Die übrigen Positionen des Geschäftsleitungsorgans (einschließlich des CEO) und des Verwaltungsrates werden weiterhin von Aroundtown benannt.

    Es besteht keine Sicherheit dahingehend, dass eine endgültige und rechtlich verbindliche Vereinbarung über den Unternehmenszusammenschluss erreicht oder eine Transaktion vollzogen wird. Die Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Einigung beider Parteien im Hinblick auf alle Konditionen eines Zusammenschlusses, zufriedenstellender Ergebnisse der Due Diligence-Prüfungen sowie der Zustimmung zu einer endgültigen Vereinbarung durch Vorstand und Aufsichtsrat der TLG sowie durch den Verwaltungsrat der Aroundtown.

    IC Immobilien Holding AG: E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH übermittelt konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen an IC Immobilien Holding AG

    Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

    Frankfurt am Main (01.11.2019/17:15) - Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt am Main, hat heute gegenüber der IC Immobilien Holding AG ihr am 1. Juli 2019 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der IC Immobilien Holding AG auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen, bestätigt und konkretisiert.

    Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der IC Immobilien Holding AG auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH auf EUR 7,19 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der IC Immobilien Holding AG festgelegt.

    Über den Squeeze-Out soll in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 17. Dezember 2019 stattfinden wird.

    Frankfurt am Main, den 01. November 2019

    IC Immobilien Holding AG
    Der Vorstand

    Donnerstag, 31. Oktober 2019

    Squeeze-out bei der Weber & Ott AG eingetragen

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Die Hauptversammlung des Modeunternehmens Weber & Ott AG, Forchheim, am 28. August 2019 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin RSL Investment GmbH zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 9,50 je Aktie beschlossen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/hauptversammlung-der-weber-ott-ag.html. Der Übertragungsbeschluss wurde nunmehr am 30. Oktober 2019 in das Handelsregister eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht. Spruchanträge zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung können innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung, d.h. hier bis zum 31. Januar 2020, beim Landgericht Nürnberg-Fürth gestellt werden.

    Die zuvor in München börsennotierten Aktien der Weber & Ott AG waren 2015 delistet worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/09/weber-ott-aktiengesellschaft-die-weber.html

    Spruchverfahren: Aktionäre der HOMAG Group AG legen Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Stuttgart ein

    Pressemitteilung der HOMAG Group AG

    Schopfloch, 30. Oktober 2019. Der Vorstand der HOMAG Group AG ist von der Dürr Technologies GmbH darüber informiert worden, dass im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dürr Technologies GmbH und der HOMAG Group AG Aktionäre der HOMAG Group AG Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom August 2019 eingelegt haben.

    Das Landgericht hatte geringfügige Anhebungen von Barabfindungsangebot und Garantiedividende (Ausgleich) beschlossen. Demnach sollte die Barabfindung für Aktionäre der HOMAG Group AG, die ihre Stücke der Dürr Technologies GmbH andienen, von 31,56 Euro auf 31,58 Euro angehoben werden. Die Garantiedividende sollte, so das Landgericht, von 1,01 Euro auf 1,03 Euro je Aktie steigen (jeweils netto, entsprechend von 1,18 Euro auf 1,19 Euro brutto).

    Durch die nun eingelegten Beschwerden wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgarts nicht rechtskräftig. Stattdessen wird das Spruchverfahren aller Voraussicht nach bald nach Abschluss des Nichtabhilfeverfahrens am Oberlandesgericht Stuttgart fortgesetzt werden. Bis zu dessen Entscheidung gelten für Barabfindung und Garantiedividende die ursprünglich festgelegten Beträge weiter (31,56 Euro und 1,01 Euro). Das Barabfindungsangebot für Aktionäre der HOMAG Group AG läuft bis zum Abschluss des Verfahrens weiter. Das Unternehmen rechnet mit einer Verfahrensdauer am Oberlandesgericht von eineinhalb bis zwei Jahren.

    Das Barabfindungsangebot und die Garantiedividende für HOMAG-Aktionäre resultieren aus dem im März 2015 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dürr Technologies GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Dürr AG, und der HOMAG Group AG. HOMAG-Aktionäre können das Barabfindungsangebot annehmen oder die Aktien weiterhin halten und die jährliche Garantiedividende (Ausgleich) erhalten, solange der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag läuft.

    Dürr hält über die Dürr Technologies GmbH 63,9 % der Aktien der HOMAG Group AG. Durch eine mit der Aktionärsgruppe Schuler/Klessmann abgeschlossene Pooling-Vereinbarung verfügt Dürr bei Abstimmungen auf der HOMAG-Hauptversammlung über 78 % der Stimmrechte. Der Aktionärsgruppe Schuler/Klessmann gehören die HOMAG-Gründerfamilie Schuler und die Klessmann Stiftung an. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag regelt die Einbindung der HOMAG Group AG in den Dürr-Konzern und vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen Dürr und der HOMAG Group. Gemäß dem Vertrag fließt Dürr das gesamte Jahresergebnis der HOMAG Group AG zu. Die außenstehenden HOMAG-Aktionäre haben keinen variablen Dividendenanspruch, sondern erhalten eine Garantiedividende (Abfindung).

    Übernahme der Atrium European Real Estate (ehemals Meinl European Land) gescheitert

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Die Übernahme der Atrium European Real Estate (ehemals Meinl European Land) in einem "Go-Shop Prozess" - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/09/angebot-fur-aktien-der-atrium-european.html - durch eine Tochtergesellschaft der israelischen Gazit-Globe Ltd. ist gescheitert. Gazit konnte die 75-Prozent-Annahmehürde trotz einer bereits bestehenden Beteiligung von mehr als 60 % an Atrium nicht erreichen. Atrium teilte die Absage des Delistings mit: "Atrium wird nun seine erfolgreichen Portfolio- und Entwicklungsstrategien als unabhängiges börsennotiertes Unternehmen weiter umsetzen.“

    Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA hatte das Übernahmangebot heftig als völlig unzureichend kritisiert:

    Auch der zweitgrößte Atrium-Aktionär Letko Brosseau & Associates Inc., ein kanadischer Investmentmanager, hatte das Übernahmeangebot als deutlich zu niedrig abgelehnt und auf den erheblichen Abschlag zur NAV-Bewertung verwiesen:

    Mittwoch, 30. Oktober 2019

    Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: Zech Group zahlt erst nach mehreren Anwaltsschreiben Nachbesserung

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom 29. März 2019 die Barabfindung auf EUR 6,09 festgesetzt, was gegenüber dem gezahlten Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 einer Erhöhung um mehr als 121 % entspricht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/squeeze-out-bei-der-deutschen.html Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 248 %.

    Den Erhöhungsbetrag von EUR 6,09 (Nachbesserung um EUR 3,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz) müssen die Berechtigten aber von der Zech Group einfordern. Anders als sonst allgemein üblich will die Hauptaktionärin den ausgeurteilten (hier sehr erheblichen) Erhöhungsbetrag weiterhin nicht von sich aus auszahlen. Auch auf Aufforderungsschreiben hin probiert die Zech Group ausgeschlossene Minderheitsaktionäre abzuwimmeln und verlangt weitere Unterlagen. Erst auf mehrere Anwaltsschreiben hin zahlte die Zech Group nunmehr die ausgeurteilte Nachbesserung aus.

    Weigert sich die Hauptaktionärin, die gerichtlich festgesetzte Nachbesserung zu zahlen, kann der Anspruch mittels Leistungsklage nach § 16 SpruchG relativ einfach durchgesetzt werden. Zuständig ist hierfür das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper, der gemäß § 2 SpruchG mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war. In einem Fall, in dem kürzlich Leistungsklage gegen die Zech Group erhoben wurde, wurde die Nachbesserung umgehend überwiesen.

    Der Fall zeigt, dass die Zahlung von Nachbesserungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Erhöhung in Spruchverfahren sinnvollerweise neu gesetzlich geregelt werden sollte. Ansonsten hat der Hauptaktionär einen unangemessenen Vorteil dadurch, dass angesichts der langen Dauer von Spruchverfahren viele anspruchsberechtigte Aktionäre zwischenzeitlich verstorben sind, die Einforderung des Erhöhungsbetrags vergessen (sofern sie von einer Nachbesserung überhaupt Kenntnis erlangen) oder ihnen dies angesichts der geforderten zusätzlichen Formalitäten (schriftliche Aufforderung, nicht näher bestimmte "Legitimationsnachweise") und des Abwimmels von Anspruchsberechtigten zu aufwändig ist.

    OLG Bremen, Beschluss vom 29. März 2019, Az. 2 W 68/18
    LG Bremen, Beschluss vom 7. März 2018, Az. 13 O 147/13
    Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
    111 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
    Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln
    Auftragsgutachten: Ernst & Young GmbH, Hamburg
    sachverständiger Prüfer: WP/StB/RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen und Partner

    Commerzbank veröffentlicht freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für comdirect

    Pressemitteilung der Commerzbank

    - Commerzbank bietet Aktionären der comdirect 11,44 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 25 Prozent auf den Xetra-Schlusskurs der comdirect-Aktie vom 19. September 2019

    - Erwerbsangebot gilt bis 6. Dezember 2019 und steht unter Vollzugsbedingung einer Mindestannahmequote von 90 Prozent

    - comdirect soll auf Commerzbank verschmolzen werden - Produkt- und Servicequalität für comdirect-Kunden bleibt erhalten

    - Zielke: "Wir machen den Aktionären der comdirect ein attraktives Angebot"


    Die Commerzbank AG hat heute die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot für alle noch ausstehenden Aktien der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") veröffentlicht. Die Angebotsunterlage und alle weiteren Informationen zum Angebot sind im Internet auf folgender Webseite abrufbar: www.commerzbank-offer.com.

    Die Commerzbank hält bereits rund 82 Prozent der Anteile der comdirect. Die übrigen 18 Prozent befinden sich im Streubesitz. Angestrebt wird eine Verschmelzung auf die Commerzbank, um die hohe Digitalkompetenz und Innovationskraft der comdirect künftig für alle Kunden des Konzerns zu nutzen. Der comdirect eröffnet die Integration die Möglichkeit, ihr Angebot über die Commerzbank zu skalieren.

    Die Commerzbank bietet den Aktionären der comdirect 11,44 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 25 Prozent auf den Xetra-Schlusskurs der comdirect-Aktie vom 19. September 2019, dem Tag vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung zum Strategieentwurf "Commerzbank 5.0". Die Angebotsfrist für das Erwerbsangebot läuft bis zum 6. Dezember 2019 und steht unter der Vollzugsbedingung einer Mindestannahmequote von 90 Prozent (einschließlich der von der Commerzbank bereits gehaltenen comdirect-Aktien).

    Mit dieser Beteiligungsschwelle wäre es möglich, die Verschmelzung der comdirect auf die Commerzbank im Wege eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs durchzuführen. Dies wird von der Commerzbank vorrangig angestrebt. Sollte dies nicht gelingen, beabsichtigt die Commerzbank, die für eine direkte Verschmelzung der comdirect auf die Commerzbank erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall würden die Aktionäre der comdirect, nach Zustimmung der Hauptversammlungen beider Unternehmen, für ihre Anteile Commerzbank-Aktien erhalten. Das Tauschverhältnis würde auf Basis von Gutachten zum Wert der comdirect und der Commerzbank bestimmt.

    Martin Zielke, Vorstandsvorsitzender der Commerzbank: "Wir machen den Aktionären der comdirect ein attraktives Angebot. Die Aktie der comdirect wurde in den letzten zehn Jahren zumeist unter dem Angebotspreis gehandelt. Dass die comdirect-Aktie zuletzt über dem Angebotspreis notierte, ist aus unserer Sicht Spekulationen über eine mögliche Erhöhung des Angebots geschuldet. Weil wir aber an unserem Angebot festhalten, empfehle ich den comdirect-Aktionären, es anzunehmen. Denn es besteht ein potenzielles Kursverlust-Risiko für die comdirect-Aktie, falls unser Angebot scheitern sollte. Zudem gibt es für die Aktionäre, die ihre Aktien andienen, kein Risiko, im Vergleich zu einer Barabfindung in einem Squeeze-out schlechter gestellt zu werden."

    Die Commerzbank geht davon aus, dass die für den Squeeze-out festzulegende Barabfindung den Angebotspreis von 11,44 Euro je Aktie nicht übersteigen wird. Sollte die Barabfindung den Angebotspreis wider Erwarten doch übersteigen, wird die Commerzbank allen Aktionären, die ihre Aktien im Rahmen des Angebots angedient haben, die Differenz nachträglich ausgleichen.

    Die comdirect hat seit ihrer Gründung im Jahr 1994 Maßstäbe im Onlinebanking gesetzt: durch innovative Produkte, Dienstleistungen und Beratung. Sie ist heute eine der führenden Direktbanken und einer der führenden Onlinebroker in Deutschland. Aufgrund der sich immer weiter angleichenden Geschäftsmodelle soll die comdirect in die Commerzbank integriert und so Teil einer starken, innovativen Multikanalbank werden. Über die strategischen Vorteile einer Verschmelzung hinaus wird die Commerzbank infolge der Integration signifikante Synergiepotenziale realisieren.

    Für die Kunden der comdirect soll die gewohnte Produkt- und Servicequalität erhalten bleiben, während sie künftig zusätzlich von der Filialpräsenz der Commerzbank profitieren. Im Gegenzug könnten Commerzbank-Kunden Zugang zum ausgezeichneten Brokerage-Angebot der comdirect erhalten, das unter der bisherigen Produktmarke weitergeführt wird.

    Squeeze-out bei der STAHLGRUBER Otto Gruber AG

    Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der STAHLGRUBER Otto Gruber AG, Poing, am 3. Dezember 2019 soll unter dem einzigen Tagesordnungspunkt ein Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin OWG Beteiligungs AG gefasst werden. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf EUR 7,31 je Stammaktie und EUR 8,45 je Vorzugsaktie festgesetzt.

    Aus der Hauptversammlungseinladung:

    "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

    Die auf den Inhaber lautenden Stammaktien als Stückaktien sowie die auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien als Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der STAHLGRUBER Otto Gruber AG mit Sitz in Poing, Landkreis Ebersberg, Deutschland, werden gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der OWG Beteiligungs AG mit Sitz in Poing, Landkreis Ebersberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 189201 (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 7,31 (in Worten: sieben Euro einunddreißig Cent) je auf den Inhaber lautender Stammaktie als Stückaktie sowie in Höhe von EUR 8,45 (in Worten: acht Euro fünfundvierzig Cent) je auf den Inhaber lautender Vorzugsaktie als Stückaktie der STAHLGRUBER Otto Gruber AG auf die Hauptaktionärin übertragen."

    Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,-

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG, München, Ihnen ein Kaufangebot Ihre o. g. Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
    WKN: A2N5XH
    Art des Angebots: Kaufangebot
    Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
    Abfindungspreis: 2,00 EUR je Nachbesserungsrecht

    Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben: So gilt dieses Angebot nicht für US-Personen und in den USA, in Japan, Kanada, Australien und auch in anderen Ländern kann es nationale Restriktionen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

    Die Small & Mid Cap Investmentbank AG bietet an, bis zu 500.000 Nachbesserungsrechte zu übernehmen. Die Bieterin wird die Annahmeerklärungen nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigen (First Come - Prinzip). Sofern das Angebot überzeichnet wird, behält sich die Bieterin vor, die Annahmefrist zu verkürzen und/oder das Erwerbskontingent zu erhöhen; hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung der Bieterin zu einer solchen Erhöhung.

    Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger nachlesen. Auch die Small & Mid Cap Investmentbank AG hat auf ihrer Internetseite http://www.smc-investmentbank.de/ alle Informationen entsprechend veröffentlicht.

    ____________

    Anmerkung der Redaktion:

    Die Small & Mid Cap Investmentbank AG bot früher EUR 1,- je Nachbesserungsrecht:
    https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/kaufangebot-fur-buwog.html
    und zuletzt EUR 1,50:
    https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/erhohtes-kaufangebot-fur-buwog.html

    Die Aktionärsvereinigung IVA bot zuletzt EUR 1,05 je BUWOG-Nachbesserungsrecht:

    https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/kaufangebot-der-iva-fur-buwog.html

    Kaufangebot von RA Dr. Boyer zu zunächst EUR 0,65, dann zu EUR 1,05:
    https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/erhohtes-kaufangebot-fur-buwog.html
    und zuletzt zu EUR 1,50:
    https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/weiteres-kaufangebot-fur-buwog.html

    Montag, 28. Oktober 2019

    Squeeze-out bei der Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG

    Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG, Bayreuth, am 29. November 2019 soll neben der Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (TOP 1) unter TOP 2 ein Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH gefasst werden. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf EUR 134,09 je Aktie festgesetzt. Die zuvor im Freiverkehr bei Kursen über EUR 200,- gehandelten Aktien waren Ende September 2015 delistet worden.

    Angebotsunterlage bezüglich der AGROB Immobilen AG veröffentlicht

    von Rechtsanwalt Martin Arendts. M.B.L.-HSG

    Die Ersa IV S.à r.l. (eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, die ihrerseits von verbundenen Unternehmen der Apollo Global Management Inc. verwaltet werden) hatte Ende September 2019 ein Übernahmeangebot für die Aktien der AGROB Immobilien AG angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/09/freiwilliges-offentliches.html

    Die Angebotsunterlage ist nunmehr veröffentlicht worden und kann auf der Webseite der BaFin heruntergeladen werden: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/agrob_immobilien_ag.html;jsessionid=C1F955A87851F62761EF758EA29574A1.2_cid363?nn=7845970

    Sie sieht die Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 32,00 je Stammaktie der AGROB Immobilien AG und EUR 28,00 je Vorzugsaktie vor. Die Annahmefrist dauert vom 25. Oktober 2019 bis zum 22. November 2019.

    Auf S. 21 f. der Angebotsunterlage werden als mögliche Strukturmaßnahmen ein aktienrechtlicher Squeeze-out (Schwelle 95 %), ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Schwelle 90 %) sowie ein übernahmerechtlicher Squeeze-out genannt. Der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird dagegen ausgeschlossen (S. 22 unten), ebenso ein Delisting.

    Kontrollerlangung bei der NeXR Technologies SE (vormals Staramba SE) - Pflichtangebot angekündigt

    Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die
    NeXR Technologies SE, Berlin, (vormals Staramba SE)
    nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)


    Bieterin:
    Hevella Capital GmbH & Co. KGaA, Sitz: Potsdam,
    Geschäftsanschrift: August-Bebel-Str. 68, 14482 Potsdam, eingetragen im
    Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 30241 P

    Zielgesellschaft:
    NeXR Technologies SE (vormals Staramba SE), Sitz: Berlin,
    Geschäftsanschrift: Aroser Allee 66, 13407 Berlin, eingetragen im
    Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 158018 B
    Inhaberaktien: ISIN DE000A1K03W5, WKN A1K03W

    Die Hevella Capital GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Potsdam ('Bieterin') hat am 25. Oktober 2019 durch den Erwerb von 612.223 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie unmittelbar die Kontrolle gemäß §§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG über die NeXR Technologies SE mit Sitz in Berlin ('Zielgesellschaft') erlangt.

    Die Bieterin hält derzeit unmittelbar 1.312.013 Stimmrechte von insgesamt 2.332.755 Stimmrechten der NeXR Technologies SE. Dies entspricht rund 56,2431 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der NeXR Technologies SE. Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 2.332.755,00 ist in 2.332.755 Stückaktien eingeteilt.

    Die von der Bieterin an der Zielgesellschaft gehaltenen Aktien sind den folgenden Personen zuzurechnen, die durch den vorstehend genannten Aktienerwerb der Bieterin jeweils mittelbar die Kontrolle gemäß §§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG über die NeXR Technologies SE erlangt haben:

    - Hevella Beteiligungen GmbH, Potsdam, als persönlich haftende Gesellschafterin der Bieterin (§§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG)

    - Obotritia Capital KGaA, Potsdam, als mehrheitlich beteiligte Kommanditaktionärin der Bieterin (§§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG)

    - Herr Rolf Elgeti, Potsdam, als persönlich haftender Gesellschafter der Obotritia Capital KGaA (§§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG).

    Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch zugleich im Namen der Hevella Beteiligungen GmbH, der Obotritia Capital KGaA und Herrn Rolf Elgeti.

    Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber allen Aktionären der Zielgesellschaft gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot gerichtet auf den Erwerb sämtlicher Inhaberaktien der
    Zielgesellschaft abgeben. Die Angebotsunterlage und weitere das Pflichtangebot betreffende Informationen werden im Internet unter www.hevella-angebot.com veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

    Das Pflichtangebot wird im Wege des Barangebots und im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bestimmungen erfolgen.

    Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der vorgenannten Hevella Beteiligungen GmbH, Obotritia Capital KGaA und Herrn Rolf Elgeti erfüllen.Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.

    Wichtige Informationen:

    Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien an der NeXR Technologies SE dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
    Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhaber von Aktien an der NeXR Technologies SE wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

    Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

    Potsdam, den 25. Oktober 2019

    Hevella Capital GmbH & Co. KGaA

    AVW Immobilien AG: Vorstand teilt Squeeze-out Verlangen mit (Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu EUR 1,58)

    Frank H. Albrecht, Hamburg, hat dem Vorstand der AVW Immobilien AG am 17. Oktober 2019 sein konkretisierendes Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der AVW Immobilien AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf Frank H. Albrecht, Hamburg, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. „Squeeze-out“). Die angemessene Barabfindung wurde hierbei durch Herrn Frank H. Albrecht auf EUR 1,58 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie festgelegt.

    Gemäß dem ebenfalls im konkretisierten Übertragungsverlangen vom 17. Oktober 2019 enthaltenen Tagesordnungsergänzungsverlangen für die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, welche für den 3. Dezember 2019 terminiert worden ist, schlägt der Aktionär Frank H. Albrecht vor, wie folgt zu beschließen:

    Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der AVW Immobilien AG (Minderheitsaktionäre) mit einem rechnerischen Anteil von jeweils EUR 1,00 am Grundkapital der Gesellschaft werden gemäß des aktienrechtlichen Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von Herrn Frank H. Albrecht, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, (Hauptaktionär), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 1,58 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der AVW Immobilien AG auf Herrn Frank H. Albrecht als Hauptaktionär der Gesellschaft übertragen.

    Frank H. Albrecht hält (unter Berücksichtigung eigener Aktien der Gesellschaft) unmittelbar und mittelbar aufgrund einer Zurechnung nach § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG insgesamt Aktien der AVW Immobilien AG in Höhe von 96,53 % des Grundkapitals der AVW Immobilien AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG: Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, hat das LG Hamburg die Sache am 12. September 2019 verhandelt und dabei die sachverständigen Prüfer angehört, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_6.html

    Anschließend hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Als Sachverständiger soll Herr WP/StB Dr. Heiko Buck, 20355 Hamburg, bestellt werden.

    In dem Beschluss äußert das Gericht durchgreifende Zweifel an der bislang vorgenommenen Bewertung. Dies gelte insbesondere für die von EUR 28 Mio. auf lediglich EUR 2,8 Mio. wertberichtigte Darlehensforderung der Gesellschaft gegen die Antragsgegnerin (S. 6). In den bislang eingeholten Gutachten sei nicht der Frage nachgegangen worden, ob die Gesellschaft rechtlich wirksam auf die übersteigende Forderung verzichtet habe und ob es möglicherweise Besserungsabreden gebe (S. 7). Im Übrigen äußert die Kammer Zweifel an der vorgenommenen Ertragswertberechnung.

    LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
    Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
    57 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
    Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg
    Auftragsgutachter: Ulrich Sommer
    sachverständiger Prüfer: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung - Verfahren geht vor dem OLG Stuttgart weiter

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu, zugunsten der Herrn Dr. Philipp Daniel Merckle gehörenden pdm Holding AG hat das Landgericht Stuttgart die Spruchanträge von vier Antragstellern als unzulässig verworfen und die übrigen Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

    In dem Beschluss vom 7. Oktober 2019 hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Zwischenzeitlich haben bereits mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt und weitere Antragsteller angekündigt, ebenfalls Beschwerden einzulegen. Das Spruchverfahren wird somit vor dem OLG Stuttgart weitergeführt.

    LG Stuttgart, Beschluss vom 7. Oktober 2019, Az. 31 O 36/16 KfH SpruchG
    Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. pdm Holding AG

    43 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, pdm Holding AG (Dr. Philipp Daniel Merckle):
    Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum, 70192 Stuttgart

    Sonntag, 27. Oktober 2019

    Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Sachverständiger kommt zu höheren Werten

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt und anschließend Herrn WP/StB Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unternehmenswert beauftragt.

    Die Hauptaktionärin hatte einen Abfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 16,51 je BWT-Aktie angeboten. 2016 wurde noch ein deutlich über dem Abfindungsbetrag liegender Übernahmepreis von EUR 23,00 bezahlt.

    Der Sachverständige Dr. Rabel beurteilt den Abfindungsbetrag von EUR 16,51 in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen. Er kommt zu einem Marktwert des Eigenkapitals nach dem WACC-Verfahren innerhalb einer Bandbreite von EUR 21,90 je Aktie (Szenario A) und EUR 23,79 (Szenario B). Er verweist im Übrigen auf den durchschnittlichen Börsenkurs in Höhe von EUR 23,- im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Tag der Bekanntmachung der Absicht des Gesellschafterausschlusses als Untergrenze (wobei es sich um eine dem Gremium bzw. dem Gericht vorbehaltene Rechtsfrage handele). Insoweit ist eine deutliche Nachbesserung zu erwarten.

    In dem anstehenden zweiten Verhandlungstermin mit den Parteien am 5. November 2019 wird das Sachverständigengutachten diskutiert werden.

    Gremium, Gr 4/18
    LG Wels, FN 96162 s
    Az. 35 Fr 954/17 m
    Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
    77 Antragsteller
    gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
    Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

    Freitag, 25. Oktober 2019

    Anstehende Spruchverfahren

    Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
    • AVW Immobilien AGSqueeze-out angekündigt, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
    • comdirect bank AG: Übernahme durch Commerzbank?, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out avisiert
    • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, am 31. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Oktober 2019)
    • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out angekündigt
    • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
    • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
    • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
    (Angaben ohne Gewähr)

    Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der TRIPLAN AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der TRIPLAN AG (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin TTP AG, inzwischen TTP GmbH) hat das Landgericht Frankfurt am Main die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 46/19 verbunden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE HOFFMANN & PARTNER, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

    Angesichts zwischen den Parteien laufender Vergleichsgespräche wurde der Antragsgegnerin die Frist zur Antragserwiderung bis zum 28. November 2019 verlängert.

    LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 46/19
    Langhorst u.a. ./. TTP GmbH (zuvor: TTP AG)
    61 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, 53115 Bonn
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TTP GmbH:
    Rechtsanwälte SZA Schilling Zutt & Anschütz, 60329 Frankfurt am Main

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Celanese AG

    Celanese Services Germany GmbH
    Sulzbach

    Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Celanese Services Germany GmbH als Rechtsnachfolgerin der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Celanese AG

    Die Hauptversammlung der Celanese AG beschloss am 30./31. Mai 2006 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG (heute Celanese Services Germany GmbH) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 66,99 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2006 in das Handelsregister der Celanese AG eingetragen und ebenfalls am 22. Januar 2007 gemäß § 10 HGB im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Aufgrund einer rechtlichen Umstrukturierung deutscher Gesellschaften der Celanese-Gruppe im Jahr 2009 gingen Vermögen und Schulden der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG auf die BCP Holdings GmbH über. Diese wurde im Jahr 2016 auf die Celanese Services Germany GmbH verschmolzen.

    Mehrere ehemalige Aktionäre der Celanese AG leiteten ein Spruchverfahren gegen die Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG (heute Celanese Services Germany GmbH) als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Barabfindung. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 (Az. 3-05 O 4/07) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge auf Überprüfung der Barabfindung zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden einiger Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. September 2019 zurückgewiesen (21 W 64/14). Die Celanese Services Germany GmbH gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

    "Landgericht Frankfurt am Main

    Beschluss

    in dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Celanese AG

    1. -  75.  (...)
    alle Antragsteller
    (...)

    76. Rechtsanw. Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
    gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre

    gegen

    Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, vertr. d. die Geschäftsführung,
    Antragsgegnerin

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. Hengeler Mueller, Rechtsanwältin Dr. Mennicke, Düsseldorf,

    hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Szameit und Weber nach mündlicher Verhandlung am 27.5.2014 am 27.5.2014 beschlossen:

    Die Anträge werden zurückgewiesen.

    Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf EUR 200.000,- festgesetzt."

    Sulzbach, im Oktober 2019
    Celanese Services Germany GmbH
    Die Geschäftsführung

    Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Oktober 2019

    Donnerstag, 24. Oktober 2019

    Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Brauerei Beck

    Brauerei Beck & Co. GmbH
    Bremen


    Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im
    Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherrschungs- und
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der Haake-Beck AG und der Brauerei
    Beck & Co. GmbH (ehemals firmierend als Brauerei Beck GmbH & Co. KG)

    In dem Spruchverfahren beim Landgericht Bremen (Az. 11 O 211/17) zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichszahlung gibt die Brauerei Beck & Co. GmbH den Inhalt des am 16.09.2019 gerichtlich protokollierten Vergleichs bekannt:

    1. - 4. […]
    (die Parteien unter 3. und 4. werden nachfolgend gemeinsam auch als
    „Antragsteller“ bezeichnet)

    gegen

    Brauerei Beck GmbH & Co. KG, ver.d.d.Kompl. Kaiserbrauerei GmbH & Co. KG, d.w.ver.d.d.GF Heinz Beckmann u. Alexander Gerberg, Am Deich 18-19, 28199 Bremen,
    Antragsgegnerin

    Prozessbevollmächtigte: Gibson, Dunn & Crutcher LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main,
    Geschäftszeichen: FZ/su - 05827-00002

    Herrn Jens-Uwe Nölle, Birkenstr. 37, 28195 Bremen,
    gemeinsamer Vertreter

    Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre („Gemeinsamer Vertreter“) und die Brauerei Beck GmbH & Co. KG werden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

    Präambel

    Am 22. Juni 2017 beschloss die Hauptversammlung der Haake-Beck AG (,,Haake-Beck") die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Haake- Beck und der Brauerei-Beck. Als (wegen vorangegangenen Formwechsels und daraufhin eingeleiteten, vergleichsweise erledigten Spruchverfahrens erhöhte) Barabfindung nach § 305 AktG wurde ein Betrag von EUR 2.440,01 je Stückaktie der Haake-Beck angeboten (die ,,Barabfindung"). Als (wegen der o.g. Umstande ebenfalls erhöhte) Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG wurde ein Betrag von EUR 105,44 je Stückaktie der Haake-Beck angeboten (die ,,Ausgleichszahlung"). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 21. Juli 2017 in das Handelsregister der Haake-Beck beim AG Bremen eingetragen und damit wirksam.

    Minderheitsaktionäre der Haake-Beck haben ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichszahlung eingeleitet, das beim Landgericht Bremen unter den Az. 11 0 211 /17 (führend) und 11 0 212/17 anhängig ist. Dies vorausgeschickt, schließen die Antragsteller zu 3. und 4. (nachfolgend auch Antragsteller) auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Verfahrensvergleich:

    § 1
    Erhöhung der Barabfindung

    1.1 Die Brauerei-Beck verpflichtet sich, (i) die Barabfindung um einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 je Stückaktie auf EUR 2.940,01 und (ii) die Ausgleichszahlung um einen Betrag in Höhe von EUR 21,61 auf EUR 127,05 zu erhöhen.

    1.2 Die Auszahlung der Beträge zwischen gezahlter und erhöhter Barabfindung und Ausgleichszahlung ist für die Minderheitsaktionäre im Inland spesen-, provisions- und kostenfrei.

    §2
    Beendigung des Verfahrens

    2.1 Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter erkennen die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung unter Berücksichtigung des § 1.1 als angemessen an und erklären dieses Spruchverfahren für erledigt. Die Haake-Beck stimmt diesen Anerkenntnissen zu. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet.

    2.2 Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Parteien das Spruchverfahren (Az. 11 O 211/17 (führend) und 11 O 212/17) hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensantrage zurück. Der Gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und der Brauerei-Beck sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Verfahrensfortführung.

    §3
    […]

    §4
    Bekanntmachung

    Die Brauerei-Beck verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen lnhalt im Volltext mit Ausnahme der Parteien des Aktivrubrums und der Kostenregelung unter vorstehendem § 3 auf ihre Kosten im Bundesanzeiger, in dem lnformationsdienst für Nebenwerte ,,GSC-Research" und in einem Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis ,,Frankfurter Allgemeine Zeitung") bekannt zu machen.

    §5
    Sonstiges

    5.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern zwingendes Recht keine strengere Form vorschreibt.

    5.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lassen. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Den Parteien ist bekannt, dass eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen.

    5.3 Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und seiner Durchführung ist, soweit gesetzlich zulässig, Bremen.

    Brauerei Beck & Co. GmbH

    Quelle: Bundesanzeiger vom 23. Oktober 2019

    Mittwoch, 23. Oktober 2019

    innogy SE: Stimmrechtsmitteilung / Absicht eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs durch E.ON

    innogy SE: Veröffentlichung gemäß §§ 40 Abs. 1, 43 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

    Die E.ON SE, Essen, Deutschland hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 18.10.2019 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 24.09.2019 über Folgendes informiert: 

    Mit Stimmrechtsmitteilung vom 24. September 2019 hat die E.ON SE, Essen, mitgeteilt, dass die E.ON Verwaltungs SE, Düsseldorf, und deren Alleingesellschafterin, die E.ON Beteiligungen GmbH, Düsseldorf, am 23. September 2019 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte an der innogy SE im Sinne der §§ 33, 34 WpHG überschritten haben. 

    In diesem Zusammenhang teilen wir im Namen der E.ON Beteiligungen GmbH und der E.ON Verwaltungs SE nach § 43 Abs. 1 S. 3 WpHG mit: 

    1. Der Erwerb der Stimmrechte an der innogy SE dient strategischen Zielen. 

    2. Wie am 4. September 2019 angekündigt (die relevante Bekanntmachung der E.ON SE ist abrufbar unter www.dgap.de), besteht die Absicht, einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE durchzuführen. Die E.ON Verwaltungs SE behält sich vor, die Minderheitsaktionäre der innogy SE alternativ im Wege eines aktienrechtlichen Squeeze-outs gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz auszuschließen. Ein Erwerb von weiteren Stimmrechten an der innogy SE innerhalb der nächsten zwölf Monate ist daher beabsichtigt. 

    3. Die E.ON Verwaltungs SE und die E.ON Beteiligungen GmbH beabsichtigen zusammen mit ihrem Konzernmutterunternehmen, der E.ON SE, im Aufsichtsrat und Vorstand der innogy SE in einer ihrer Beteiligung an der innogy SE angemessenen Weise vertreten zu sein. Im Übrigen ist die Durchführung eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE beabsichtigt. In diesem Zusammenhang soll die innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE verschmolzen werden. 

    4. Derzeit wird keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der innogy SE, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik angestrebt. 

    Der Erwerb der Beteiligung von ca. 76,79% der Stimmrechte an der innogy SE durch die E.ON Beteiligungen GmbH und nachfolgend die E.ON Verwaltungs SE, der zum Überschreiten der vorgenannten Stimmrechtsmeldeschwellen führte, erfolgte durch konzerninterne Sachkapitalerhöhungen. Der Erwerb der Beteiligung durch die E.ON Beteiligungen GmbH und die E.ON Verwaltungs SE erfolgte dabei unter der Verwendung von Eigenmitteln.

    Samstag, 19. Oktober 2019

    TOM TAILOR HOLDING SE wechselt im regulierten Markt vom Prime Standard in den General Standard

    Corporate News

    Hamburg, 18. Oktober 2019 - Der Vorstand der TOM TAILOR Holding SE (ISIN DE000A0STST2) hat am 18. September 2019 mit taggleicher Zustimmung des Aufsichtsrats einen Wechsel der Börsennotierung vom Prime Standard in den General Standard des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse beschlossen. Auf dieser Basis wurde am 19. September 2019 bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse der Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der TOM TAILOR Holding SE zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) gemäß § 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt, wodurch die Aufnahme des Handels der TOM TAILOR-Aktien im regulierten Markt (General Standard) von Amts wegen veranlasst wird. Der Widerruf der Zulassung wurde am 27. September 2019 auf der Internetseite der Frankfurter Wertpapierbörse (www.deutsche-boerse.com) veröffentlicht. Damit erfolgt die Aufnahme des Handels (Einführung) der TOM TAILOR-Aktien im regulierten Markt (General Standard) am 30. Dezember 2019.

    Durch den Wechsel des Börsensegments entfallen Zulassungsfolgepflichten, wie bestimmte Berichts- und Veröffentlichungsanforderungen. Dieser Schritt ermöglicht es der Gesellschaft, die Kosten der Börsennotierung zu reduzieren und vorhandene Ressourcen effizienter zu nutzen. Die TOM TAILOR Holding SE wird im General Standard auch in Zukunft die hohen Transparenzanforderungen des regulierten Marktes erfüllen. Ebenso bleibt auch nach dem Segmentwechsel weiterhin eine uneingeschränkte Handelsmöglichkeit der TOM TAILOR-Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse bestehen.

    Über die TOM TAILOR Group

    Die TOM TAILOR Group fokussiert sich als international tätiges, vertikal ausgerichtetes Modeunternehmen auf sogenannte Casual Wear und bietet diese im mittleren Preissegment an. Ein umfangreiches Angebot an modischen Accessoires erweitert das Produktportfolio. Das Unternehmen deckt damit die unterschiedlichen Kernsegmente des Modemarkts ab. Die Marke TOM TAILOR wird durch die Segmente Retail und Wholesale vertrieben, also sowohl durch eigene Monolabel-Geschäfte als auch durch Handelspartner. Hierzu zählen 454 TOM TAILOR Filialen sowie 185 Franchise-Geschäfte, 2.541 Shop-in-Shops und 7.393 Multi-Label-Verkaufsstellen. Damit ist die Marke in über 32 Ländern präsent.

    Die Marke BONITA verfügt über 727 eigene Retail-Geschäfte sowie über 80 Shop-in-Shop Flächen. Die Kollektionen beider Marken können darüber hinaus über die jeweiligen eigenen Online-Shops bezogen werden.

    Informationen auch unter www.tom-tailor-group.com