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Donnerstag, 11. Januar 2018

Verpflichtungserklärung zum STRABAG-Spruchverfahren

STRABAG AG
Hoppegarten

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN DER
ILBAU LIEGENSCHAFTSVERWALTUNG AG 
(nunmehr firmierend als STRABAG AG – nachfolgend aber wie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unter alter Firmierung)

Vorbemerkung:

A. Das Grundkapital der STRABAG AG beträgt insgesamt 104.780.000 EUR und ist eingeteilt in 4.030.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 26,00 EUR je Aktie. Sämtliche Aktien sind voll einbezahlt. Es gibt keine verschiedenen Aktiengattungen. Jede Aktie ist voll stimm- und dividendenberechtigt.

B. Der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG (im Folgenden „ILBAU“) gehören derzeit unmittelbar 3.773.239 Aktien der STRABAG AG. Dies entspricht einem Anteil von rund 93,63% des Grundkapitals der STRABAG AG. Darüber hinaus gehört der Alleingesellschafterin der ILBAU, der beim Landgericht Klagenfurt (FN 88983 h) eingetragenen STRABAG SE mit Sitz in Villach, eine weitere Aktie der STRABAG AG. Die übrigen Aktionäre (im Folgenden „Minderheitsaktionäre“) der STRABAG AG halten insgesamt 256.760 Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 6,37% des Grundkapitals der STRABAG AG.

C. In der außerordentlichen Hauptversammlung der STRABAG AG vom 24. März 2017 ist folgender Beschluss (im Folgenden „Squeeze-out Beschluss“) gefasst worden:

„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der STRABAG AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG mit Sitz in Hoppegarten (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 300,00 EUR je auf den Namen lautender Stückaktie der STRABAG AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“

D. Gegen diesen Squeeze-out Beschluss haben die nachfolgend aufgeführten Aktionäre (im Folgenden zusammen die „Kläger“ genannt) Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und in einem Fall zusätzlich eine Feststellungsklage (im Folgenden einzeln als „Klage“ oder zusammen als „Klagen“ bezeichnet) gegen die STRABAG AG beim Landgericht Köln unter folgenden Aktenzeichen erhoben:

• Sparta AG Klageschrift vom 21. April 2017 Az. 91 O 13/17
• Herr Moritz R. und bswp-management GmbH Klageschrift vom 22. April 2017 Az. 91 O 15/17
• Herr Rolf L. Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 17/17
• Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 18/17
• Eheleute Heinz und Ingrid F. Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 19/17
• Herr Karl-Walter F., Metropol-Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und Riebeck-Brauerei von 1862 AG Klageschrift vom 24. April 2017 Az. 91 O 20/17

Die Klagen wurden durch Beschluss des Landgerichts Köln verbunden. Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 91 O 13/17 führt.

Die STRABAG AG hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 beim Oberlandesgericht Köln einen Antrag gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG auf Erlass eines Freigabebeschlusses gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

E. Zwischen der STRABAG AG, vertreten durch den Besonderen Vertreter gemäß § 147 Absatz 2 Satz 1 AktG, Herrn Dr. Thomas Heidel, als Klägerin und der STRABAG SE und deren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Thomas Birtel, als Beklagte ist ferner seit April 2017 beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 22 O 169/17 ein von den Minderheitsaktionären der STRABAG AG initiierter Rechtsstreit zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus §§ 311, 317 AktG wegen nach Auffassung der Minderheitsaktionäre nachteiliger konzerninternen Transaktionen rechtshängig (im Folgenden auch der „Schadensersatzprozess“). Der Besondere Vertreter hat in diesem Rechtsstreit bezifferte Ersatzansprüche in Höhe von 217.543.503,00 EUR geltend gemacht (die „bezifferten Ersatzansprüche“). Die Beklagten in diesem Verfahren bestreiten eine Haftung bereits dem Grunde nach.

F. Den Klägern geht es bei den von ihnen erhobenen Klagen gegen den Squeeze-out Beschluss darum, dass die vom Besonderen Vertreter geltend gemachten bezifferten Ersatzansprüche auch im Spruchverfahren berücksichtigt werden. Sie hegen insbesondere die Befürchtung, dass die bezifferten Ersatzansprüche bei einer kurzfristigen Eintragung des Squeeze-out Beschlusses im Ergebnis ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn der Besondere Vertreter infolge der anschließenden handelsregisterrechtlichen Eintragung der Verschmelzung der STRABAG AG auf die ILBAU sein Amt als Organ der STRABAG AG verliert.

G. Ziel dieser Verpflichtungserklärung der ILBAU ist es, den in der mündlichen Verhandlung des Freigabeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 18 AktG 1/17) am 28. September 2017 durch den Senat geäußerten Bedenken dadurch Rechnung zu tragen, dass die bezifferten Ersatzansprüche, die in dem Verfahren des Besonderen Vertreters geltend gemacht werden, im anschließenden Spruchverfahren in jedem Fall als Sonderwert zugunsten aller Minderheitsaktionäre berücksichtigt werden, ohne dass es noch darauf ankommen soll, ob die bezifferten Ersatzansprüche bestehen oder nicht. Die Minderheitsaktionäre sollen in jedem Fall so gestellt werden, als ob zum Bewertungsstichtag des Squeeze-out Beschlusses (24. März 2017) die bezifferten Ersatzansprüche in voller Höhe als Sonderwert bei der Berechnung der Abfindung einbezogen worden wären. Soweit im Spruchverfahren unter Einbeziehung dieses Sonderwerts zum Bewertungsstichtag eine Barabfindung oberhalb des angebotenen Betrags von 300,- EUR je Aktie festgesetzt wird oder festzusetzen wäre, soll ein entsprechender Anspruch jedes einzelnen Minderheitsaktionärs auf Zahlung des Differenzbetrags begründet werden.

Dies vorausgeschickt, gibt die ILBAU zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses im Sinne von § 62 Abs. 5 S. 7 UmwG (nachfolgend verkürzt der „Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses“) Aktionäre der STRABAG AG sind, insbesondere aber gegenüber den Klägern, folgende Verpflichtungserklärungen mit der Maßgabe ab, dass die vorgenannten Minderheitsaktionäre hierdurch ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der ILBAU erwerben:

1. Verpflichtungen der ILBAU gegenüber den Minderheitsaktionären der STRABAG AG

1.1 Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, den sich aus der Geltendmachung der bezifferten Ersatzansprüche maximal ergebenden Sonderwert in einem etwaigen Spruchverfahren bei der Überprüfung der Barabfindung anzuerkennen (also zugunsten der Minderheitsaktionäre wirtschaftlich ein volles Obsiegen des Besonderen Vertreters im Schadensersatzprozess zu unterstellen). Ilbau wird das Gericht im Spruchverfahren zur Einbeziehung dieses Sonderwertes bei dem zu ermittelnden Abfindungsbetrag als zwischen den Parteien des Spruchverfahrens unstreitig auffordern.

1.2 Die ILBAU gibt ferner für den Fall, dass das Gericht im Spruchverfahren ungeachtet der vorstehenden gemäß Ziffer 1.1 abgegebenen Verpflichtungserklärung der ILBAU eine Berücksichtigung des sich maximal ergebenden Sonderwerts für nicht zulässig erachtet oder, gleich aus welchem Grund, diesen Sonderwert bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung nicht berücksichtigt, des Weiteren folgende Verpflichtungserklärung ab: Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, die bezifferten Ersatzansprüche wie einen Sonderwert zusätzlich zu dem vom Gericht festgesetzten Betrag in die Berechnung der Abfindung an die Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, einzubeziehen. Ein von der ILBAU nach dieser Ziffer 1.2 zusätzlich zu zahlender Abfindungsbetrag ist mit rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens, bzw. gleichzeitig mit einer vom Gericht rechtskräftig festgesetzten Zuzahlung zur Auszahlung fällig. § 327b Abs. 2 AktG gilt für diesen zusätzlichen Abfindungsbetrag entsprechend.

1.3 Der aus der Geltendmachung der bezifferten Ersatzansprüche auf die 256.760 Aktien der Minderheitsaktionäre entfallende Teilbetrag wird darüber hinaus durch die als Anlage 1 beigefügte Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG vom 9. Oktober 2017 in Höhe von 14.000.000 EUR abgesichert.

1.4 Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich, diese Verpflichtungserklärungen unverzüglich nach Eintragung des Squeeze-out Beschlusses im Handelsregister im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

1.5 Auf den Zugang einer Annahmeerklärung der Minderheitsaktionäre bezüglich dieser Verpflichtungserklärungen verzichtet die ILBAU (§ 151 S. 1 BGB).

2. Auflösende Bedingung

Die Verpflichtungserklärungen der ILBAU gemäß Ziffer 1 sind gemäß § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem Freigabeverfahren mit dem Az. 18 AktG 1/17, mit der die von der STRABAG AG beantragte Freigabe des Squeeze-out Beschlusses zurückgewiesen wird.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Soweit eine Regelung dieser Verpflichtungserklärung(en) unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Verpflichtungserklärung(en) hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelungen gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3.2 Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Vereinbarung keine Anerkennung der vom Besonderen Vertreter in dem Schadensersatzprozess geltend gemachten bezifferten Ersatzansprüche verbunden ist.

Köln, den 09. Oktober 2017

Rosenhöfer    Kasparek

Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG
Vertreten durch die Vorstandsmitglieder Jörg Rosenhöfer und Lutz Kasparek

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2018

Bekanntmachung zum Übernahmeangebot für Uniper-Aktien

Fortum Deutschland SE
Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Fortum Deutschland SE, Düsseldorf, (die "Bieterin") hat am 7. November 2017 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das "Angebot") an die Aktionäre der Uniper SE, Düsseldorf, zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Uniper SE (ISIN DE000UNSE018) ("Uniper-Aktien") gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 21,31 je Aktie veröffentlicht. Darüber hinaus sollen die Aktionäre der der Uniper SE an einer Dividende für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr in Höhe von EUR 0,69 je Aktie der Uniper SE partizipieren. Wenn der Vollzug des Angebots vor dem Tag erfolgt, an dem die Hauptversammlung der Uniper SE stattfindet, die über die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt, wird die Gegenleistung um EUR 0,69 je Aktie auf EUR 22,00 je Aktie erhöht. Die Frist für die Annahme dieses Angebots endet am 16. Januar 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

1. Das Grundkapital der Uniper SE beträgt EUR 622.132.000 und ist in 365.960.000 auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt. Bis zum 10. Januar 2018, 12:30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) ("Meldestichtag"), ist das Angebot für insgesamt 171.367.665 Uniper-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 46,83% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Uniper SE.

2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar keine Uniper-Aktien. Jedoch hielt die E.ON Beteiligungen GmbH, eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG, zum Meldestichtag 170.720.340 Uniper-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von 46,65% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Uniper SE. Diese Stimmrechte werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG der E.ON SE, einer mit der Bieterin gemeinsam handelnden Person im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG, zugerechnet. Der Bieterin werden diese Aktien jedoch nicht gemäß § 30 WpÜG zugerechnet.

3. Die E.ON Beteiligungen GmbH und die Bieterin haben in einem Transaktionsvertrag vereinbart, dass die E.ON Beteiligungen GmbH das Recht hat, für die von ihr gehaltenen Uniper-Aktien das Angebot anzunehmen (die "Tender-Option"), wobei die E.ON Beteiligungen GmbH die Tender-Option nicht vor dem 2. Januar 2018 ausüben durfte (vgl. zu weiteren Einzelheiten Ziffer 6.5 und 6.6 der Angebotsunterlage). Der Bieterin und den in Anlage 2 Abschnitt 1 der Angebotsunterlage aufgeführten Gesellschaften und Personen standen aus dieser Vereinbarung Rechte aus unmittelbar und mittelbar gehaltenen Instrumenten im Sinne des § 38 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu. Die E.ON Beteiligungen GmbH hat das Angebot für insgesamt 170.720.340 Uniper-Aktien angenommen, so dass der Bieterin und den in Anlage 2 Abschnitt 1 der Angebotsunterlage aufgeführten Gesellschaften und Personen aus dieser Vereinbarung keine Rechte aus unmittelbar und mittelbar gehaltenen Instrumenten im Sinne des § 38 WpHG mehr zustehen.

4. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen Uniper-Aktien oder nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf die Uniper SE. Ihnen wurden zum Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus Uniper-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: http://www.powerful-combination.com
im Internet am: 10.01.2018.

Düsseldorf, den 10. Januar 2018

Fortum Deutschland SE

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2018

Mittwoch, 10. Januar 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out im Jahr 2018
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • biolitec AG, Wien: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. Dezember 2017
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out, Eintragung am 3. November 2017, Bekanntmachung am 6. November 2017 
  • CONET Technologies AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 20. Dezember 2017
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • FIDOR Bank AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 20. Dezember 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 17. Oktober 2017 
  • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 18. Dezember 2018
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 7. Dezember eingetragen, am 8. Dezember 2017 veröffentlicht
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Dezember 2017 
  • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018  
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen
  • UNIWHEELS AG, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 4. Dezember 2017
  • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag, außerordentliche Hautversammlung am 17. November 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CREATON Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts

Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zur Überprüfung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Dachziegelhersteller CREATON AG, Wertingen, zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 14963/17 verbunden.

Laut dem Übertragungsbeschluss erhielten die mit der Handelsregistereintragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der zur Etex Group gehörenden Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je CREATON-Vorzugsaktie.

LG München I, Az. 5 HK O 14963/17
Hoppe, M. u.a. ./. Etex Holding GmbH

Montag, 8. Januar 2018

Innerer Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 31. Dezember 2017 betrug 128,54 € pro Aktie. Dies ist ein Anstieg um 34,4 % seit Jahresbeginn (31.12.2016: 95,62 €).

Zum Portfolio:

Im Dezember wurde in steigende Kurse hinein ein gutes Drittel der Position in der Washtec AG (WKN: 750750) veräußert. Es konnte über den Zeitraum von rund 4 Jahren eine Verzehnfachung des Wertes erzielt werden. Die Position ist nun mit 10% gewichtet. Auch die erst jüngst gekaufte Constantin Medien AG (WKN: 914720) hat durch das Übernahmeangebot zur Performance positiv beigetragen.

Weiteres konkurrierendes Kaufangebot des IVA für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,60

Für BWT-Nachbesserungsrechte gibt es folgendes viertes Kaufangebot, nunmehr von dem IVA – Interessenverband für Anleger:

Öffentliches Kaufangebot
BWT AG

Anspruch auf ev. Nachzahlung
ISIN: AT0000A1YR13

Es läuft ein gerichtliches Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis das Verfahren abgeschlossen wird. Der IVA – Interessenverband für Anleger ist überzeugt, dass es besser ist, das Ende des Verfahrens abzuwarten.

Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten ist der IVA bereit, die Ansprüche zu je EUR 3,60 je Recht anzukaufen

Das Kaufangebot ist mit 31.1.2018 befristet. Max. 10.000 Stk.

Inhaber von Nachbesserungsrechten mögen sich bei Frau Wolfenegg – judith.wolfenegg@iva.or.at - unter Angabe der Stückzahl melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion.
___________


Zu dem Angebot von Rechtsanwalt Dr. Boyer (nunmehr EUR 3,50):
https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-konkurrierendes-kaufangebot.html

Zu dem Angebot der Small & Mid Cap Investmentbank AG (EUR 3,-):
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur-bwt.html

Zu dem Angebot der Taunus Capital Management AG (EUR 1,65):
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/ubernahmeangebot-fur-bwt.html

Zum Handel bei VEH Valora:
http://valora.de/valora/kurse?isin=AT0000A1YR13

Freitag, 5. Januar 2018

Bekanntmachung zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der STRABAG AG

STRABAG AG
Hoppegarten
(vormals Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG)


Bekanntmachung über die Abfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
STRABAG AG, Köln
ISIN DE000A0Z23N2 / WKN A0Z23N

Die Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG, Hoppegarten („Ilbau“) und die STRABAG AG, Köln, („STRABAG“) haben am 30. Dezember 2016 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der STRABAG erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der STRABAG vom 24. März 2017 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der STRABAG auf die Hauptaktionärin Ilbau gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 27. Dezember 2017 in das Handelsregister der STRABAG beim Amtsgericht Köln unter HRB 556 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 29. Dezember 2017 in das Handelsregister der Ilbau beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRB 16050 FF eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der STRABAG sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Ilbau sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der STRABAG in das Eigentum der Ilbau übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden und die (alte) STRABAG als übertragender Rechtsträger erloschen. Ferner ist mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung die Ilbau in „STRABAG AG“ umfirmiert worden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der STRABAG eine von der Ilbau (nunmehr firmierend als „STRABAG AG“) zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 300,00 je auf den Namen lautende Stückaktie der STRABAG (ISIN DE000A0Z23N2). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der STRABAG an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Ilbau – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der STRABAG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der STRABAG durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der STRABAG brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der STRABAG provisions- und spesenfrei.

Hoppegarten, im Januar 2018

STRABAG AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Januar 2018

Donnerstag, 4. Januar 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F24 AG

Das LG München I hat die Spruchanträge zum dem auf der ordentlichen Hauptversammlung der F24 AG (WKN: A12UK2) vom 4. August 2017 beschlossenen Squeeze-out zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 14964/17 verbunden.

LG München I, Az. 5 HK O 14964/17
Hoppe, M. u.a. ./. A.II Holding AG

Weiteres konkurrierendes Kaufangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,50

Für BWT-Nachbesserungsrechte gibt es nunmehr folgendes drittes Kaufangebot (nunmehr nachgebessert auf EUR 3,50).

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von BWT AG Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung ISIN: AT0000A1YR13

Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze Out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der BWT AG wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in der ISIN AT0000A1YR13 verbrieft sind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von 3,- EUR je Nachzahlungsanspruch erworben.

Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 100 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Die Frist, innerhalb der das Verkaufsangebot abgegeben werden kann, endet am 31. Januar 2018. Die Anwendung des Par. 934 ABGB gilt als und wird wegen des aleatorischen Elementes wechselseitig ausgeschlossen.

Der Bieter behält sich vor, durch eine weitere Veröffentlichung die Ablauffrist für das vorliegende freiwillige öffentliche Kaufangebot vorzeitig als beendet zu erklären. Davon wird der Bieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich während der Angebotsfrist in dem zur Bestimmung einer eventuellen Nachbesserung anhängigen Überprüfungsverfahren oder durch andere Faktoren die Nachbesserungsansprüche als wertlos herausstellen sollten.

Inhaber von Nachzahlungsansprüchen, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen wollen, werden gebeten, dies bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, Fax +43 1 216 04 77, mail(a)nachbesserung.at, zu erklären.

Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen Vordrucke 'Verkaufsangebot' und 'Übertragungsauftrag' zu verwenden. Die Vordrucke können auch unter Tel. +43 1216 74 97 angefordert werden.

Wien, 03.01.2018

Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer

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Zu dem Angebot der Small & Mid Cap Investmentbank AG:
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur-bwt.html

Zu dem Angebot der Taunus Capital Management AG:
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/ubernahmeangebot-fur-bwt.html

Zum Handel bei VEH Valora:
http://valora.de/valora/kurse?isin=AT0000A1YR13

Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG

Pankl Racing Systems AG: Hauptaktionärin initiiert Delisting der Aktien

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Kapfenberg - 3. Jänner 2018


KTM Industries initiiert Delisting der Aktien der Pankl Racing Systems AG

Am 3. Jänner 2018 ist das BörseG 2018 in Kraft getreten, das nunmehr für börsenotierte Aktiengesellschaften die Möglichkeit eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Amtlichen Handel vorsieht (so genanntes "Delisting").

Die Aktien der Pankl Racing Systems AG, FN 143981m, Industriestraße West 4, 8605 Kapfenberg, notieren derzeit unter ISIN AT0000800800 an der Wiener Börse und sind zum Amtlichen Handel zugelassen. Die KTM Industries AG hält derzeit 2.977.681 Stück Aktien der Pankl Racing Systems AG. Dies entspricht rund 94,53% des stimmberechtigten Grundkapitals der Pankl Racing Systems AG.

Die KTM Industries AG hat heute als Aktionärin gemäß § 38 Abs 7 BörseG 2018 verlangt, dass die Pankl Racing Systems AG die Zulassung ihrer 3.150.000 Stück Aktien (ISIN AT0000800800) vom Amtlichen Handel der Wiener Börse beantragt.

Übernahmeangebot an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG

Die KTM Industries AG hat der Pankl Racing Systems AG weiters mitgeteilt, zur Wahrung des Anlegerschutzes als Bieterin ein Angebot zur Beendigung der Handelszulassung gemäß § 38 Abs 6 bis 8 BörseG 2018 iVm dem 5. Teil des Übernahmegesetzes an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG, Industriestraße West 4, 8605 Kapfenberg, FN 143981m, zu stellen.

Der Angebotspreis wird EUR 42,18 pro Aktie der Pankl Racing Systems AG betragen, sofern dieser Angebotspreis nach Einholung einer "Fairness Opinion" nicht gemäß § 27e ÜbG "offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens" liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Angebotspreis dem im Rahmen der "Fairness Opinion" ermittelten angemessenen Wert entsprechen.

Das Angebot ist auf den Erwerb aller Pankl-Aktien gerichtet, die nicht von der KTM Industries AG oder von mit ihr gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern gehalten werden. Das Angebot ist somit auf den Erwerb von 95.235 Pankl-Aktien gerichtet. Mit dem Angebot wird eine Beendigung der Handelszulassung der Aktien der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse beabsichtigt.

Der Vorstand der Pankl Racing Systems AG wird das Aktionärsverlangen auf Initiierung eines Delistings prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die weiteren Schritte für den Widerruf der Zulassung der Aktien einleiten.

Rechtlicher Hinweis:

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Pankl Racing Systems AG dar.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: OLG Frankfurt am Main holt Sachverständigengutachten ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11% gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen wurde Herr WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz bestimmt. Dieser soll prüfen, ob vor dem Hintergrund der Berücksichtigung einer Reinvestitionsrate in Höhe von EUR 120 Mio. in der ewigen Rente die Annahme einer zusätzlichen Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum in Höhe von EUR 18,8 Mio. sachgerecht ist.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main

Mittwoch, 3. Januar 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Gerichtliches Sachverständigengutachten vorgelegt

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hat der Gutachter nach Mitteilung des Gerichts sein Sachverständigengutachten vorgelegt. Herr Wirtschaftsprüfer Rüssmann kommt darin auf Basis der damals vorgelegten Planzahlen auf eine Barabfindung von EUR 18,48 bzw. 17,88 (während die Hauptaktionärin lediglich EUR 15,- geboten hatte). Auf der Basis aktualisierter Planzahlen, die dem Gutachter allerdings erst Jahre später 2016 von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, hält der Gutachter EUR 14,61 bzw. EUR 14,19 für angemessen.

Die Gutachtenerstellung war durch Befangenheitsanträge der Antragsgegnerin verzögert worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/spruchverfahren-squeeze-out-lha.html

Landgericht Mühlhausen, Az 1 HK O 2/12 
Vogel u.a. ./. LHA Holding A. und R. Krause GbR
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zur Medisana AG: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 3,40

Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Medisana AG ist vergleichsweise beendet worden. Der Vergleich sieht eine Erhöhung der Barabfindung von 2,81 Euro auf 3,40 Euro vor. Der Erhöhungsbetrag je Aktie in Höhe von EUR 0,59 wird gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem 24. Oktober 2016 in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Piper + Jet Maintenance AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf Wert von EUR 5,41 je Aktie (+ 69%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Piper + Jet Maintenance AG hatte das LG Frankfurt am Main zunächst eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags von EUR 3,20 um einen Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 0,80 auf EUR 4,- vorgeschlagen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Nachdem bei der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2017 keine Einigung erreicht werden konnte, hat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag eine Beweiserhebung angeordnet und mit Beschluss des Vorsitzenden Richters vom 22. März 2017 Herrn Dipl.-Kfm. Volker Hülsmeier, c/o Bender & Hülsmeier, 60322 Frankfurt am Main, zum Sachverständigen bestimmt.

In dem nunmehr vorgelegten, auf den 13. Dezember 2017 datierten Sachverständigengutachten kommt Herr Dipl.-Kfm. Volker Hülsmeier auf einen Wert von EUR 5,41 je Piper+Jet-Aktie. Folgt das Gericht dem Gutachten, würde dies gegenüber den angebotenen EUR 3,20 eine deutliche Anhebung um fast 70% bedeuten (+ 69,06%).

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 31/16
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. ./. Piper Deutschland AG
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Piper Deutschland AG:
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 04107 Leipzig

Freitag, 29. Dezember 2017

Jahresschlusskurse 2017 der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie könne insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der EPCOS AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1999 von Siemens abgespaltenen EPCOS AG, München, hatte das Landgericht München I eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin, der TDK Corporation, festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt.

Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht München nunmehr zurückgewiesen.

OLG München, Az. 31 Wx 142/15
LG München I, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 5 HK O 20316/09
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. TDK Corporation
120 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TDK Corporation:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Fidor Bank: 2017 war erfolgreiches Jahr

München - +++ Außerordentliche Hauptversammlung der Fidor Bank AG beschließt Squeeze-out +++ Neues Kernstück der Bank: Digital Loan Factory +++ Starkes Kundenwachstum

Kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres zeigt sich der Vorstand der Münchner Fidor Bank optimistisch für die Zukunft der mit zahlreichen Innovationspreisen ausgezeichneten Bank.

"2017 war sicherlich kein einfaches aber letztlich ein sehr gutes Jahr!" bilanziert Matthias Kröner, Gründer und Vorstandsvorsitzender der Fidor Bank: "2016 war das Jahr der Transaktion, 2017 das Jahr der Transformation, die nun zum Jahresende abgeschlossen werden konnte." Damit sei der Weg frei für die internationale Weiterentwicklung der Bank.

Am 20. Dezember lud die Fidor Bank AG zu einer außerordentlichen Hauptversammlung. Einziger Tagesordnungspunkt: Der formale Squeeze-out der verbliebenen freien Aktionäre. Die anwesenden Aktionäre (rund 99 % des Kapitals) stimmten mit 99,9 % Ja-Stimmen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Fidor Bank AG auf die 3F Holding GmbH. Den Minderheitsaktionären wird eine Barabfindung in Höhe von EUR 13,69 pro Fidor Bank AG Aktie gezahlt. Nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die 3F Holding GmbH über und die Minderheitsaktionäre erhalten die festgesetzte Barabfindung.

Der Blick richtet sich nun nach vorne. Die Fidor Bank agiert in Zukunft als europaweite Community-Bank mit Kernmärkten in Deutschland, UK und Frankreich. Wesentlicher Konzeptbestandteil ist dabei Fidors Marktplatz sowie der internationale Vertrieb der selbstgeschaffenen digitalen fOS (Fidor Operating System) Banken-Infrastruktur.

Die Weiterentwicklung kundenzentrierter Innovationen ebenso wie die Vorbereitung des Europäischen Roll-outs sind die nächsten operativen Ziele. Hierbei ist der französische Markteintritt ein wesentlicher nächster Schritt.

Parallel zum planmäßigen Abbau des Kredit-Portfoliogeschäfts erfolgte der Neubau der sogenannten "Digital Loan Factory". Mittels dieser voll automatisierten, digitalen end-2-end Kredit-Infrastruktur wird die minutenschnelle Verarbeitung von eingehenden Kreditanträgen sowie Kreditentscheidungen möglich. Eine Auszahlung erfolgt somit wenige Minuten nach Eingang der Anfrage. Auch das Kreditmanagement erfolgt vollständig automatisiert. Der Vertrieb von Fidor Krediten findet über die eigene Fidor-Plattform ebenso statt wie auch über Partner-Plattformen

Während intern der Umbau in vollem Gange war, wuchs die Bank weiterhin kundenseitig. Die Community umfasst mittlerweile über 600.000 Nutzeranmeldungen. Die Kundenanzahl entwickelte sich auf rund 250.000. Um die gegenwärtig eintreffenden Kontoeröffnungen zu bewältigen wird die Fidor Bank das in 2017 durch Video-Ident abgelöste PostIdent-Verfahren für einen begrenzten Zeitraum reaktivieren. Damit soll kurzfristig der bestehende Kapazitätsstau im Video-Ident überwunden werden.

Über die Fidor Bank

Die Fidor Bank AG (www.fidor.de) ist eine Direktbank mit Sitz in Deutschland, die häufig als die "älteste FinTech-Bank der Welt" beschrieben wird, sie zeichnet sich durch eine Reihe einzigartiger Produkte und Services aus. In der Fidor Smart Community diskutieren mehr als 600.000 Mitglieder über Finanzfragen, geben Spartipps oder bewerten Produkte. Mit einem Bonus-Programm belohnt die Fidor Bank jeden Kunden mit kleinen Geldbeträgen, der die Plattform zum Austausch nutzt. Mit dem Fidor Smart Giro- oder Geschäftskonto richtet sich die Bank an Privat- und Geschäftskunden und bietet diesen eine Kombination aus klassischen Banking-Leistungen und innovativen Finanz-Apps. Aktuell hat die Bank rund 250.000 Kunden in Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Die offene API-Infrastruktur garantiert dabei ein stetig wachsendes, digitales Angebot, das zeitgemäß ist und den neuen Arten des Bankings ihrer Kunden entspricht. Denn so können des Weiteren innovative Finanz-Apps und von Dritten entwickelte Produkte schnell integriert und allen Fidor-Kunden zugänglich gemacht werden. Verfügbarkeit (24 Stunden rund um die Uhr) und Schnelligkeit, insbesondere das 60 seconds-Banking (wesentliche Banking-Prozesse können in 60 Sekunden durchgeführt werden), sind die Stärken der Fidor Bank AG.

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"


Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Verhandlungstermin zum wiederholten Mal verschoben, nunmehr auf den 3. Mai 2018.

Über das Vermögen der nunmehr als Travel Viva GmbH firmierenden Antragsgegnerin hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe vor mehr als einem Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16).

Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer gerichtlichen Anhebung.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der MWG-Biotech AG: Verhandlungstermin am 22. Februar 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr auf den 22. Februar 2018, 10:30, bestimmt (Umladung vom 8. Februar 2018). Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP Marcus Jüngling und Herr WP Thorsten Dorsch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Deutschland, angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 4268/17 - Squeeze-out
(LG München I, Az. 5 HK O 4736/11;  OLG München, Az. 31 Wx 341/17- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Scheunert u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik) 

- aufgrund Kanzleiwechsels nunmehr: EIFLER GRANDPIERRE WEBER Rechtsanwälte, 60323 Frankfurt am Main

VW zieht wegen Sonderprüfer vor Bundesverfassungsgericht

Aktienrückkaufangebot der Kontron S&T AG zu EUR 3,11 je Aktie

Aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28. Dezember 2017:

Die Gesellschaft bietet hiermit allen Kontron S&T-Aktionären an, die von ihnen gehaltenen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 1,00 und einschließlich aller Dividendenansprüche („Kontron S&T-Aktien“) zum Kaufpreis von

EUR 3,11 je Kontron S&T-Aktie

nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage zu kaufen und zu erwerben.

Das Angebot bezieht sich auf bis zu 1.189.479 Kontron S&T-Aktien des Streubesitzes. Sofern im Rahmen dieses Angebots mehr als 1.189.479 Kontron S&T-Aktien zum Rückkauf eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen nach Maßgabe von Ziffer 3.5 teilweise (verhältnismäßig) berücksichtigt.

Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt am Freitag, den 29. Dezember 2017 und endet am Mittwoch, den 31. Januar 2018, 18:00 Uhr (MEZ) (Annahmefrist).

Die Gesellschaft behält sich vor, die Annahmefrist zu verlängern. Sollte sie sich dafür entscheiden, wird sie dies vor Ablauf der Annahmefrist bekannt geben. Die Vorschriften des WpÜG finden auf dieses Angebot keine Anwendung, und damit auch nicht dessen Regelungen über eine mögliche Verlängerung der Annahmefrist. Ebenso finden die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes keine Anwendung. 

(...)

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Zu dem Kaufangebot zu EUR 3,35 siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/11/kaufangeot-fur-aktien-der-kontron-s-ag.html

Konkurrierendes Kaufangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BWT AG  ANS.EV.NACHZ.BAR. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG, München,  Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  BWT AG  ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN:  A2H8LT
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 3,00 EUR je Nachbesserungsrecht
(...)

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Anmerkung der Redaktion: Die Taunus Capital Management AG hatte kürzlich einen "Abfindungspreis" in Höhe von EUR 1,65 je Anspruch geboten, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/ubernahmeangebot-fur-bwt.html