von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11% gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen wurde Herr WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz bestimmt. Dieser soll prüfen, ob vor dem Hintergrund der Berücksichtigung einer Reinvestitionsrate in Höhe von EUR 120 Mio. in der ewigen Rente die Annahme einer zusätzlichen Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum in Höhe von EUR 18,8 Mio. sachgerecht ist.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11% gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen wurde Herr WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz bestimmt. Dieser soll prüfen, ob vor dem Hintergrund der Berücksichtigung einer Reinvestitionsrate in Höhe von EUR 120 Mio. in der ewigen Rente die Annahme einer zusätzlichen Thesaurierung für nachhaltiges Wachstum in Höhe von EUR 18,8 Mio. sachgerecht ist.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
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