von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der kürzlich in McKesson Europe AG umfirmierten Celesio AG hatten mehrere Antragsteller eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis der Bundesgerichtshof über die im Rahmen des Übernahmeangebots angebotenen Barabfindung entschieden hat, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/aussetzungsantrag-im-spruchverfahren-zu.html
Mehrere ehemalige Celesio-Aktionäre hatten nämlich beim OLG Frankfurt am Main einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html. Während "normale" Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr, der in Wandelanleihen investiert hatte. Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Urteil, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen.
Der Bundesgerichtshof, bei dem dieses Verfahren in dritter Instanz anhängig ist (Az. II ZR 37/16), hat die Sache am 7. November 2017 verhandelt. Der BGH hat mit Entscheidung vom 8. November 2017 die Revision nicht zugelassen (so dass es bei der minderheitsaktionärsfreundlichen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bleibt). Die Entscheidungsgründe werden erst in einigen Wochen vorgelegt. Wir werden dann weiter berichten.
Dieses Verfahren zum Übernahmeangebot hat nach zutreffender (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung auch Auswirkungen auf das Spruchverfahren (so auch die Celesio-Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsauffassung des LG Köln in den Postbank-Spruchverfahren, zum Squeeze-out-Spruchverfahren siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html).
Klageverfahren zum Übernahmeangebot:
BGH, Az. II ZR 37/16
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 5 U 2/15
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der kürzlich in McKesson Europe AG umfirmierten Celesio AG hatten mehrere Antragsteller eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis der Bundesgerichtshof über die im Rahmen des Übernahmeangebots angebotenen Barabfindung entschieden hat, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/aussetzungsantrag-im-spruchverfahren-zu.html
Mehrere ehemalige Celesio-Aktionäre hatten nämlich beim OLG Frankfurt am Main einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html. Während "normale" Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr, der in Wandelanleihen investiert hatte. Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Urteil, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen.
Der Bundesgerichtshof, bei dem dieses Verfahren in dritter Instanz anhängig ist (Az. II ZR 37/16), hat die Sache am 7. November 2017 verhandelt. Der BGH hat mit Entscheidung vom 8. November 2017 die Revision nicht zugelassen (so dass es bei der minderheitsaktionärsfreundlichen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bleibt). Die Entscheidungsgründe werden erst in einigen Wochen vorgelegt. Wir werden dann weiter berichten.
Dieses Verfahren zum Übernahmeangebot hat nach zutreffender (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung auch Auswirkungen auf das Spruchverfahren (so auch die Celesio-Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsauffassung des LG Köln in den Postbank-Spruchverfahren, zum Squeeze-out-Spruchverfahren siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html).
Klageverfahren zum Übernahmeangebot:
BGH, Az. II ZR 37/16
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 5 U 2/15
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. 3/5 O 44/14
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main
Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main