von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hat das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 21,32 angeboten. Der Nachbesserungsbetrag ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2014 zu verzinsen.
Nach Ansicht des Landgerichts ist der Unternehmenswert zutreffend nach der Ertragswertmethode ermittelt worden. Die Planungsannahmen der Gesellschaft seien plausibel und bedürften keiner Korrektur. Auch die Finanzergebnisse seien plausibel geplant worden. Selbst aus dem Ansatz einer nach der Phase I geplanten, die Jahre 2017 bis 2112 (!) umfassenden Grobplanungsphase (vor der eigentlichen Phase der Ewigen Rente) könne eine fehlende Plausibilität nicht hergeleitet werden (S. 56).
Lediglich dem Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern entsprechend der aktuellen Verlautbarung des FAUB des IDW vermag das Gericht nicht zu teilen (S. 77). Das Gericht setzt daher eine im Wege der Schätzung gewonnene Marktrisikoprämie von 5 % an (S. 82). Den angesetzten Beta-Faktor wie auch den Wachstumsabschlag (1,5 %) lässt das Landgericht dagegen unverändert.
Gegen die Entscheidung des LG München I können die Beteiligten innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (bisher: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy, 20457 Hamburg
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hat das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 21,32 angeboten. Der Nachbesserungsbetrag ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2014 zu verzinsen.
Nach Ansicht des Landgerichts ist der Unternehmenswert zutreffend nach der Ertragswertmethode ermittelt worden. Die Planungsannahmen der Gesellschaft seien plausibel und bedürften keiner Korrektur. Auch die Finanzergebnisse seien plausibel geplant worden. Selbst aus dem Ansatz einer nach der Phase I geplanten, die Jahre 2017 bis 2112 (!) umfassenden Grobplanungsphase (vor der eigentlichen Phase der Ewigen Rente) könne eine fehlende Plausibilität nicht hergeleitet werden (S. 56).
Lediglich dem Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern entsprechend der aktuellen Verlautbarung des FAUB des IDW vermag das Gericht nicht zu teilen (S. 77). Das Gericht setzt daher eine im Wege der Schätzung gewonnene Marktrisikoprämie von 5 % an (S. 82). Den angesetzten Beta-Faktor wie auch den Wachstumsabschlag (1,5 %) lässt das Landgericht dagegen unverändert.
Gegen die Entscheidung des LG München I können die Beteiligten innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (bisher: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy, 20457 Hamburg